GVG) wird die Beschwerde des Herrn D D gegen die Erlassung einer neuen Satzung für die Güterweggenossenschaft A in Spruchpunkt II./c) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn D D gegen die Erlassung einer neuen Satzung für die Güterweggenossenschaft A in Spruchpunkt römisch zwei./c) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.
Vm § 31 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn E E, des Herrn Dr. F F und des Herrn G G insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. („Einbeziehung“), die Spruchpunkte II./
Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde des Herrn E E, des Herrn Dr. F F und des Herrn G G insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. („Einbeziehung“), die Spruchpunkte römisch zwei./
Vm § 31 VwGVG wird das Verfahren betreffend der Beschwerde des Herrn D D gegen die behauptete Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht aufgrund der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren betreffend der Beschwerde des Herrn D D gegen die behauptete Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht aufgrund der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eingestellt. 3. Gegen diesen Beschluss ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1969, Zahl****, wurde aufgrund eines Übereinkommens der Genossenschaftsmitglieder vom 27.02.1969
Abs 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1933 (GSLG 1933) die Güterweggenossenschaft A gebildet. Unter Spruchpunkt I/3 dieses Bescheides wurde aufgrund des Parteienübereinkommens vom 27.02.1969 das Anteilsverhältnis festgelegt, nachdem die Kosten der Herstellung und der Erhaltung der genossenschaftlichen Weganlage zu tragen sind. Mit Spruchpunkt II wurde zugunsten der Güterweggenossenschaft das landwirtschaftliche Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des A nach Maßgabe des Lageplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIId4, vom 20.07.1967 auf genau bezeichneten Grundstücken eingeräumt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1969, Zahl****, wurde aufgrund eines Übereinkommens der Genossenschaftsmitglieder vom 27.02.1969
Paragraph 16, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1933 (GSLG 1933) die Güterweggenossenschaft A gebildet. Unter Spruchpunkt I/3 dieses Bescheides wurde aufgrund des Parteienübereinkommens vom 27.02.1969 das Anteilsverhältnis festgelegt, nachdem die Kosten der Herstellung und der Erhaltung der genossenschaftlichen Weganlage zu tragen sind. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde zugunsten der Güterweggenossenschaft das landwirtschaftliche Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des A nach Maßgabe des Lageplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIId4, vom 20.07.1967 auf genau bezeichneten Grundstücken eingeräumt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.04.1978, Zahl *****, wurde aufgrund des Parteienübereinkommens vom 09.02.1978 den Eigentümern weiterer Liegenschaften die kostenlose Mitbenützung der genossenschaftlichen Weganlage zum Zwecke der Holzabfuhr eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.03.2012 hat die Güterweggenossenschaft A bei der Agrarbehörde beantragt, das Anteilsverhältnis betreffend die Wegerhaltung von der Abzweigung Weg 1 bis zur Weggabelung hinter der Hütte 1 neu aufzuteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem Bau des Weges im Jahr 1969 die gemeinsame Erhaltung des Weges nicht wie im Bescheid vorgesehen bis zur Alm 1, sondern nur bis zur Hütte 1 erfolgte. In weiterer Folge gingen bei der Agrarbehörde noch weitere Anträge zur Einbeziehung zusätzlicher Mitglieder bzw Liegenschaften in die Bringungsgemeinschaft und die Erlassung einer neuen Verwaltungssatzung ein. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.01.2014, Zahl ****, wurde über die gestellten Anträge wie folgt entschieden: 1. In Spruchpunkt I. wurden
Abs 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) die Eigentümer zusätzlicher Grundstücke als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einbezogen.In Spruchpunkt römisch eins. wurden
Paragraph 14, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) die Eigentümer zusätzlicher Grundstücke als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einbezogen. 2. In Spruchpunkt II./a) und II./b) wurde
Abs 4 und 5 GSLG 1970 das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen, entsprechend der Berechnung eines agrarwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen neu festgelegt. Weiters wurde in Spruchpunkt II./c)
GSLG 1970 eine neue Satzung für die Bringungsgemeinschaft erlassen.In Spruchpunkt römisch zwei./a) und römisch zwei./b) wurde
Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GSLG 1970 das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen, entsprechend der Berechnung eines agrarwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen neu festgelegt. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch zwei./c)
Paragraph 17, GSLG 1970 eine neue Satzung für die Bringungsgemeinschaft erlassen. 3. In Spruchpunkt III. wurde der Trassenverlauf des A
Abs 1 GSLG 1970 entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse anhand des Lageplanes vom 19.12.2013, Zahl ****, konkretisiert und das Bringungsrecht auf diesem Weg
angeführten Grundstücke eingeräumt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Trassenverlauf des A
Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse anhand des Lageplanes vom 19.12.2013, Zahl ****, konkretisiert und das Bringungsrecht auf diesem Weg
Paragraphen 2, 3 und 7 GSLG 1970 für die in Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Grundstücke eingeräumt. 4. In Spruchpunkt IV. wurde
, 3 und 7 GSLG 1970 ein neues Bringungsrecht auf dem im Lageplan vom 19.12.2013 als „Stichweg 5“ bezeichneten Weg zugunsten des Grundstückes Nr 44, KG C, eingeräumt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraphen 2, 3 und 7 GSLG 1970 ein neues Bringungsrecht auf dem im Lageplan vom 19.12.2013 als „Stichweg 5“ bezeichneten Weg zugunsten des Grundstückes Nr 44, KG C, eingeräumt. Der Bescheid vom 14.01.2014 wurde
Mit Schreiben vom 05.03.2014 hat Herr D D gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und den angefochtenen Bescheid insofern bekämpft, als damit eine unzulässige Beschränkung des Bringungsrechtes auf einen nur mehr traktorbefahrbaren Weg mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 12 t
Ö-Norm B 4002 erfolgt sei und, dass die neue Satzung ohne die erforderliche Beschlussfassung der Vollversammlung erlassen worden sei. Begründend hat er zusammengefasst vorgebracht, dass mit Bescheid vom 25.07.1969 die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des A zwar beschränkt auf eine Wegbreite von 3 Metern eingeräumt worden sei, dass aber keine Einschränkung dahingehend erfolgt sei, dass es sich nur um einen traktorbefahrbaren Weg handle bzw dass eine Gewichtsbeschränkung von 12 t bestehe. Somit sei der Weg bis dato auch mit Lkw befahren worden. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid sei unter Spruchpunkt III. dieses Bringungsrecht abgeändert worden, ohne dass eine Einschränkung auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gewicht erfolgt sei. Im unlösbaren Widerspruch dazu stehe aber Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Traktoren mit einem maximal zulässigen Gewicht von 12 t beschränktes Bringungsrecht eingeräumt worden sei. Ebenso liege ein unlösbarer Widerspruch zu der im letzten Absatz des Spruchpunktes III. enthaltenen Feststellung vor, wonach in die weiteren Regelungen der Bescheide vom 25.07.1969 und 06.04.1978 nicht eingegriffen werde. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides stehe nunmehr, dass der A technisch lediglich für Traktoren und für ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 12 t ausgelegt sei. Eine derartige Einschränkung hätte die belangte Behörde nicht vornehmen dürfen, da weder eine Abänderung des bereits 1969 eingeräumten Bringungsrechtes beantragt worden sei, noch die Sachverhaltsvoraussetzungen für diese Einschränkung vorliegen würden.Der Bescheid vom 14.01.2014 wurde
Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 durch öffentliche Auflage erlassen. Mit Schreiben vom 05.03.2014 hat Herr D D gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und den angefochtenen Bescheid insofern bekämpft, als damit eine unzulässige Beschränkung des Bringungsrechtes auf einen nur mehr traktorbefahrbaren Weg mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 12 t
Ö-Norm B 4002 erfolgt sei und, dass die neue Satzung ohne die erforderliche Beschlussfassung der Vollversammlung erlassen worden sei. Begründend hat er zusammengefasst vorgebracht, dass mit Bescheid vom 25.07.1969 die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des A zwar beschränkt auf eine Wegbreite von 3 Metern eingeräumt worden sei, dass aber keine Einschränkung dahingehend erfolgt sei, dass es sich nur um einen traktorbefahrbaren Weg handle bzw dass eine Gewichtsbeschränkung von 12 t bestehe. Somit sei der Weg bis dato auch mit Lkw befahren worden. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid sei unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bringungsrecht abgeändert worden, ohne dass eine Einschränkung auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gewicht erfolgt sei. Im unlösbaren Widerspruch dazu stehe aber Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Traktoren mit einem maximal zulässigen Gewicht von 12 t beschränktes Bringungsrecht eingeräumt worden sei. Ebenso liege ein unlösbarer Widerspruch zu der im letzten Absatz des Spruchpunktes römisch drei. enthaltenen Feststellung vor, wonach in die weiteren Regelungen der Bescheide vom 25.07.1969 und 06.04.1978 nicht eingegriffen werde. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides stehe nunmehr, dass der A technisch lediglich für Traktoren und für ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 12 t ausgelegt sei. Eine derartige Einschränkung hätte die belangte Behörde nicht vornehmen dürfen, da weder eine Abänderung des bereits 1969 eingeräumten Bringungsrechtes beantragt worden sei, noch die Sachverhaltsvoraussetzungen für diese Einschränkung vorliegen würden. Mit Schreiben vom 06.03.2014 hat Herr E E rechtzeitig Beschwerde erhoben und eine „gerechtere Aufteilung der Wegerhaltung“ beantragt. Dieses Begehren hat er damit begründet, dass die Bewertung der Almfutterflächen falsch und die Bewertung der Waldflächen zu hoch sei. Schließlich haben mit Schreiben vom 19.03.2014 auch Herr Dr. F F und Herr G G fristgerecht Beschwerde erhoben und die neu vorgenommene Kostentragung bekämpft. Sie haben ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit begründet, dass die Wegerhaltungsanteile für ihre Alm zu hoch seien, da insbesondere die wesentlich stärkere Belastung der Waldflächen gegenüber den Weideflächen bei der heutigen intensiven Milchviehhaltung nicht mehr angemessen sei. Die Agrarbehörde hat daraufhin in einer Verhandlung am 14.05.2014 den “Versuch einer Bereinigung der Beschwerden” unternommen. Mangels Erfolg hat sie die Beschwerden jedoch am 16.05.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Ermittlungsverfahren Amtssachverständigengutachten aus den Fachbereichen Agrar- und Forstwirtschaft eingeholt. Zudem wurde am 01.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unter Spruchpunkt II./a) und II./b) des angefochtenen Bescheides wurde das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen, neu bestimmt. Das Anteilsverhältnis ergibt sich dabei aus der „Anteilsermittlung für die Bringungsgemeinschaft A“ der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Bezirksforstinspektion H vom 20.11.2013, welches
Spruchpunkt II./
Spruchpunkt römisch zwei./a) einen Teil des angefochtenen Bescheides bildet. Hinsichtlich des Ausmaßes, an dem die durch den Gemeinschaftsweg erschlossenen Waldflächen im Verhältnis zu den erschlossenen Weideflächen an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen, kann der Anteilsermittlung vom 20.11.2013 ein sogenannter „Holzfaktor 2/3“ entnommen werden. Eine Begründung bzw Erläuterung dieses Holzfaktors enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. In dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 20.02.2015, Zahl ****, wird dieser Faktor wie folgt erläutert: „Die Benützung der Straße für 1 ha Wald mit 3 fm (Efm) jährlich gewinnbarem Zuwachs entspricht jener Straßenbeanspruchung welche für die Nutzung von 2 Gräsern auf einer Alm (Kuhalm, oder gemischte Alm) gegeben ist. Dies wurde in der Beitragsermittlung mit dem sog. „Holzfaktor“ (2/3) dargestellt.“ Für diese Bewertung seien die „derzeit üblichen sowie regional und überregional angewandten Methoden“ herangezogen worden. Und in dem eingeholten forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 09.03.2015, Zahl ****, wird zum Holzfaktor 2/3 im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Die flächenbezogenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Ertragsverhältnisse werden über einen landesweit angewandten und in der Praxis anerkannten Schlüssel (…) umgerechnet.“ Zumal auch in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 seitens der beigezogenen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar begründet werden konnte, warum für die unterschiedliche Gewichtung der Forst- und Weideflächen in der Anteilsermittlung ein Faktor von 2/3 angesetzt wird, hat das Landesverwaltungsgericht ein weiteres agrarwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten vom 20.07.2015, Zahl ****, kann im Wesentlichen folgendes entnommen werden: „Zum Verhältnis des Vorteiles aus der Weidenutzung und der Waldnutzung auf Almen kann hier lediglich auf die bisherige Übung in der Bewertung und Zumessung von Anteilen zurückgegriffen werden.“ Der Amtssachverständige verweist dazu auf einschlägige Literatur [DI Franz Legner, Vorlesung Alpwirtschaft Sommersemester 2015, www.alpwirtschaft.com/A4_Einrichtungen; DI Walter Friedrich Merlin, Beanteilung von Wegsystemen
Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind. ( … )“ „§ 17 Satzungen
der Übergangsbestimmung in § 25 Abs 2 GSLG 1970 als Bringungsgemeinschaft und als Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1970 gelten.Vorweg ist klarzustellen, dass die mit Bescheid vom 25.07.1969 aufgrund der Bestimmungen des GSLG 1933 gebildete Güterweggenossenschaft A und die mit diesem Bescheid eingeräumten Bringungsrechte
der Übergangsbestimmung in Paragraph 25, Absatz 2, GSLG 1970 als Bringungsgemeinschaft und als Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1970 gelten. Weiters ist zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65, zur vergleichbaren Rechtslage im Berufungsverfahren).Weiters ist zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 65, zur vergleichbaren Rechtslage im Berufungsverfahren). Vorliegend wurden im angefochtenen Bescheid die Eigentümer zusätzlicher Grundstücke als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einbezogen, der Trassenverlauf der bestehenden Bringungsanlage entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse konkretisiert, das Bringungsrecht auf dieser Trasse neu eingeräumt, hinsichtlich des neuen Stichweges 5 ein zusätzliches Bringungsrecht eingeräumt, das Anteilsverhältnis der Mitglieder neu bestimmt und eine neue Satzung erlassen. Die gegenständlichen Beschwerden richten sich hingegen nur gegen die behauptete Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht sowie gegen die Erlassung einer neuen Satzung und eines neuen Anteilsverhältnisses. Das bekämpfte Anteilsverhältnis steht jedoch in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Einbeziehung neuer Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft bzw mit der Einräumung neuer Bringungsrechte.
GSLG 1970 ist nämlich das Anteilsverhältnis, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, von Amts wegen festzusetzen. Eine Einbeziehung neuer Grundstücke bzw die Einräumung neuer Bringungsrechte ohne Neubestimmung des Anteilsverhältnisses ist nicht zulässig, würden doch in einem solchen Fall neue Bringungsrechte in Anspruch genommen werden, ohne dass die Kostentragung entsprechend neu geregelt wäre. Sofern also im vorliegenden Fall das neu festgesetzte Anteilsverhältnis bekämpft wird, ist auch die nicht davon trennbare Einbeziehung neuer Grundstücke betroffen. Aber auch die Konkretisierung des Trassenverlaufes ist im vorliegenden Fall nicht vom neuen Anteilsverhältnis zu trennen, da bei der Festlegung dieses Trassenverlaufes (Lageplan vom 19.12.2013, Zahl ****) auch die neuen Vorteilsgrundstücke und Bringungsrechte berücksichtigt wurden. Lediglich die neue Satzung ist rechtlich vom Anteilsverhältnis trennbar. Jedoch ist die Satzung selbst Gegenstand einer der Beschwerden, sodass der Bescheid vom 14.01.2014 in seinem gesamten Umfang Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.Vorliegend wurden im angefochtenen Bescheid die Eigentümer zusätzlicher Grundstücke als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einbezogen, der Trassenverlauf der bestehenden Bringungsanlage entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse konkretisiert, das Bringungsrecht auf dieser Trasse neu eingeräumt, hinsichtlich des neuen Stichweges 5 ein zusätzliches Bringungsrecht eingeräumt, das Anteilsverhältnis der Mitglieder neu bestimmt und eine neue Satzung erlassen. Die gegenständlichen Beschwerden richten sich hingegen nur gegen die behauptete Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht sowie gegen die Erlassung einer neuen Satzung und eines neuen Anteilsverhältnisses. Das bekämpfte Anteilsverhältnis steht jedoch in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Einbeziehung neuer Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft bzw mit der Einräumung neuer Bringungsrechte.
Paragraph 15, GSLG 1970 ist nämlich das Anteilsverhältnis, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, von Amts wegen festzusetzen. Eine Einbeziehung neuer Grundstücke bzw die Einräumung neuer Bringungsrechte ohne Neubestimmung des Anteilsverhältnisses ist nicht zulässig, würden doch in einem solchen Fall neue Bringungsrechte in Anspruch genommen werden, ohne dass die Kostentragung entsprechend neu geregelt wäre. Sofern also im vorliegenden Fall das neu festgesetzte Anteilsverhältnis bekämpft wird, ist auch die nicht davon trennbare Einbeziehung neuer Grundstücke betroffen. Aber auch die Konkretisierung des Trassenverlaufes ist im vorliegenden Fall nicht vom neuen Anteilsverhältnis zu trennen, da bei der Festlegung dieses Trassenverlaufes (Lageplan vom 19.12.2013, Zahl ****) auch die neuen Vorteilsgrundstücke und Bringungsrechte berücksichtigt wurden. Lediglich die neue Satzung ist rechtlich vom Anteilsverhältnis trennbar. Jedoch ist die Satzung selbst Gegenstand einer der Beschwerden, sodass der Bescheid vom 14.01.2014 in seinem gesamten Umfang Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. 2. Zu Spruchpunkt A: Herr D D bekämpft die in Spruchpunkt II./c) des angefochtenen Bescheides
GSLG 1970 neu erlassene Satzung der Bringungsgemeinschaft mit dem Argument, dass
der alten Satzung vom 25.07.1969 für eine Änderung der Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich sei. Ein solcher Beschluss der Vollversammlung liege nicht vor, weshalb der angefochtene Spruchpunkt II/c rechtswidrig sei.Herr D D bekämpft die in Spruchpunkt römisch zwei./c) des angefochtenen Bescheides
Paragraph 17, GSLG 1970 neu erlassene Satzung der Bringungsgemeinschaft mit dem Argument, dass
Paragraph 7, der alten Satzung vom 25.07.1969 für eine Änderung der Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich sei. Ein solcher Beschluss der Vollversammlung liege nicht vor, weshalb der angefochtene Spruchpunkt II/c rechtswidrig sei. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass im gegenständlichen Fall die Satzung nicht von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, sondern von der Agrarbehörde geändert wurde. Die Agrarbehörde kann
der alten Satzungen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Satzung mit einem Nachtrag ändern oder neu verfassen; ein Beschluss der Vollversammlung ist dazu nicht notwendig. Diese Satzungsbestimmung aus dem Jahr 1969 steht im Einklang mit dem aktuellen § 17 GSLG 1970, wonach die Agrarbehörde die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch Satzung zu regeln hat. Mit der Erlassung der neuen Satzung in Spruchpunkt II./c) des angefochtenen Bescheides hat die Agrarbehörde somit nicht ihre Entscheidungskompetenz überschritten. Es liegt damit auf verfassungsrechtlicher Ebene keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene keine Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vor (vgl VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass im gegenständlichen Fall die Satzung nicht von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, sondern von der Agrarbehörde geändert wurde. Die Agrarbehörde kann
Paragraph 12, der alten Satzungen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Satzung mit einem Nachtrag ändern oder neu verfassen; ein Beschluss der Vollversammlung ist dazu nicht notwendig. Diese Satzungsbestimmung aus dem Jahr 1969 steht im Einklang mit dem aktuellen Paragraph 17, GSLG 1970, wonach die Agrarbehörde die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch Satzung zu regeln hat. Mit der Erlassung der neuen Satzung in Spruchpunkt römisch zwei./
GVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im Paragraph 28, VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Ermittlungen hinsichtlich der unterschiedlichen Gewichtung von Weide- und Waldflächen im Anteilsverhältnis lediglich auf den angenommenen Holzfaktor 2/3 gestützt. Weder die Behörde noch die beigezogenen Amtssachverständigen konnten nachvollziehbar und schlüssig begründen, ob bzw warum damit den unterschiedlichen Vorteilen, die die Weide- und Waldflächen aus der Bringungsanlage ziehen, angemessen Rechnung getragen wird. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebrachte Argument, dass diese Bewertung der bisherigen Praxis entspreche, genügt der Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wäre vielmehr zu ermitteln gewesen, welcher Gewinn aus den jeweiligen Vorteilsflächen erzielt werden kann, welchen Beitrag die Bringungsanlage dazu jeweils leisten kann (dabei wäre etwa zu berücksichtigen, mit welchem Aufwand die jeweiligen Flächen ohne die Bringungsanlage bewirtschaftet werden müssten) und, in welchem Ausmaß die Bringungsanlage jeweils in Anspruch genommen wird (dabei wäre neben der – bereits ermittelten – benützten Weglänge auch die unterschiedliche Belastungsintensität und Fahrfrequenz der verwendeten Forst- bzw Almfahrzeuge zu berücksichtigen). Das Landesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass diesbezügliche Ermittlungen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht unbegrenzt sein können; wird jedoch für die Bewertung ein pauschaler Verhältnisansatz (im vorliegenden Fall 2/3) gewählt, muss dieser zumindest grundsätzlich auf die relevanten Parameter zurückgeführt werden können. Die belangte Behörde wird also entweder die unterschiedlichen Vorteile, die die Weide- und Waldflächen aus der Bringungsanlage ziehen können, im Einzelfall zu ermitteln haben oder einen nachvollziehbaren und belastbaren pauschalen Umrechnungsfaktor entwickeln müssen. Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde durch die unreflektierte Annahme des Holzfaktors 2/3 ein ungeeigneter Ermittlungsschritt gesetzt, um die unterschiedlichen Vorteile, die die Bringungsanlage den Weide- und Waldflächen gewährt, zu ermitteln. Der angefochtene Bescheid war daher in dem vom Anteilsverhältnis betroffenen Umfang
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde durch die unreflektierte Annahme des Holzfaktors 2/3 ein ungeeigneter Ermittlungsschritt gesetzt, um die unterschiedlichen Vorteile, die die Bringungsanlage den Weide- und Waldflächen gewährt, zu ermitteln. Der angefochtene Bescheid war daher in dem vom Anteilsverhältnis betroffenen Umfang
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 4. Zu Spruchpunkt B/2:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens hat dabei am Ende jener Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Nach der Judikatur des VwGH zum vergleichbaren § 33 Abs 1 VwGG bildet nämlich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Daher führt der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens hat dabei am Ende jener Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Nach der Judikatur des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bildet nämlich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Daher führt der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich somit im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung mehr bewirken würde und besitzen die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VwGH 31.05.1990, 90/09/0040).Ergibt sich somit im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung mehr bewirken würde und besitzen die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 31.05.1990, 90/09/0040). Soweit Herr D D in seiner Beschwerde vorbringt, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine unzulässige Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht erfolgt sei, ist eine formelle Klaglosstellung eingetreten, da der angefochtene Abspruch infolge der Behebung in Spruchpunkt B/1 der vorliegenden Entscheidung beseitigt wurde. Somit würde der Beschwerdeführer auch bei einer vollinhaltlichen Behandlung seines Begehrens prozessual nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Beschwerdeentscheidung der Fall ist (VwSlg 9732A/1979). Aufgrund des Wegfalls der Beschwer war somit das Verfahren
GVG einzustellen.Soweit Herr D D in seiner Beschwerde vorbringt, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine unzulässige Einschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht erfolgt sei, ist eine formelle Klaglosstellung eingetreten, da der angefochtene Abspruch infolge der Behebung in Spruchpunkt B/1 der vorliegenden Entscheidung beseitigt wurde. Somit würde der Beschwerdeführer auch bei einer vollinhaltlichen Behandlung seines Begehrens prozessual nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Beschwerdeentscheidung der Fall ist (VwSlg 9732A/1979). Aufgrund des Wegfalls der Beschwer war somit das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Obwohl das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren also nicht inhaltlich über die Beschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht abzusprechen hat, wird angemerkt, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Der angefochtene Bescheid spricht eine entsprechende Beschränkung des Bringungsrechtes nämlich lediglich in Spruchpunkt IV., mit dem zugunsten des Grundstückes Nr 44, KG C, ein Bringungsrecht auf dem Stichweg 5 eingeräumt wird, aus. Zumal dieses Vorteilsgrundstück aber nicht im Eigentum des Herrn D D steht, tangiert ihn dieser Spruchpunkt nicht. Dies hat Herr H H in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 insofern bestätigt, als er erklärte, dass ihn die Beschränkung am Stichweg 5 nicht betreffe und diese für ihn unerheblich sei. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid nur noch in der Begründung ausgeführt, dass die gegenständliche Bringungsanlage lediglich für Traktoren und für eine maximale Gesamtlast von 12 t ausgelegt sei. Die Begründung eines Bescheides stellt aber keine normative Erledigung der Verwaltungssache dar. Weder kann die Begründung den Bescheidspruch – die normative Anordnung – ersetzen noch modifizieren noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei verletzen, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 2). Insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang die Bescheidbegründung auch nicht zur Auslegung des Spruches heranzuziehen, da dieser hinsichtlich der Fahrzeugart und des Fahrzeuggewichtes – mit Ausnahme des Spruchpunktes IV. – eindeutig keine Beschränkung enthält. Eine allfällige Untersagung der Benützung der Bringungsanlage mit bestimmten Fahrzeugen
Abs 3 GSLG 1970 war auch nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Verfahrens.Obwohl das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren also nicht inhaltlich über die Beschränkung des Bringungsrechtes auf Traktoren bzw auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht abzusprechen hat, wird angemerkt, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Der angefochtene Bescheid spricht eine entsprechende Beschränkung des Bringungsrechtes nämlich lediglich in Spruchpunkt römisch vier., mit dem zugunsten des Grundstückes Nr 44, KG C, ein Bringungsrecht auf dem Stichweg 5 eingeräumt wird, aus. Zumal dieses Vorteilsgrundstück aber nicht im Eigentum des Herrn D D steht, tangiert ihn dieser Spruchpunkt nicht. Dies hat Herr H H in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 insofern bestätigt, als er erklärte, dass ihn die Beschränkung am Stichweg 5 nicht betreffe und diese für ihn unerheblich sei. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid nur noch in der Begründung ausgeführt, dass die gegenständliche Bringungsanlage lediglich für Traktoren und für eine maximale Gesamtlast von 12 t ausgelegt sei. Die Begründung eines Bescheides stellt aber keine normative Erledigung der Verwaltungssache dar. Weder kann die Begründung den Bescheidspruch – die normative Anordnung – ersetzen noch modifizieren noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei verletzen, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 2). Insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang die Bescheidbegründung auch nicht zur Auslegung des Spruches heranzuziehen, da dieser hinsichtlich der Fahrzeugart und des Fahrzeuggewichtes – mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch vier. – eindeutig keine Beschränkung enthält. Eine allfällige Untersagung der Benützung der Bringungsanlage mit bestimmten Fahrzeugen
Paragraph 18, Absatz 3, GSLG 1970 war auch nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Verfahrens. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.1478.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.