RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1505-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des G L, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11.05.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl ****, wurde Frau M V die Baubewilligung zum Einbau von 3 Wohneinheiten im
- Obergeschoss, Anhebung des Dachstuhls und Anbau von Balkonen sowie teilweiser Änderung des Verwendungszwecks am bestehenden Gebäude auf Gst Nr 8, KG S, erteilt.Mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl ****, wurde Frau M römisch fünf die Baubewilligung zum Einbau von 3 Wohneinheiten im
- Obergeschoss, Anhebung des Dachstuhls und Anbau von Balkonen sowie teilweiser Änderung des Verwendungszwecks am bestehenden Gebäude auf Gst Nr 8, KG S, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.06.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des südlich des Bauplatzes situierten und lediglich durch eine Verkehrsfläche mit der Breite von ca 2,80 m von diesem getrennte Gst Nr 9, KG S. Für den Bauplatz wurde ein Bebauungsplan (B100) erlassen – die aufsichtsbehördliche Überprüfung datiert vom 25.07.2014, die Kundmachung erfolgte vom 08.08.2014 bis zu 25.08.
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und den entsprechenden Vermerken auf dem Bebauungsplan B
- IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Parteistellung bzw den Parteirechten des Beschwerdeführers Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit weist das Grundstück des Beschwerdeführers einen geringsten Abstand von ca 2,80 m zum Bauplatz auf (vgl lit a leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 3,20 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert (vgl lit b leg cit). Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens ist. Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit weist das Grundstück des Beschwerdeführers einen geringsten Abstand von ca 2,80 m zum Bauplatz auf vergleiche Litera a, leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 3,20 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert vergleiche Litera b, leg cit). Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte).Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte). Zum Vorbringen der Unvollständigkeit des Bauansuchens Der Beschwerdeführer bringt vor, für das im Rohbau bestehende Bestandsgebäude, mit dessen Errichtung bereits vor ca 20 Jahren begonnen worden sei, läge keine Baubewilligung vor bzw müsse eine solche bereits erloschen sein. Daher sei das gegenständliche Bauansuchen unvollständig, da es sich ausschließlich auf die Erweiterung bzw den Ausbau und nicht auf die konsenslosen Gebäudeteile beziehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren (VwGH 2011/05/0157 vom 30.01.2014 ua). Hierbei wird der Verfahrensgegenstand durch den im Bauansuchen und in den Planunterlagen manifestierten Bauwillen des Bauwerbers bestimmt. Die Verfahrensrechte des Nachbarn wiederum reichen nur so weit wie seine materiellen Rechte, weshalb dieser eine allfällige Unvollständigkeit von Einreichunterlagen nur insofern geltend machen kann, als er dadurch an der Verfolgung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert würde (vgl zB VwGH 2010/06/0197 vom 03.10.2013). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da das Beschwerdevorbringen nicht auf die Wahrnehmung von Nachbarrechten in Bezug auf das den Verfahrensgegenstand bildende Projekt abzielt. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf „Vollständigkeit“ der Planunterlagen in dem von ihm geltend gemachten Sinne hat, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommt.Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren (VwGH 2011/05/0157 vom 30.01.2014 ua). Hierbei wird der Verfahrensgegenstand durch den im Bauansuchen und in den Planunterlagen manifestierten Bauwillen des Bauwerbers bestimmt. Die Verfahrensrechte des Nachbarn wiederum reichen nur so weit wie seine materiellen Rechte, weshalb dieser eine allfällige Unvollständigkeit von Einreichunterlagen nur insofern geltend machen kann, als er dadurch an der Verfolgung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert würde vergleiche zB VwGH 2010/06/0197 vom 03.10.2013). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da das Beschwerdevorbringen nicht auf die Wahrnehmung von Nachbarrechten in Bezug auf das den Verfahrensgegenstand bildende Projekt abzielt. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf „Vollständigkeit“ der Planunterlagen in dem von ihm geltend gemachten Sinne hat, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Baubehörde baupolizeiliche Maßnahmen erforderlichenfalls von Amts wegen zu ergreifen hätte. Zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde S sei falsch angewendet worden, sodass anstatt der seines Erachtens erforderlichen 17 lediglich 11 Stellplätze vorgesehen würden. Auf seine diesbezügliche Einwendung sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen worden. Durch die mangelnden Parkplätze bestehe im Bereich der Bahnhofstraße, welche auch die Zufahrt zu seinem Grundstück darstelle, bereits derzeit schon Parkplatznot; er sei berechtigt, die Schaffung einer Gefahrensituation, welche ihn und sein Grundstück direkt beträfe (keine Erreichbarkeit durch Einsatzfahrzeuge, „Parkplatzchaos“, vorprogrammierte Besitzstörungen), als subjektiv-öffentliches Recht geltend zu machen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es dem Nachbarn im Rahmen des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht zusteht, die Einhaltung der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzverordnung einzufordern. Ebenso wenig steht die Verkehrssituation auf der öffentlichen Straße im Bauverfahren zu seiner Disposition (vgl zB VwGH 2013/06/0016 vom 08.09.2014 und VwGH Ro 2014/06/0054 vom 30.06.2015). Es ergibt sich daher, dass es auch diesem Vorbringen an einer im Gesetz vorgesehenen Grundlage mangelt.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es dem Nachbarn im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht zusteht, die Einhaltung der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzverordnung einzufordern. Ebenso wenig steht die Verkehrssituation auf der öffentlichen Straße im Bauverfahren zu seiner Disposition vergleiche zB VwGH 2013/06/0016 vom 08.09.2014 und VwGH Ro 2014/06/0054 vom 30.06.2015). Es ergibt sich daher, dass es auch diesem Vorbringen an einer im Gesetz vorgesehenen Grundlage mangelt. Zur Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz Dem Beschwerdevorbringen zufolge würden die Einreichunterlagen nur teilweise die baulichen Brandschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Gebäudeklasse und Nutzung berücksichtigen – diese seine Bedenken würde auch das von der belangten Behörde eingeholte brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bestätigen. Des Weiteren könne aus dem Baugesuch nicht ersehen werden, ob die Doppelgaragen dem Gewerbebetrieb der Bauwerberin zuzurechnen seien – dieser Umstand sei jedoch für die brandschutztechnische Beurteilung maßgeblich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies jedoch nur soweit, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient (VwGH 2007/06/0212 vom 31.03.2009). Der Beschwerdeführer hat lediglich allgemein vorgebracht, dass die baulichen Brandschutzmaßnahmen nur teilweise berücksichtigt würden und die Nutzung der geplanten Doppelgaragen für die brandschutztechnische Beurteilung von Relevanz sei. Dem steht das in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung abgegebene, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten gegenüber. Dieses sagt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung der im Einzelnen genannten und in weiterer Folge in den bekämpften Bescheid übernommenen Nebenbestimmungen aus brandschutztechnischer Sicht zulässig ist. Für die brandschutztechnische Beurteilung der geplanten Garagen wiederum ist ausschließlich deren Nutzung als solche relevant. Im Anwendungsbereich der einschlägigen OIB Richtlinie 2.2 ist es hingegen nicht maßgeblich, zu welchem Zweck garagiert wird. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 kann daher nicht festgestellt werden.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies jedoch nur soweit, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient (VwGH 2007/06/0212 vom 31.03.2009). Der Beschwerdeführer hat lediglich allgemein vorgebracht, dass die baulichen Brandschutzmaßnahmen nur teilweise berücksichtigt würden und die Nutzung der geplanten Doppelgaragen für die brandschutztechnische Beurteilung von Relevanz sei. Dem steht das in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung abgegebene, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten gegenüber. Dieses sagt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung der im Einzelnen genannten und in weiterer Folge in den bekämpften Bescheid übernommenen Nebenbestimmungen aus brandschutztechnischer Sicht zulässig ist. Für die brandschutztechnische Beurteilung der geplanten Garagen wiederum ist ausschließlich deren Nutzung als solche relevant. Im Anwendungsbereich der einschlägigen OIB Richtlinie 2.2 ist es hingegen nicht maßgeblich, zu welchem Zweck garagiert wird. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Nachbarrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 kann daher nicht festgestellt werden. Zur Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplans bzw § 26 Abs 3 lit c TBO 2011Zur Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplans bzw Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde habe den anzuwendenden Bebauungsplan ausschließlich zur Legalisierung des wahrscheinlich bestehenden Schwarzbaus erlassen – die vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans eingebrachte Stellungnahme sei von der Gemeinde nicht berücksichtigt worden; somit sei der Beschwerdeführer in seinem Recht nach § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 verletzt.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde habe den anzuwendenden Bebauungsplan ausschließlich zur Legalisierung des wahrscheinlich bestehenden Schwarzbaus erlassen – die vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans eingebrachte Stellungnahme sei von der Gemeinde nicht berücksichtigt worden; somit sei der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 verletzt. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der nämliche Bebauungsplan B100 ordnungsgemäß vom 08.08.2014 bis zum 25.08.2014 kundgemacht wurde, und daher gemäß § 68 Abs 2 TROG 2011 Geltung erlangt hat. Seitens des Landesverwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans, welcher am 25.07.2014 auch nach § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 aufsichtsbehördlich geprüft wurde. In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil er auf ein konkretes Projekt abzielt, sondern diesbezüglich ausschließlich auf die gesetzlich festgelegten Kriterien (vgl insbes § 27 TROG 2011) abzustellen ist. Mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen hat sich der Gemeinderat der Gemeinde S in seiner Sitzung vom 12.06.2014 auseinandergesetzt und sich hierbei auf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der P Ziviltechniker GmbH vom 02.06.2014 gestützt, welcher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht keine Berechtigung zukommt.Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der nämliche Bebauungsplan B100 ordnungsgemäß vom 08.08.2014 bis zum 25.08.2014 kundgemacht wurde, und daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 Geltung erlangt hat. Seitens des Landesverwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans, welcher am 25.07.2014 auch nach Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung 2001 aufsichtsbehördlich geprüft wurde. In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil er auf ein konkretes Projekt abzielt, sondern diesbezüglich ausschließlich auf die gesetzlich festgelegten Kriterien vergleiche insbes Paragraph 27, TROG 2011) abzustellen ist. Mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen hat sich der Gemeinderat der Gemeinde S in seiner Sitzung vom 12.06.2014 auseinandergesetzt und sich hierbei auf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der P Ziviltechniker GmbH vom 02.06.2014 gestützt, welcher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht keine Berechtigung zukommt. Dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes B100 widerspricht, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet – ebenso wenig findet sich ein Hinweis auf das Vorliegen derartiger Umstände im vorgelegten Akt. Es kann somit keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers nach § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 festgestellt werden.Dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes B100 widerspricht, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet – ebenso wenig findet sich ein Hinweis auf das Vorliegen derartiger Umstände im vorgelegten Akt. Es kann somit keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 festgestellt werden. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe in der Hauptsache objektiv-öffentliche Rechte betreffen, welche nicht zu seiner Disposition stehen. Im Übrigen konnte eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf den Brandschutz bzw die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans nicht festgestellt werden. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1505.2