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{'item': 'LVwG-2014/36/3069-2'}

Obsah (17)Art 133§ 13§ 18§ 54§ 6§ 2§ 212a§ 31§ 7§ 5§ 38§ 3§ 59§ 35§ 118Art 139§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3069-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 25.07.2014, Zl ****, wurde gegenüber Frau AA für die beiden Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 19.665,78 festgesetzt, der in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen zu leisten ist, und der erste Teilbetrag in der Höhe von Euro 3.933,16 vorgeschrieben. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 13

Abs 1 TVAG 2011 die Gemeinden ermächtigt werden, auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben, wobei diese Erhebung durch die – im Verordnungswege vorzunehmende – Festlegung des Erschließungsbeitrages erfolgt.

§ 18

Abs 1 TVAG 2011 entsteht bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs 3 mit 01.07.2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt (lit a), sowie mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser

dem 31.06.2014 liegt (lit b). Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich um im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemeindlichen Verordnung am 10.11.2013 bereits um ein gewidmetes Baugrundstück, für welches eine Verbindung mit der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche besteht bzw zumindest eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich sichergestellt ist. Auf Basis dieser Bestimmung ist vorliegender Abgabenanspruch mit 01.07.2014 entstanden. Unter Zugrundelegung eines Erschließungsbeitragssatzes in Höhe von € 4,36,-- und einer Bauplatzgröße von 3.007 m² errechnet sich ein Bauplatzanteil von € 19.665,78 für die in Rede stehenden Grundstücke. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 die Gemeinden ermächtigt werden, auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben, wobei diese Erhebung durch die – im Verordnungswege vorzunehmende – Festlegung des Erschließungsbeitrages erfolgt.

Paragraph 18, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3, mit 01.07.2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt (Litera a,), sowie mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser

dem 31.06.2014 liegt (Litera b,). Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich um im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemeindlichen Verordnung am 10.11.2013 bereits um ein gewidmetes Baugrundstück, für welches eine Verbindung mit der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche besteht bzw zumindest eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich sichergestellt ist. Auf Basis dieser Bestimmung ist vorliegender Abgabenanspruch mit 01.07.2014 entstanden. Unter Zugrundelegung eines Erschließungsbeitragssatzes in Höhe von € 4,36,-- und einer Bauplatzgröße von 3.007 m² errechnet sich ein Bauplatzanteil von , € 19.665,78 für die in Rede stehenden Grundstücke. Dagegen erhob Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Urban Posch fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Die bekämpfte Vorschreibung lege unreflektiert das gesamte Katasterausmaß der beiden Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, zugrunde, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten, wie Lage, Ausformung, Bebaubarkeit etc zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurde auf die Beilagen 1 und 2 verwiesen, woraus hervorgehe, dass ein Gutteil der zugrunde gelegten Fläche unbebaubar sei bzw mit einem Bauverbot belegt sei. So würden beide Grundstücke in nord-südlicher Richtung einerseits von einer bestehenden asphaltierten Straße und andererseits vom Bachgerinne des „C-Baches“, das von der Wildbach- und Lawinenverbauung angelegt worden sei, und einen östlich des Bachgerinnes verlaufenden Weg, durchschnitten. Der Asphaltweg stelle eine Dienstbarkeit dar, die einerseits eine grundbücherlich einverleibte Last für die Beschwerdeführerin darstelle und andererseits als Zufahrtsweg für vier Wohnhäuser und fünf Waldparzellen sowie zu einem nordöstlich gelegenen Schotterfangbecken, das regelmäßig geräumt werden müsse, diene. Dieser Servitutsweg sei sogar im Auftrag der Gemeinde B asphaltiert worden, damit die Zufahrt mit größeren Fahrzeugen zum Schotterfangbecken gesichert sei. Dieser asphaltierte Weg diene ausschließlich anderen Grundeigentümern und Nutzern und habe keinerlei Nutzen für die nunmehrige Beschwerdeführerin, welche gutwilligerweise einer Asphaltierung durch die Gemeinde zugestimmt habe. Zudem seien im genannten Asphaltweg zahlreiche Leitungen verlegt wie Oberflächen-/Abwasserkanal und Trinkwasserleitung der Gemeinde B, Telefonleitungen und Stromleitungen der TIWAG. Sämtliche genannten Leitungen würden zunächst vom Norden kommend im Asphaltweg verlaufen und queren ab der C-Bachbrücke im südlichen Teil des Gst **1/1 KG B die Grünfläche Richtung Landesstraße. In diesem gesamten Bereich, in welchem sich die Asphaltstraße und die Leitungen befinden, bestehe ein absolutes Bauverbot. Auch eine tatsächliche Bebauung dieser Grundfläche sei ausgeschlossen, da sich die genannten Leitungen nur ganz gering unterhalb der Oberfläche befinden. Hinsichtlich des C-Baches, der die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, in nord-südlicher Richtung durchschneide, sei anzuführen, dass es sich dabei um einen Wildbach handle, der einen unbebaubaren Sicherheitsabstand verlange. Zudem bestehe seit der Anlage dieses Bachgerinnes „C-Bach“ für die Beschwerdeführerin bzw für den jeweiligen Eigentümer der genannten Grundstücke die behördliche Auflage, dass der seit der Herstellung der Anlage östlich entlang des Bachgerinnes bestehende befestigte Weg für LKWs frei befahrbar bleiben müsse. Weder eine Bebauung noch eine Bepflanzung dieses Bereiches sei aufgrund der behördlichen Auflagen gestattet. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen unter Einrechnung der Abstandsvorschriften

der Tiroler Bauordnung sowie

dem Forstgesetz (Gefahrenzonenplan) verbliebe nur mehr eine wesentlich geringere Fläche der beiden gegenständlichen Grundstücke die tatsächlich einer Verbauung zugänglich sei. Diese Tatsachen seien der belangten Behörde durchaus bekannt, schließlich habe die Gemeinde B ja selbst die Asphaltierungen des Servitutsweges vorgenommen sowie die Oberflächen-/Abwasserleitungen und die Trinkwasserleitungen in diesem Bereich eingebracht. Auch die Situierung des C-Baches und die damit verbundenen Auflagen seien der belangten Behörde aufgrund ihrer Beteiligung an den entsprechenden Behördenverfahren im Detail bekannt. Umso mehr sei es verwunderlich, dass die belangte Behörde – in Kenntnis dieser Tatsachen – die Gesamtflächen der beiden Gst **1/1 und **1/2, beide KG B, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt habe. Hätte die belangte Behörde die ihr ohnehin bekannten Tatsachen, dass ein Großteil der Grundflächen der beiden Grundstücke einer Bebauung nicht zugänglich sei bzw sogar mit einem Bauverbot belegt sei, ihre Entscheidung zugrunde gelegt, so hätte nur eine ganz geringe Teilfläche der Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages herangezogen werden dürfen. Eine derartige Berechnung sei erst durch ergänzende Erhebung vor Ort durchführbar. Derartige Erhebungen habe die belangte Behörde offensichtlich rechtswidrig unterlassen. Der angefochtene Bescheid gründe daher auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und sei damit mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dazu wurden als Beweise die Parteieneinvernahme und ein Lokalaugenschein beantragt, sowie ein Luftbild von den Örtlichkeiten, ein Auszug aus dem Kanalplan und ein Grundbuchsauszug beigelegt und weitere Beweise vorbehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid auch aufgrund der zugrunde gelegten Gesamtfläche der beiden Grundstücke im Sinne des TVAG 2011 rechtswidrig sei. Gem § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 dürfe ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden, auf Grundstücken, die

§ 54

Abs 7 TROG 2011 als Gebiete oder Grundflächen zu beurteilen seien, die aufgrund der Lage, Form und Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sei. In Analogie zur genannten Bestimmung in § 54 Abs 7 TROG 2011 könne hinsichtlich der Gst **1/1 und **1/2, beide KG B, durch die bereits unter Punkt 1 der Beschwerde genannten unbebaubaren Flächen (asphaltierte Straße, öffentliche Leitungen, C-Bach samt Sicherheitszone und unbebaubarer Revisionsweg) davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Flächen aufgrund der Lage und Form sowie auch Größe um solche handelt, die einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind. Dies treffe auch auf die Grünfläche im südwestlichen Teil des Gst **1/1 KG B zu, welches durch öffentliche Leitungen, die minimal unter der Erdoberfläche verlaufen, durchquert werde. Eine Bebaubarkeit im Sinne des § 54 Abs 7 TROG 2011 iVm § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011sei demnach auch nicht für die Fläche westlich des Asphaltweges und auch nicht für die Fläche östlich des Bachgerinnes des C-Baches gegeben. Weiters verstoße der gegenständlich angefochtene Bescheid auch der Bestimmungen des § 13 Abs 2 lit c TVAG 2011, wonach für Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund vermessungsrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2008, gebildet worden sei angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen

§ 6

Abs 1 lit a bis d TBO 2011 fallen, kein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden darf. Sämtliche Voraussetzungen würden auf das Gst **1/1 KG B, von welchem die belangte Behörden rechtswidrig die gesamte Fläche zur Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt hat, zutreffen. Das Gst **1/1 KG B grenze an das Gst **2 KG B, ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin, an und sei das Gst **2 KG B bebaut und würden auf das Gst **1/1 KG B die Mindestabstandsflächen

§ 6lit a bis d der TBO 2011 fallen.

Das Gst **1/1 KG B sei bereits am 01.01.1969 gebildet und als eigene Grundparzelle ausgewiesen worden. Demnach sei für die Gesamtfläche des Gst **1/1 KG B die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages

§ 13

Abs 2 lit c TVAG 2011 ausgeschlossen und im angefochtenen Bescheid rechtswidrig zur Bemessung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages herangezogen worden. Damit verbleibe als Bemessungsgrundlage für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag nur mehr eine Teilfläche des Gst **1/2 KG B. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mit erheblichen rechtlichen Mängeln und auch mit wesentlichen Feststellungsmängeln behaftet sei, sodass dieser insgesamt als rechtswidrig zu beurteilen sei. Insgesamt würde die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin auferlegte Zahlung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine grobe Ungleichbehandlung gegenüber Grundstückeigentümern bedeuten, welche über gänzlich bebaubare Grundstücke verfügen. Insofern verletze der angefochtene Bescheid auch das Gleichheitsgebot, indem die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz verletzt sei. Zudem wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid eine aufschiebende Bedingung durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen und die Einhebung samt Zwangsmaßnahmen als dadurch nicht gehemmt ausgesprochen worden sei. Eine derartige Einhebungsmaßnahme würde für die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen und existenziellen Schaden bedeuten. Die Berufungswerberin sei Mindestpensionistin mit einer monatlichen Pension von € 781,75. Die Einhebung der ersten Rate des nunmehr fällig gestellten Erschließungsbeitrages in der Höhe von € 3.933,16 würde die Beschwerdeführerin ungebührlich und existenziell belasten und stelle dieser Betrag von fast € 4.000,-- doch eine Höhe dar, die die Pensionszahlungen für fast ein halbes Jahr bedeuten würden. Notwendige Lebenserhaltungskosten würden dabei gar keine mehr verbleiben. Schließlich beabsichtigte die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass die Erschließungsbeitragszahlungen tatsächlich in der vorgeschriebenen Höhe fällig werden sollten, eine Rückwidmung bzw die Belegung der gegenständlichen Flächen mit einem zeitlichen Bauverbot, zumal die Gesamthöhe der bescheidmäßigen Forderungen mit nahezu € 20.000,-- eine für die Berufungswerberin untragbare und existenzgefährdende Höhe habe. Im Übrigen beabsichtigte die Berufungswerberin keinerlei Bebauung der gegenständlichen Flächen in absehbarer Zeit. Aus diesem Grund sei der Berufungswerberin die aufschiebende Wirkung durch Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels zuzuerkennen. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverweisen. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid allenfalls

Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Ausführungen der Berufungswerberin abzuändern, jedenfalls aber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin einer mündlichen Verhandlung allenfalls vor Ort jedenfalls befürworten und dieser beiwohnen würde. Die bekämpfte Vorschreibung lege unreflektiert das gesamte Katasterausmaß der beiden Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, zugrunde, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten, wie Lage, Ausformung, Bebaubarkeit etc zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurde auf die Beilagen 1 und 2 verwiesen, woraus hervorgehe, dass ein Gutteil der zugrunde gelegten Fläche unbebaubar sei bzw mit einem Bauverbot belegt sei. So würden beide Grundstücke in nord-südlicher Richtung einerseits von einer bestehenden asphaltierten Straße und andererseits vom Bachgerinne des „C-Baches“, das von der Wildbach- und Lawinenverbauung angelegt worden sei, und einen östlich des Bachgerinnes verlaufenden Weg, durchschnitten. Der Asphaltweg stelle eine Dienstbarkeit dar, die einerseits eine grundbücherlich einverleibte Last für die Beschwerdeführerin darstelle und andererseits als Zufahrtsweg für vier Wohnhäuser und fünf Waldparzellen sowie zu einem nordöstlich gelegenen Schotterfangbecken, das regelmäßig geräumt werden müsse, diene. Dieser Servitutsweg sei sogar im Auftrag der Gemeinde B asphaltiert worden, damit die Zufahrt mit größeren Fahrzeugen zum Schotterfangbecken gesichert sei. Dieser asphaltierte Weg diene ausschließlich anderen Grundeigentümern und Nutzern und habe keinerlei Nutzen für die nunmehrige Beschwerdeführerin, welche gutwilligerweise einer Asphaltierung durch die Gemeinde zugestimmt habe. Zudem seien im genannten Asphaltweg zahlreiche Leitungen verlegt wie Oberflächen-/Abwasserkanal und Trinkwasserleitung der Gemeinde B, Telefonleitungen und Stromleitungen der TIWAG. Sämtliche genannten Leitungen würden zunächst vom Norden kommend im Asphaltweg verlaufen und queren ab der C-Bachbrücke im südlichen Teil des Gst **1/1 KG B die Grünfläche Richtung Landesstraße. In diesem gesamten Bereich, in welchem sich die Asphaltstraße und die Leitungen befinden, bestehe ein absolutes Bauverbot. Auch eine tatsächliche Bebauung dieser Grundfläche sei ausgeschlossen, da sich die genannten Leitungen nur ganz gering unterhalb der Oberfläche befinden. Hinsichtlich des C-Baches, der die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, in nord-südlicher Richtung durchschneide, sei anzuführen, dass es sich dabei um einen Wildbach handle, der einen unbebaubaren Sicherheitsabstand verlange. Zudem bestehe seit der Anlage dieses Bachgerinnes „C-Bach“ für die Beschwerdeführerin bzw für den jeweiligen Eigentümer der genannten Grundstücke die behördliche Auflage, dass der seit der Herstellung der Anlage östlich entlang des Bachgerinnes bestehende befestigte Weg für LKWs frei befahrbar bleiben müsse. Weder eine Bebauung noch eine Bepflanzung dieses Bereiches sei aufgrund der behördlichen Auflagen gestattet. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen unter Einrechnung der Abstandsvorschriften

der Tiroler Bauordnung sowie

dem Forstgesetz (Gefahrenzonenplan) verbliebe nur mehr eine wesentlich geringere Fläche der beiden gegenständlichen Grundstücke die tatsächlich einer Verbauung zugänglich sei. Diese Tatsachen seien der belangten Behörde durchaus bekannt, schließlich habe die Gemeinde B ja selbst die Asphaltierungen des Servitutsweges vorgenommen sowie die Oberflächen-/Abwasserleitungen und die Trinkwasserleitungen in diesem Bereich eingebracht. Auch die Situierung des C-Baches und die damit verbundenen Auflagen seien der belangten Behörde aufgrund ihrer Beteiligung an den entsprechenden Behördenverfahren im Detail bekannt. Umso mehr sei es verwunderlich, dass die belangte Behörde – in Kenntnis dieser Tatsachen – die Gesamtflächen der beiden Gst **1/1 und **1/2, beide KG B, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt habe. Hätte die belangte Behörde die ihr ohnehin bekannten Tatsachen, dass ein Großteil der Grundflächen der beiden Grundstücke einer Bebauung nicht zugänglich sei bzw sogar mit einem Bauverbot belegt sei, ihre Entscheidung zugrunde gelegt, so hätte nur eine ganz geringe Teilfläche der Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages herangezogen werden dürfen. Eine derartige Berechnung sei erst durch ergänzende Erhebung vor Ort durchführbar. Derartige Erhebungen habe die belangte Behörde offensichtlich rechtswidrig unterlassen. Der angefochtene Bescheid gründe daher auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und sei damit mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dazu wurden als Beweise die Parteieneinvernahme und ein Lokalaugenschein beantragt, sowie ein Luftbild von den Örtlichkeiten, ein Auszug aus dem Kanalplan und ein Grundbuchsauszug beigelegt und weitere Beweise vorbehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid auch aufgrund der zugrunde gelegten Gesamtfläche der beiden Grundstücke im Sinne des TVAG 2011 rechtswidrig sei. Gem Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 dürfe ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden, auf Grundstücken, die

Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 als Gebiete oder Grundflächen zu beurteilen seien, die aufgrund der Lage, Form und Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sei. In Analogie zur genannten Bestimmung in Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 könne hinsichtlich der Gst **1/1 und **1/2, beide KG B, durch die bereits unter Punkt 1 der Beschwerde genannten unbebaubaren Flächen (asphaltierte Straße, öffentliche Leitungen, C-Bach samt Sicherheitszone und unbebaubarer Revisionsweg) davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Flächen aufgrund der Lage und Form sowie auch Größe um solche handelt, die einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind. Dies treffe auch auf die Grünfläche im südwestlichen Teil des Gst **1/1 KG B zu, welches durch öffentliche Leitungen, die minimal unter der Erdoberfläche verlaufen, durchquert werde. Eine Bebaubarkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011sei demnach auch nicht für die Fläche westlich des Asphaltweges und auch nicht für die Fläche östlich des Bachgerinnes des C-Baches gegeben. Weiters verstoße der gegenständlich angefochtene Bescheid auch der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011, wonach für Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund vermessungsrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008,, gebildet worden sei angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d TBO 2011 fallen, kein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden darf. Sämtliche Voraussetzungen würden auf das Gst **1/1 KG B, von welchem die belangte Behörden rechtswidrig die gesamte Fläche zur Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt hat, zutreffen. Das Gst **1/1 KG B grenze an das Gst **2 KG B, ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin, an und sei das Gst **2 KG B bebaut und würden auf das Gst **1/1 KG B die Mindestabstandsflächen

Paragraph 6, Litera a bis d der TBO 2011 fallen. Das Gst **1/1 KG B sei bereits am 01.01.1969 gebildet und als eigene Grundparzelle ausgewiesen worden. Demnach sei für die Gesamtfläche des Gst **1/1 KG B die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 ausgeschlossen und im angefochtenen Bescheid rechtswidrig zur Bemessung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages herangezogen worden. Damit verbleibe als Bemessungsgrundlage für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag nur mehr eine Teilfläche des Gst **1/2 KG B. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mit erheblichen rechtlichen Mängeln und auch mit wesentlichen Feststellungsmängeln behaftet sei, sodass dieser insgesamt als rechtswidrig zu beurteilen sei. Insgesamt würde die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin auferlegte Zahlung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine grobe Ungleichbehandlung gegenüber Grundstückeigentümern bedeuten, welche über gänzlich bebaubare Grundstücke verfügen. Insofern verletze der angefochtene Bescheid auch das Gleichheitsgebot, indem die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz verletzt sei. Zudem wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid eine aufschiebende Bedingung durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen und die Einhebung samt Zwangsmaßnahmen als dadurch nicht gehemmt ausgesprochen worden sei. Eine derartige Einhebungsmaßnahme würde für die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen und existenziellen Schaden bedeuten. Die Berufungswerberin sei Mindestpensionistin mit einer monatlichen Pension von € 781,75. Die Einhebung der ersten Rate des nunmehr fällig gestellten Erschließungsbeitrages in der Höhe von € 3.933,16 würde die Beschwerdeführerin ungebührlich und existenziell belasten und stelle dieser Betrag von fast € 4.000,-- doch eine Höhe dar, die die Pensionszahlungen für fast ein halbes Jahr bedeuten würden. Notwendige Lebenserhaltungskosten würden dabei gar keine mehr verbleiben. Schließlich beabsichtigte die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass die Erschließungsbeitragszahlungen tatsächlich in der vorgeschriebenen Höhe fällig werden sollten, eine Rückwidmung bzw die Belegung der gegenständlichen Flächen mit einem zeitlichen Bauverbot, zumal die Gesamthöhe der bescheidmäßigen Forderungen mit nahezu € 20.000,-- eine für die Berufungswerberin untragbare und existenzgefährdende Höhe habe. Im Übrigen beabsichtigte die Berufungswerberin keinerlei Bebauung der gegenständlichen Flächen in absehbarer Zeit. Aus diesem Grund sei der Berufungswerberin die aufschiebende Wirkung durch Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels zuzuerkennen. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverweisen. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid allenfalls

Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Ausführungen der Berufungswerberin abzuändern, jedenfalls aber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin einer mündlichen Verhandlung allenfalls vor Ort jedenfalls befürworten und dieser beiwohnen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 03.10.2014, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 2

Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 ein Grundstück eine Grundfläche sei, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sei oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet worden sei. Die verfahrensgegenständlich relevanten Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, würde die angeführten gesetzlichen Begriffsbestimmungen erfüllen und damit Grundstücke bilden. Dem gesamten Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages würden sogenannte Grundstücke zugrunde liegen und werde demgegenüber keine Rücksicht darauf genommen, wenn nunmehr Teile der betreffenden Grundstücke, insbesondere wegen einer Zufahrtsstraße oder eines Bachgerinnes nicht bebaubar seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien somit nicht geeignet eine für die Abgabenpflichtige günstige Position zu bewirken. Gleichermaßen sei die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 ebenfalls nur auf Grundstücke anzuwenden und nicht auf Teilflächen. Damit sei auch mit dem Argument auf § 54 Abs 7 TROG 2011 hinzuweisen, nichts gewonnen. Der Befreiungstatbestand

§ 13Abs 2 lit c TVAG 2011 wiederum treffe gegenständlich jedenfalls nicht zu.

Es mangle nämlich bereits an der essentiellen Voraussetzung, dass die Mindestabstandsflächen

§ 6

Abs 1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 des Gst **2 in das Gst **1/1, beide KG B, fallen würden. Somit gehe auch dieses Vorbringen ins Leere. Letztlich sei

§ 212a

Abs 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine

forderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde. Ein diesbezüglicher Antrag auf Aussetzung sei jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrige. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 03.10.2014, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 ein Grundstück eine Grundfläche sei, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sei oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet worden sei. Die verfahrensgegenständlich relevanten Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, würde die angeführten gesetzlichen Begriffsbestimmungen erfüllen und damit Grundstücke bilden. Dem gesamten Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages würden sogenannte Grundstücke zugrunde liegen und werde demgegenüber keine Rücksicht darauf genommen, wenn nunmehr Teile der betreffenden Grundstücke, insbesondere wegen einer Zufahrtsstraße oder eines Bachgerinnes nicht bebaubar seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien somit nicht geeignet eine für die Abgabenpflichtige günstige Position zu bewirken. Gleichermaßen sei die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 ebenfalls nur auf Grundstücke anzuwenden und nicht auf Teilflächen. Damit sei auch mit dem Argument auf Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 hinzuweisen, nichts gewonnen. Der Befreiungstatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 wiederum treffe gegenständlich jedenfalls nicht zu. Es mangle nämlich bereits an der essentiellen Voraussetzung, dass die Mindestabstandsflächen

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 des Gst **2 in das Gst **1/1, beide KG B, fallen würden. Somit gehe auch dieses Vorbringen ins Leere. Letztlich sei

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine

forderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde. Ein diesbezüglicher Antrag auf Aussetzung sei jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrige. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, wiederum rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Urban Posch, fristgerecht den Vorlageantrag vom 24.10.2014 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der in der Berufungsvorentscheidung angeführten Begründungen nicht gefolgt werden könne. Insofern darin die Rechtsansicht vertreten werde, wonach im gesamten Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages keine Rücksicht darauf genommen werden könne, ob Teilflächen der Grundstücke als gänzlich unbebaubar gelten bzw diese sogar mit einem Bauverbot belegt seien, sei festzustellen, dass eine derartige Vorgangsweise bzw Gesetzesauslegung gänzlich dem Zweck der Norm widerspreche. Wolle man dieser Rechtsansicht folgen, so müsse auch für Baugrundstücke, welche gänzlich unbebaubar oder mit einem gänzlichen Bauverbot belegt seien, ein derartiger vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung gelangen, dass dieser Rechtsansicht in der bekämpften Entscheidung zu folgen sei, nämlich dass im Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages

dem TVAG 2011 keine Rücksicht darauf genommen werden könne, ob die als Bauland ausgewiesenen Grundstücke auch tatsächlich einer Bebauung zugänglich bzw unbebaubar seien, so müsse dieser Inhalt des TVAG 2011 als verfassungswidrig beurteilt werden. Es würde eine grobe Gleichheitswidrigkeit darstellen, wenn Grundstückseigentümer, welche ihre als Bauland ausgewiesenen Grundflächen gar nicht bebauen können, einen gleich hohen vorgezogenen Erschließungsbeitrag leisten müssten, wie Eigentümer von Grundstücken, die einer vollen Bebaubarkeit zugänglich sind. Sollte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Auslegung des TVAG 2011 der Rechtsansicht der bekämpften Entscheidung folgen, so wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Gesetzesprüfung auf Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung im TVAG 2011 beantragen. Was die Rechtsansicht in der Berufungsvorentscheidung betreffe, worin ausgeführt werde, dass die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 nicht auf Teilflächen anwendbar sei, wurde einerseits auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Schließlich müsse auch der Ansicht hinsichtlich des Befreiungstatbestandes

§ 13

Abs 2 lit c TVAG 2011 entgegnet werden, dass die Mindestabstandsflächen

§ 6

Abs 1 lit a bis d TBO 2011 betreffend die Gebäude auf Gst **2 KG B sehr wohl in das Gst **1/1 KG B hineinragen und damit der Befreiungstatbestand

§ 13Abs 2 lit c TVAG 2011 auch gegeben sei.

Abschließend müsse auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl einen Antrag auf Aufsetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenschuld gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Anspruch im angefochtenen Bescheid, wonach eine aufschiebende Wirkung durch Einbringung einer Beschwerde ausgeschlossen sei angefochten und den Antrag gestellt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde durch die Beschwerdeführerin könne nicht anders beurteilt werden, als ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der rechtswidrig vorgeschriebenen vorgezogenen Erschließungskosten. Aus all diesen Gründen werden die ursprünglich in der Beschwerde gestellten Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholt und zum Gegenstand auch dieses Vorlageantrages gemacht. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, wiederum rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Urban Posch, fristgerecht den Vorlageantrag vom 24.10.2014 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der in der Berufungsvorentscheidung angeführten Begründungen nicht gefolgt werden könne. Insofern darin die Rechtsansicht vertreten werde, wonach im gesamten Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages keine Rücksicht darauf genommen werden könne, ob Teilflächen der Grundstücke als gänzlich unbebaubar gelten bzw diese sogar mit einem Bauverbot belegt seien, sei festzustellen, dass eine derartige Vorgangsweise bzw Gesetzesauslegung gänzlich dem Zweck der Norm widerspreche. Wolle man dieser Rechtsansicht folgen, so müsse auch für Baugrundstücke, welche gänzlich unbebaubar oder mit einem gänzlichen Bauverbot belegt seien, ein derartiger vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung gelangen, dass dieser Rechtsansicht in der bekämpften Entscheidung zu folgen sei, nämlich dass im Regime des vorgezogenen Erschließungsbeitrages

dem TVAG 2011 keine Rücksicht darauf genommen werden könne, ob die als Bauland ausgewiesenen Grundstücke auch tatsächlich einer Bebauung zugänglich bzw unbebaubar seien, so müsse dieser Inhalt des TVAG 2011 als verfassungswidrig beurteilt werden. Es würde eine grobe Gleichheitswidrigkeit darstellen, wenn Grundstückseigentümer, welche ihre als Bauland ausgewiesenen Grundflächen gar nicht bebauen können, einen gleich hohen vorgezogenen Erschließungsbeitrag leisten müssten, wie Eigentümer von Grundstücken, die einer vollen Bebaubarkeit zugänglich sind. Sollte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Auslegung des TVAG 2011 der Rechtsansicht der bekämpften Entscheidung folgen, so wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Gesetzesprüfung auf Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung im TVAG 2011 beantragen. Was die Rechtsansicht in der Berufungsvorentscheidung betreffe, worin ausgeführt werde, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 nicht auf Teilflächen anwendbar sei, wurde einerseits auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Schließlich müsse auch der Ansicht hinsichtlich des Befreiungstatbestandes

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 entgegnet werden, dass die Mindestabstandsflächen

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d TBO 2011 betreffend die Gebäude auf Gst **2 KG B sehr wohl in das Gst **1/1 KG B hineinragen und damit der Befreiungstatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 auch gegeben sei. Abschließend müsse auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl einen Antrag auf Aufsetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenschuld gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Anspruch im angefochtenen Bescheid, wonach eine aufschiebende Wirkung durch Einbringung einer Beschwerde ausgeschlossen sei angefochten und den Antrag gestellt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde durch die Beschwerdeführerin könne nicht anders beurteilt werden, als ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der rechtswidrig vorgeschriebenen vorgezogenen Erschließungskosten. Aus all diesen Gründen werden die ursprünglich in der Beschwerde gestellten Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholt und zum Gegenstand auch dieses Vorlageantrages gemacht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 2Begriffsbestimmungen

(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. (…) Vorgezogener Erschließungsbeitrag§ 13Paragraph 13Abgabengegenstand
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2)Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf: a) Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept

§ 31Abs.

7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept

Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist, b) Grundstücke

§ 54Abs.

7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,Grundstücke

Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, c) Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen

§ 6Abs.

1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.

(3)Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des

§ 7Abs.

3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des

Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. § 15Paragraph 15Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(2)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 16Paragraph 16Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen

§ 54Abs.

7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung

§ 5des Tiroler Straßengesetzes, LGBl.

Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen

Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung

Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats

der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils

dem Ablauf eines Jahres fällig.

(3)Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs. 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge

Abs. 2.“Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge

Absatz 2, III. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass die Gemeinden gemäß § 13 Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt wurden, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass die Gemeinden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt wurden, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Von dieser Ermächtigung wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 10.11.2011 Gebrauch gemacht und eine Verordnung über die Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erlassen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit LGBl Nr 50/2011 ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung

einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann als

der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen.Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung

einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann als

der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen. Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, dass in absehbarer Zeit keinerlei Bebauung der gegenständlichen Flächen beabsichtigt sei, geht dieses Vorbringen sohin bereits aufgrund der Intention zur Neuschaffung des Regimes des vorgezogenen Erschließungsbeitrages ins Leere. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die bekämpfte Vorschreibung unreflektiert das gesamte Katasterausmaß der beiden Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, der Vorschreibung zugrunde lege, ohne zu berücksichtigen, dass ein Gutteil der zugrunde gelegten Flächen unbebaubar bzw mit einem Bauverbot belegt sei, dies insbesondere aufgrund eines durchführenden asphaltierten Servitutsweges, des von der Wildbach- und Lawinenverbauung angelegten Bachgerinnes des „C-Baches“ samt östlich des Bachgerinnes verlaufendem Weg, zahlreicher zT gering unterhalb der Oberfläche verlegter Leitungen wie Oberflächen-/Abwasserkanal und Trinkwasserleitung der Gemeinde B, Telefonleitungen und Stromleitungen der TIWAG, ist dazu Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages ist auf den vorstehend angeführten § 15 Abs 1 TVAG 2011 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist der vorgezogene Erschließungsbeitrag das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages ist auf den vorstehend angeführten Paragraph 15, Absatz eins, TVAG 2011 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist der vorgezogene Erschließungsbeitrag das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 wiederum ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 wiederum ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, sind sohin als Grundstücke iSd Legaldefinition in § 2 Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 zu qualifizieren.Die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, sind sohin als Grundstücke iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 zu qualifizieren.

§ 13

Abs 1 zweiter und dritter Satz TVAG 2011 darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter und dritter Satz TVAG 2011 darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Weite Einschränkungen der Bemessungsgrundlage bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages auf Teilflächen von Grundstücken sind im TVAG 2011 nicht normiert. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies zusammengefasst, dass die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, zur Gänze als Bauland, nämlich als Wohngebiet

§ 38

Abs 1 TROG 2011, gewidmet sind.Im gegenständlichen Fall bedeutet dies zusammengefasst, dass die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, zur Gänze als Bauland, nämlich als Wohngebiet

Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011, gewidmet sind. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Festlegungen in § 15 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 zweiter und dritter Satz TVAG 2011 gelangt die in § 13 Abs 1 zweiter und dritter Satz TVAG 2011 normierte Einschränkung gegenständlich nicht zur Anwendung und war sohin – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – gemäß § 15 Abs 1 TVAG 2011 jeweils die Gesamtfläche der beiden Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Aus dem eindeutigen Wortlaut der Festlegungen in Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter und dritter Satz TVAG 2011 gelangt die in Paragraph 13, Absatz eins, zweiter und dritter Satz TVAG 2011 normierte Einschränkung gegenständlich nicht zur Anwendung und war sohin – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TVAG 2011 jeweils die Gesamtfläche der beiden Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen, die

Ansicht der Beschwerdeführerin die Bebaubarkeit der beiden Grundstücke einschränken bzw zT ausschließen, kommt

dem klaren Wortlaut der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des TVAG 2011 sohin kein Berücksichtigung zu, sondern ist dies Gegenstand anderer Materiengesetze, und war daher im gegenständlichen Abgabenverfahren darauf auch nicht weiter einzugehen bzw dies zu prüfen. Es war daher auch hinsichtlich dieses Vorbringens für das Landesverwaltungsgericht Tirol weder eine Parteieneinvernahme noch ein Lokalaugenschein geboten und ist der bekämpfte Bescheid daher in dieser Hinsicht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch nicht mit einem Mangel behaftet. Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird zu dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen lediglich ergänzend noch Folgendes allgemein angemerkt:

§ 3

Abs 1 TBO 2011 ist ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zwingende Voraussetzung für die Bauplatzeignung. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Flächen, die der Erschließung durch private Zufahrten dienen, und zB durch Dienstbarkeitsverträge - sohin der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegend – rechtlich sichergestellt werden, bei der Bemessung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages nicht in Abzug zu bringen sind.

Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 ist ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zwingende Voraussetzung für die Bauplatzeignung. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Flächen, die der Erschließung durch private Zufahrten dienen, und zB durch Dienstbarkeitsverträge - sohin der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegend – rechtlich sichergestellt werden, bei der Bemessung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages nicht in Abzug zu bringen sind. Wenn in diesem Zusammenhang insbesondere auch vorgebracht wird, dass der durch die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, führende Servitutsweg ausschließlich anderen Grundeigentümern und Nutzern diene, und für die nunmehrige Beschwerdeführerin keinerlei Nutzen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Weg – neben anderer Nutzung - insbesondere auch der selbstständigen Erschließung der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Gste **2 und **1/2, beide KG B, dient, die nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße D) anschließen und zudem wohl auch im Rahmen der Bewirtschaftung der Gste **2, **1/1 und **1/2, alle KG B, in Verwendung steht. Zudem dürfen

§ 3

Abs 5 TBO 2011 Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. Die infrastrukturellen Erschließungen und Entsorgungen sind sohin ebenfalls zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und damit der Bauplatzeignung. Zudem dürfen

Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011 Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. Die infrastrukturellen Erschließungen und Entsorgungen sind sohin ebenfalls zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und damit der Bauplatzeignung. Es haben sich daher auch dagegen, dass die für diese Bereiche genutzten Flächen bei der Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages nicht in Abzug zu bringen sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Auch zum Vorbringen betreffend „C-Bach“ samt östlich verlaufendem Weg ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung als auch derzeit

wie vor zur Gänze als Bauland gewidmet sind, und war daher auf dieses Vorbeingen grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass unbeschadet der Beurteilung der Relevanz des gegenständlichen Vorbringens, die Baulandeignung von Grundflächen insbesondere auch im Rahmen der Ausarbeitung und Erlassung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu prüfen wäre und dort gegebenenfalls jeweils die entsprechenden Festlegungen zu treffen wären (zB Festlegung der Widmungskategorie, absolute Baugrenzlinien

§ 59

Abs 3 vierter und fünfter Satz TROG 2011, Festlegungen

§ 35Abs 2 TROG 2011 usw).

Es ist daher die Beschwerdeführerin mit der von ihr angestrebten Rückwidmung bzw Belegung der gegenständlichen Flächen mit einem zeitlichen Bauverbot auf diese Planungsebene und –instrumente im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verweisen.Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass unbeschadet der Beurteilung der Relevanz des gegenständlichen Vorbringens, die Baulandeignung von Grundflächen insbesondere auch im Rahmen der Ausarbeitung und Erlassung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu prüfen wäre und dort gegebenenfalls jeweils die entsprechenden Festlegungen zu treffen wären (zB Festlegung der Widmungskategorie, absolute Baugrenzlinien

Paragraph 59, Absatz 3, vierter und fünfter Satz TROG 2011, Festlegungen

Paragraph 35, Absatz 2, TROG 2011 usw). Es ist daher die Beschwerdeführerin mit der von ihr angestrebten Rückwidmung bzw Belegung der gegenständlichen Flächen mit einem zeitlichen Bauverbot auf diese Planungsebene und –instrumente im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verweisen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke einer vollen Bebaubarkeit zugänglich seien, ist abschließend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfGH 26.02.1988, Zl B552/87; VfGH 17.06.2000, Zl G26/00 mwN; ua). Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken aufgrund der Lage, Form und Größe um solche handele, die einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind, und daher gegenständlich der Ausnahmetatbestand

§ 13

Abs 2 lit b TVAG 2011 zur Anwendung gelange, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken aufgrund der Lage, Form und Größe um solche handele, die einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind, und daher gegenständlich der Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 zur Anwendung gelange, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 13

Abs 2 lit b TVAG 2011 darf auf Grundstücken

§ 54

Abs 7 TROG 2011 kein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden.

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 darf auf Grundstücken

Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 kein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit Änderung des TVAG durch die Novelle LGBl Nr 50/2011 ist Folgendes ausgeführt: In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit Änderung des TVAG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, ist Folgendes ausgeführt: „(…) wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, für diese Flächen bereits vor der Durchführung dieses Verfahrens einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben (lit. a). Dasselbe gilt für einzelne Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage, Form oder Größe nicht zweckentsprechend bebaut werden können und für die daher

§ 54Abs.

7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der bereits erwähnten Regierungsvorlage für eine Bauordnungs-Novelle ein Bebauungsplan nicht erlassen werden darf (lit. b).“„(…) wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, für diese Flächen bereits vor der Durchführung dieses Verfahrens einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben (Litera a,). Dasselbe gilt für einzelne Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage, Form oder Größe nicht zweckentsprechend bebaut werden können und für die daher

Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der bereits erwähnten Regierungsvorlage für eine Bauordnungs-Novelle ein Bebauungsplan nicht erlassen werden darf (Litera b,).“ § 54 Abs 7 TROG 2011 lautet wie folgt: „Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.“Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 lautet wie folgt: „Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.“ Die Bestimmung des § 54 Abs 7 TROG 2011 wurde erst mit der Änderung des TROG 2006 mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 neu geschaffenen und ist erst mit 01.07.2011 neu in Kraft getreten.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 wurde erst mit der Änderung des TROG 2006 mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, neu geschaffenen und ist erst mit 01.07.2011 neu in Kraft getreten. Das geltende örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde B wurde noch

der alten Rechtslage erlassen und bislang auch noch nicht auf Grundlage der neuen raumordnungsrechtlichen Vorschriften des TROG 2011 fortgeschrieben. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBL Nr 8/2015, eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde B festgelegt wurde und diese daher nunmehr erst bis spätestens 16.10.2017 zu beschließen ist.Dazu ist ergänzend anzumerken, dass mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBL Nr 8 aus 2015,, eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde B festgelegt wurde und diese daher nunmehr erst bis spätestens 16.10.2017 zu beschließen ist. Da das geltende örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde B sohin aufgrund der früheren Rechtslage beschlossenen wurde, bestehen sohin in der Gemeinde B auch noch keine Festlegungen

§ 54Abs 7 TROG 2011.

Da das geltende örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde B sohin aufgrund der früheren Rechtslage beschlossenen wurde, bestehen sohin in der Gemeinde B auch noch keine Festlegungen

Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung sind von der in § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 normierten Ausnahmebestimmung nur solche Gebiete oder Grundflächen erfasst, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung nicht zugänglich sind, und für diese Gebiete oder Grundflächen zudem auch eine entsprechende Festlegung gemäß § 54 Abs 7 TROG 2011 im örtlichen Raumordnungskonzept der jeweiligen Standortgemeinde besteht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung sind von der in Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 normierten Ausnahmebestimmung nur solche Gebiete oder Grundflächen erfasst, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung nicht zugänglich sind, und für diese Gebiete oder Grundflächen zudem auch eine entsprechende Festlegung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 im örtlichen Raumordnungskonzept der jeweiligen Standortgemeinde besteht. Beide in § 54 Abs 7 TROG 2011 normierten Voraussetzungen müssen

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gegeben sein. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn Gebiete oder Grundflächen aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung nicht zugänglich sein sollten, der Ausnahmetatbestand

§ 13

Abs 2 lit b TVAG 2011 nicht erfüllt wäre, wenn für diese Gebiete oder Grundflächen keine entsprechende Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt ist.Beide in Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 normierten Voraussetzungen müssen

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gegeben sein. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn Gebiete oder Grundflächen aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung nicht zugänglich sein sollten, der Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 nicht erfüllt wäre, wenn für diese Gebiete oder Grundflächen keine entsprechende Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels Bestehen von Festlegung

§ 54

Abs 7 TROG 2011 im örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde B – sohin auch nicht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke - bereits aus diesem Grund der Ausnahmetatbestand

§ 13

Abs 2 lit b TVAG 2011 für die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, nicht gegeben ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels Bestehen von Festlegung

Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011 im örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde B – sohin auch nicht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke - bereits aus diesem Grund der Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 für die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, nicht gegeben ist. Ergänzend ist dazu noch allgemein anzumerken, dass sich weder aus den Bestimmungen des TVAG 2011 noch aus den raumordnungsrechtlichen Festlegungen im TROG 2011 ergibt, dass für die Festlegung des Ausnahmetatbestandes in § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 das raumordnungsrechtliche Übergangsrecht zur Anwendung gelangen soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 10.12.2009, Zl 2009/09/0080; VwGH 10.12.2014, Zl Ra 2014/09/0036; uva).Ergänzend ist dazu noch allgemein anzumerken, dass sich weder aus den Bestimmungen des TVAG 2011 noch aus den raumordnungsrechtlichen Festlegungen im TROG 2011 ergibt, dass für die Festlegung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 das raumordnungsrechtliche Übergangsrecht zur Anwendung gelangen soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 10.12.2009, Zl 2009/09/0080; VwGH 10.12.2014, Zl Ra 2014/09/0036; uva). Im Übrigen wäre selbst dann, wenn der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 lit b TVAG 2011 bis zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes iSd Übergangsbestimmung

§ 118Abs 3 TROG 2011 i

Vm § 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 anzuwenden wäre, gegenständlich die für diesen Fall normierten Kriterien nicht erfüllt wären. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TVAG 2011 bis zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes iSd Übergangsbestimmung

Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, anzuwenden wäre, gegenständlich die für diesen Fall normierten Kriterien nicht erfüllt wären. So ergibt sich aus dem Grundbuchsstand, dass die Fläche der Gste **1/1 und **1/2, beide KG B – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – insgesamt 3.007 m2 beträgt. Dabei weist das Gst **1/1 KG B eine Gesamtfläche von 2.526 m2 auf. Diese setzt sich laut Grundbuchsfestlegungen aus 99 m2 Gewässer (Fließende Gewässer), 1.484 m2 landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 616 m2 Sonstige Betriebsflächen und 327 m2 Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) zusammen. Die Fläche des Gst **1/2 KG B beträgt laut Grundbuchsstand 481 m2 und umfasst 383 m2 landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen oder Weiden) und 98 m2 Sonstige (Straßenverkehrsanlagen). Hinsichtlich des durch die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, führenden Servitutsweges und der infrastrukurellen Erschließungen sowie des „C-Baches“ samt östlich verlaufendem Weg wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Bereich der Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, könnte sohin auch nicht als „Baulücke“ iSd § 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 qualifiziert werden. So wird zB in den Erläuternden Bemerkungen zu § 54 Abs 7 TROG 2011, LGBl Nr 47/2011, ausgeführt, dass die in § 55 TROG 2006 normierte „Baulückenregelung“ in der Vollzugspraxis auf Bereiche mit einer Fläche von höchstens 1.000 m2 angewandt wurde. Der Bereich der Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, könnte sohin auch nicht als „Baulücke“ iSd Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, qualifiziert werden. So wird zB in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 54, Absatz 7, TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,, ausgeführt, dass die in Paragraph 55, TROG 2006 normierte „Baulückenregelung“ in der Vollzugspraxis auf Bereiche mit einer Fläche von höchstens 1.000 m2 angewandt wurde. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass gegenständlich auch der Ausnahmetatbestand

§ 13

Abs 2 lit c TVAG 2011 gegeben sei, kommt auch diesem Vorbringen – aus folgenden Erwägungen - keine Berechtigung zu:Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass gegenständlich auch der Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 gegeben sei, kommt auch diesem Vorbringen – aus folgenden Erwägungen - keine Berechtigung zu: In den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Ausnahmetatbestand durch Änderung des TVAG mit LGBl Nr 50/2011 ist Folgendes ausgeführt: In den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Ausnahmetatbestand durch Änderung des TVAG mit Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, ist Folgendes ausgeführt: „(…) sollen jene Grundflächen desselben Eigentümers von der Entrichtung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages ausgenommen sein, die unmittelbar an eine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche anschließen. Vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, mit

  1. Jänner 1969 wurden die als sogenannte „Bauparzellen“ ausgewiesenen Flächen gänzlich durch Gebäude - ohne Einhaltung von Mindestabständen zu angrenzenden Flächen hin - überbaut. Das die jeweilige Bauparzelle umgebende Grundstück, welches für sich genommen unbebaut ist, das jedoch, würde sich das Gebäude auf einem Grundstück im heutigen Sinn befinden, als bebaut im Sinn des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes gelten würde, muss daher aus Sachlichkeitsgründen von der Abgabepflicht ausgenommen werden.“„(…) sollen jene Grundflächen desselben Eigentümers von der Entrichtung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages ausgenommen sein, die unmittelbar an eine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche anschließen. Vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, mit
  2. Jänner 1969 wurden die als sogenannte „Bauparzellen“ ausgewiesenen Flächen gänzlich durch Gebäude - ohne Einhaltung von Mindestabständen zu angrenzenden Flächen hin - überbaut. Das die jeweilige Bauparzelle umgebende Grundstück, welches für sich genommen unbebaut ist, das jedoch, würde sich das Gebäude auf einem Grundstück im heutigen Sinn befinden, als bebaut im Sinn des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes gelten würde, muss daher aus Sachlichkeitsgründen von der Abgabepflicht ausgenommen werden.“ Selbst wenn das bebaute Gst **2 KG B – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - vor dem
  3. Jänner 1969 gebildet worden wäre, handelt es sich dabei nicht um ein Grundstück auf das bezogen die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, in den Genuss der Wohltat der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 lit c TVAG 2011 gelangen würden, da dieses Grundstück nicht gänzlich durch Gebäude, ohne Einhaltung von Mindestabständen zu angrenzenden Flächen hin, überbaut ist. Vielmehr beträgt der Abstand des Gebäudes auf Gst **2 KG B zur nördlichen Grundgrenze mehr als ca 50 m und zur westlichen Grundgrenze mehr als 15 m. Dieses Grundstück ist im Übrigen auch nicht als Bauparzelle gekennzeichnet (Punkt vor der Grundstücksnummer). Selbst wenn das bebaute Gst **2 KG B – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - vor dem
  4. Jänner 1969 gebildet worden wäre, handelt es sich dabei nicht um ein Grundstück auf das bezogen die Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, in den Genuss der Wohltat der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 gelangen würden, da dieses Grundstück nicht gänzlich durch Gebäude, ohne Einhaltung von Mindestabständen zu angrenzenden Flächen hin, überbaut ist. Vielmehr beträgt der Abstand des Gebäudes auf Gst **2 KG B zur nördlichen Grundgrenze mehr als ca 50 m und zur westlichen Grundgrenze mehr als 15 m. Dieses Grundstück ist im Übrigen auch nicht als Bauparzelle gekennzeichnet (Punkt vor der Grundstücksnummer). Da es sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen - beim Gst **2 KG B sohin nicht um eine sogenannte Bauparzelle iSd dieser Bestimmung handelt, sind die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch nicht vom Ausnahmetatbestand

§ 13Abs 2 lit c TVAG 2011 erfasst.

Da es sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen - beim Gst **2 KG B sohin nicht um eine sogenannte Bauparzelle iSd dieser Bestimmung handelt, sind die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1/1 und **1/2, beide KG B, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch nicht vom Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG 2011 erfasst. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters ausgeführt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Gesetzesprüfung auf Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Bestimmungen im TVAG 2011 beantragen solle, wenn der Rechtsansicht der bekämpften Entscheidung gefolgt werde, ist dazu – neben den bisherigen Ausführungen - noch Folgendes auszuführen: Da das TVAG 2011 nicht vorsieht, dass für alle unbebauten Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, im Falle einer entsprechenden Verordnung des jeweiligen Gemeinderates die Einhebung ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag vorschreiben ist, sondern zum einen in § 13 Abs 2 TVAG 2011 eine Reihe von Ausnahebestimmungen vorgesehen sind, und zum anderen in § 17 TVAG 2011 für den Fall, dass sich der Sachverhalt im Sinne dieser Bestimmung entscheidungsrelevant ändert, eine Reihe von Rückzahlungsverpflichtungen normiert sind, haben sich gegeben die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TVAG 2011 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben und bestand für das erkennende Gericht sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich dieser Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren

Art 139Abs 1 Z 1 B-VG in die Wege zu leiten.

Da das TVAG 2011 nicht vorsieht, dass für alle unbebauten Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, im Falle einer entsprechenden Verordnung des jeweiligen Gemeinderates die Einhebung ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag vorschreiben ist, sondern zum einen in , Paragraph 13, Absatz 2, TVAG 2011 eine Reihe von Ausnahebestimmungen vorgesehen sind, und zum anderen in Paragraph 17, TVAG 2011 für den Fall, dass sich der Sachverhalt im Sinne dieser Bestimmung entscheidungsrelevant ändert, eine Reihe von Rückzahlungsverpflichtungen normiert sind, haben sich gegeben die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TVAG 2011 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben und bestand für das erkennende Gericht sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich dieser Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Wege zu leiten. So hat der Vf

GH in seinen Entscheidungen auch bislang noch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Hinblick auf den Bauplatzanteil

§ 9Abs 2 TVAG 2011 und seiner Vorgängerbestimmungen gesehen.

Gemäß dieser Bestimmung ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des § 9 Abs 3 TVAG 2011 ebenfalls das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes (vgl zB VfGH 12.03.2015, Zl B1550/2012; VfGH 11.12.2014, Zl B116/2012; ua).So hat der VfGH in seinen Entscheidungen auch bislang noch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Hinblick auf den Bauplatzanteil

Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011 und seiner Vorgängerbestimmungen gesehen. Gemäß dieser Bestimmung ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des , Paragraph 9, Absatz 3, TVAG 2011 ebenfalls das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes vergleiche zB VfGH 12.03.2015, Zl B1550/2012; VfGH 11.12.2014, Zl B116/2012; ua). Soweit in der Beschwerde beantragt wurde den „Ausschluss“ der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist dazu noch abschließend auszuführen, dass für das gegenständliche Abgabenverfahren gemäß § 17 VwGVG als Verfahrensrecht die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, zur Anwendung gelangt. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde den „Ausschluss“ der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aufzuheben bzw die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist dazu noch abschließend auszuführen, dass für das gegenständliche Abgabenverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG als Verfahrensrecht die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zur Anwendung gelangt. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Daraus folgt, dass - im Gegensatz zu der Festlegung in § 13 Abs 1 VwGVG - der Beschwerde im Abgabenverfahren

der BAO ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß Paragraph 254, BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Daraus folgt, dass - im Gegensatz zu der Festlegung in Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG - der Beschwerde im Abgabenverfahren

der BAO ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Grundsätzlich wird dazu noch darauf hingewiesen, dass

§ 212a

BAO die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bei der Abgabenbehörde beantragt werden kann und kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag - auch wenn dieser erst im Beschwerdeverfahren eingebracht werden würde - der Abgabenbehörde zu. Grundsätzlich wird dazu noch darauf hingewiesen, dass

Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bei der Abgabenbehörde beantragt werden kann und kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag - auch wenn dieser erst im Beschwerdeverfahren eingebracht werden würde - der Abgabenbehörde zu. Inwieweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe

§ 212a

BAO beantragt wurde, oder nicht, und ob gegenständlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen war daher vom Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Inwieweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe

Paragraph 212 a, BAO beantragt wurde, oder nicht, und ob gegenständlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen war daher vom Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.3069.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.