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{'item': 'LVwG-2015/29/1154-3'}

Obsah (18)§ 279§ 25a§ 194§ 207§ 1§ 9§ 12§ 19§ 20§§ 21§ 27§ 28§ 28a§ 29§ 195§ 17a§ 208§ 154

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1154-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Finanzamtes D vom 31.03.1999, Zahl ****, wurde im Rahmen der Fortschreibung für den Grundbesitz Grundstück **1/1, KG C, EZ **8*, die zuletzt festgestellte Art des Steuergegenstandes unbebautes Grundstück, mit einem zuletzt festgestellten nicht erhöhten Einheitswert von ATS 371.000,-- sowie einem erhöhten Einheitswert von ATS 500.000,-- und einem zuletzt festgesetzten Grundsteuermessbetrag von ATS 950,-- festgestellt, dass der 1/1-Anteil aufgrund erfolgter Schenkung dem Beschwerdeführer zugerechnet wird. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag von ATS 950,-- entspricht Euro 69,
  2. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Finanzamtes D vom 31.03.1999, Zahl ****, wurde im Rahmen der Fortschreibung für den Grundbesitz Grundstück **1/1, KG C, , EZ **8*, die zuletzt festgestellte Art des Steuergegenstandes unbebautes Grundstück, mit einem zuletzt festgestellten nicht erhöhten Einheitswert von ATS 371.000,-- sowie einem erhöhten Einheitswert von ATS 500.000,-- und einem zuletzt festgesetzten Grundsteuermessbetrag von ATS 950,-- festgestellt, dass der 1/1-Anteil aufgrund erfolgter Schenkung dem Beschwerdeführer zugerechnet wird. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag von ATS 950,-- entspricht Euro 69,
  3. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge der Neufassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2000 der Gemeinde C im Jahr 2002 erfolgte in der darauf folgenden Änderung des Flächenwidmungsplanes für das Grundstück **1/1 eine Rückwidmung hinsichtlich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes von Bauland auf Freiland (wirksam ab 18.09.2002). In der diesbezüglichen Kundmachung befindet sich auch der Hinweis, dass Personen, die in der Gemeinde C den Hauptwohnsitz haben und Personen, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht haben, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Über die Auflage des Entwurfes des neuen Flächenwidmungsplanes wurde (ua auch) der Beschwerdeführer mittels Briefsendung durch die Gemeinde informiert, wobei der Versand der Kundmachung über die Auflage des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde C vom 07.02.2001 ohne Zustellnachweis am 08.02.2001 erfolgte. Mit Schreiben vom 18.06.2014 an das Finanzamt D ersuchte der Beschwerdeführer um rückwirkende Herabsetzung des Einheitswertes ab der Umwidmung im März 2002 und die Rückerstattung der Abgaben, welche sich durch die Neuberechnung zwangsläufig ergeben haben. In diesem Schreiben an das Finanzamt D ist angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Infoschreibens darüber informiert worden sei, dass sich das örtliche Raumordnungskonzept ändere und habe er sich daraufhin beim örtlichen Bauamt der Gemeinde C erkundigt, ob bei seinem Grundstück alles wie beim alten sei. Dabei habe er dann erfahren, dass sein Grundstück schon im Jahr 2002 als Freiland rückgewidmet worden sei. Sein Vater als Vorbesitzer sowie er seit 1999 hätten stets alle Abgaben an Gemeinde und Finanzamt für einen Baugrund entrichtet und habe es niemals Grund zur Annahme gegeben, dass das Grundstück nicht bebaut werden dürfe bzw dass es rückgewidmet würde. In der Folge wurde mit Bescheid des Finanzamtes D-E vom 23.06.2014

§ 194

Abs 4 BAO festgehalten, dass hinsichtlich des gegenständlichen Grundbesitzes des Beschwerdeführers der Einheitswert mit Euro 4.600,-- sowie der erhöhte Einheitswert mit Euro 6.300,-- festgesetzt wird. Der Grundsteuermessbetrag wurde rückwirkend zum 01.01.2003 mit Euro 8,75 festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.In der Folge wurde mit Bescheid des Finanzamtes D-E vom 23.06.2014

Paragraph 194, Absatz 4, BAO festgehalten, dass hinsichtlich des gegenständlichen Grundbesitzes des Beschwerdeführers der Einheitswert mit Euro 4.600,-- sowie der erhöhte Einheitswert mit Euro 6.300,-- festgesetzt wird. Der Grundsteuermessbetrag wurde rückwirkend zum 01.01.2003 mit Euro 8,75 festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem auch die Gemeinde C von der Herabsetzung des Grundsteuermessbetrages in Kenntnis gesetzt wurde, hat diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.07.2014, Zahl ****, für die Jahre 2009 bis 2014 die Grundsteuer B für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr **1/1, entsprechend dem neu festgesetzten Grundsteuermessbetrag von Euro 8,75 und unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 500 mit dem Jahresbetrag von jeweils Euro 43,80 von Amts wegen neu festgesetzt. Die Differenz zur bisherigen Vorschreibung für die Jahre 2009 bis 2014 in der Höhe von jeweils Euro 345,20, sohin in Höhe von Euro 301,40 jährlich (für das Jahr 2014 aliquot im bis dato vorgeschriebenen Ausmaß von Euro 128,85), sohin im Ausmaß von gesamt Euro 1.636,05 wurde dem Beschwerdeführer als Gutschrift bei weiteren Vorschreibungen verrechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (gemeint Beschwerde) erhoben und darin ausgeführt, dass im Grundsteuerbescheid vom 14.07.2014 die zu Unrecht eingehobene Grundsteuer bis zum Jahr 2009 gewährt worden sei. Da er keinerlei Kenntnis darüber erlangt habe, dass sein Grundstück in F in Freiland umgewidmet worden sei, sei es ihm nicht möglich und in keiner Weise zumutbar gewesen, um die Aufrollung und Rückerstattung der von ihm geleisteten Grundsteuer anzusuchen. Aus diesem Grunde greife nach seiner Meinung die Verjährung nicht. Er fordere daher die Abgabenbehörde auf, den ihm entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen und bitte darum, die Grundsteuer von 2003 bis 2008 als Guthaben zu berechnen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 07.04.2015, Zahl ****, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der

§ 207

ff BAO geltenden 5-jährigen Verjährung eine weitere rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer B nicht möglich sei.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der

Paragraph 207, ff BAO geltenden 5-jährigen Verjährung eine weitere rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer B nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer stellte anschließend fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und wurde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrens ausgeführt, dass er nicht gewillt sei, für gewidmetes Grünland Steuern für Bauland zu entrichten und dass ihm auch sein knappes Budget nicht viel Spielraum zulasse. Er habe drei großjährige Kinder, die jüngste Tochter sei noch als Studentin zu versorgen. Anschließend wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt Vorlagebericht vorgelegt. Insoweit ergibt sich der Sachverhalt aus dem vorgelegten Abgabenakt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

§ 1

Abs 1 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955).

Abs 2 Z 2 leg cit sind Grundstücke (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in § 60 Abs 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955).

Absatz 2, Ziffer 2, leg cit sind Grundstücke (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

§ 9

Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind

Abs 2 leg cit diese Gesamtschuldner.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind

Absatz 2, leg cit diese Gesamtschuldner.

§ 12

Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Paragraph 12, Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

§ 19

Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (§ 1 Abs 2 Z 2) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich

  1. a)bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
  2. c)bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3.650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Paragraph 19, Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich

  1. a)bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
  2. c)bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3.650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

§ 20

Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).

Abs 2 leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.

Paragraph 20, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).

Absatz 2, leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.

Abs 3 leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in § 20 Abs 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen

§§ 21

und § 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten

Abs 1 Z 1 durchzuführen.

Absatz 3, leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen

Paragraphen 21 und Paragraph 22, des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten

Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.

§ 21

Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.

Paragraph 21, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.

Abs 2 leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.

Absatz 2, leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.

§ 27

Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

Paragraph 27, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

Abs 2 leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.

Absatz 2, leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.

§ 28

Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Paragraph 28, Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28a

Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Abs 2 leg cit).

Paragraph 28 a, Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Absatz 2, leg cit).

§ 29Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 wird die Grundsteuer am 15.

Feber,

  1. Mai,
  2. August und
  3. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer am
  4. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt.

Paragraph 29, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 wird die Grundsteuer am

  1. Feber,
  2. Mai,,
  3. August und
  4. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer am
  5. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt.

Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde C vom 18.12.2008 über die Festsetzung der Gebühren und Hebesätze ab dem 01.01.2009 beträgt für die Grundsteuer B der Hundertsatz (Hebesatz) 500 von Hundert des Messbetrages.

§ 194

Abs 1 BAO hat, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

Paragraph 194, Absatz eins, BAO hat, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

Abs 2 leg cit finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Absatz 2, leg cit finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Abs 3 leg cit liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

Absatz 3, leg cit liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

Abs 4 leg cit ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

Absatz 4, leg cit ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

Abs 5 leg cit wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Absatz 5, leg cit wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

§ 195

BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs 3), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Paragraph 195, BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (Paragraph 194, Absatz 3,), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Es besteht sohin eine Bindung der abgeleiteten Bescheide an den Spruch der Messbescheide.

§ 195

Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und vom Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Paragraph 195, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und vom Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Abs 2 leg cit ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Absatz 2, leg cit ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Abs 3 leg cit haben die Abgabenbehörden Abgaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie

Abs 4 leg cit auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Absatz 3, leg cit haben die Abgabenbehörden Abgaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie

Absatz 4, leg cit auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 207

Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Absatz 2, leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt

Abs 4 leg cit in 5 Jahren. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt

Absatz 4, leg cit in 5 Jahren. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 208

Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Die Abgabenbehörde war sohin grundsätzlich hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer B für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück **1/1, EZ **8*, KG C, an den Steuermessbescheid des Finanzamtes D vom 31.03.1999 als Grundlagenbescheid an diesen Abgabenbescheid gebunden. Dieser Bescheid ist 1999 in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde der Grundsteuermessbetrag mit ATS 950,-- (entspricht 69,04 Euro) festgestellt. Auf Grundlage dieses Steuermessbescheides erfolgten auch die Vorschreibungen der Grundsteuer B gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis

  1. Nachdem das Finanzamt D-E mit Bescheid vom 13.06.2014,Zl ****, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum
  2. Jänner 2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 8,75 festgesetzt hat, hat die Abgabenbehörde sohin auch richtigerweise von Amts wegen die Grundsteuer B für die Jahre 2009 bis 2014 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt D-E festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 8,75 und unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 500 mit Euro 43,80 pro Jahr neu festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 345,20 (Messbetrag von Euro 69,04, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 43,80 (Messbetrag von Euro 43,80, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich 301,45 (bzw aliquot für 2014 in Höhe von Euro 128,85), wurde dem Beschwerdeführer gutgeschrieben, wobei sich für die Jahre 2009 bis 14.07.2014 eine Differenz zu den ursprünglichen Vorschreibungen im Ausmaß von insgesamt 1.636,05 errechnete und diesbezüglich auch eine Gutschrift erfolgte.Nachdem das Finanzamt D-E mit Bescheid vom 13.06.2014,, Zl ****, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum ,
  3. Jänner 2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 8,75 festgesetzt hat, hat die Abgabenbehörde sohin auch richtigerweise von Amts wegen die Grundsteuer B für die Jahre 2009 bis 2014 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt D-E festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 8,75 und unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 500 mit Euro 43,80 pro Jahr neu festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 345,20 (Messbetrag von Euro 69,04, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 43,80 (Messbetrag von Euro 43,80, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich 301,45 (bzw aliquot für 2014 in Höhe von Euro 128,85), wurde dem Beschwerdeführer gutgeschrieben, wobei sich für die Jahre 2009 bis 14.07.2014 eine Differenz zu den ursprünglichen Vorschreibungen im Ausmaß von insgesamt 1.636,05 errechnete und diesbezüglich auch eine Gutschrift erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Berichtigung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2014 ohne Antrag des Beschwerdeführers von Amts wegen durch die Abgabenbehörde erfolgte. Eine weitere rückwirkende Gutschrift für die Jahre 2003 bis 2008 konnte jedoch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht erfolgen.

§ 28a

Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Hinsichtlich dem Abgabenanspruch Grundsteuer B für das Jahr 2008, welcher am 01.01.2008 entstanden ist, begann die Verjährungsfrist sohin am 01.01.2009 zu laufen und endete daher am 31.12.2013. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2008 und jene aus den Jahren davor sind sohin verjährt, weshalb eine weitere rückwirkende Berichtigung für die Jahre 2003 bis 2008 durch die Abgabenbehörde aufgrund der diesbezüglich eingetretenen Verjährung nach § 207 BAO (5 Jahre zurück) nicht mehr durchgeführt werden konnte. Festzuhalten ist, dass auch

§ 154Abs 2 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl Nr 34/1984 in der bis zum 1.

Jänner 2010 anwendbaren Fassung die Verjährungsfrist für das Recht, eine Abgabe festzusetzen, fünf Jahre betrug, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung begann nach § 155 Abs 1 lit a TLAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die bis einschließlich 2009 geltenden Verjährungsbestimmungen waren sohin inhaltsgleich den nunmehr geltenden Bestimmungen der BAO.

Paragraph 28 a, Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Hinsichtlich dem Abgabenanspruch Grundsteuer B für das Jahr 2008, welcher am 01.01.2008 entstanden ist, begann die Verjährungsfrist sohin am 01.01.2009 zu laufen und endete daher am 31.12.2013. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2008 und jene aus den Jahren davor sind sohin verjährt, weshalb eine weitere rückwirkende Berichtigung für die Jahre 2003 bis 2008 durch die Abgabenbehörde aufgrund der diesbezüglich eingetretenen Verjährung nach Paragraph 207, BAO (5 Jahre zurück) nicht mehr durchgeführt werden konnte. Festzuhalten ist, dass auch

Paragraph 154, Absatz 2, der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1984, in der bis zum 1. Jänner 2010 anwendbaren Fassung die Verjährungsfrist für das Recht, eine Abgabe festzusetzen, fünf Jahre betrug, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung begann nach Paragraph 155, Absatz eins, Litera a, TLAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die bis einschließlich 2009 geltenden Verjährungsbestimmungen waren sohin inhaltsgleich den nunmehr geltenden Bestimmungen der BAO. Aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung konnte sohin eine weitere Berichtigung der Grundsteuer B für die Jahre 2003 bis 2008 von Amts wegen nicht mehr erfolgten und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 07.08.2014 die Abgabenbehörde jedoch aufgefordert wurde, „den ihm entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen“ und „wurde darum gebeten“, die Grundsteuer von 2003 bis 2008 als Guthaben zu berechnen. Das Vorbringen in der Beschwerde selbst wäre sohin erstmals als Antrag auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Grundsteuer B für die Jahre 2003 bis 2008 zu sehen, und sohin als Anbringen im Sinn des § 85 Abs 1 BAO zu werten. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Abgabenbehörde eine diesbezügliche Entscheidungspflicht darüber trifft. Auch wenn grundsätzlich die 5-jährigen Verjährungsbestimmungen nach § 207 ff BAO (bzw den früheren landesgesetzlichen Bestimmungen) gelten, ist festzuhalten, dass unter Umständen der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 07.08.2014 als Antrag auf Nachricht im Sinne des § 236 BAO zu werten ist und hat diesbezüglich - gegebenenfalls nach Durchführung eines entsprechendes Verbesserungsverfahrens durch die Abgabenbehörde im Sinne des § 85 Abs 2 BAO – die Abgabenbehörde darüber noch gesondert zu entscheiden.Ergänzend ist festzuhalten, dass von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 07.08.2014 die Abgabenbehörde jedoch aufgefordert wurde, „den ihm entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen“ und „wurde darum gebeten“, die Grundsteuer von 2003 bis 2008 als Guthaben zu berechnen. Das Vorbringen in der Beschwerde selbst wäre sohin erstmals als Antrag auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Grundsteuer B für die Jahre 2003 bis 2008 zu sehen, und sohin als Anbringen im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, BAO zu werten. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Abgabenbehörde eine diesbezügliche Entscheidungspflicht darüber trifft. Auch wenn grundsätzlich die 5-jährigen Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 207, ff BAO (bzw den früheren landesgesetzlichen Bestimmungen) gelten, ist festzuhalten, dass unter Umständen der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 07.08.2014 als Antrag auf Nachricht im Sinne des Paragraph 236, BAO zu werten ist und hat diesbezüglich - gegebenenfalls nach Durchführung eines entsprechendes Verbesserungsverfahrens durch die Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO – die Abgabenbehörde darüber noch gesondert zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.1154.3

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