RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1442-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 05.03.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 18.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt C am 18.06.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde C gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich zwei Räume einer Gemeinschaftsalmhütte zum Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer einer Küche im Untergeschoß und eines Schlafzimmers im Obergeschoß der Liegenschaft Alm 1 in C, auf dem Gst 61, KG C, welche in seinem Eigentum stünde. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die sogenannte „Alm 1“.Mit Eingabe vom 18.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt C am 18.06.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde C gemäß Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich zwei Räume einer Gemeinschaftsalmhütte zum Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer einer Küche im Untergeschoß und eines Schlafzimmers im Obergeschoß der Liegenschaft Alm 1 in C, auf dem Gst 61, KG C, welche in seinem Eigentum stünde. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die sogenannte „Alm 1“. Dem behördlichen Akt ist dazu eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D E, Adresse, vom 16.05.2014, folgenden Inhalts zu entnehmen: „Ich erkläre eidesstattlich, dass ich bei der Almhütte in C, Alm 1, Bp 61, im Obergeschoss, zwei Räume (Küche und Schlafzimmer) zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt habe.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 30.10.2014, erging an Herrn F G, Adresse, H, als Mitglied der Agrargemeinschaft I, die Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung ua auch der zwei zum Freizeitwohnsitz angemeldeten Räume der gegenständlichen „Alm 1“ zum Stichtag 31.12.1993.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 30.10.2014, erging an Herrn F G, Adresse, H, als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch eins, die Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung ua auch der zwei zum Freizeitwohnsitz angemeldeten Räume der gegenständlichen „Alm 1“ zum Stichtag 31.12.1993. Dieser erschien am 17.11.2014 persönlich im Gemeindeamt C und gab auf Frage des Bürgermeisters der Gemeinde C, ob es richtig sei, dass die „zwei Wohnungen auf der C, Alm 1, an J K, L, bzw. D E, tatsächlich zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wären, an, dass alle angemeldeten „Freizeitwohnsitze“ zum Stichtag 31.12.1993 nicht als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wären und er sich gegen eine Vermietung als Freizeitwohnsitz ausspreche, da diese dafür nicht geeignet seien. In diesem Zusammenhang wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs über die Stellungnahme des Herrn F G mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 19.11.2014 informiert und diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert, widrigenfalls nach Ablauf der gesetzten Frist die gegenständliche Angelegenheit ohne weitere Anhörung weitergeführt und abgeschlossen werden würde. Weiters wurde dem Gemeindeamt C ein Schreiben des Herrn D E, Adresse, vom 28.11.2014, übermittelt, welches am 03.12.2014 eingelangt ist und folgenden Inhalt aufweist: „Pachtverhältnis Alm 1, hiermit bestätige ich das Pachtverhältnis vor 31.12.1993. Ich benutzte die Alm 1 hütte nur im Winter zum Tourengehen. D E“ Weitere Urkunden, wie etwa Meldebestätigungen des Herrn D E, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise, die für die Nutzung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers als Freizeitwohnsitz durch Herrn D E sprechen, liegen im Verwaltungsakt nicht vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung der Wohnsitze in C, Alm 1 (Gemeinschaftshütte am Niederleger der Alm 1), auf dem Gst 61, KG C, als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011 unzulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung der Wohnsitze in C, Alm 1 (Gemeinschaftshütte am Niederleger der Alm 1), auf dem Gst 61, KG C, als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 unzulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde ua aus wie folgt: „Laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, GZ *****, vom 12.12.2013, gehört diese Gemeinschaftsalmhütte am Niederleger der Alm 1 zum Besitz der Agrargemeinschaft I in EZ 12, GB C.„Laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, GZ *****, vom 12.12.2013, gehört diese Gemeinschaftsalmhütte am Niederleger der Alm 1 zum Besitz der Agrargemeinschaft römisch eins in EZ 12, GB C. Die Eigentümer der EZ 12 GB C sind: ● F G, H, Adresse ● A B, C, Adresse, und ● M N, 6115 O, Adresse. Die Agrargemeinschaftsmitglieder M N (in Vertretung des Sohnes N N) und A B habe beide auf der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsalmhütte in C, Alm 1, einen Freizeitwohnsitz angemeldet. lm Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde daher dem Miteigentümer F G (der keinen Freizeitwohnsitz angemeldet hat) Gelegenheit geboten zur Freizeitwohnsitzanmeldung der Miteigentümer M N u. A B Stellung zu nehmen. Herr F G hat am 17.11.2014 auf dem Gemeindeamt C erklärt, dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalmhütte Alm 1 zum Stichtag 31.12.1993 nicht als Freizeitwohnsitz vermietet war und er sich gegen eine Vermietung als Freizeitwohnsitz ausspricht. Den Miteigentümern M N und A B wurde mit Schreiben der Gemeinde C vom 19.11.2014 Gelegenheit geboten bis 5.12.2014 zur Aussage des Miteigentümer F G Stellung zu nehmen.
- a)Zur Anmeldung des N N: Die als Freizeitwohnsitz angemeldeten zwei Räume bei der Gemeinschaftsalmhütte am Niederlieger auf Bp 61 sind gemäß Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 12.12.2013 dem jeweiligen Eigentümer der EZ 901 KG O, derzeit M N (Vater des Antragstellers) zugeordnet. Der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz wurde eine eidesstattliche Erklärung des Herrn J K, wh. in L, Adresse, Ausstellungsdatum 27.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr J K die gesamt zwei Räume im Erd- und Obergeschoss in C, Alm 1 (Gemeinschaftsalmhütte Niederleger) auf Bp 61, KG C, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat. Herrn N N wurde mit Schreiben der Gemeinde C vom 19.11.2014 Gelegenheit geboten bis 5.12.2014 zur Aussage des Miteigentümer F G Stellung zu nehmen. Herr N N hat dazu mit 3.12.2014 ein Schreiben des Herrn J K vom 11.12.2011 vorgelegt, in dem Hr. J K bestätigt, dass er im Zeitraum 1993 bis 1995 Aufsichtsjäger der Eigenjagd ‚P‘ war und dieser Zeit im Wirtschaftsgebäude ‚Alm 1‘ (Niederleger - Almhütte Alm 1) einen Raum dauerhaft nutzen konnte. Weiters hat Herr N N mit Schreiben vom 3.12.2014 erklärt, dass Hr. J K die Unterkunft in Alm 1 nicht nur als Aufsichtsjäger sondern auch in seiner Freizeit gemeinsam mit seiner damaligen Gattin bewohnt hat. Der Nachweis der Freizeitwohnsitznutzung wäre lt. Hr. N N somit gegeben. Aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel sowie der von der Behörde ergänzend durchgeführten Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der oben angeführte Wohnsitz (zwei Wohnräume) zum Stichtag 31. Dezember 1993 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Die eidesstattliche Erklärung des J K vom 27.5.2014 ist nicht schlüssig und glaubhaft. Das Schreiben des Herrn J K vom 11.12.2011 weist darauf hin, dass er einen Raum für seine Tätigkeit als Jäger genutzt hat.
- b)Anmeldung des A B: Die als Freizeitwohnsitz angemeldeten zwei Räume bei der Gemeinschaftsalmhütte am Niederlieger auf Bp 61 sind gemäß Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 12.12.2013 nur zum Teil und zwar ein Raum im Erdgeschoss, dem jeweiligen Eigentümer der EZ 908 KG C, derzeit A B, zugeordnet. Der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz wurde eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D E, Adresse, Ausstellungsdatum 5.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D E die gesamten zwei Räume im Erd- und Obergeschoss in C, Alm 1 (Gemeinschaftsalmhütte Niederleger) auf Bp. 61, KG C, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat. Herrn A B wurde mit Schreiben der Gemeinde C vom 19.11.2014 Gelegenheit geboten bis 5.12.2014 zur Aussage des Miteigentümer F G Stellung zu nehmen. Herr A B hat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme dazu eingebracht. Aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel sowie der von der Behörde ergänzend durchgeführten Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der oben angeführte Wohnsitz (2 Wohnräume) zum Stichtag 31. Dezember 1993 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Die eidesstattliche Erklärung des Herrn D E vom 5.5.2014, eingebracht mit 5.6.2014 ist nicht schlüssig und glaubhaft. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Herrn A B wurde ausgeführt wie folgt: „Ich, A B, wh. in C, Adresse, Mitglied und Obmann der Agrargemeinschaft I in C, habe mit Eingabe vom 18.6.2014 um nachträgliche Anmeldung/Verwendung des Wohnsitzes in C, Alm 1 (Gemeinschaftsalmhütte am Niederleger), auf Bp. 61, ein Schlafzimmer im Obergeschoss und eine Küche im Erdgeschoss, als Freizeitwohnsitz nach § 17 TROG 2011 angesucht.„Ich, A B, wh. in C, Adresse, Mitglied und Obmann der Agrargemeinschaft römisch eins in C, habe mit Eingabe vom 18.6.2014 um nachträgliche Anmeldung/Verwendung des Wohnsitzes in C, Alm 1 (Gemeinschaftsalmhütte am Niederleger), auf Bp. 61, ein Schlafzimmer im Obergeschoss und eine Küche im Erdgeschoss, als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, TROG 2011 angesucht. Der Bürgermeister der Gemeinde C hat mit Bescheid vom 5.3.2015, Zahl ****, dazu festgestellt, dass die Verwendung des von mir angemeldeten Freizeitwohnsitzes in C, Alm 1, unzulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhebe ich Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich habe der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D E, Adresse, Ausstellungsdatum 5.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D E die gesamten zwei Räume im Erd- und Obergeschoss in C, Alm 1 (Gemeinschaftsalmhütte Niederleger) auf Bp 61, KG C, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat. Ich beantrage daher, dass meiner Freizeitwohnsitzanmeldung statt gegeben wird.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 05.02.1996, Zahl ****, betreffend die Feststellung, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die gegenständliche „Alm 1“ zu vermuten ist. Weiters wurden der Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft I des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl ****, und die diesbezügliche EZ 12, KG C, samt der darin genannten EZ 3, 8, 34 und 908 jeweils KG C und EZ 901, KG H, betreffend die Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft eingeholt.Weiters wurden der Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft römisch eins des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl ****, und die diesbezügliche EZ 12, KG C, samt der darin genannten EZ 3, 8, 34 und 908 jeweils KG C und EZ 901, KG H, betreffend die Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft eingeholt. Schließlich wurde am 24.08.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sowie die Zeugen N N, J K, D E und F G erschienen sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass aus dem Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft I des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl *****, hervorgeht, dass hinsichtlich der gegenständlichen „Alm 1“ auf dem Gst 61, KG C, der Beschwerdeführer über einen Raum im Erdgeschoß verfügungsberechtigt ist. In der mündlichen Verhandlung stellte sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des im genannten Regulierungsplan als „Putzraum-Zimmer“ bezeichneten, im
- Stock der Gemeinschaftsalmhütte befindlichen Raum verfügungsberechtigt ist.Festgehalten wird, dass aus dem Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft römisch eins des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl *****, hervorgeht, dass hinsichtlich der gegenständlichen „Alm 1“ auf dem Gst 61, KG C, der Beschwerdeführer über einen Raum im Erdgeschoß verfügungsberechtigt ist. In der mündlichen Verhandlung stellte sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des im genannten Regulierungsplan als „Putzraum-Zimmer“ bezeichneten, im
- Stock der Gemeinschaftsalmhütte befindlichen Raum verfügungsberechtigt ist. Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der entsprechenden Räume der „Alm 1“ verfügungsberechtigt und zur Antragsstellung gemäß § 17 TROG 2011 berechtigt.Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der entsprechenden Räume der „Alm 1“ verfügungsberechtigt und zur Antragsstellung gemäß Paragraph 17, TROG 2011 berechtigt. Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; ua). Festgestellt wird, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 05.02.1996, Zahl *****, hinsichtlich der gegenständlichen „Alm 1“ festgestellt wurde, dass das diesbezügliche Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehend: Eine Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt – den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage – wie bereits erwähnt – nicht (vgl VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669; ua). Eine Feststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt – den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage – wie bereits erwähnt – nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669; ua). Als „Beweis" des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes legt der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zunächst lediglich eine eidesstattliche Erklärung eines Herrn D E vom 16.05.2014 vor, in der dieser nur vorbringt, in der Almhütte in C, Alm 1, Bp 61, im Obergeschoß, zwei Räume (Küche und Schlafzimmer) zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt gehabt zu haben. Über die tatsächliche Nutzung gibt die Bestätigung keine weitere Auskunft. Im weiteren Verfahren wurde der belangten Behörde ein weiteres Schreiben des Herrn D E, vom 28.11.2014 übermittelt. In diesem Schreiben äußert sich Herr D E dahingehend, dass er das Pachtverhältnis vor dem 31.12.1993 bestätige und die Alm 1 hütte nur im Winter zum Schitourgehen benutzt hätte. Hiezu gab der Zeuge D E in dessen Vernehmung an, er hätte einen Raum im Erdgeschoß und einen Raum im Obergeschoß, jedenfalls vor 1993 genutzt. Er habe diese beiden Räumlichkeiten nur im Winter aus Anlass des Schitourengehens genutzt und hätte ca zwei- bis dreimal, vielleicht in dem einen oder anderen Jahr sogar viermal die Hütte im Winter genutzt und hiebei meistens auch übernachtet. Auf Nachfrage gab der Zeuge D E an, dass er die Hütte in drei Wintern genutzt hätte. In zeitlicher Hinsicht wird zwar auf den im Gesetz genannten Stichtag Bezug genommen („zum Stichtag 31.12.1993“) und erscheinen die Ausführungen des Zeugen D E glaubhaft und schlüssig. Jedoch geht aus eben diesen unzweifelhaft hervor, dass Herr D E die Almhütte nur äußerst selten genutzt hat. Eine über die drei Jahre gerechnete, zeitlich derart untergeordnete Nutzung, vermag nicht die Nutzung der Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz zu begründen. Die Einvernahmen der Zeugen N N und F G brachten keine hiezu widersprechenden Erkenntnisse hervor. Hier wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, initiativ ein entsprechend bestimmtes Vorbringen zu erstatten, welches einen ausreichenden Nachweis dafür erbringt, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt wurden, und dieses mit Urkunden zu belegen. Sohin stellt sich die Nutzung der gegenständlichen Räume durch Herrn D E für das erkennende Gericht nicht als Nutzung eines Freizeitwohnsitzes dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.1442.3