RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3324-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.10.2014, Zahl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.10.2014, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2011, ZI *** (Spruchpunkt ll/7.) wurde Ihnen betreffend die Gp ***2 und ***3, beide KG Y, sowie betreffend die Gp **4*/1, KG Z, ua gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 wie folgt behördlich aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.06.2011, ZI *** (Spruchpunkt ll/7.) wurde Ihnen betreffend die Gp ***2 und ***3, beide KG Y, sowie betreffend die Gp **4*/1, KG Z, ua gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 wie folgt behördlich aufgetragen: „Das vorhandene Material ist für den Geländeaufbau und die Rekultivierung heranzuziehen. Es darf auch kein weiteres Aushubmaterial zugeführt werden. Lediglich der für die Rekultivierung erforderliche Humus darf in Absprache mit dem Aufsichtsorgan auf der zu rekultivierenden Fläche aufgebracht bzw. falls Bedarf besteht zugeführt werden. " Eine abfallrechtliche Genehmigung, insbesondere für eine Bodenaushubdeponie, betreffend die oben genannten Grundparzellen liegt derzeit nicht vor. Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass zwischen 30.06.2014 und 07.07.2014 durch bei Ihnen angestellten Fahrern bzw Mitarbeitern entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2011, ZI *** (Spruchpunkt II/7.), zu den Gp ***2 und ***3, beide KG Y, Bodenaushubmaterial im Umfang von ca 60-70 m³ zugeführt und abgelagert wurde.Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass zwischen 30.06.2014 und 07.07.2014 durch bei Ihnen angestellten Fahrern bzw Mitarbeitern entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.06.2011, ZI *** (Spruchpunkt II/7.), zu den Gp ***2 und ***3, beide KG Y, Bodenaushubmaterial im Umfang von ca 60-70 m³ zugeführt und abgelagert wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (kurz VStG) iVm § 79 abs2 Z 21 iVm. § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 IdF BGBl. I Nr. 193/2013 (kurz AWG) begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (kurz VStG) in Verbindung mit Paragraph 79, abs2 Ziffer 21, in Verbindung mit Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, IdF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, (kurz AWG) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das abgelagerte Material bei Rekultivierungsarbeiten und Deponieschließung (Humusierung) als Überschussmaterialauf vom Gp **4*/1 KG Z angefallen sei und dies keine Zufuhr von illegaler Ablagerung sei. Somit sei das Verfahren einzustellen. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages noch vor, dass das Material im Zuge von Rekultivierungsarbeiten und Deponierung mittels Bagger auf die Gpn ***2 und ***3 KG Y geschöpft worden sei; dieses Material werde zur Rekultivierung der Gp ***2/***3 verwendet und sei nicht zugeführt worden. Dieses Material sei von ihm selbst rüber gebaggert worden. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Wird jemand der Anstiftung schuldig erkannt, hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit bzw den Tatzeitraum hinsichtlich der Begehung der Anstiftung und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter anzuführen. Zudem sind Ort der Anstiftung, deren Inhalt sowie der unmittelbare Täter anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043; 5.11.1997, 96/21/0752).Wird jemand der Anstiftung schuldig erkannt, hat der Spruch, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden, die Tatzeit bzw den Tatzeitraum hinsichtlich der Begehung der Anstiftung und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter anzuführen. Zudem sind Ort der Anstiftung, deren Inhalt sowie der unmittelbare Täter anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043; 5.11.1997, 96/21/0752). Diesen Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht. Dem behördlichen Akt lassen sich diese Sachverhaltselemente nicht entnehmen; entsprechende Erhebungsergebnisse liegen nicht vor. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3324.2