RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/3357-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister E E, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, vom 06.11.2014, Zl **** betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Agrargemeinschaft B-C-D die vollständige Umzäunung der Schonungsflächen bis zum 30.11.2015 zu vollenden hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Agrargemeinschaft B-C-D die vollständige Umzäunung der Schonungsflächen bis zum 30.11.2015 zu vollenden hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.06.2012, Zl ****, wurden die in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Teilflächen 1 bis 3 auf Gsten 56/3 und 56/2 GB **** A als Schonungsflächen auf die Dauer von 10 Jahren festgelegt. Mit Schreiben der Gemeinde A an die Agrarbehörde vom 19.02.2013 wurde um die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen ersucht. Von der Agrarbehörde, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, wurde ein Gutachten eingeholt und wurde in diesem Gutachten der G vom 19.03.2013, Zl ****, ausgeführt, dass die Umfanggrenzen der drei Teilflächen gemäß Bescheid mit 210, 220 und 140 m, sohin insgesamt 570 lfm (horizontal gemessen) ermittelt wurden. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.06.2012 muss der Zaun weidesicher ausgeführt und für einen Zeitraum von 10 Jahren instand gehalten werden. Als weidesicher können Stacheldrahtzäune angesehen werden, die mit Lärchenpflöcken im Abstand von rund 2 m und mit 3 Drähten bespannt ausgeführt werden. Zur Errichtung eines derartigen Zaunes sind zur Umzäunung der Schonungsflächen rund 300 angespitzte Lärchenholzpflöcke und rund 2000 lfm Stacheldraht erforderlich. An Stelle des mittleren der drei Stacheldrähte könnten 10 bis 15 cm breite Bretter verwendet werden, wodurch die Stabilität des Zaunes erheblich verbessert würde. Nach Ansicht des Amtstierarztes sollte ein mit 3 Drähten ausgeführter Stacheldrahtzaun mit gut sichtbaren (Plastik-)Bändern versehen werden, sodass dieser von flüchtenden Tieren (Rinder und Wild) leichter und besser wahrgenommen werden kann. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.04.2013, Zl ****, wurde gemäß den §§ 38 und 6 des Wald- und Weideservitutengesetzes festgelegt, dass zur Umzäunung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.06.2012 in Schonung gelegten Forstkulturen die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, C und D bis spätestens 10.06.2013 auf die Dauer der Schonungslegung je einen Stacheldrahtzaun zu errichten hat. Weiters wurde festgelegt, dass die Gemeinde A für die Zaunerrichtung am Sicherungsort in Summe folgendes Material bereitzustellen hat: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.04.2013, Zl ****, wurde gemäß den Paragraphen 38 und 6 des Wald- und Weideservitutengesetzes festgelegt, dass zur Umzäunung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.06.2012 in Schonung gelegten Forstkulturen die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, C und D bis spätestens 10.06.2013 auf die Dauer der Schonungslegung je einen Stacheldrahtzaun zu errichten hat. Weiters wurde festgelegt, dass die Gemeinde A für die Zaunerrichtung am Sicherungsort in Summe folgendes Material bereitzustellen hat: ● 300 angespitzte Lärchenholzpflöcke (mindestens 160 cm lange Rundlinge mit zumindest 12 cm Durchmesser bzw Kanthölzer mit einer Seitenlänge von 12 cm). ● 1.300 lfm Stacheldraht, ● 650 lfm 10-15 cm bereite Bretter (Seitenware/Schwartlinge) und ● Markierungsbänger. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.12.2013, Zl *****, wurde die Berufung der Gemeinde A gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.04.2013, Zl *****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Errichtung der Stacheldrahtzäune bis spätestens 10.06.2014 zu erfolgen hat. Aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde A wurde die Bezirkshauptmannschaft F von der Agrarbehörde um Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides ersucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F als Vollstreckungsbehörde vom 16.10.2014, Zl ***** geht hervor, dass die Gemeinde A das mit Bescheid vom 24.04.2013, Zl *****, vorgeschriebene Zaunmaterial bereitgestellt hat, die sich jedoch bei der Errichtung als zu wenig Zaunmaterial erwiesen hat. Das zur Verfügung gestellte Material wurde von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, C und D im Wesentlichen verbaut und wurden zwei der drei Schonungsflächen ordnungsgemäß eingezäunt. Die Abzäunung der dritten Schonungsfläche konnte nicht abgeschlossen werden, da dazu das dafür erforderliche Material (Lärchenholzpflöcke sowie Bretter für 140 lfm) fehlt. Diesem Schreiben war eine Mitteilung der Bezirksforstinspektion H vom 16.10.2014 samt Lichtbildbeilage angeschlossen. Mit Schreiben vom 30.10.2014, Zl ****, hat die G die Materialmenge ermittelt und der Agrarbehörde übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.11.2014, Zl ****, wurde gem § 38 und § 6 des Wald- und Weideservitutengesetzes in Ergänzung des Bescheides vom 24.04.2014, Zl *****, verfügt, dass die Gemeinde A für die Vollendung der Zaunerrichtung am Sicherungsort (nördlichste Schonungsfläche) noch folgendes Material bereitzustellen hat:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.11.2014, Zl ****, wurde gem Paragraph 38 und Paragraph 6, des Wald- und Weideservitutengesetzes in Ergänzung des Bescheides vom 24.04.2014, Zl *****, verfügt, dass die Gemeinde A für die Vollendung der Zaunerrichtung am Sicherungsort (nördlichste Schonungsfläche) noch folgendes Material bereitzustellen hat: ● 75 Stück angespitzte Lärchenpflöcke (mindestens 160 cm lang, Kanthölzer mit einer Seitenlänge von 12 cm), ● 300 lfm Stacheldraht, ● 75 Stück 10-15 cm breite Lärchenbretter mit je 4 m Länge (Seitenware/Schwartlinge) und ● Markierungsbänder (40 bis 50 cm lange Streifen, welche in Abständen von 8 bis 10 m an den oberen Stacheldraht zu knüpfen sind). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.10.2014, Zl *****, mitgeteilt worden sei, dass zur Vollendung der Abzäunung noch ca 140 lfm Zaunmaterial fehlen würde. Aufgrund der von der G ermittelten Materialmenge war diese zur Vollendung der Umzäunung der Gemeinde A vorzuschreiben. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 hat die Gemeinde A durch den Bürgermeister E E gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.11.2014, Zl *****, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das mit Bescheid vom 24.04.2013, Zl *****, vorgeschriebene Material auch bereitgestellt worden sei. Der Zaun solle mit Lärchenholzpflöcken im Abstand von ca 2 m errichtet werden und ergebe sich daher eine Zaunlänge von ca 600 m. Die Erstellung des Zaunes sei aber völlig bescheidwidrig erfolgt, mit einem Abstand von zum Teil kaum 1,25 m. Ebenso sei im Rahmen einer Begehung am 25.09.2014 festgestellt worden, dass einzelne Lärchenpfosten im Wald liegen würden. Wäre der Zaun bescheidmäßig erstellt worden, wäre ausreichend Material vor Ort gewesen. Nach den neuen Berechnungen würde sich die Zaunlänge auf ca 700 m erhöhen, was eine Verlängerung um ca 23 % darstellen würde. Eine Nachberechnung und Kontrolle durch den Gemeindewaldaufseher habe ergeben, dass derzeit ca 566 lfm Zaun erstellt worden sei. Weiters sei bei einer Begehung am 25.09.2014 festgestellt worden, dass der Zaun in einem Bereich erstellt worden sei, wo die Beweidung durch Rinder aufgrund der Steilheit unmöglich erscheine und ausgeschlossen sei. eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes würde einen Schreib- oder Rechenfehler voraussetzen, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Aus welchem Grunde nun die Behörde einen neuerlichen Bescheid erlassen habe, aus dem kein Spruch hervorgehe (lediglich eine Verfügung), entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde und könne auch keine Rechtsgrundlage erkannt werden. Eine Ergänzung des Antrages der Gemeinde A sei nicht erfolgt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass selbstverständlich die Schonungsflächen mit einem Umfang von 600 m mit dem bereitgestellten Material eingezäunt hätten werden können. Warum und durch wen sich der Umfang nun um bis zu ca 23 % erhöht habe, sei dem Antragsteller unbekannt und entspreche nicht dem Antrag. Auch sei der Antrag zu keinem Zeitpunkt durch den Antragsteller abgeändert worden. Das bescheidwidrige Erstellen eines Zaunes rechtfertige die Behörde keinesfalls einen neuerlichen Bescheid zu erstellen. Vielmehr hätte die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtlänge und die Abstände der Lärchenpfosten zueinander dem Bescheid entsprechen, was nicht der Fall sei. Es werde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Bereitstellung von Zaunmaterial Mehrkosten verursachen würde, hervorgerufen durch unrichtige Angaben von Zaunlängen im Rahmen der Aufstellung des Zaunes und Unterschreitung des durchschnittlichen Abstandes von Zaunsäulen. Abschließend wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Umzäunung bescheidmäßig auf eine Länge von 600 m bei einem durchschnittlichen Lärchenpflockabstand von 2 m zu erstellen und die Umzäunung im Steilen und durch Rinder nicht erreichbaren Flächen zurückzubauen. Im Falle eines anders lautenden Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol seien die Mehrkosten, insbesondere die Verbringung des Zaunmaterials vor Ort, dem Verursacher mittels Bescheid vorzuschreiben. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 hat die Gemeinde A durch den Bürgermeister E E gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.11.2014, Zl *****, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das mit Bescheid vom 24.04.2013, Zl *****, vorgeschriebene Material auch bereitgestellt worden sei. Der Zaun solle mit Lärchenholzpflöcken im Abstand von ca 2 m errichtet werden und ergebe sich daher eine Zaunlänge von ca 600 m. Die Erstellung des Zaunes sei aber völlig bescheidwidrig erfolgt, mit einem Abstand von zum Teil kaum 1,25 m. Ebenso sei im Rahmen einer Begehung am 25.09.2014 festgestellt worden, dass einzelne Lärchenpfosten im Wald liegen würden. Wäre der Zaun bescheidmäßig erstellt worden, wäre ausreichend Material vor Ort gewesen. Nach den neuen Berechnungen würde sich die Zaunlänge auf ca 700 m erhöhen, was eine Verlängerung um ca 23 % darstellen würde. Eine Nachberechnung und Kontrolle durch den Gemeindewaldaufseher habe ergeben, dass derzeit ca 566 lfm Zaun erstellt worden sei. Weiters sei bei einer Begehung am 25.09.2014 festgestellt worden, dass der Zaun in einem Bereich erstellt worden sei, wo die Beweidung durch Rinder aufgrund der Steilheit unmöglich erscheine und ausgeschlossen sei. eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes würde einen Schreib- oder Rechenfehler voraussetzen, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Aus welchem Grunde nun die Behörde einen neuerlichen Bescheid erlassen habe, aus dem kein Spruch hervorgehe (lediglich eine Verfügung), entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde und könne auch keine Rechtsgrundlage erkannt werden. Eine Ergänzung des Antrages der Gemeinde A sei nicht erfolgt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass selbstverständlich die Schonungsflächen mit einem Umfang von 600 m mit dem bereitgestellten Material eingezäunt hätten werden können. Warum und durch wen sich der Umfang nun um bis zu ca 23 % erhöht habe, sei dem Antragsteller unbekannt und entspreche nicht dem Antrag. Auch sei der Antrag zu keinem Zeitpunkt durch den Antragsteller abgeändert worden. Das bescheidwidrige Erstellen eines Zaunes rechtfertige die Behörde keinesfalls einen neuerlichen Bescheid zu erstellen. Vielmehr hätte die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtlänge und die Abstände der Lärchenpfosten zueinander dem Bescheid entsprechen, was nicht der Fall sei. Es werde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Bereitstellung von Zaunmaterial Mehrkosten verursachen würde, hervorgerufen durch unrichtige Angaben von Zaunlängen im Rahmen der Aufstellung des Zaunes und Unterschreitung des durchschnittlichen Abstandes von Zaunsäulen. Abschließend wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Umzäunung bescheidmäßig auf eine Länge von 600 m bei einem durchschnittlichen Lärchenpflockabstand von 2 m zu erstellen und die Umzäunung im Steilen und durch Rinder nicht erreichbaren Flächen zurückzubauen. Im Falle eines anders lautenden Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol seien die Mehrkosten, insbesondere die Verbringung des Zaunmaterials vor Ort, dem Verursacher mittels Bescheid vorzuschreiben. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl Nr 21/1952 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1952, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 6 Wald- und WeideservitutengesetzParagraph 6, Wald- und Weideservitutengesetz „Schutz der Forstkulturen
(1)Soweit dies zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten notwendig ist, hat die Agrarbehörde die Einzäunung oder Verpflockung anzuordnen. Die Verpflockung darf nur zur Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh und nur dort angeordnet werden, wo es die Bodenbeschaffenheit und die Neigungsverhältnisse zulassen.
(2)Das für die Einzäunung oder Verpflockung erforderliche Material ist vom Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für die Dauer der Sicherung in einem dafür unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort bereitzustellen. Die Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften zu erbringen.“ § 38 Wald- und WeideservitutengesetzParagraph 38, Wald- und Weideservitutengesetz „Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
- Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
- Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1911,, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach Paragraph 33,, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Absatz 5, aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken;
- b)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
(6)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
(7)Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ Auf Grundlage des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.06.2012, Zl *****, hat die Gemeinde A bei der Agrarbehörde mit Schreiben vom 19.02.2013 um Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Umfanggrenzen der drei Teilflächen der Gst 56/2 und 56/3 je GB **** A gesamt 570 lfm betragen, wobei diese horizontal gemessen wurden. Auf dieser Grundlage hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 24.04.2013, Zl *****, der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, C und D die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes vorgeschrieben, der mit Lärchenholzpflöcken im Abstand von ca 2 m und mit zwei Drähten bespannt auszuführen ist. Zwischen den Drähten ist der Zaun mit einem 10-15 cm breiten Brett zu stabilisieren und zur besseren Wahrnehmbarkeit für flüchtende Tiere ist der Zaun mit gut sichtbaren Bändern zu versehen. Der Gemeinde A wurde für die Zaunerrichtung die Bereitstellung des Materials vorgeschrieben. Die von der Gemeinde A erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis der Landesagrarsenates vom 11.12.2013, Zl ******, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Errichtung der Stacheldrahtzäune bis spätestens 10.06.2014 zu erfolgen hat. Aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde A vom Juli 2014, wonach der Zaun noch nicht errichtet worden sei, hat die Agrarbehörde die Bezirkshauptmannschaft F mit der Vollstreckung beauftragt. Die Bezirkshauptmannschaft F hat durch die Bezirksforstinspektion H Erhebungen durchgeführt, und der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Zaun zwischenzeitlich errichtet wurde, jedoch nicht zur Gänze, da zu wenig Zaunmaterial vorgeschrieben worden sei. Erhebungen der Bezirksforstinspektion H hätten ergeben, dass sämtliches bereitgestelltes Material verbaut wurden, jedoch Material für die Abzäunung auf einer Länge von 140 lfm (schräge Länge) fehlen würden. Die Stellungnahme wurde mit der Vorlage von Lichtbildern dokumentiert. Auf Grundlage dieses Berichtes und nach Einholung einer Stellungnahme der G vom 30.10.2014 hat die Agrarbehörde das fehlende Material zur gänzlichen Umzäunung der Schonungsflächen mit Bescheid vom 06.11.2014, Zl *****, vorgeschrieben. Wenn in der Beschwerde der Gemeinde A vorgebracht wird, dass der Zaun bescheidwidrig errichtet worden sei, da die Lärchenpfosten mit einem Abstand von zum Teil kaum 1,25 m eingeschlagen worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Geländebeschaffenheit und der Steilheit des Geländes die Lärchenholzpfosten in kürzeren Abständen eingeschlagen werden müssen, um die Steigungen bzw Geländesenkungen zu überbrücken. Dies ist notwendig, um den Zaun weidesicher auszuführen. Die Bildbeilage der Bezirksforstinspektion H erklärt eindeutig, dass hier Geländeunebenheiten und steiles Gelände bei der Zaunerrichtung zu überwinden war, weshalb sich der vermehrte Materialbedarf erklärt. Da das bisher vorgeschriebene Material zur vollständigen Einzäunung der Schonungsflächen nicht ausgereicht hat, war im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes der Gemeinde A das fehlende Material vorzuschreiben. Die Differenz ergibt sich eben nicht aus der bescheidwidrigen und unsachgemäßen Errichtung des Zaunes durch die Agrargemeinschaft, sondern aufgrund des Umstandes, dass die Materialliste, die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.04.2013, Zl *****, vorgeschrieben wurde, aus einer horizontal gemessenen Umfanggrenze sich ergeben hat. Da wie bereits oben ausgeführt Geländeunebenheiten und Steilstufen in der Natur zu überwinden waren, ergibt sich hier ein größerer Materialbedarf. Die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschriebene Materialliste wurde unter Berücksichtigung der in der Natur vorgegebenen Steilheit und Unebenheiten errechnet, wie sich aus der Stellungnahme der G auch ergibt, wurde das Zaunmaterial auf einer Länge von 140 lfm schräge Länge ermittelt. Der bekämpfte Bescheid enthält entgegen dem Beschwerdevorbringen sämtliche Voraussetzungen für einen Bescheid und gliedert sich dieser auch in einen Spruchteil, eine Rechtsmittelbelehrung und einem Begründungsteil. Die Rechtsgrundlage des § 6 iVm § 38 Wald- und Weideservitutengesetz ist die Grundlage dafür, der Gemeinde A das fehlende Material für die Errichtung der Schonungsflächen vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid enthält entgegen dem Beschwerdevorbringen sämtliche Voraussetzungen für einen Bescheid und gliedert sich dieser auch in einen Spruchteil, eine Rechtsmittelbelehrung und einem Begründungsteil. Die Rechtsgrundlage des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 38, Wald- und Weideservitutengesetz ist die Grundlage dafür, der Gemeinde A das fehlende Material für die Errichtung der Schonungsflächen vorzuschreiben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.3357.2