← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/15/1042-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1042-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage der §§ 27 Abs 1 lit g, 29 und 98 Abs 1 WRG 1959 das Wasserbenützungsrecht, eingetragen unter der Wasserbuchpostzahl */*2* als Bewässerungsanlage für die Grundstücke **1,**2,**3,**4,**5,**6,**7,**8,**9,*10,*11/ und *12, alle KG A und die Nutzwasserleitung für das Grundstück **5, KG A, für erloschen erklärt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g,, 29 und 98 Absatz eins, WRG 1959 das Wasserbenützungsrecht, eingetragen unter der Wasserbuchpostzahl */*2* als Bewässerungsanlage für die Grundstücke **1,**2,**3,**4,**5,**6,**7,**8,**9,*10,*11/ und *12, alle KG A und die Nutzwasserleitung für das Grundstück **5, KG A, für erloschen erklärt. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel. In der Beschwerde der BB sowie der CC, welche beide Hälfteeigentümerinnen der Gp **5 in der KG A sind, wird zusammenfassend vorgebracht, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft geführt worden sei. So seien die Beschwerdeführerinnen erstmals von der beabsichtigten Löschung des Wasserrechts durch Zustellung des Bescheides vom 02.04.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Damit seien die elementarsten Rechte des Verwaltungsverfahrens, nämlich das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, verletzt worden. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass seit unvordenklichen Zeiten, zumindest aber seit 1957, im Gerinne des G-Baches eine mit Filtern versehene Holzkiste aus Lerchenholz eingebracht gewesen sei. Aus dieser sei das Wasser in Schluten auf die betroffenen Grundstücke als Bewässerungsanlage „verteilt“ worden. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei es offensichtlich nach 1950 zum verschließen der Schluten und zur Ableitung in Bleirohren gekommen, dies auch betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen. Dort sei das Nutzwasser weiterhin zu Bewässerungszwecken verwendet worden. Mit dem Anschluss des Hauses an die Gemeindewasserleitung habe sich dieser Nutzungszweck nicht geändert. In weiterer Folge seien dann die alten Bleirohre durch Kunststoffrohre ersetzt worden. Diese seien in den vormaligen Schluten situiert und zu einem späteren Zeitpunkt auf Aufforderung der Gemeinde ca 60 cm unter die Erde verlegt worden. In Summe treffe es daher nicht zu, dass das Wasserrecht nicht mehr in Verwendung stehe. Auch in der Beschwerde des DD wird der Feststellung entgegengetreten, dass das Wasserrecht nicht mehr in Verwendung stehe. Der Beschwerdeführer D bringt zusammenfassend vielmehr vor, dass „das Wasserrecht“ von den Besitzern des „E-Hofes“ bereits seit Jahrhunderten genützt werde. Seit 1986 würden die Felder bei Trockenheit mit dem Güllefass bewässert. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, dass das Wasserbenutzungsrecht „offensichtlich seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt“ werde. Aufgrund der dividierenden Behauptung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom Baubezirksamt I eingeholt. Außerdem wurde in der vorliegenden Beschwerdesache am

  1. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher das Gutachten des Amtssachverständigen FF in Anwesenheit der Beschwerdeführerin C sowie ihres Rechtsvertreters erörtert wurde. Der Beschwerdeführer D hat bei der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.Aufgrund der dividierenden Behauptung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom Baubezirksamt römisch eins eingeholt. Außerdem wurde in der vorliegenden Beschwerdesache am
  2. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher das Gutachten des Amtssachverständigen FF in Anwesenheit der Beschwerdeführerin C sowie ihres Rechtsvertreters erörtert wurde. Der Beschwerdeführer D hat bei der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren bezieht sich auf eine alte Bewässerungsanlage in der KG A. So ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunde vom
  3. März 1936, dass die vorliegende Bewässerungsanlage in ihrem damaligen Bestand bereits vor dem Jahr 1870 errichtet worden war. Nach den Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 27.05.2015 wurde Nutzwasser zu Bewässerungszwecken aus dem G-Bach auf der GP *13, KG A, mittels einem offenen Erdgerinne entnommen, bis zur GP **1, KG A, in Form eines offenen Gerinnes abgeleitet und dort in einem Holztrog gesammelt. Von dort weg wurde das Nutzwasser weiter verteilt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren bezieht sich auf eine alte Bewässerungsanlage in der KG A. So ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunde vom
  4. März 1936, dass die vorliegende Bewässerungsanlage in ihrem damaligen Bestand bereits vor dem Jahr 1870 errichtet worden war. Nach den Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 27.05.2015 wurde Nutzwasser zu Bewässerungszwecken aus dem G-Bach auf der Gesetzgebungsperiode *13, KG A, mittels einem offenen Erdgerinne entnommen, bis zur Gesetzgebungsperiode **1, KG A, in Form eines offenen Gerinnes abgeleitet und dort in einem Holztrog gesammelt. Von dort weg wurde das Nutzwasser weiter verteilt. Weiteres wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.1952 der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen B und C das Recht eingeräumt, aus dem auf der Gp **1 situierten Trog mit Hilfe einer Nutzwasserleitung Wasser zu einem Brunnen auf der Gp **5 abzuleiten. Nach den Feststellungen des Bescheides vom 21.02.1952 wurde die diesbezügliche Verrohrung (Ableitung zur Gp **5) bereits im Jahr 1934 errichtet. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich zusammenfassend, dass die Art der Entnahme des Wassers und die Ableitung nicht mehr dem ursprünglichen Konsens entsprochen hat. So wurde das Wasser nicht in einem offenen Gerinne bzw in Schluten abgeleitet, sondern im Wege einer Verrohrung. Betreffend die Entnahmestelle wurde festgehalten, dass hier zwei Wasserentnahmen erfolgen; diese führen zu den Anwesen der Beschwerdeführerin CC und zum Anwesen des Herrn HH. Die Entnahme erfolgt augenscheinlich seit Jahrzehnten direkt im G-Bach mittels Holztrögen/Entsandern und Rohrleitungen. Der genaue Verlauf der Leitungen ist auf Grund der Überschüttung derzeit nicht bekannt. Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige zur Auffassung, dass die Wasserentnahme aus dem G-Bach in der derzeitigen Form bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht. Da die offene Schlut aus dem G-Bach sowie der Holztrog auf der GP **1, KG A, jedenfalls seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr vorhanden seien, sei aus wasserfachlicher Sicht eine Wiedererkennung mit der ursprünglich bewilligten Entnahmeform in Form einer offenen Schlut nicht mehr gegeben. Für die gegenständliche Form der Wasserentnahme bestehe daher keine wasserrechtliche Bewilligung. Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige zur Auffassung, dass die Wasserentnahme aus dem G-Bach in der derzeitigen Form bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht. Da die offene Schlut aus dem G-Bach sowie der Holztrog auf der Gesetzgebungsperiode **1, KG A, jedenfalls seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr vorhanden seien, sei aus wasserfachlicher Sicht eine Wiedererkennung mit der ursprünglich bewilligten Entnahmeform in Form einer offenen Schlut nicht mehr gegeben. Für die gegenständliche Form der Wasserentnahme bestehe daher keine wasserrechtliche Bewilligung. Unabhängig von der Wertung des Sachverhalts durch den beigezogenen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass noch nach wie vor Wasser aus dem G-Bach in jenem Bereich entnommen wird, in dem bereits ursprünglich das Wasser zu Bewässerungszwecken entnommen wurde. Weiters erfolgt eine Ableitung des Wassers jedenfalls auch auf das Grundstück der Beschwerdeführerin C und B, welche das Wasser zu Bewässerungszwecken nutzen. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass das Grundstück zwischenzeitlich an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen ist. Die Ableitung vom Bach zur Gp **1, auf welcher Ursprünglich das Wasser aus den Schluten in einem Trog gesammelt wurde, erfolgt nicht mehr über offene Schluten, sondern wurden in diesen Schluten Rohre verlegt. Auch wird das Wasser nicht mehr zunächst in einem offenen Trog auf der Gp **1 gesammelt und von dort aus verteilt, sondern erfolgt die Ableitung unmittelbar zu den Anwesen der Beschwerdeführerinnen C und B einerseits sowie andererseits zu jenem von Herrn H. In Summe hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren daher ergeben, dass das Wasser weiterhin entsprechend der ursprünglichen Widmung verwendet wird, die dafür verwendeten Anlagenteile allerdings nicht mehr jenen entsprechen, auf welche sich der ursprüngliche Konsens richtet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen FF vom 27.05.2015, welches bei der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015 erörtert wurde, aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen B und C. Rechtliche Erwägungen: Wasserbenutzungsrechte erlöschen

§ 27

Abs 1 WRG 1959Wasserbenutzungsrechte erlöschen

Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959

  1. a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
  3. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
  4. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
  5. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
  6. d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
  7. d)durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
  8. e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
  9. e)durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
  10. f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  11. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  12. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
  13. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 spricht ausdrücklich davon, dass die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert haben muss. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 spricht ausdrücklich davon, dass die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung beispielsweise in Erkenntnis vom 21.06.2007, 2005/07/0021 ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen

§ 27

Abs 1 lit g WRG 1959 der Zustand der Anlage maßgeblich ist, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nach der Judikatur (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131) nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung beispielsweise in Erkenntnis vom 21.06.2007, 2005/07/0021 ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 der Zustand der Anlage maßgeblich ist, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann nach der Judikatur vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131) nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Inhaltlich ist der Entscheidung vom 21.06.2007 ein Fall zu Grunde gelegen, bei welchem ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage auf Grund des vollständigen Wegfalls der Anlage über Jahrzehnte gänzlich ungenutzt geblieben ist. Bei der Entscheidung vom 25.03.2004 hatte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls einen Fall zu behandeln, bei welchem die für die Wasserbenutzung erforderlichen Anlagenteile zerstört und danach ersatzlos entfernt worden waren. Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.1985, 84/07/0245 auch eingehend mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen ein Austausch von grundsätzlich bewilligungspflichtigen Anlagenteilen nach sich zieht, wenn dieser Austausch konsenslos vorgenommen wird. So hat er in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass das Auswechseln nicht mehr funktionierender Turbinen durch zwei neue mit einer höheren Leistung als bewilligungsbedürftige Änderung einer Wasserbenutzungsanlage noch nicht zur Anwendung des Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 führt. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof der zuvor von der belangten Behörde vertretenen Rechtsanschauung widersprochen, dass ein derartiger Austausch von Turbinen, mag dadurch auch ein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach dem WRG 1959 gesetzt worden sein, zu einem Erlöschen des Wasserrechts führen würde. Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.1985, 84/07/0245 auch eingehend mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen ein Austausch von grundsätzlich bewilligungspflichtigen Anlagenteilen nach sich zieht, wenn dieser Austausch konsenslos vorgenommen wird. So hat er in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass das Auswechseln nicht mehr funktionierender Turbinen durch zwei neue mit einer höheren Leistung als bewilligungsbedürftige Änderung einer Wasserbenutzungsanlage noch nicht zur Anwendung des Erlöschenstatbestandes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 führt. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof der zuvor von der belangten Behörde vertretenen Rechtsanschauung widersprochen, dass ein derartiger Austausch von Turbinen, mag dadurch auch ein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach dem WRG 1959 gesetzt worden sein, zu einem Erlöschen des Wasserrechts führen würde. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wird das vorliegende Wasserrecht die Nutzwasserableitung betreffend tatsächlich weiter grundsätzlich entsprechend dem ursprünglichen Konsens, bezogen auf den Nutzungszweck, genützt. Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen worden wäre. Inwiefern durch die vorliegenden Änderungen ein bewilligungspflichtiger Tatbestand gesetzt wurde, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Der belangten Behörde bleibt es unbenommen, diese Frage beispielsweise in einem weiteren verwaltungspolizeilichen Verfahren zu klären. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wird das vorliegende Wasserrecht die Nutzwasserableitung betreffend tatsächlich weiter grundsätzlich entsprechend dem ursprünglichen Konsens, bezogen auf den Nutzungszweck, genützt. Alleine der Umstand, dass die Ableitung des Wassers nicht mehr in Form von offenen Schluten erfolgt, sondern zwischenzeitlich eine Verrohrung stattgefunden hat, konnte daher noch nicht dazu führen, dass das Wasserrecht als solches bereits im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen worden wäre. Inwiefern durch die vorliegenden Änderungen ein bewilligungspflichtiger Tatbestand gesetzt wurde, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Der belangten Behörde bleibt es unbenommen, diese Frage beispielsweise in einem weiteren verwaltungspolizeilichen Verfahren zu klären. Abschließend wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass das Recht in Form der Ableitung über die Wasserfassung zu den berechtigten Grundstücken im noch verbliebenen Ausmaß grundsätzlich kein Recht beinhaltet, das Wasser auf andere Weise aus dem G-Bach zu entnehmen. Sofern daher etwa Wasser in Form von Tankwagen entnommen wird, so ist diese Art der Entnahme nicht mehr vom eingeräumten Konsens umfasst. Außerdem hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, in wie fern die vorgenommene Verrohrung der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf sowie ob der ursprünglich erteilte Konsens auch hinsichtlich der Wassermenge trotz der vorgenommenen Änderungen weiterhin eingehalten wird. Soweit der Beschwerdeführer D daher im Rechtsmittel ausführt, dass die Felder seit dem Jahr 1986 bei Trockenheit mit dem Güllefass bewässert werden, so kann sich eine allenfalls dazu vorgenommene direkte Entnahme aus dem G-Bach nicht auf den hier gegenständlichen Konsens stützen; genauso war vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall aber auch nicht zu beurteilen, inwiefern eine gelegentliche Entnahme auf diese Art noch durch den Gemeingebrauch im Sinne des § 8 Abs 1 WRG 1959 gedeckt wäre. Abschließend wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass das Recht in Form der Ableitung über die Wasserfassung zu den berechtigten Grundstücken im noch verbliebenen Ausmaß grundsätzlich kein Recht beinhaltet, das Wasser auf andere Weise aus dem G-Bach zu entnehmen. Sofern daher etwa Wasser in Form von Tankwagen entnommen wird, so ist diese Art der Entnahme nicht mehr vom eingeräumten Konsens umfasst. Außerdem hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, in wie fern die vorgenommene Verrohrung der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf sowie ob der ursprünglich erteilte Konsens auch hinsichtlich der Wassermenge trotz der vorgenommenen Änderungen weiterhin eingehalten wird. Soweit der Beschwerdeführer D daher im Rechtsmittel ausführt, dass die Felder seit dem Jahr 1986 bei Trockenheit mit dem Güllefass bewässert werden, so kann sich eine allenfalls dazu vorgenommene direkte Entnahme aus dem G-Bach nicht auf den hier gegenständlichen Konsens stützen; genauso war vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall aber auch nicht zu beurteilen, inwiefern eine gelegentliche Entnahme auf diese Art noch durch den Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 gedeckt wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist B zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist B zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass ein Austausch von Anlagenteilen, mag dies auch im Sinne des WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen und eine derartige Bewilligung nicht eingeholt worden sein, noch nicht zum Erlöschen des Wasserrechts führt, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Entscheidung des VwGH vom 19.11.1985. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1042.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.