Abs 1 BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 29.11.2013, Zl ***/***4/BW-BV-BA/1, wurde die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Anwesen Adresse der Bauwerberin XY GmbH, Adresse, S, erteilt. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.12.2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 29.11.2013, , Zl ***/***4/BW-BV-BA/1, wurde die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Anwesen Adresse der Bauwerberin XY GmbH, Adresse, S, erteilt. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.12.2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 07.01.2015, Zl **3/2015, wurde der Beschwerdeführerin gem §§ 19 - 22 TVAG 2011 iVm dem Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2012 über die Festsetzung des Gehsteigbeitrages (§ 19 Abs 4 TVAG) betreffend des bereits begonnen Bauvorhabens in der Adresse, S, Gp **08, EZ ***1, KG AA, ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 21.501,79 vorgeschrieben. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Bauplatzanteil gem § 21 Abs 2 TVAG, wobei hinsichtlich des Bauplatzes Grundparzelle **08, KG AA, als Bemessungsgrundlage die abgabepflichtige Fläche mit 1.663 m² herangezogen wurde, vervielfacht mit 150 v H des Einheitssatzes von Euro 2,88, sohin in Höhe von Euro 7.184,16, sowie aus dem Baumasseanteil
Abs 3 TVAG, wobei hiebei als Bemessungsgrundlage für die abgabenpflichtige Baumasse 7.102 m³ zu Grunde gelegt wurde, vervielfacht mit 70 v H des Einheitssatzes von Euro 2,88, sohin in Höhe von Euro 14.317,63, der gesamte Gehsteigbetrag errechnet sich daher mit Euro 21.501,79. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 07.01.2015, Zl **3/2015, wurde der Beschwerdeführerin gem Paragraphen 19, - 22 TVAG 2011 in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2012 über die Festsetzung des Gehsteigbeitrages (Paragraph 19, Absatz 4, TVAG) betreffend des bereits begonnen Bauvorhabens in der Adresse, S, Gp **08, EZ ***1, KG AA, ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 21.501,79 vorgeschrieben. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Bauplatzanteil gem Paragraph 21, Absatz 2, TVAG, wobei hinsichtlich des Bauplatzes Grundparzelle **08, KG AA, als Bemessungsgrundlage die abgabepflichtige Fläche mit 1.663 m² herangezogen wurde, vervielfacht mit 150 v H des Einheitssatzes von Euro 2,88, sohin in Höhe von Euro 7.184,16, sowie aus dem Baumasseanteil
Paragraph 21, Absatz 3, TVAG, wobei hiebei als Bemessungsgrundlage für die abgabenpflichtige Baumasse 7.102 m³ zu Grunde gelegt wurde, vervielfacht mit 70 v H des Einheitssatzes von Euro 2,88, sohin in Höhe von Euro 14.317,63, der gesamte Gehsteigbetrag errechnet sich daher mit Euro 21.501,79. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 07.01.2015, Zl **0/2015, wurde der Beschwerdeführerin
der Bestimmungen der §§ 7 bis 12 TVAG und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2011 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 103/2001, iVm dem Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2012 über die Festsetzung des Erschließungsbeitrages (§ 7 Abs 3 TVAG) für die Grundparzelle **08,KG AA einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 43.152,90 vorgeschrieben. Dieser Erschließungsbeitrag berechnet sich aus dem Bauplatzanteil gem § 9 Abs 2 TVAG, wobei hiefür wiederum eine abgabenpflichtige Fläche von 1.663 m², vervielfacht mit 150 v H des Einheitssatzes von Euro 5,78 herangezogen wurde, sohin in Höhe von Euro 14.418,21 ergibt sowie dem Baumasseanteil gem § 9 Abs 4 TVAG, wobei hier die abgabepflichtige Baumasse im Ausmaß von 7.102 m³ zu Grunde gelegt wurde, vervielfacht mit 70 v H des Einheitssatzes von Euro 5,78, sohin in Höhe von Euro 28.734,69, der Gesamterschließungsbeitrag errechnet sich sohin mit Euro 43.152,90. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 07.01.2015, Zl **0/2015, wurde der Beschwerdeführerin
der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 12 TVAG und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2011 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, , Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2012 über die Festsetzung des Erschließungsbeitrages (Paragraph 7, Absatz 3, TVAG) für die Grundparzelle **08,, KG AA einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 43.152,90 vorgeschrieben. Dieser Erschließungsbeitrag berechnet sich aus dem Bauplatzanteil gem Paragraph 9, Absatz 2, TVAG, wobei hiefür wiederum eine abgabenpflichtige Fläche von 1.663 m², vervielfacht mit 150 v H des Einheitssatzes von Euro 5,78 herangezogen wurde, sohin in Höhe von Euro 14.418,21 ergibt sowie dem Baumasseanteil gem Paragraph 9, Absatz 4, TVAG, wobei hier die abgabepflichtige Baumasse im Ausmaß von 7.102 m³ zu Grunde gelegt wurde, vervielfacht mit 70 v H des Einheitssatzes von Euro 5,78, sohin in Höhe von Euro 28.734,69, der Gesamterschließungsbeitrag errechnet sich sohin mit Euro 43.152,90. Gegen beide Bescheide hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu beiden Bescheiden wurde inhaltsgleich vorgebracht, dass die Behörde insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe, als eine abgabenpflichtige Fläche (Bauplatzanteil) von 1.663 m³ zu Grunde gelegt worden sei. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin der Stadt S zur Umsetzung ihrer Straßenbauarbeiten an der Straße L insgesamt eine Fläche von 62 m² abgetreten habe. Die diesbezügliche Abtretung sei vorerst außerbücherlich erfolgt und werde zum Beweis hiefür auf den beiliegenden Übereignungsvertrag vom 04.06.2013, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Stadtmagistrat S verwiesen. Diesbezüglich sei unter Punkt II, Teilung, des vorgenannten Vertrages festgehalten, dass der Lageplan des DI A B, GZ ****7/13, welcher einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet (Anlage 1), aus Gst **08, GB AA, die Abschreibung der Teilfläche 1 im Ausmaß von gesamt 62 m² und Zuschreibung dieser Teilfläche 1 im Ausmaß von 62 m² zum öffentlichen Gut der Stadt S in EZ 1**, GB AA, unter gleichzeitiger Vereinigung mit Gst *3*1 (Straße L) vorsehe. Gegen beide Bescheide hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu beiden Bescheiden wurde inhaltsgleich vorgebracht, dass die Behörde insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe, als eine abgabenpflichtige Fläche (Bauplatzanteil) von 1.663 m³ zu Grunde gelegt worden sei. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin der Stadt S zur Umsetzung ihrer Straßenbauarbeiten an der Straße L insgesamt eine Fläche von 62 m² abgetreten habe. Die diesbezügliche Abtretung sei vorerst außerbücherlich erfolgt und werde zum Beweis hiefür auf den beiliegenden Übereignungsvertrag vom 04.06.2013, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Stadtmagistrat S verwiesen. Diesbezüglich sei unter Punkt römisch zwei, Teilung, des vorgenannten Vertrages festgehalten, dass der Lageplan des DI A B, GZ ****7/13, welcher einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet (Anlage 1), aus Gst **08, GB AA, die Abschreibung der Teilfläche 1 im Ausmaß von gesamt 62 m² und Zuschreibung dieser Teilfläche 1 im Ausmaß von 62 m² zum öffentlichen Gut der Stadt S in EZ 1**, GB AA, unter gleichzeitiger Vereinigung mit Gst *3*1 (Straße L) vorsehe. Somit liege dem angefochtenen Bescheid nachweislich eine unrichtige abgabenpflichtige Fläche zu Grunde. Sowohl der Gehsteigbeitrag als auch der Erschließungsbeitrag bestünden aus der Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Richtigerweise hätte sowohl bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als auch des Erschließungsbeitrages lediglich ein Bauplatzanteil mit 1.601 m² zu Grunde gelegt werden dürfen, weshalb sich richtigerweise ein Bauplatzanteil in Bezug auf den Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 6.916,32 (anstelle der veranschlagten Euro 7.184,16) und hinsichtlich des Bauplatzanteiles für den Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 13.880,67 (anstelle der veranschlagten Euro 14.480,21) ergebe. Der Gehsteigbeitrag hätte sohin insgesamt lediglich in Höhe von Euro 21.233,95 und der Erschließungsbeitrag lediglich in Höhe von Euro 42.152,90 vorgeschrieben werden dürfen. Hinsichtlich des vorgeschriebenen Gehsteigbeitrages wurde beantragt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Gehsteigbeitrag unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu festzulegen, in eventu dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufhebe und den Gehsteigbeitrag unter Berücksichtigung der getätigten Ausführungen neu festlegt. Zum Erschließungsbeitrag wurde weiters ausgeführt, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass
dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag zur Erschließung ein Dienstbarkeitsweg errichtet worden sei, welcher sich über eine Fläche von 183 m² erstrecke, welche aus dem hellblau schraffierten Bereich der Beilage 4 ersichtlich sei. Gem § 9 Abs 5 TVAG 2011 seien, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Derzeit stünden die konkreten Erschließungskosten noch nicht fest, sodass zum aktuellen Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung jenes Abzuges, welcher gem § 9 Abs 5 TVAG vom vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag abzuziehen sei, noch nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin behalte es sich vor, den genauen Betrag samt entsprechendem Einwand im Verfahren zu tätigen. Gegebenenfalls behalte sich die Beschwerdeführerin eine Rückforderung des Betrages ausschließlich vor. Zum Erschließungsbeitrag wurde weiters ausgeführt, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass
dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag zur Erschließung ein Dienstbarkeitsweg errichtet worden sei, welcher sich über eine Fläche von 183 m² erstrecke, welche aus dem hellblau schraffierten Bereich der Beilage 4 ersichtlich sei. Gem Paragraph 9, , Absatz 5, TVAG 2011 seien, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Derzeit stünden die konkreten Erschließungskosten noch nicht fest, sodass zum aktuellen Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung jenes Abzuges, welcher gem Paragraph 9, Absatz 5, TVAG vom vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag abzuziehen sei, noch nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin behalte es sich vor, den genauen Betrag samt entsprechendem Einwand im Verfahren zu tätigen. Gegebenenfalls behalte sich die Beschwerdeführerin eine Rückforderung des Betrages ausschließlich vor. Auch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung der Ausführungen neu festzulegen. Hinsichtlich beider Beschwerden wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters wurden ein Übereignungsvertrag vom 04.06.2013, der Lageplan des DI A B, GZ ****7/13, sowie der Dienstbarkeitsvertrag vom 20.12.2012 vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates S vom 10.03.2015, Zl IV-***28/2013, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides **3/2015 (Vorschreibung Gehsteigbeitrag) gem § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gem § 212a Abs 5 BAO der Ablauf der mit Bescheid 41**4/2015 vom 18.02.2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung des Gehsteigbeitrages in Höhe von Euro 21.501,79 verfügt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates S vom 10.03.2015, , Zl IV-***28/2013, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides **3/2015 (Vorschreibung Gehsteigbeitrag) gem Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gem Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO der Ablauf der mit Bescheid 41**4/2015 vom 18.02.2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung des Gehsteigbeitrages in Höhe von Euro 21.501,79 verfügt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung des Gehsteigbeitrages aus den Bestimmungen des TVAG ableite. Gem § 19 Abs 1 lit a TVAG würden die Gemeinden ermächtigt, im Fall eines Neubaues eines Gebäudes einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Der Abgabenanspruch entstehe gem § 22 Abs 1 lit a TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und seien die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse (fremdgrundbücherlicher Bauplatzeigentümer, Bauplatzgröße) für die Festsetzung des Gehsteigbeitrages maßgeblich. Wie dem Übereignungsvertrag vom 04.06.2013 unter Punkt III zu entnehmen sei, würden die Vertragsparteien übereinkommen, dass die Straßengrundabtretung zunächst außerbücherlich und auf der Grundlage eines vorläufigen Lageplanes durchgeführt wurden. Nach Fertigstellung der Straßenaufbauarbeiten in der Straße L werde eine Schlussvermessung durchgeführt und darauf aufbauend ein grundbuchsfähiger Teilungsplan erstellt werden, dessen grundbücherliche Durchführung die Stadtgemeinde S beantragen werde. Grundstücksabtretungen könnten im Zuge von Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Änderungen auch tatsächlich verbüchert werden. Wie die Magistratsabteilung III/Tiefbau-Planung mitgeteilt habe, könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, wann und ob überhaupt das geplante Ausbauprojekt „Straße L“ durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin stütze sich diesbezüglich daher auf ein unbestimmtes Ereignis und seien derartige Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig, weshalb die Abgabenbehörde die Beschwerde gem § 260 Abs 1 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen habe. Für den Fall der tatsächlichen Verbücherung der avisierten Straßengrundabtretung wäre sodann nach § 21 Abs 5 iVm § 10 Abs 3 TVAG vorzugehen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung des Gehsteigbeitrages aus den Bestimmungen des TVAG ableite. Gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TVAG würden die Gemeinden ermächtigt, im Fall eines Neubaues eines Gebäudes einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Der Abgabenanspruch entstehe gem Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und seien die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse (fremdgrundbücherlicher Bauplatzeigentümer, Bauplatzgröße) für die Festsetzung des Gehsteigbeitrages maßgeblich. Wie dem Übereignungsvertrag vom 04.06.2013 unter Punkt römisch drei zu entnehmen sei, würden die Vertragsparteien übereinkommen, dass die Straßengrundabtretung zunächst außerbücherlich und auf der Grundlage eines vorläufigen Lageplanes durchgeführt wurden. Nach Fertigstellung der Straßenaufbauarbeiten in der Straße L werde eine Schlussvermessung durchgeführt und darauf aufbauend ein grundbuchsfähiger Teilungsplan erstellt werden, dessen grundbücherliche Durchführung die Stadtgemeinde S beantragen werde. Grundstücksabtretungen könnten im Zuge von Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Änderungen auch tatsächlich verbüchert werden. Wie die Magistratsabteilung III/Tiefbau-Planung mitgeteilt habe, könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, wann und ob überhaupt das geplante Ausbauprojekt „Straße L“ durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin stütze sich diesbezüglich daher auf ein unbestimmtes Ereignis und seien derartige Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig, weshalb die Abgabenbehörde die Beschwerde gem Paragraph 260, Absatz eins, BAO als nicht zulässig zurückzuweisen habe. Für den Fall der tatsächlichen Verbücherung der avisierten Straßengrundabtretung wäre sodann nach Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, TVAG vorzugehen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates S vom 10.03.2015, Zl IV-***28/2013, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich der beabsichtigten Grundabtretung gem § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen und in Bezug das Vorbringen des Dienstbarkeitsvertrages gem § 263 Abs 1 BAO iVm § 9 Abs 5 TVAG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gem § 212a Abs 5 BAO der Ablauf der mit Bescheid 41073/2015 vom 18.02.2015 bewilligen Aussetzung der Einhebung des Erschließungsbeitrages in Höhe von Euro 43.152,90 verfügt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates S vom 10.03.2015, , Zl IV-***28/2013, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich der beabsichtigten Grundabtretung gem Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurückgewiesen und in Bezug das Vorbringen des Dienstbarkeitsvertrages gem Paragraph 263, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, TVAG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gem Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO der Ablauf der mit Bescheid 41073 aus 2015, vom 18.02.2015 bewilligen Aussetzung der Einhebung des Erschließungsbeitrages in Höhe von Euro 43.152,90 verfügt. Begründend wurde hinsichtlich des Übereignungsvertrages gleich ausgeführt wie in der zuvor angeführten Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich des vorgelegten Dienstbarkeitsvertrages sei festzuhalten, dass gem § 9 Abs 5 TVAG nur für den Fall, dass der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese sodann bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien.Begründend wurde hinsichtlich des Übereignungsvertrages gleich ausgeführt wie in der zuvor angeführten Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich des vorgelegten Dienstbarkeitsvertrages sei festzuhalten, dass gem Paragraph 9, Absatz 5, TVAG nur für den Fall, dass der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese sodann bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien. Der gegenständliche Dienstbarkeitsvertrag sei nicht als privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde S im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle zu werden, zumal Vertragsparteien lediglich die ZZ GmbH, die XY GmbH, Mag. C D und Dr. E F im Zusammenhang mit ihren eigenen Fahr- und Gehrechten seien. Die Beschwerde sei daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Fristgerecht wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei durch ihre ausgewiesenen Vertreter sodann hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es im Sinne der Verwaltungsökonomie der Behörde frei stehe, bis zur abschließenden Durchführung des Bauprojektes „Straße L“ mit der Einhebung der vorgeschriebenen Steuerschuld zuzuwarten. Grundsätzlich bestünde für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ein separates Rückforderungsverfahren durchzuführen, welches jedoch mit ungebührlichen Zeit- und Kostenbelastungen verbunden wäre. Weiters werde die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens gerügt, da sich die Behörde hinsichtlich der bis dato angeblich noch nicht durchgeführten Grundstücksteilung pauschal auf eine Mitteilung der Magistratsabteilung III/Tiefbau-Planung stütze, wobei hier nicht gesagt werde, von welchem zuständigen Sachbearbeiter diese erfolgt sein solle bzw zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form. Es würden keine Beweisergebnisse für die ins Treffen geführte Beschwerdebegründung vorliegen. Hinsichtlich des Dienstbarkeitsvertrages wurde zusätzlich ausgeführt, dass
Abs 5 TVAG, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien. Als verkehrsmäßige Erschließung im Sinne des TVAG sei die Schaffung von Parkplätzen, die Verkehrserschließung im engeren Sinne und die Errichtung von Gehsteigen zu verstehen. Dabei sei sowohl für den Erschließungsbeitrag als auch für den Gehsteigbeitrag die Anrechnung von Eigenleistungen vorgesehen. Eine Berücksichtigung des privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages sei somit zu Unrecht nicht geschehen, es werde ein Aufschiebungsantrag gestellt, bis zum Feststehen der tatsächlichen Höhe des anzurechnenden Eigenleistungsbeitrages. Fristgerecht wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei durch ihre ausgewiesenen Vertreter sodann hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es im Sinne der Verwaltungsökonomie der Behörde frei stehe, bis zur abschließenden Durchführung des Bauprojektes „Straße L“ mit der Einhebung der vorgeschriebenen Steuerschuld zuzuwarten. Grundsätzlich bestünde für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ein separates Rückforderungsverfahren durchzuführen, welches jedoch mit ungebührlichen Zeit- und Kostenbelastungen verbunden wäre. Weiters werde die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens gerügt, da sich die Behörde hinsichtlich der bis dato angeblich noch nicht durchgeführten Grundstücksteilung pauschal auf eine Mitteilung der Magistratsabteilung III/Tiefbau-Planung stütze, wobei hier nicht gesagt werde, von welchem zuständigen Sachbearbeiter diese erfolgt sein solle bzw zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form. Es würden keine Beweisergebnisse für die ins Treffen geführte Beschwerdebegründung vorliegen. Hinsichtlich des Dienstbarkeitsvertrages wurde zusätzlich ausgeführt, dass
, Paragraph 9, Absatz 5, TVAG, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien. Als verkehrsmäßige Erschließung im Sinne des TVAG sei die Schaffung von Parkplätzen, die Verkehrserschließung im engeren Sinne und die Errichtung von Gehsteigen zu verstehen. Dabei sei sowohl für den Erschließungsbeitrag als auch für den Gehsteigbeitrag die Anrechnung von Eigenleistungen vorgesehen. Eine Berücksichtigung des privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages sei somit zu Unrecht nicht geschehen, es werde ein Aufschiebungsantrag gestellt, bis zum Feststehen der tatsächlichen Höhe des anzurechnenden Eigenleistungsbeitrages. Gleichzeitig wurde nochmals beantragt, den vorliegenden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Durchführung eines Verbesserungsauftrages vom 27.05.2015, welchem von Seiten der beschwerdeführenden Partei entsprochen wurde, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 15.06.2015, Zl VII-13***/2013 gem § 212a Abs 1 BAO die Einhebung des Erschließungsbeitrages und Gehsteigbeitrages im Ausmaß von Euro 38.396,05 ausgesetzt. Nach Durchführung eines Verbesserungsauftrages vom 27.05.2015, welchem von Seiten der beschwerdeführenden Partei entsprochen wurde, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 15.06.2015, Zl VII-13***/2013 gem Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO die Einhebung des Erschließungsbeitrages und Gehsteigbeitrages im Ausmaß von Euro 38.396,05 ausgesetzt. In der Folge wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht und Aktenverzeichnis vorgelegt. Mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 20.8.2015 wurde ergänzend vorgebracht, dass das Gesetz grundsätzlich die Berücksichtigung von Eigenleistungen vorsehe, was im Hinblick auf die Grundrechte Eigentum und Gleichheit zwingend logisch sei. Dass im Gesetz auf eine privatrechtliche Vereinbarung abgestellt werde, sei soweit gerechtfertigt, als nicht jede eigenmächtige Vornahme von „Erschließungsarbeiten“ unabhängig von ihrer Zweckmäßigkeit dem Normzweck entgegengetreten solle, der darin liege, Beiträge für zweckmäßige Erschließungskosten zu lukrieren. Beim gegenständlichen Sachverhalt stehe außer Frage, dass die von der Beschwerdeführerin errichtete Verkehrsverbindung absolut zweckmäßig sei und eine allfällige Erschließung durch die Gebietskörperschaft nicht anders erfolgt wäre und, noch viel wichtiger, die Gebietskörperschaft sich diesen Aufwand erspare. Nach der Rechtsauffassung des Stadtmagistrates S zu § 9 Abs 5 TVAG 2011 müsste die Beschwerdeführerin die Kosten der Erschließung tragen und den „vollen Erschließungsbeitrag“ bezahlen, der sonst vorgeschrieben werde, wenn der Abgabenpflichtige keine Eigenleistung erbringt und die Gebietskörperschaft die Erschließung leisten muss. Diese Konsequenz würde aber einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum bedeuten, da ja die sachliche Rechtfertigung für die Abgabeneinhebung (eine Leistung der Gebietskörperschaft zu der der Beitrag eingehoben wird) fehle. Auch wäre diese Konsequenz gleichheitswidrig, da der Beschwerdeführer ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt wäre, als jemand der keine Eigenleistung erbringe und nur den Beitrag zu den Erschließungskosten bezahle bzw jenem, der eine Eigenleistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft erbringe und diese auf den Beitrag zu den Erschließungskosten anrechnen könne.Beim gegenständlichen Sachverhalt stehe außer Frage, dass die von der Beschwerdeführerin errichtete Verkehrsverbindung absolut zweckmäßig sei und eine allfällige Erschließung durch die Gebietskörperschaft nicht anders erfolgt wäre und, noch viel wichtiger, die Gebietskörperschaft sich diesen Aufwand erspare. Nach der Rechtsauffassung des Stadtmagistrates S zu Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 müsste die Beschwerdeführerin die Kosten der Erschließung tragen und den „vollen Erschließungsbeitrag“ bezahlen, der sonst vorgeschrieben werde, wenn der Abgabenpflichtige keine Eigenleistung erbringt und die Gebietskörperschaft die Erschließung leisten muss. Diese Konsequenz würde aber einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum bedeuten, da ja die sachliche Rechtfertigung für die Abgabeneinhebung (eine Leistung der Gebietskörperschaft zu der der Beitrag eingehoben wird) fehle. Auch wäre diese Konsequenz gleichheitswidrig, da der Beschwerdeführer ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt wäre, als jemand der keine Eigenleistung erbringe und nur den Beitrag zu den Erschließungskosten bezahle bzw jenem, der eine Eigenleistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft erbringe und diese auf den Beitrag zu den Erschließungskosten anrechnen könne. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, welche dieser Rechtsansicht der Stadtmagistrates S folgen würde, wäre daher verfassungswidrig wegen der verfassungswidrigen Anwendung eines Gesetzes (§ 9 Abs 5 TVAG 2011).Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, welche dieser Rechtsansicht der Stadtmagistrates S folgen würde, wäre daher verfassungswidrig wegen der verfassungswidrigen Anwendung eines Gesetzes (Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011). Die Lösung dieses Rechtsproblems gebe das Zivilrecht vor.
ABGB könne jemand, der ein Geschäft auf seine eigenen Kosten aber zum klaren, überwiegenden Vorteil des anderen geführt habe, obgleich er es unterlassen hat, sich um dessen Einwilligung zu bewerben, einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten geltend machen.Die Lösung dieses Rechtsproblems gebe das Zivilrecht vor.
Paragraph 1037, ABGB könne jemand, der ein Geschäft auf seine eigenen Kosten aber zum klaren, überwiegenden Vorteil des anderen geführt habe, obgleich er es unterlassen hat, sich um dessen Einwilligung zu bewerben, einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten geltend machen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Vorbringen und insbesondere die gelegten Urkunden schlüssig dargelegt, dass die von ihr erbrachte Eigenleistung absolut dem Zweck „Verkehrserschließung“ dienlich und damit zum überwiegenden Vorteil des sonst dazu verpflichteten Gebietskörperschaft sei. Unter verfassungskonformer Anwendung des § 9 Abs 5 TVAG 2011 und in analoger Anwendung des § 1037 ABGB sei daher bei der Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages die erbrachte Eigenleistung wie beantragt zu berücksichtigen. Eine Vollziehung nach dem strikten Wortlaut des § 9 Abs 5 TVAG 2011 würde dem Landesgesetzgeber den Beschluss eines verfassungswidrigen Gesetzes unterstellen. Viel offensichtlicher sei hier das Vorliegen einer Regelungslücke, die einen Sachverhalt wie den gegenständlichen betreffe. Diese Regelungslücke sei unter rechtsanaloger Anwendung der Bestimmung zur Geschäftsführung ohne Auftrag wie oben ausgeführt zu schließen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Vorbringen und insbesondere die gelegten Urkunden schlüssig dargelegt, dass die von ihr erbrachte Eigenleistung absolut dem Zweck „Verkehrserschließung“ dienlich und damit zum überwiegenden Vorteil des sonst dazu verpflichteten Gebietskörperschaft sei. Unter verfassungskonformer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 und in analoger Anwendung des Paragraph 1037, ABGB sei daher bei der Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages die erbrachte Eigenleistung wie beantragt zu berücksichtigen. Eine Vollziehung nach dem strikten Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 würde dem Landesgesetzgeber den Beschluss eines verfassungswidrigen Gesetzes unterstellen. Viel offensichtlicher sei hier das Vorliegen einer Regelungslücke, die einen Sachverhalt wie den gegenständlichen betreffe. Diese Regelungslücke sei unter rechtsanaloger Anwendung der Bestimmung zur Geschäftsführung ohne Auftrag wie oben ausgeführt zu schließen. Die Schlussrechnung bezüglich der Kosten für die Eigenleistung der Erschließung lägen noch nicht vor, da auch die endgültige Fertigstellung der Verkehrsverbindung, die allerdings bereits benutzbar sei und benutzt werde, mit der Fertigstellung der Wohnanlage „Straße L II“ erfolgen werde. Mit Schreiben vom 31.08.2015 wurde die erste Teilrechnung der GESELLSCHAFT YY vom 15.04.2015 in Höhe von Euro 17.220,89 für die Erschließungsstraße übermittelt, ebenso Aufmaßblätter sowie die Zahlungsfreigabe der ersten Teilrechnung über Euro 15.033,84 (Bruttosumme abzüglich Deckungsrücklass und Skonto). Von Seiten der belangten Behörde wurde zum ergänzenden Vorbringen erwidert, dass der VwGH zB in seiner Entscheidung 2002/17/0183 vom 29.05.2006 festgestellt habe, dass Tatbestand der Anrechnungsvorschrift nur die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes seien. Eine solche privatrechtliche Vereinbarung, die von den laut Ser Stadtrecht zuständigen Gremien bzw. Organen zu treffen wäre, liege nicht vor. Inhaltlich müsse eine solche Vereinbarung die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verkehrsaufschließung und die dafür aufgewendeten Kosten enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof sehe in ständiger Rechtsprechung die privatrechtliche Vereinbarung als unabdingbare Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die Stadt S auch beim Dienstbarkeitsvertrag nicht Vertragspartei sei. Weiters könne – wie die Magistratsabteilung III/Tiefbau – Planung mitteile – nicht zweifelsfrei gesagt werden, wann und ob überhaupt das geplante Ausbauprojekt „Straße L“ durchgeführt werde. Die Beschwerde stütze sich diesbezüglich auf ein unbestimmtes Ereignis. Derartige bedingte Prozesshandlungen seien aber im Allgemeinen unzulässig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs 5 TVAG habe nicht die Abgabenbehörde
Punkt IV. des Übereignungsvertrages erfolgt die gegenständliche Straßengrundabtretung unentgeltlich.
Punkt V. des Übereignungsvertrages geht Besitz und Genuss, Wag und Gefahr an der vertragsgegenständlichen Teilfläche mit beidseitiger Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages auf die Stadt S über, die ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche des Vertragsobjektes betreffenden öffentlichen Steuer, Abgaben und Gebühren zu tragen hat (Übereignungsvertrag vom 04.06.2013).Mit Übereignungsvertrag vom 04.06.2013, abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Übergeberin und der Stadtgemeinde S als Übernehmerin wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die beschwerdeführende Partei die im Lageplan des DI A B, GZ ***63/13, Anlage./1, dargestellte und in Punkt römisch zwei. des Vertrages näher beschriebene Teilfläche 1 im Ausmaß von insgesamt 62 m², GB AA, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, wie alles liegt und steht, der Stadt S, welche diese Teilfläche in ihr Eigentum übernimmt und der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 1**, GB AA, bei gleichzeitiger Vereinigung mit dem dort vorgetragenen Grundstück *3*1 zuschreibt, übergibt und überlässt. Weiters kommen die Vertragsparteien unter römisch drei. des Übereignungsvertrages überein, dass die Straßengrundabtretung zunächst außerbücherlich und auf der Grundlage des Lageplans Anlage./1 durchgeführt wird. Nach Fertigstellung der Straßenbauausarbeiten in der Straße L wird eine Schlussvermessung durchgeführt und darauf aufbauend ein grundbuchsfähiger Teilungsplan erstellt werden, dessen grundbücherliche Durchführung die Stadt S beantragen wird.
Punkt römisch vier. des Übereignungsvertrages erfolgt die gegenständliche Straßengrundabtretung unentgeltlich.
Punkt römisch fünf. des Übereignungsvertrages geht Besitz und Genuss, Wag und Gefahr an der vertragsgegenständlichen Teilfläche mit beidseitiger Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages auf die Stadt S über, die ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche des Vertragsobjektes betreffenden öffentlichen Steuer, Abgaben und Gebühren zu tragen hat (Übereignungsvertrag vom 04.06.2013). Die (geplante) Grundabtretung wurde bis dato nicht verbüchert. Dies aufgrund des Umstandes, dass bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung mit dem Ausbau der Straße L, wofür die Grundabtretung erfolgen hätte sollen, noch nicht begonnen wurde. Zwischen der ZZ GmbH, der XY GmbH, Mag. C D und Dr. E F wurde ein Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20.12.2012 abgeschlossen, worin sich die Vertragsparteien zur besseren Erschließung der zu Punkt I. des Dienstbarkeitsvertrages angeführten Grundstücke die Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens
der farblichen Darstellung in Beilage ./1 zum Dienstbarkeitsvertrag einräumen. Hinsichtlich der rot und grün markierten/schraffierten Flächen im östlichen Bereich wird darauf hingewiesen, dass ein Teil dieser Fläche an die Stadt S in das öffentliche Gut abgetreten wird, und dass diesbezüglich (abhängig vom Zeitpunkt der Abtretung) keine Dienstbarkeiten zu begründen sind (Punkt III. des gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrages). Unter Punkt IV.d) des Dienstbarkeitsvertrages ist angeführt, dass es Ziel ist, die skizzierte, den Gegenstand dieser Vereinbarung bildende (Straßen-)Flächen in das öffentliche Gut zu übertragen. Sollte dies doch nicht gelingen, so sind die Vertragsparteien zur Tragung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der Flächen wie folgt verantwortlich: … (Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20.12.2012). Der die Dienstbarkeitsvereinbarung treffende Weg stellt (zum Teil) einen Zufahrtsweg von der Straße L zur Tiefgarageneinfahrt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes dar, führt aber noch weiter zu anderen Grundstücken.Zwischen der ZZ GmbH, der XY GmbH, Mag. C D und Dr. E F wurde ein Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20.12.2012 abgeschlossen, worin sich die Vertragsparteien zur besseren Erschließung der zu Punkt römisch eins. des Dienstbarkeitsvertrages angeführten Grundstücke die Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens
der farblichen Darstellung in Beilage ./1 zum Dienstbarkeitsvertrag einräumen. Hinsichtlich der rot und grün markierten/schraffierten Flächen im östlichen Bereich wird darauf hingewiesen, dass ein Teil dieser Fläche an die Stadt S in das öffentliche Gut abgetreten wird, und dass diesbezüglich (abhängig vom Zeitpunkt der Abtretung) keine Dienstbarkeiten zu begründen sind (Punkt römisch drei. des gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrages). Unter Punkt römisch vier.d) des Dienstbarkeitsvertrages ist angeführt, dass es Ziel ist, die skizzierte, den Gegenstand dieser Vereinbarung bildende (Straßen-)Flächen in das öffentliche Gut zu übertragen. Sollte dies doch nicht gelingen, so sind die Vertragsparteien zur Tragung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der Flächen wie folgt verantwortlich: … (Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20.12.2012). Der die Dienstbarkeitsvereinbarung treffende Weg stellt (zum Teil) einen Zufahrtsweg von der Straße L zur Tiefgarageneinfahrt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes dar, führt aber noch weiter zu anderen Grundstücken.
Angebots-Leistungsverzeichnis der GESELLSCHAFT YY vom 25.02.2015 würden die Kosten für die Erschließungsstraße XY GmbH Straße L Nr Euro 37.128,21 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) betragen, wobei davon die Asphaltierungsarbeiten für den
Beilage ./4 des vorgenannten Dienstbarkeitsvertrages hellblau, dunkelblau und beige schraffierten Bereich umfasst sind. Die Kosten für den beige schraffierten Bereich hat Mag. C D zu tragen. Auf der gegenständlichen Straße wurde kein Gehsteig errichtet. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei eine Teilrechnung von der GESELLSCHAFT YY vom 15.04.2015 über Euro 17.220,89 vorgelegt, welche (abzüglich Deckungsrücklass und Skonto) am 28.07.2015 fällig war.
Angebots-Leistungsverzeichnis der GESELLSCHAFT YY vom 25.02.2015 würden die Kosten für die Erschließungsstraße XY GmbH Straße L Nr Euro 37.128,21 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) betragen, wobei davon die Asphaltierungsarbeiten für den
Beilage ./4 des vorgenannten Dienstbarkeitsvertrages hellblau, dunkelblau und beige schraffierten Bereich umfasst sind. Die Kosten für den beige schraffierten Bereich hat Mag. C D zu tragen. Auf der gegenständlichen Straße wurde kein Gehsteig errichtet. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei eine Teilrechnung von der GESELLSCHAFT YY vom 15.04.2015 über , Euro 17.220,89 vorgelegt, welche (abzüglich Deckungsrücklass und Skonto) am 28.07.2015 fällig war. Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der XY GmbH bzw deren Rechtsvorgängerin als Grundstückseigentümerin mit der Stadt S eine privatrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, als die Beschwerdeführerin Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbringt. Für das gegenständliche Grundstück wurde zuvor noch kein Erschließungsbeitrag oder Gehsteigbeitrag eingehoben. Insofern ist der vorangeführte Sachverhalt unstrittig, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert bzw beruht auf den eigenen Parteienvorbringen und den vorgelegten Urkunden. III.römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Abs 1 lit b TVAG 2011 regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) sowie
lit c leg cit die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag).
Abs 2 leg cit sind die Abgaben nach Abs 1 ausschließlich Gemeindeabgaben.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, TVAG 2011 regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) sowie
Litera c, leg cit die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag).
Absatz 2, leg cit sind die Abgaben nach Absatz eins, ausschließlich Gemeindeabgaben.
Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigener Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahrens als Grundabfindung gebildet wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigener Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahrens als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 3 lit a leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, den Schutz von Tieren, Menschen oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen.
Absatz 3, Litera a, leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, den Schutz von Tieren, Menschen oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler , Bauordnung 2011 unterliegen.
Abs 5 leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut gegrenzt wird.
Abs 6 leg cit sind zeitgemäße Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
Abs 7 leg cit ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
Absatz 5, leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut gegrenzt wird.
Absatz 6, leg cit sind zeitgemäße Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
Absatz 7, leg cit ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. 1. Rechtliche Grundlagen zum Erschließungsbeitrag:
Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn § 2 Abs 4 oder Teile der von ihrem Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
Abs 2 leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegen des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).
Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile der von ihrem Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
Absatz 2, leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegen des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
Abs 3 leg cit ist der Erschließungsbeitrag ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Absatz 3, leg cit ist der Erschließungsbeitrag ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
Abs 2 leg cit ist abweichend von Abs 1 bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
Absatz 2, leg cit ist abweichend von Absatz eins, bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
Abs 1 TVAG 2011 ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4) der Erschließungsbeitrag.
Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.
Abs 3 leg cit entfällt der Bauplatzanteil mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbeitrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v H der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,) der Erschließungsbeitrag.
Absatz 2, leg cit ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.
Absatz 3, leg cit entfällt der Bauplatzanteil mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbeitrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v H der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
Abs 4 lit a leg cit ist der Baumasseanteil im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.
Absatz 4, Litera a, leg cit ist der Baumasseanteil im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.
Abs 5 leg cit sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg cit sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
Abs 2 leg cit entsteht der Abgabenanspruch bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
Absatz 2, leg cit entsteht der Abgabenanspruch bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
November 2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren wurde der Erschließungskostenfaktor für die Stadt S mit Euro 115,55 festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt S vom 14.12.2012 wurde der Erschließungsbeitragssatz mit 5 vH des Erschließungskostenfaktors festgesetzt.
Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom
Abs 1 lit a TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Grundstückes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
Abs 3 leg cit erfolgt die Erhebung des Gehsteigbeitrages durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs 4).
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Grundstückes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
Absatz 3, leg cit erfolgt die Erhebung des Gehsteigbeitrages durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).
Abs 4 leg cit ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung der von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m² zeitgemäßer Gehsteigfläche der Gemeinde nicht übersteigen.
Absatz 4, leg cit ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung der von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m² zeitgemäßer Gehsteigfläche der Gemeinde nicht übersteigen.
Abs 1 lit a TVAG 2011 ist Abgabenschuldner im Falle des § 19 Abs 1 lit a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse für vergrößert wird, besteht.
Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse für vergrößert wird, besteht.
Abs 1 TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).
Paragraph 21, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Gehsteigbeitragssatzes.
Absatz 2, leg cit ist der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Gehsteigbeitragssatzes.
Abs 3 lit a leg cit ist Baumassenanteil im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des § 19 Abs 1 lit b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 vH des Gehsteigbeitragssatzes.
Absatz 3, Litera a, leg cit ist Baumassenanteil im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 vH des Gehsteigbeitragssatzes.
Abs 5 leg cit gelten § 9 Abs 4 der vierte Satz und 5, § 10 und § 11 sinngemäß.
Absatz 5, leg cit gelten Paragraph 9, Absatz 4, der vierte Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, sinngemäß.
Abs 1 lit a TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch im Fall des § 19 Abs 1lit a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.
Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch im Fall des Paragraph 19, Absatz eins,, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt S vom 14.12.2012 über die Festsetzung des Gehsteigbeitrages wurde der Gehsteigbeitrag mit Euro 2,88 festgesetzt. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass auf dem im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Gst Nr **08, EZ ***1, KG AA, von Seiten der Beschwerdeführerin ein Neubau in Form von zwei getrennten Wohnbauten errichtet wurde. Der diesbezügliche Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates S vom 29.11.2013, Zl ***/***4/BW-BV-BA/1, ist am 20.12.2013 in Rechtskraft erwachsen, eine Fälligkeit der Abgabenansprüche ist daher gegeben. Die Grundstücksfläche des gegenständlichen Bauplatzes beträgt 1.663 m². Diesbezüglich wurde von Seiten der Abgabenbehörde bereits richtig festgehalten, dass Abgabenschuldner der jeweilige Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld, sohin im gegenständlichen Fall mit 20.12.2013 ist. Zu diesem Zeitpunkt (auch noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) war Grundstückseigentümer des gesamten Bauplatzes bzw Grundstückes die beschwerdeführende Partei. Auch wenn bereits am 04.06.2013 ein Übereignungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Stadt S hinsichtlich einer Teilfläche von 62 m² des Gst Nr **08 unterfertigt wurde, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Grundabtretung bis dato nicht verbüchert wurde und im Vertrag selbst, wie festgestellt, festgehalten ist, dass mit der Unterfertigung des Übereignungsvertrages lediglich der Besitz und Genuss, Wag und Gefahr auf die Stadt S übergegangen ist. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
dem in § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechen den jeweiligen Verfahrensvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz aufgrund eines Kauf- bzw Übereignungsvertrages jedoch nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat aufgrund des Übereignungsvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schaffung des Eigentums. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auch noch festzuhalten, dass bis dato nicht feststeht, in welchem Ausmaß genau eine Grundstücksabtretung erfolgen sollte, ist doch im Übereignungsvertrag auch ausdrücklich festgehalten, dass zwar „vorab“ von einer Teilfläche von 62 m² die Rede ist, das genaue Ausmaß jedoch erst nach Durchführung der entsprechenden Straßenerweiterungen und Durchführung einer neuerlichen Vermessung festgestellt wird. Eigentümer und sohin Abgabenschuldner nach den Bestimmungen des TVAG 2011 für die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages und Erschließungsbeitrages hinsichtlich der gesamten Grundstücksfläche von 1.663 m² ist gegenständlichenfalls die beschwerdeführende Partei.Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
dem in Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechen den jeweiligen Verfahrensvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz aufgrund eines Kauf- bzw Übereignungsvertrages jedoch nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat aufgrund des Übereignungsvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schaffung des Eigentums. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auch noch festzuhalten, dass bis dato nicht feststeht, in welchem Ausmaß genau eine Grundstücksabtretung erfolgen sollte, ist doch im Übereignungsvertrag auch ausdrücklich festgehalten, dass zwar „vorab“ von einer Teilfläche von 62 m² die Rede ist, das genaue Ausmaß jedoch erst nach Durchführung der entsprechenden Straßenerweiterungen und Durchführung einer neuerlichen Vermessung festgestellt wird. Eigentümer und sohin Abgabenschuldner nach den Bestimmungen des TVAG 2011 für die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages und Erschließungsbeitrages hinsichtlich der gesamten Grundstücksfläche von 1.663 m² ist gegenständlichenfalls die beschwerdeführende Partei. Auch kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nämlich dass sie aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadt S im Sinne des § 9 Abs 5 TVAG 2011 Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, nämlich im Ausmaß von Euro 37.128,21, und diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden.Auch kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nämlich dass sie aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadt S im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, nämlich im Ausmaß von Euro 37.128,21, und diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des vorgelegten Dienstbarkeitsvertrages ist festzuhalten, dass Vertragsparteien die beschwerdeführende Partei sowie drei weitere (natürliche bzw juristische) Personen sind. Vertragspartner dieses Dienstbarkeitsvertrages ist aber keinesfalls die Abgabenbehörde. Darauf lässt auch nicht der von Seiten der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Punkt IV. lit d des Dienstbarkeitsvertrages schließen. Darin ist lediglich angeführt, dass es Ziel sei, die Zufahrtsstraße, welche auf Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Dienstbarkeitsberechtigten bzw Verpflichteten erschlossen wurde (
Punkt IV. lit c) des Dienstbarkeitsvertrages haben die Vertragsparteien A, Z und P die Kosten der Herstellung der Wege bzw Verkehrsflächen und der damit verbundenen Leistungen (Straße, Wendehammer, Einbauten, Planung etc), zu je 1/3 zu tragen) in das öffentliche Gut übertragen zu lassen. Dass diesbezüglich bereits konkrete Gespräche mit der Abgabenbehörde geführt worden wären bzw überhaupt privatrechtliche Vereinbarungen mit der Stadt S abgeschlossen worden sind, konnte nicht festgestellt werden.Darauf lässt auch nicht der von Seiten der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Punkt römisch vier. Litera d, des Dienstbarkeitsvertrages schließen. Darin ist lediglich angeführt, dass es Ziel sei, die Zufahrtsstraße, welche auf Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Dienstbarkeitsberechtigten bzw Verpflichteten erschlossen wurde (
Punkt römisch vier. Litera c,) des Dienstbarkeitsvertrages haben die Vertragsparteien A, Z und P die Kosten der Herstellung der Wege bzw Verkehrsflächen und der damit verbundenen Leistungen (Straße, Wendehammer, Einbauten, Planung etc), zu je 1/3 zu tragen) in das öffentliche Gut übertragen zu lassen. Dass diesbezüglich bereits konkrete Gespräche mit der Abgabenbehörde geführt worden wären bzw überhaupt privatrechtliche Vereinbarungen mit der Stadt S abgeschlossen worden sind, konnte nicht festgestellt werden. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete Verkehrsverbindung absolut zweckmäßig sei und eine allfällige Erschließung durch die Gebietskörperschaft nicht anders erfolgt wäre, vielmehr dass sich die Gebietskörperschaft diesen Aufwand erspare und dass sohin die Vollziehung des § 9 Abs 5 TVAG 2011 strikt nach dessen Wortlaut verfassungswidrig sei und die offensichtlich vorliegende Regelungslücke analog über § 1037 ABGB zu füllen sei, geht ins Leere.Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete Verkehrsverbindung absolut zweckmäßig sei und eine allfällige Erschließung durch die Gebietskörperschaft nicht anders erfolgt wäre, vielmehr dass sich die Gebietskörperschaft diesen Aufwand erspare und dass sohin die Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 strikt nach dessen Wortlaut verfassungswidrig sei und die offensichtlich vorliegende Regelungslücke analog über Paragraph 1037, ABGB zu füllen sei, geht ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2006, 2006/17/0028, ausführt, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde. Umgekehrt ist es nach § 9 Abs 4 in Verbindung mit § 15 Abs 4 TVAG (nunmehr § 9 Abs 5 TVAG 2011) auch für eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nicht mehr ausschlaggebend, ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht. Entscheidend ist ausschließlich, dass aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung des Abgabenschuldners oder dessen Rechtsvorgängers mit der Abgabenbehörde Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des jeweiligen Bauplatzes erbracht wurden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2006, 2006/17/0028, ausführt, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde. Umgekehrt ist es nach Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, TVAG (nunmehr Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011) auch für eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nicht mehr ausschlaggebend, ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht. Entscheidend ist ausschließlich, dass aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung des Abgabenschuldners oder dessen Rechtsvorgängers mit der Abgabenbehörde Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des jeweiligen Bauplatzes erbracht wurden. In Bezug auf den gegenständlich vorgeschriebenen Gehsteigsbeitrag ist darüber hinaus fest zu halten, dass zwar in § 21 Abs 5 TVAG 2011, welcher auf § 9 Abs 5 TVAG 2011 verweist, ebenfalls geregelt ist, dass für den Fall, dass der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Beitrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Als verkehrsmäßige Erschließung im Sinne des TVAG ist die Schaffung von Parkplätzen, die Verkehrserschließung im engeren Sinne, und die Errichtung von Gehsteigen zu verstehen. Dabei ist sowohl für den Erschließungsbeitrag als auch für den Gehsteigbeitrag die Anrechnung von Eigenleistungen vorgesehen. Wenn nunmehr § 21 Abs 5 TVAG 2011 hinsichtlich der Höhe des Gehsteigbeitrages die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 5 TVAG (der Anrechnungsregel bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages, die nur auf Aufwendungen für die Verkehrserschließung im engeren Sinne abstellt) anordnet, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe damit bei der Erhebung des Gehsteigbeitrages (auch oder ausschließlich) die Berücksichtigung von Aufwendungen zur sonstigen Verkehrserschließung normieren wollen. Vielmehr kann dieser Bestimmung keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass bei der Ermittlung des Gehsteigbeitrages – in Entsprechung der Beschränkung auf die den Verwendungszweck der Abgabe korrespondierenden Aufwendungen in § 9 Abs 5 TVAG 2011 – ausschließlich die Aufwendungen des Abgabenschuldners (oder seines Rechtsvorgängers) im Zusammenhang mit der Erschließung eines Grundstückes für den Fußgängerverkehr durch Errichtung von Gehsteigen zu berücksichtigen sind (VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.