RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/1869-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des U A, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde I vom 27.01.2015, Zahl ****Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des U A, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch eins vom 27.01.2015, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 18.04.2012 beantragte Herr P M bei der Marktgemeinde I die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Mistlege mit Güllegrube auf GSt 72 KG I.Mit Baugesuch vom 18.04.2012 beantragte Herr P M bei der Marktgemeinde römisch eins die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Mistlege mit Güllegrube auf GSt 72 KG römisch eins. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 erklärte der Beschwerdeführer U A, dass die Düngerstätte gegenüber seiner Gp 94 KG I geschlossen werden sollte, damit keine Beeinträchtigung für die Vermietung des Wohnhauses bestehe.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 erklärte der Beschwerdeführer U A, dass die Düngerstätte gegenüber seiner Gp 94 KG römisch eins geschlossen werden sollte, damit keine Beeinträchtigung für die Vermietung des Wohnhauses bestehe. Nach Abänderung der Planunterlagen und Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde I vom 22.06.2012 die Genehmigung für den Zubau einer Düngerstätte mit Güllegrube auf GSt 72 KG I erteilt.Nach Abänderung der Planunterlagen und Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch eins vom 22.06.2012 die Genehmigung für den Zubau einer Düngerstätte mit Güllegrube auf GSt 72 KG römisch eins erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde I vom 20.08.2012 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch eins vom 20.08.2012 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2013, Zl **** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde I zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2013, Zl **** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch eins zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 wurde vom Sprengelarzt Dr. O G mitgeteilt, dass sich bei gleichbleibender täglicher Menge von Stallmist keine zusätzliche Geruchsverstärkung ergebe, wenn auch die derzeitige Lagerkapazität der bestehenden Düngerstätte den Dünger bzw Mist von 4 Monaten aufnehmen könne. Der geplante Zubau der Düngerstätte werde damit nur zur Lagerung von Rottemist – also geruchsarmen Dünger – benötigt. Mit Eingabe vom 16.07.2014 wurde nachfolgendes Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. H F abgegeben: „Beim Lokalaugenschein am 10.07.2014 konnte festgestellt werden, dass der Zubau einer Düngerstätte beim Landwirtschaftsbetrieb R in I im Jahr 2012 errichtet worden ist und seither zweckentsprechend verwendet wird. Das Bauvorhaben wurde mit Baubescheid vom 22.06.2012, Zl ****, baubehördlich bewilligt. Der Zubau der Düngerstätte wurde jedoch mit geringen Abweichungen vom baubehördlich genehmigten Einreichplan ausgeführt.„Beim Lokalaugenschein am 10.07.2014 konnte festgestellt werden, dass der Zubau einer Düngerstätte beim Landwirtschaftsbetrieb R in römisch eins im Jahr 2012 errichtet worden ist und seither zweckentsprechend verwendet wird. Das Bauvorhaben wurde mit Baubescheid vom 22.06.2012, Zl ****, baubehördlich bewilligt. Der Zubau der Düngerstätte wurde jedoch mit geringen Abweichungen vom baubehördlich genehmigten Einreichplan ausgeführt. Am Landwirtschaftsbetrieb R werden durchschnittlich 35 Rinder, davon 12 Milchkühe sowie 3 Ziegen und 2 Mastschweine gehalten. Die Viehhaltung erfolgt in Anbindehaltung. Der anfallende Dünger wird in Form von Festmist bzw. als Jauche gelagert. Nach dem Aufmaß vom 15.07.2014 (Ing. R L) weist die Düngerlagerstätte eine Nutzfläche von 85 m² auf. Laut Mitteilung des Eigentümers weist die im Jahr 2012 errichtete Jauchengrube einen Nutzinhalt von rund 60 m³ auf und die weitere runde Grube einen solchen von 70 m³. Somit stehen zusammen rund 130 m³ Grubenraum zur Verfügung. Die Berechnung der Lagerkapazität hat für den Betrieb R nach der Nitratrichtlinie ergeben, dass für den gehaltenen Viehstand und bei einer mindestens halbjährigen Lagerungszeit ein Mindestgrubeninhalt von 87 m³ und eine Mistlagerfläche von 84 m² erforderlich ist. Der errechneten Mistlagerfläche von 84 m² liegt eine Miststapelhöhe von 2 m zugrunde. Im Fall des Betriebes R ist jedoch aufgrund der Geländeverhältnisse eine durchaus höhere Stapelhöhe möglich und der anfallende Mist wird auch teilweise höher als 2 m gestapelt. Somit wird eine geringere Stapelfläche als 84 m² benötigt. Die Miststapelfläche weist ein Gefälle zu den Grubeneinlauföffnungen bzw. bergseits zu den Umfassungswänden hin auf. Somit wird ein Ausfließen der Mistsickersäfte hintangehalten. Zusammenfassend wird daher die Düngerlagersammelanlage und die durchgeführte Art der Düngerlagerung am Betrieb R wie folgt agrarfachlich beurteilt: • Die Düngerstätte ist entsprechend dem ÖKL-Merkblatt für Düngersammelanlagen errichtet worden. Die Mistlagerfläche ist derart geneigt, dass ein abfließen von Jauche- und Sickersäften hintangehalten wird. Ein zusätzlicher überfahrbarer Wulst als Abschluss würde jedoch eine zusätzliche Sicherheit bieten. • Die bestehende Düngersammelanlage ist für den gehaltenen Viehstand ausreichend dimensioniert. • Eine Überdachung der Düngerstätte zur Verhinderung des Austrittes von Mistsickersäften ist nicht erforderlich und auch nicht üblich. • Bei der Düngerlagerung und vor allem aber während der Zeit des Verbringens des angefallenden Düngers ist mit Geruchsimmissionen zu rechnen. Diese Geruchsimmissionen sind als ortsüblich anzusehen und für einen ländlich geprägten Ortsteil einer Gemeinde üblich. • Am Betrieb R werde keine Anzahl bzw. auch keine Gattung von Tieren gehalten um von einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung sprechen zu können.“ Weiters wurden vom Sprengelarzt Dr. O G Stellungnahmen vom 07.10.2014 und 24.10.2014 abgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde I vom 27.01.2015 wurde die Berufung des U A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde I vom 22.06.2012, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass es sich bei der Widmungskategorie im gegenständlichen Bereich aber auch im benachbarten Bereich um landwirtschaftliches Mischgebiet nach § 40 Abs 5 TROG 2011 handle. Weder das TROG noch die technischen Bauvorschriften 2008 würden einen Mindestabstand für das Festsetzen einer Düngerstätte in einem bestimmten Abstand zu Liegenschaften vorsehen. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Geruchsemission einer Düngerstätte/Güllegrube das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteige, was sich an der Art des jeweiligen Widmungsgebietes zu orientieren habe. Die Beurteilung, ob die beantragte Düngerstätte/Güllegrube der genannten Bestimmung des TROG bzw den Bestimmungen in der TBV entspreche, sei demnach eine von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen zu lösende agrartechnische Frage. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 16.07.2014 sei die gegenständliche Düngerstätte so beschaffen und angelegt, dass ihre Geruchsimmissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen und für einen ländlich geprägten Ortsteil der Gemeinde üblich seien. Die gegenständliche Düngerstätte sei in üblicher Art erstellt worden und entspreche dem ÖKL-Merkblatt für Düngersammelanlagen. Die Mistlagerfläche sei derart geneigt, dass ein Abfließen von Jauche- und Sickersäften hintangehalten werde. Eine Überdachung der Düngerstätte sei nicht erforderlich und auch nicht üblich. Da der Nachbar U A den mängelfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie des Sprengelarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, habe er die Beweiskraft der Gutachten nicht wirksam in Frage stellen können. Laut baufachlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen entspreche das bewilligte Bauvorhaben den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch eins vom 27.01.2015 wurde die Berufung des U A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch eins vom 22.06.2012, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass es sich bei der Widmungskategorie im gegenständlichen Bereich aber auch im benachbarten Bereich um landwirtschaftliches Mischgebiet nach Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 handle. Weder das TROG noch die technischen Bauvorschriften 2008 würden einen Mindestabstand für das Festsetzen einer Düngerstätte in einem bestimmten Abstand zu Liegenschaften vorsehen. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Geruchsemission einer Düngerstätte/Güllegrube das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteige, was sich an der Art des jeweiligen Widmungsgebietes zu orientieren habe. Die Beurteilung, ob die beantragte Düngerstätte/Güllegrube der genannten Bestimmung des TROG bzw den Bestimmungen in der TBV entspreche, sei demnach eine von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen zu lösende agrartechnische Frage. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 16.07.2014 sei die gegenständliche Düngerstätte so beschaffen und angelegt, dass ihre Geruchsimmissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen und für einen ländlich geprägten Ortsteil der Gemeinde üblich seien. Die gegenständliche Düngerstätte sei in üblicher Art erstellt worden und entspreche dem ÖKL-Merkblatt für Düngersammelanlagen. Die Mistlagerfläche sei derart geneigt, dass ein Abfließen von Jauche- und Sickersäften hintangehalten werde. Eine Überdachung der Düngerstätte sei nicht erforderlich und auch nicht üblich. Da der Nachbar U A den mängelfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie des Sprengelarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, habe er die Beweiskraft der Gutachten nicht wirksam in Frage stellen können. Laut baufachlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen entspreche das bewilligte Bauvorhaben den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung. Mit Eingabe vom 01.03.2015 erhob der Beschwerdeführer U A fristgerecht Einspruch zum Bescheid **** und begründete dies im Wesentlichen damit, dass durch die Beeinträchtigung von Ungeziefer und Geruchsbelästigung seine Ferienwohnungen eine Abwertung zur Vermietung hätten. Vor allem die Zunahme in der warmen Jahreszeit von Ungeziefer sei beträchtlich. Mittlerweile habe er schon einige Stornierungen wegen der schon erbauten aber noch nicht genehmigten Mistdeponie. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung lauten wie folgt: § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,geltend zu machen.die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht habeMit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht habe Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011 lauten wie folgt: § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3)Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6)Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.
(7)Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten.
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 5, zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Absatz eins bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet bzw. der Erlassung der betreffenden Festlegung die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung eine solche Beeinträchtigung bereits ausgeht, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 6 oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Absatz 6, oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(9)In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz;
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6;der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,;
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GSte 75 und 99 KG I, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen bzw innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GSte 75 und 99 KG römisch eins, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen bzw innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Düngerstätte gegenüber seinem GSt 94 KG I geschlossen werden sollte, damit keine Beeinträchtigung für die Vermietung des Wohnhauses bestehe. Damit hat der Beschwerdeführer erkennbar die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend gemacht. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Düngerstätte gegenüber seinem GSt 94 KG römisch eins geschlossen werden sollte, damit keine Beeinträchtigung für die Vermietung des Wohnhauses bestehe. Damit hat der Beschwerdeführer erkennbar die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend gemacht. Mit der Frage der Zulässigkeit von Düngerstätten hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 26.09.1991, Zahl 89/06/0035 und vom 27.04.2000, Zahl 89/06/0213 bereits auseinandergesetzt. Danach ist zu prüfen, ob die Geruchsemissionen einer Düngerstätte das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteigen, was sich an der Art des jeweiligen Widmungsgebietes zu orientieren hat. Die Frage der anlagebedingten Üblichkeit einer Geruchsemission im Zusammenhang mit einer Düngerstätte ist gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 25.10.1990, 89/06/0029, VwGH 25.04.1996, 95/06/0116) eine Frage der Agrartechnik und nicht eine der Medizin oder der Hygiene. Im Übrigen handelt es sich nach höchstgerichtlicher Judikatur bei den von einer solchen Düngerstätte im üblichen Ausmaß ausgehenden Auswirkungen um solche, die für die vorliegende Widmung typisch und üblich sind (vgl VwGH 27.04.2000, 98/06/0213). Mit der Frage der Zulässigkeit von Düngerstätten hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 26.09.1991, Zahl 89/06/0035 und vom 27.04.2000, Zahl 89/06/0213 bereits auseinandergesetzt. Danach ist zu prüfen, ob die Geruchsemissionen einer Düngerstätte das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteigen, was sich an der Art des jeweiligen Widmungsgebietes zu orientieren hat. Die Frage der anlagebedingten Üblichkeit einer Geruchsemission im Zusammenhang mit einer Düngerstätte ist gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 25.10.1990, 89/06/0029, VwGH 25.04.1996, 95/06/0116) eine Frage der Agrartechnik und nicht eine der Medizin oder der Hygiene. Im Übrigen handelt es sich nach höchstgerichtlicher Judikatur bei den von einer solchen Düngerstätte im üblichen Ausmaß ausgehenden Auswirkungen um solche, die für die vorliegende Widmung typisch und üblich sind vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/06/0213). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hat die belangte Behörde zu dieser Frage ein agrartechnisches Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. H F vom 16.07.2014, **** eingeholt. Zusammenfassend kommt der landwirtschaftliche Amtssachverständige zum Schluss, dass die Düngerstätte dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden ist, die bestehende Düngersammelanlage für den gehaltenen Viehstand ausreichend dimensioniert und eine Überdachung der Düngerstätte nicht erforderlich und auch nicht üblich sei. Bei der Düngerlagerung und vor allem aber während der Zeit des Verbringens des angefallenen Düngers ist mit Geruchsimmissionen zu rechnen. Diese Geruchimmissionen seien als ortsüblich anzusehen und für einen ländlich geprägten Ortsteil einer Gemeinde üblich. Diesem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegen getreten. Weder wurde die Schlüssigkeit noch Vollständigkeit bezweifelt, noch wurde sonst vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form das eingeholte Gutachten in Zweifel gezogen. Auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens keinerlei Zweifel. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, dem eingeholten agrartechnischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, was dieser jedoch unterlassen hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht geeignet war, einer Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 aufzuzeigen. Auch eine sonstige Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erkannt werden, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht geeignet war, einer Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 aufzuzeigen. Auch eine sonstige Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erkannt werden, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Anzumerken bleibt jedoch, dass die gegenständliche Beschwerde am 02.03.2015 im Marktgemeindeamt I eingelangt ist und der gesamte Beschwerdeakt letztlich am 03.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde. Im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes wäre es Sache der belangten Behörde, die eingebrachte Beschwerde, sofern nicht eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erlassen wird, dem Landesverwaltungsgericht samt dem gesamten Bezug habenden Akt vollständig im Original ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Anzumerken bleibt jedoch, dass die gegenständliche Beschwerde am 02.03.2015 im Marktgemeindeamt römisch eins eingelangt ist und der gesamte Beschwerdeakt letztlich am 03.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde. Im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes wäre es Sache der belangten Behörde, die eingebrachte Beschwerde, sofern nicht eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erlassen wird, dem Landesverwaltungsgericht samt dem gesamten Bezug habenden Akt vollständig im Original ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1869.1