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LVwG-2015/36/0839-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0839-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 23.02.2015, Zl ****, über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in B, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.11.2014, Zl **** - 57, mit dem für das Gst **1/5 KG B ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 3.270,00 festgesetzt und ein erster Teilbetrag von Euro 654,00 vorgeschrieben wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  3. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.11.2014, Zl **** - 57, wurde gegenüber Herrn AA für das Gst **1/5 KG B mit näherer Begründung ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 3.270,00 festgesetzt, der in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen zu leisten ist, und ein erster Teilbetrag von Euro 654,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.11.2014, , Zl **** - 57, wurde gegenüber Herrn AA für das Gst **1/5 KG B mit näherer Begründung ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 3.270,00 festgesetzt, der in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen zu leisten ist, und ein erster Teilbetrag von Euro 654,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Zu seinem Gst **1/5 KG B führe derzeit keine direkte Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Diese müsse erst mit der Beseitigung einer in der Natur vorhandenen Böschung am Ostrand des Grundstückes hergestellt werden. Die derzeitige Erschließung dieses Grundstückes erfolge über das Gst **1/4 KG B, welches seiner Frau gehöre. Derzeit werde auf dem Gst **1/5 KG B von ihm nur Rasen gemäht (Pflege des Grundstückes). Eine künftige Nutzung dieses Grundstückes sei in der Form geplant, dass das derzeit auf dem Grundstück seiner Frau Gst **2 KG B (gemeint wohl: Gst **1/4 KG B), bestehende Gebäude erneuert oder ausgebaut werde und sein Gst **1/5 KG B mit diesem vereinigt werde und wie bisher auch künftig als Obstgarten oder Grünfläche genutzt werde. Eine Vereinigung dieser Grundstücke sei bisher aus Kostengründen nicht durchgeführt worden, da diese Vereinigung keine praktischen Vorteile in der Nutzung bringe. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages solle aus seiner Sicht auf den Zeitpunkt einer eventuellen praktischen Bebauung des Grundstückes verschoben werden. Dies insbesondere für den Fall, dass es zu einer Änderung der derzeitigen Umstände kommen sollte. Es wurde daher abschließend beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben. In eventu wurde beantragt den festgelegten Erschließungsbeitrag oder den künftigen Erschließungsbeitrag auf einen Zeitpunkt der tatsächlichen Bebauung des Gst **1/5 KG B zu verschieben, oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde B zu verweisen. In weiterer Folge wurde von der Abgabenbehörde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 20.01.2015 eingeholt, in dem zusammengefasst Folgendes ausgeführt ist: Das Gst **1/5 KG B befindet sich im nördlichen Stadtbereich der Stadtgemeinde B, im sogenannten C-Anger. Dabei grenzt es mit der gesamten östlichen Grundstücksgrenze direkt an das Gst **3 KG B (D-Weg) im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde B an. Die östliche Grundstücksgrenze zum D-Weg hin ist durch eine Böschung mit teilweiser Steinschlichtung und darauf befindlicher Bepflanzung durch Büsche und Kleingewächse gekennzeichnet. Durch die Neigung des D-Weges ist die Böschung mit unterschiedlichen Höhen ausgebildet, sodass die südliche Grundstücksgrenze zum Gst **1/3 KG B durch eine Natursteinmauer mit Mörtelfuge ausgebildet ist. Das südlich angrenzende Gst **1/3 KG B weist südlich dieser Abgrenzung eine asphaltierte Zufahrt zum Garagengebäude des darauf befindlichen Wohnhauses mit Nebengebäuden auf. Aus hochbautechnischer Sicht ist festzustellen, dass eine Erschließung des gegenständlichen Gst **1/5 KG B sowohl in technischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich gegeben ist. Durch den Abtrag von Teilen der Böschung und der dahinterliegenden Grundstücksflächen wäre eine niveaugleiche Anbindung an den D-Weg herstellbar, sodass diese Ausbildung jener der am Nachbargrundstück befindlichen Zufahrt auf Gst **1/3 KG B entsprechen würde. Es kann somit aus hochbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass es sich beim Gst **1/5 KG B durchaus um ein erschlossenes Grundstück handelt, welches direkt an das öffentliche Gut angrenzt. Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind ein Foto des gegenständlichen Bereiches sowie eine Planübersicht (datiert mit 20.01.2015) des gegenständlichen Bereiches angeschlossen. Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 20.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten - neben weiteren Ausführungen - zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt wurde, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt. In weiterer Folge wurde dann mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 23.02.2015, Zl ****, die Beschwerde mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 27.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Vorgezogener Erschließungsbeitrag§ 13Paragraph 13Abgabengegenstand

(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2)Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
  1. a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
  2. b)Grundstücke nach § 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
  3. c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.
(3)Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. § 15Paragraph 15Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(2)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 16Paragraph 16Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.
(3)Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs. 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Abs. 2.“Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Absatz 2, § 18Paragraph 18Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke
(1)Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3
(1)Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3
  1. a)mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,
  2. b)mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.
(2)Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(2)Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach Paragraph 35, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3, mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Absatz eins, Litera a, frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(3)Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.
(3)Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes. III. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass die Gemeinden gemäß § 13 Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt wurden, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass die Gemeinden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt wurden, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Von dieser Ermächtigung wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 27.11.2012 Gebrauch gemacht und eine Verordnung über die Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erlassen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit LGBl Nr 50/2011 ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen.Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, dass derzeit auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **1/5 KG B von ihm nur zur Pflege des Grundstückes der Rasen gemäht werde und eine künftige Nutzung dieses Grundstückes in der Form geplant sei, dass das bestehende Gebäude auf dem Gst **1/4 KG B erneuert oder ausgebaut werde, und dann das Gst **1/5 KG B mit diesem vereinigt werde und auch künftig, so wie bisher, als Obstgarten oder Grünfläche genutzt werde, geht dieses Vorbringen bereits aufgrund der vorstehend angeführten Intention zur Neuschaffung des Regimes des vorgezogenen Erschließungsbeitrages ins Leere. Es war sohin auch dem Antrag des Beschwerdeführers, die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages auf den Zeitpunkt einer eventuellen praktischen Bebauung des Grundstückes zu verschieben, nicht zu entsprechen. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass zum Gst **1/5 KG B derzeit keine direkte Verbindung von der öffentlichen Verkehrsfläche führe, da die derzeitige Erschließung über das Gst **1/4 KG B im Eigentum seiner Ehefrau erfolge, und eine direkte Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche erst durch Beseitigung einer vorhandenen Böschung am Ostrand des Grundstückes hergestellt werden könne, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu. Gemäß § 18 Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, vorbehaltlich der Festlegung in § 18 Abs 3 TVAG 2011, mit
  1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt (lit a), bzw mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem
  2. Juni 2014 liegt (lit b).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, vorbehaltlich der Festlegung in Paragraph 18, Absatz 3, TVAG 2011, mit
  3. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt (Litera a,), bzw mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem
  4. Juni 2014 liegt (Litera b,). Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Das verfahrensgegenständliche Gst **1/5 KG B ist als Grundstück iSd Legaldefinition in § 2 Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 zu qualifizieren, und weist laut Grundbuchsstand eine Gesamtfläche von 500 m2 auf. Das verfahrensgegenständliche Gst **1/5 KG B ist als Grundstück iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 zu qualifizieren, und weist laut Grundbuchsstand eine Gesamtfläche von 500 m2 auf. Zudem war das Gst **1/5 KG B auch unstrittig im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.11.2014, Zl **** - 57, bereits zur Gänze als Bauland, nämlich als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2011, gewidmet.Zudem war das Gst **1/5 KG B auch unstrittig im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.11.2014, , Zl **** - 57, bereits zur Gänze als Bauland, nämlich als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011, gewidmet. Daraus folgt zusammengefasst, dass gegenständlich die in § 18 Abs 1 lit b TVAG 2011 normierte Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches gegeben war. Daraus folgt zusammengefasst, dass gegenständlich die in Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, TVAG 2011 normierte Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches gegeben war. Doch selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 18 Abs 3 TVAG 2011 frühestens mit dem Zeitpunkt in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 Tiroler Straßengesetz.Doch selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TVAG 2011 frühestens mit dem Zeitpunkt in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs 3 TVAG 2011, LGBl Nr 50/2011, ist diesbezüglich Folgendes ausgeführt: In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 18, Absatz 3, TVAG 2011, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011,, ist diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Wie schon nach § 16 Abs. 1 ist auch bei bereits als Bauland gewidmeten Grundstücken für das Entstehen des Abgabenanspruches sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Voraussetzung, dass die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes bereits erfolgt sein muss, dass also einerseits die der Erschließung dienende öffentliche Verkehrsfläche bereits errichtet und andererseits auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 rechtlich sichergestellt sein muss. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 und
  5. kann der Abgabenanspruch daher frühestens im Zeitpunkt des Anschlusses der beschrieben Verkehrserschließung entstehen (Abs. 1).“„Wie schon nach Paragraph 16, Absatz eins, ist auch bei bereits als Bauland gewidmeten Grundstücken für das Entstehen des Abgabenanspruches sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, Voraussetzung, dass die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes bereits erfolgt sein muss, dass also einerseits die der Erschließung dienende öffentliche Verkehrsfläche bereits errichtet und andererseits auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2001 rechtlich sichergestellt sein muss. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins und 2, kann der Abgabenanspruch daher frühestens im Zeitpunkt des Anschlusses der beschrieben Verkehrserschließung entstehen (Absatz eins,).“ Wie sich auch aus der im Akt einliegenden Planübersicht vom 20.01.2015 ganz eindeutig gibt grenzt das verfahrensgegenständliche Gst **1/5 KG B mit seiner gesamten Ostseite, sohin in einem Ausmaß von ca 16 m, direkt an die in der Natur bereits bestehende öffentliche Verkehrsfläche, nämlich den D-Weg (Gst **3 KG B) an. Daraus ergibt sich sohin, dass aufgrund der Größe des Gst **1/5 KG B (500 m2) sowie dessen Widmung (Wohngebiet), und dem Ausmaß mit dem dieses Grundstück unmittelbar an die bestehende öffentliche Verkehrsfläche (Gst **3 KG B - D-Weg) angrenzt (ca 16 m) zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung auch die in § 18 Abs 3 TVAG 2011 normierte Voraussetzung bereits gegeben war.Daraus ergibt sich sohin, dass aufgrund der Größe des Gst **1/5 KG B (500 m2) sowie dessen Widmung (Wohngebiet), und dem Ausmaß mit dem dieses Grundstück unmittelbar an die bestehende öffentliche Verkehrsfläche (Gst **3 KG B - D-Weg) angrenzt (ca 16 m) zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung auch die in Paragraph 18, Absatz 3, TVAG 2011 normierte Voraussetzung bereits gegeben war. Ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass in diesem Bereich die Schaffung einer selbstständigen Zufahrt zum Gst **1/5 KG B von der öffentlichen Verkehrsfläche aus möglich ist. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem schlüssig nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 20.01.2015, das vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines der in § 13 Abs 2 TVAG 2011 normierten Ausnahmetatbestände hervorgekommen ist, und diesbezüglich im Übrigen auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines der in Paragraph 13, Absatz 2, TVAG 2011 normierten Ausnahmetatbestände hervorgekommen ist, und diesbezüglich im Übrigen auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen - hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gst **1/5 KG B die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung gegeben waren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.0839.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.