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{'item': 'LVwG-2015/37/1136-8'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 26§ 7Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1136-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Grundbuchsanlegung, historische Regulierungsverfahren und sonstige agrar-behördliche Verfahrensakte:römisch eins. Grundbuchsanlegung, historische Regulierungsverfahren und sonstige agrar-behördliche Verfahrensakte:

  1. Grundbuchsanlegung: Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll Post-Nr *4* war die Gemeinde B Eigentümerin der in der EZ 1** II, KG D (nunmehr: GB 81*** D), eingetragenen Liegenschaften. Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll Post-Nr *4* war die Gemeinde B Eigentümerin der in der EZ 1** römisch zwei, KG D (nunmehr: GB 81*** D), eingetragenen Liegenschaften. Im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald im Jahr 1935 war die Gemeinde B im Grundbuch als Eigentümerin der Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle EZ 1** II, KG D, eingetragen.Im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald im Jahr 1935 war die Gemeinde B im Grundbuch als Eigentümerin der Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle EZ 1** römisch zwei, KG D, eingetragen.
  2. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 05.05.1935, Zl ****, hat die Landeshauptmannschaft für Tirol den Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald, der auch ein Forstprogramm und das Verwaltungsstatut umfasst, erlassen. Laut dem Generalakt besteht das Regulierungsgebiet aus den Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle KG D (nunmehr: GB 81*** D). Im Kapitel III „Unmittelbar Beteilige und Anteilsrechte“ heißt es wörtlich:Mit Bescheid vom 05.05.1935, Zl ****, hat die Landeshauptmannschaft für Tirol den Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald, der auch ein Forstprogramm und das Verwaltungsstatut umfasst, erlassen. Laut dem Generalakt besteht das Regulierungsgebiet aus den Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle KG D (nunmehr: GB 81*** D). Im Kapitel römisch drei „Unmittelbar Beteilige und Anteilsrechte“ heißt es wörtlich: „Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald. Laut rechtskräftiger Liste der unmittelbar Beteiligten nehmen

§ 26T.R.L.G.

nachgenannte Güter in der Kat. Gde. B bezw. deren jeweilige Eigentümer, wie auch die Gemeinde B, an den Nutzungen in folgendem Maße teil:“Laut rechtskräftiger Liste der unmittelbar Beteiligten nehmen

Paragraph 26, T.R.L.G. nachgenannte Güter in der Kat. Gde. B bezw. deren jeweilige Eigentümer, wie auch die Gemeinde B, an den Nutzungen in folgendem Maße teil:“ Die historische Agrarbehörde hat der Gemeinde B ein Anteilsrecht in Höhe von 10 % an der gesamten Holznutzung eingeräumt. Unter Verweis auf den Generalakt vom 05.05.1935 hat das Bezirksgericht L zu Tagebuchzahl (TZ) *9*/1936 das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft A-Wald einverleibt.

  1. Gst Nrn **7 und **8, beide KG D: Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 30.08.1937, abgeschlossen zwischen EE und FE sowie GG und HG als Verkäufer und der Agrargemeinschaft A-Wald als Käuferin, hat die Agrargemeinschaft A-Wald das in der EZ 2**, KG D, eingetragene Gst Nr **8 erworben. Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 20.09.1937, abgeschlossen zwischen II und der Agrargemeinschaft A-Wald, hat die Agrargemeinschaft A-Wald das in der EZ 3** II, KG D, eingetragene Gst Nr **7 erworben. Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 20.09.1937, abgeschlossen zwischen römisch zwei und der Agrargemeinschaft A-Wald, hat die Agrargemeinschaft A-Wald das in der EZ 3** römisch zwei, KG D, eingetragene Gst Nr **7 erworben. Das Gst Nr **8 wurde in weiterer Folge der EZ 1** II, KG D, zugeschrieben. Das Gst Nr **7 wurde in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald übertragen und in weiterer Folge mit dem in der EZ 1** II, KG D, eingetragenen Gst Nr **8 vereinigt. Das Gst Nr **8 wurde in weiterer Folge der EZ 1** römisch zwei, KG D, zugeschrieben. Das Gst Nr **7 wurde in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald übertragen und in weiterer Folge mit dem in der EZ 1** römisch zwei, KG D, eingetragenen Gst Nr **8 vereinigt.
  2. Gst Nrn **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7: Im Jahr 1962 wurden ua die Gst Nrn **6/3, **6/5 und **6/7, alle GB 81*** D, dem in der EZ 165 GB 81*** D eingetragenen Gst Nr **6/2 (Landesstraße) zugeschrieben. Mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl ****, hat das Amt der Tiroler als Agrarbehörde I. Instanz der Abschreibung eines Trennstückes im Ausmaß von 1097 m² aus dem Gst Nr **1/1, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Gst Nr **1/6, eingetragen in EZ 4** GB 81*** D (Eigentümer: öffentliches Gut Gewässer), und der Abschreibung des gesamten Gst Nr **6/1, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Gst Nr **9/1, eingetragen in EZ 4** GB 81*** D (Eigentümer: öffentliches Gut Gewässer), die agrarbehördliche Bewilligung erteilt. Mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl ****, hat das Amt der Tiroler als Agrarbehörde römisch eins. Instanz der Abschreibung eines Trennstückes im Ausmaß von 1097 m² aus dem Gst Nr **1/1, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Gst Nr **1/6, eingetragen in EZ 4** GB 81*** D (Eigentümer: öffentliches Gut Gewässer), und der Abschreibung des gesamten Gst Nr **6/1, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Gst Nr **9/1, eingetragen in EZ 4** GB 81*** D (Eigentümer: öffentliches Gut Gewässer), die agrarbehördliche Bewilligung erteilt.
  3. Derzeitiges Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald: Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald besteht derzeit aus den Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **8, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle eingetragen in EZ 1** GB 81*** D. II. Feststellungsverfahren:römisch zwei. Feststellungsverfahren:
  4. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit den Schriftsätzen vom 05.03.2009, Zl ****, und vom 26.06.2014, Zl ****, hat die Gemeinde B, vertreten durch Bürgermeister DI (FH) JJ, beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft A-Wald um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, also ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen.Mit den Schriftsätzen vom 05.03.2009, Zl ****, und vom 26.06.2014, Zl ****, hat die Gemeinde B, vertreten durch Bürgermeister DI (FH) JJ, beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft A-Wald um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, also ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen. Da der Archivakt betreffend die Agrargemeinschaft A-Wald in Verstoß geraten ist, lagen der Agrarbehörde zur Entscheidungsfindung das Grundbuchsanlegungsprotokoll Grundbuchseinlage 1** II (Post-Nr *4*), KG D, der historische Grundbuchsauszug der Grundbuchseinlage 1** II, KG D, und der Kaufvertrag vom 21.07.1929, abgeschlossen zwischen KK und der Gemeinde B, sowie der Generalakt der Landeshauptmannschaft über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****, vor.Da der Archivakt betreffend die Agrargemeinschaft A-Wald in Verstoß geraten ist, lagen der Agrarbehörde zur Entscheidungsfindung das Grundbuchsanlegungsprotokoll Grundbuchseinlage 1** römisch zwei (Post-Nr *4*), KG D, der historische Grundbuchsauszug der Grundbuchseinlage 1** römisch zwei, KG D, und der Kaufvertrag vom 21.07.1929, abgeschlossen zwischen KK und der Gemeinde B, sowie der Generalakt der Landeshauptmannschaft über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****, vor. Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt I.) und das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid enthält zudem den Hinweis, dass nach seiner Rechtskraft von Amts wegen veranlasst wird, im Eigentumsblatt der EZ 1** GB 81** D, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich zu machen. Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft A-Wald, vertreten durch deren Obmann CC, Adresse, Ort B, Beschwerde erhoben und beantragt, dieser Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A-Wald um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, handelt und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke allesamt, das heißt nicht nur das Gst Nr **8 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), sondern auch die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idgF darstellen. Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft A-Wald, vertreten durch deren Obmann CC, Adresse, Ort B, Beschwerde erhoben und beantragt, dieser Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A-Wald um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, handelt und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke allesamt, das heißt nicht nur das Gst Nr **8 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides), sondern auch die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 idgF darstellen.
  5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2015, Zl LVwG ****, hat der Obmann der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2015 eine Kopie des Protokolls über die Sitzung des Teilhaberausschusses am 08.04.2015 vorgelegt. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald hat die Gemeinde B durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2015 eine Äußerung erstattet. Zu den Ausführungen der Gemeinde B hat die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung vom 27.08.2015, eingelangt am 31.08.2015, Stellung genommen. Am 01.09.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht die Grundbuchsanlegung und die damalige Eintragung der Gemeinde B als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke entscheidend seien. Entscheidend seien vielmehr die Rechtshandlungen im Zuge des mit Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, abgeschlossenen historischen Regulierungsverfahrens. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald bereits als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten festgestellt worden sei. Es sei daher im konkreten Fall auch bei den von Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides erfassten Grundstücke nicht von Gemeindegut, sondern von einem Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten auszugehen. Folglich sei der Beschwerde Folge zu geben.Am 01.09.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht die Grundbuchsanlegung und die damalige Eintragung der Gemeinde B als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke entscheidend seien. Entscheidend seien vielmehr die Rechtshandlungen im Zuge des mit Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, abgeschlossenen historischen Regulierungsverfahrens. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald bereits als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten festgestellt worden sei. Es sei daher im konkreten Fall auch bei den von Spruchpunkt römisch eins. des angefochten Bescheides erfassten Grundstücke nicht von Gemeindegut, sondern von einem Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten auszugehen. Folglich sei der Beschwerde Folge zu geben. Die Gemeinde B hat auf die Stellungnahme vom 07.07.2015 verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, entscheidungswesentlich sei, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor dem Zeitpunkt ihrer Übertragung auf die Agrargemeinschaft A-Wald in ihrem Eigentum gestanden seien. Dies lasse sich zweifelsfrei belegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gebe es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Regulierungsgebiet jemals im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gestanden habe. Die Beschwerde sei daher nicht berechtigt. Ergänzend zu ihrem Vorbringen hat die Gemeinde B mehrere Urkunden/Schriftstücke vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung genau bezeichneter Teile des historischen Regulierungsaktes, des behördlichen Aktes (ab OZl 43) und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ****. III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde D:römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde D:
  6. Beschwerdevorbringen: 1.1 Allgemeines: Die Beschwerdeführerin bekämpft Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Aktenwidrigkeit, und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin bekämpft Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Aktenwidrigkeit, und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 1.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften: 1.2.1 Aktenwidrigkeit: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in allen wesentlichen, rechtlich relevanten Punkten aktenwidrig angenommen. Der belangten Behörde sei mit Ausnahme des das historische Regulierungsverfahren abschließenden Bescheides – Generalakt der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 05.05.1935, Zl ****, über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald – kein einziges weiteres Aktenstück des seinerzeitigen Regulierungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage vorgelegen. Die belangte Behörde selbst hätte in ihrer Begründung eingestehen müssen, dass der Archivakt betreffend die Agrargemeinschaft A-Wald in Verstoß geraten sei. Die belangte Behörde hätte aber nur im Einklang mit dem Akteninhalt des erfolgten Regulierungsverfahrens den entscheidungswesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen können. Aufgrund der von der belangten Behörde angeführten vier Unterlagen – Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, Grundbuchsanlegungsprotokoll Post-Nr *4*, Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches zur EZ 1**, GB 81*** D, und Kaufvertrag vom 21.07.1929 – könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft A-Wald aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass die von ihr aufgezeigte, von der belangten Behörde zu verantwortende Aktenwidrigkeit rechtlich relevant sei. Der belangten Behörde selbst sei die Entscheidungsrelevanz des in Verstoß geratenen Aktes offensichtlich bewusst und auch bewusst gewesen, da sie, gerechnet ab der Antragstellung der Gemeinde B vom 13.03.2010, fünf Jahre damit zugebracht habe, den in Verstoß geratenen Akt - letztlich aber erfolglos – aufzufinden. 1.2.
  7. Unzureichende Sachverhaltsermittlung: Die Beschwerdeführerin bringt nochmals vor, die belangte Behörde habe Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.03.2015, Zl ****, auf eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage gestützt und belaste damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.Die Beschwerdeführerin bringt nochmals vor, die belangte Behörde habe Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.03.2015, Zl ****, auf eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage gestützt und belaste damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass der Sachverhalt unzureichend, zweifelhaft und unvollständig bleibe, solange der in Verstoß geratene Akt nicht aufgefunden werde. Die belangte Behörde vermöge keine zweifelsfreien, unwiderlegbaren Feststellungen zu treffen. Insbesondere sei es nicht auszuschließen, dass in einem rechtlich relevanten Behördenakt vor Erlassung des Generalaktes (zB im Einleitungsbescheid, im Bescheid „Liste der Parteien“ oder im Bescheid „Anteilsrechte“) eine rechtlich relevante Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als gemeinsames Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten vorgenommen worden sei. Bei einer solchen Qualifizierung wäre die Eigentumsfeststellung im Generalakt verfassungskonform gewesen und könne nicht von einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut ausgegangen werden. Die Tatsache oder Möglichkeit einer entsprechend rechtskonformen Grundstücksqualifikation dürfe nicht einfach deswegen ausgeblendet und ausgeschlossen werden, weil im Grundbuchsanlegungsprotokoll und im Hauptbuch des Grundbuches eine „Gemeinde B“ als Eigentümerin angeschrieben worden sei. Ebenso sei es nicht zulässig, den Umstand, dass der Regulierungsakt verschollen sei und bleibe, als bedeutungslos abzutun. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Umstände vorgelegen oder im Verlauf des Regulierungsverfahrens zu Tage getreten seien, die eine rechtsrichtige und eben nicht eine rechtswidrige Eigentumsfeststellung und Eigentumsanschreibung von „Gemeinde B“ auf „Agrargemeinschaft A-Wald“ zur Folge gehabt hätten. Es sei daher der belangten Behörde verwehrt, zum Vorteil einer Partei und zum Nachteil der anderen Partei an der gegebenen Rechtslage etwas zu ändern. Für eine so weitreichende, die Rechtslage ändernde Feststellung, wie sie die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen habe, fehle die Entscheidungsgrundlage. Die Beschwerdeführerin weist zudem auf die Bezeichnung des Regulierungsgebietes als gemeinschaftlicher Wald im Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 05.05.1935, Zl ****, hin. Diese Bezeichnung lasse den Schluss zu, dass die Regulierungsbehörde auch ohne Anführung der betreffenden Gesetzesstelle von einem gemeinsamen Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigen im Sinne des § 4 lit b T.R.L.G. 1909 und nicht von einem Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung im Sinne des § 5 Abs 3 T.R.L.G. 1909 ausgegangen sei. Dies lege auch der Stempel der Beschwerdeführerin aus der Zeit vor Abschluss der Regulierung nahe, der ebenfalls von einer Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten zeuge.Die Beschwerdeführerin weist zudem auf die Bezeichnung des Regulierungsgebietes als gemeinschaftlicher Wald im Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 05.05.1935, Zl ****, hin. Diese Bezeichnung lasse den Schluss zu, dass die Regulierungsbehörde auch ohne Anführung der betreffenden Gesetzesstelle von einem gemeinsamen Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigen im Sinne des Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G. 1909 und nicht von einem Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. 1909 ausgegangen sei. Dies lege auch der Stempel der Beschwerdeführerin aus der Zeit vor Abschluss der Regulierung nahe, der ebenfalls von einer Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten zeuge. Die Beschwerdeführerin betont abschließend, dass für eine rechtlich relevante und bindende Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein eindeutiges, über jeden Zweifel erhabenes Gesetzeszitat, nämlich die Benennung als Gemeindegut im Sinne des § 5 Abs 3 T.R.L.G. 1909 oder zumindest die eindeutige verbale Benennung des Regulierungs-gebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung notwendig sei. Eine solche Qualifikation liege allerdings nicht vor.Die Beschwerdeführerin betont abschließend, dass für eine rechtlich relevante und bindende Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein eindeutiges, über jeden Zweifel erhabenes Gesetzeszitat, nämlich die Benennung als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. 1909 oder zumindest die eindeutige verbale Benennung des Regulierungs-gebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung notwendig sei. Eine solche Qualifikation liege allerdings nicht vor. 1.2.
  8. Begründungsmangel: Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ihr Vorbringen zur behaupteten Aktenwidrigkeit und zur behaupteten unzureichenden Sachverhaltsermittlung hin. Aus den bereits aufgezeigten Mängeln ergebe sich auch ein wesentlicher Begründungsmangel des bekämpften Spruchpunktes, der dessen Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht möglich mache. Der belangten Behörde sei es daher nicht gelungen, ihre Entscheidung dem Gesetz entsprechend nachvollziehbar, widerspruchs- und zweifelsfrei zu begründen, zumal dafür schon eine ausreichende Sachverhalts- und Beweisgrundlage fehle. 1.
  9. Rechtswidrigkeit des Inhaltes – unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr Vorbringen zur „unzureichenden Sachverhaltsermittlung“ und macht, gestützt auf dieses Vorbringen, geltend, dass der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide.Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr Vorbringen zur „unzureichenden Sachverhaltsermittlung“ und macht, gestützt auf dieses Vorbringen, geltend, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide. Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, sei auch aus den zum Beschwerdegrund „Begründungsmangel“ dargelegten Erwägungen rechtswidrig. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, sei auch aus den zum Beschwerdegrund „Begründungsmangel“ dargelegten Erwägungen rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die belangte Behörde habe zu Recht festgestellt, dass es sich beim Gst Nr **8, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, nicht um Gemeindegut handle, die Behörde habe jedoch rechtswidrig überschießend darüber abgesprochen, „dass es sich bei diesem Grundstück um Erträge aus der Nutzung der Substanz von Gemeindegutsgrundstücken (Substanzerlöse) im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 handelt und dieses Grundstück damit zum Substanzwert der Gemeindegutsgrundstücke nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu zählen“ sei. Es liege somit „eine der Rechtskraft fähige Absprache im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides“ vor.Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die belangte Behörde habe zu Recht festgestellt, dass es sich beim Gst Nr **8, eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, nicht um Gemeindegut handle, die Behörde habe jedoch rechtswidrig überschießend darüber abgesprochen, „dass es sich bei diesem Grundstück um Erträge aus der Nutzung der Substanz von Gemeindegutsgrundstücken (Substanzerlöse) im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 handelt und dieses Grundstück damit zum Substanzwert der Gemeindegutsgrundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu zählen“ sei. Es liege somit „eine der Rechtskraft fähige Absprache im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides“ vor. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang mehrere Unterlagen, insbesondere die Kaufverträge vom 30.08.1937 und vom 20.09.1937 hervor. Diese Unterlagen zeigten, dass die Agrargemeinschaft A-Wald die beiden Gst Nr **8 und **7 nicht mit Erträgen aus der Nutzung der Substanz, sondern mit eigenen Mitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder finanziert habe. 1.
  10. Ergänzende Stellungnahme vom 01.09.2015: In ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen der Gemeinde B vom 07.07.2015 („Gegenäußerung“) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Außenvertretungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren liege nach wie vor bei ihrem Obmann und nicht beim Substanzverwalter. Der vom Ausschuss gefasste Beschluss, die vorliegende Beschwerde zu erheben, sei dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits mit Schriftsatz vom 01.07.2015 vorgelegt worden. Entgegen den Darlegungen der Gemeinde B fehle für die von der belangten Behörde vorgenommene Gemeindegutsfeststellung die wesentliche Grundlage, nämlich der gesamte Behörden- bzw Verfahrensakt. Die angefochtene Gemeindegutsfeststellung sei nicht das überprüfbare Ergebnis der behördlichen Prüfung des vorausgegangenen Regulierungsverfahrens, sondern stütze sich ausschließlich auf die Grundbuchsanlegung und den 35 Jahre später ergangenen Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****. Die getroffene Feststellung sei daher lediglich eine Mutmaßung, nicht aber das Ergebnis der Prüfung des historischen Regulierungsverfahrens. Dies gelte auch für die in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, Zl ****, zu dem von Spruchpunkt II. erfassten Gst Nr **8, GB 81** D, getroffenen Feststellung, wonach die darin vereinten Gst Nrn **7 und **8 im Jahr 1937 aus Substanzerlösen erworben worden seien. Die vorhandenen Belege würden nämlich das Gegenteil beweisen.Entgegen den Darlegungen der Gemeinde B fehle für die von der belangten Behörde vorgenommene Gemeindegutsfeststellung die wesentliche Grundlage, nämlich der gesamte Behörden- bzw Verfahrensakt. Die angefochtene Gemeindegutsfeststellung sei nicht das überprüfbare Ergebnis der behördlichen Prüfung des vorausgegangenen Regulierungsverfahrens, sondern stütze sich ausschließlich auf die Grundbuchsanlegung und den 35 Jahre später ergangenen Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****. Die getroffene Feststellung sei daher lediglich eine Mutmaßung, nicht aber das Ergebnis der Prüfung des historischen Regulierungsverfahrens. Dies gelte auch für die in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, Zl ****, zu dem von Spruchpunkt römisch zwei. erfassten Gst Nr **8, GB 81** D, getroffenen Feststellung, wonach die darin vereinten Gst Nrn **7 und **8 im Jahr 1937 aus Substanzerlösen erworben worden seien. Die vorhandenen Belege würden nämlich das Gegenteil beweisen. Eine mit weitgehenden Beschränkungen des Eigentums verbundene Feststellung als Gemeindegut sei folglich ohne den vollständigen historischen Regulierungsakt unzulässig. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die rechtliche Beurteilung, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind“ (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996), deren rechtskräftige Qualifizierung im Zeitpunkt der Übertragung bindend sei.Die Beschwerdeführerin verweist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die rechtliche Beurteilung, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind“ (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996), deren rechtskräftige Qualifizierung im Zeitpunkt der Übertragung bindend sei. Spruchpunkt III. des Generalaktes vom 05.05.1935, Zl ****, dem einzigen vorhandenen Aktenstück des historischen Regulierungsverfahrens, stelle Folgendes fest:Spruchpunkt römisch drei. des Generalaktes vom 05.05.1935, Zl ****, dem einzigen vorhandenen Aktenstück des historischen Regulierungsverfahrens, stelle Folgendes fest: „Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald.“. Diese Feststellung lege nahe, dass eine rechtskräftige und bindende Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und eben nicht als Gemeindegut vorausgegangen sei. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Entstehung als Agrargemeinschaft und somit als Körperschaft öffentlichen Rechts sei eine „einzige Lücke“. Deshalb bleibe die Frage offen, ob bzw dass in einem dem Generalakt vorausgegangenen Bescheid die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten rechtskräftig und bindend getroffen worden sei. Die entscheidungsrelevante Frage lasse sich aber nicht anhand des Grundbuchanlegungs-protokolls beantworten. Mangels ausreichender Unterlagen sei es rechtlich unzulässig, an den bestehenden Rechtsverhältnissen etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums zu respektieren sei und deshalb dürften keine sie belastende eigentumsbeschränkenden Feststellungen getroffen werden. Davon ausgehend wiederholt die Rechtsmittelwerberin den in ihrer Beschwerde gestellten Antrag. 1.
  11. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2015: Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass nicht die Grundbuchsanlegung und die damalige Eintragung der Gemeinde B als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke entscheidend seien. Entscheidend seien vielmehr die Rechtshandlungen im Zuge des mit Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, abgeschlossenen historischen Regulierungsverfahrens. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald bereits als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten festgestellt worden sei. Es sei daher im konkreten Fall auch bei den von Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides erfassten Grundstücke nicht von Gemeindegut, sondern von einem Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten auszugehen. Folglich sei der Beschwerde Folge zu geben.Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass nicht die Grundbuchsanlegung und die damalige Eintragung der Gemeinde B als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke entscheidend seien. Entscheidend seien vielmehr die Rechtshandlungen im Zuge des mit Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, abgeschlossenen historischen Regulierungsverfahrens. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald bereits als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten festgestellt worden sei. Es sei daher im konkreten Fall auch bei den von Spruchpunkt römisch eins. des angefochten Bescheides erfassten Grundstücke nicht von Gemeindegut, sondern von einem Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten auszugehen. Folglich sei der Beschwerde Folge zu geben.
  12. Stellungnahme der Gemeinde B: In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2015 weist die Gemeinde B zunächst darauf hin, dass der Obmann der Agrargemeinschaft A-Wald zur Erhebung der Beschwerde nur dann legitimiert gewesen sei, wenn der Ausschuss der Agrargemeinschaft die Erhebung dieser Beschwerde beschlossen habe. Andernfalls wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. In weiterer Folge äußert sich die Gemeinde B zu den von der Agrargemeinschaft A-Wald vorgebrachten Beschwerdegründen. Die belangte Behörde habe in der bekämpften Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass der Archivakt in Verstoß geraten sei und nicht aufgefunden habe werden können. Die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgehend von den vorliegenden Aktenunterlagen richtig und vollständig erhoben und sei folglich in ihrer Begründung nur von dem sich aus dem Akt ergebenden Sachverhalt ausgegangen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Aktenwidrigkeit liege somit nicht vor. Ebenso wenig sei der Agrarbehörde in diesem Zusammenhang eine unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Die Gemeinde B hebt hervor, sie sei im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gewesen, wie das Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr *4* der KG D beweise. Die Übertragung dieser Grundstücke mit Beschuss des Bezirksgerichtes L zu TZ *9*/1936 sei auf der Grundlage des Generalaktes der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 05.05.1935, Zl ****, erfolgt. Wie die belangte Behörde daher zu Recht dargelegt habe, sei das Regulierungsgebiet zum Zeitpunkt der Regulierung in ihrem Eigentum, also im Eigentum der Gemeinde B, gestanden. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien daher Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs lit c Z 2 TFLG 1996 und habe die belangte Behörde die Rechtslage nicht verkannt.Die Gemeinde B hebt hervor, sie sei im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gewesen, wie das Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr *4* der KG D beweise. Die Übertragung dieser Grundstücke mit Beschuss des Bezirksgerichtes L zu TZ *9*/1936 sei auf der Grundlage des Generalaktes der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 05.05.1935, Zl ****, erfolgt. Wie die belangte Behörde daher zu Recht dargelegt habe, sei das Regulierungsgebiet zum Zeitpunkt der Regulierung in ihrem Eigentum, also im Eigentum der Gemeinde B, gestanden. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien daher Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Abs Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und habe die belangte Behörde die Rechtslage nicht verkannt. Die Gemeinde B beantragt abschließend, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, ZL ****, zurück-, allenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Gemeinde B beantragt abschließend, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, ZL ****, zurück-, allenfalls als unbegründet abzuweisen. In der Verhandlung am 01.09.2015 bringt die Gemeinde B ergänzend vor, entscheidungswesentlich sei, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor dem Zeitpunkt ihrer Übertragung auf die Agrargemeinschaft A-Wald in ihrem Eigentum gestanden seien. Dies lasse sich anhand der von ihr vorgelegten Schriftstücke/Urkunden zweifelsfrei belegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gebe es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Regulierungsgebiet jemals im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gestanden habe. Die Beschwerde sei daher nicht berechtigt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  13. Gesetz vom 19.06.1909 gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), LGBl Nr 61/1909, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1909,, lauten wie folgt: „§
  14. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder (a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder (b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden. § 5.Paragraph 5, Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke zu verstehen. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des Paragraph 4, früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom
  15. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom
  16. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im Paragraph 4, bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des Paragraph 63, der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut. Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Hingegen sind unter die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Für eine aufgrund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“
  17. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… […]“ „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […]“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)…
  1. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  2. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  3. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  4. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)….“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, ZL ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, ZL ****. 2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 16.03.2015 zugestellt. Die am 13.04.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

  1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
  2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen. Die Agrargemeinschaft A-Wald war berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, darstellen. Die Agrargemeinschaft A-Wald war berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.
  3. Zum Prüfungsumfang: Gem § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gem Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin bekämpft Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher die im angefochtenen Spruchpunkt getroffene Feststellung, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Der unbekämpft gebliebene Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin bekämpft Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher die im angefochtenen Spruchpunkt getroffene Feststellung, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Der unbekämpft gebliebene Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.03.2015, Zl ****, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
  4. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes: Der von der Landeshauptmannschaft für Tirol erlassene Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****, beinhaltet auch ein Verwaltungsstatut (Beilage B). Gem § 18 Z 1 des Verwaltungsstatutes vertritt zwar der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, allerdings obliegt gem § 17 Z 1 des Verwaltungsstatutes dem Teilhaberausschuss die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises.Der von der Landeshauptmannschaft für Tirol erlassene Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****, beinhaltet auch ein Verwaltungsstatut (Beilage B). Gem Paragraph 18, Ziffer eins, des Verwaltungsstatutes vertritt zwar der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, allerdings obliegt gem Paragraph 17, Ziffer eins, des Verwaltungsstatutes dem Teilhaberausschuss die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft A-Wald hat in seiner Sitzung am 08.04.2015 beschlossen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2015, Zl ****, Beschwerde zu erheben. Der zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erforderliche Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft A-Wald liegt somit vor. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, *10/4 und **5/5, alle eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Ziffer 2 TFLG 1996 darstellen, sind allfällige Vertretungsbefugnisse des Substanzverwalters im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, *10/4 und **5/5, alle eingetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 TFLG 1996 darstellen, sind allfällige Vertretungsbefugnisse des Substanzverwalters im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.
  5. In der Sache: 6.1 Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:6.1 Allgemeine Ausführungen zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Die Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde bilden einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt I.) und ein agrargemeinschaftliches Grundstück der Agrargemeinschaft A-Wald kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt (Spruchpunkt II.). § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützten sich die Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde bilden einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein agrargemeinschaftliches Grundstück der Agrargemeinschaft A-Wald kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützten sich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lagen somit vor. 6.2 Zur rechtlichen Qualifizierung der Grundstücke: 6.2.1 Einleitung: Nach dem aktuellen Grundbuchstand ist die Agrargemeinschaft A-Wald Eigentümerin der in der EZ 1**, GB 81*** D, eingetragenen Grundstücke aufgrund des Generalaktes über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1935, Zl ****. Gem Spruchpunkt I. „Gebiet“ des Generalaktes besteht das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald aus den Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, *10/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle KG D.Nach dem aktuellen Grundbuchstand ist die Agrargemeinschaft A-Wald Eigentümerin der in der EZ 1**, GB 81*** D, eingetragenen Grundstücke aufgrund des Generalaktes über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1935, Zl ****. Gem Spruchpunkt römisch eins. „Gebiet“ des Generalaktes besteht das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Wald aus den Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, *10/1, **5/3, **5/4, **5/5, **6/1, **6/3, **6/5 und **6/7, alle KG D. Derzeit sind in der EZ 1**, GB 81*** D, die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **8, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5 eingetragen. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gem § 73 lit d TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A-Wald aus Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gem Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A-Wald aus Gemeindegut gem Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die im Spruchpunkt I. angeführten, in EZ 1**, GB 81*** D, vorgetragenen GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die im Spruchpunkt römisch eins. angeführten, in EZ 1**, GB 81*** D, vorgetragenen Grundstücke ● vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft A-Wald im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; ● durch Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald übertragen wurden; ● vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und ● (nicht) den Gegenstand einer Hauptteilung bildeten. 6.2.2 Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle GB 81*** D: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, lediglich aufgrund der vier von der Behörde angeführten Unterlagen - Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, Grundbuchsprotokoll Post-Nr *4*, Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches zu EZ 1** KG D und Kaufvertrag vom 21.07.1929 – könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft A-Wald aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Da der historische Akt in Verstoß geraten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlauf des Regulierungsverfahrens in einem rechtlich relevanten Behördenakt vor Erlassung des Generalaktes eine rechtliche Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als gemeinsames Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten vorgenommen worden sei. Für eine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich relevante und bindende Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut wäre ein eindeutiges Gesetzeszitat, nämlich die Benennung als Gemeindegut im Sinne des § 5 Abs 3 T.R.L.G. 1909 oder die eindeutige verbale Benennung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung notwendig gewesen. Die Feststellung im Spruchpunkt III. des Generalaktes vom 05.05.1935 - „Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald.“ – lege nahe, dass eine rechtskräftige und bindende Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und eben nicht als Gemeindegut vorausgegangen sei.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, lediglich aufgrund der vier von der Behörde angeführten Unterlagen - Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, Grundbuchsprotokoll Post-Nr *4*, Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches zu EZ 1** KG D und Kaufvertrag vom 21.07.1929 – könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft A-Wald aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Da der historische Akt in Verstoß geraten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlauf des Regulierungsverfahrens in einem rechtlich relevanten Behördenakt vor Erlassung des Generalaktes eine rechtliche Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als gemeinsames Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten vorgenommen worden sei. Für eine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich relevante und bindende Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut wäre ein eindeutiges Gesetzeszitat, nämlich die Benennung als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. 1909 oder die eindeutige verbale Benennung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung notwendig gewesen. Die Feststellung im Spruchpunkt römisch drei. des Generalaktes vom 05.05.1935 - „Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald.“ – lege nahe, dass eine rechtskräftige und bindende Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und eben nicht als Gemeindegut vorausgegangen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBl Nr 9/1866, wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil I) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil II) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden („dermaligen Ortsgemeinden“ laut § 1 Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen.Mit Gesetz vom 09.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1866,, wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil römisch eins) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil römisch zwei) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden („dermaligen Ortsgemeinden“ laut Paragraph eins, Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen. § 63 Tiroler Gemeindeordnung 1866 enthält eine Regelung für das Gemeindegut. Das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes hat sich nach der bisherigen gültigen Übung zu richten, allerdings mit der Beschränkung, dass, sofern nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge Berechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen durfte, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig war (diese Regelung entsprecht jenen der §§ 68ff der Tiroler Gemeindeordnung 2011).Paragraph 63, Tiroler Gemeindeordnung 1866 enthält eine Regelung für das Gemeindegut. Das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes hat sich nach der bisherigen gültigen Übung zu richten, allerdings mit der Beschränkung, dass, sofern nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge Berechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen durfte, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig war (diese Regelung entsprecht jenen der Paragraphen 68 f, f, der Tiroler Gemeindeordnung 2011). Das Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1866 ist aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern Teil des Gemeindevermögens. Es ist somit auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben (vgl VfGH 01.03.1982, Zln G35/81, G36/81, G83/81 und G 84/81).Das Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1866 ist aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern Teil des Gemeindevermögens. Es ist somit auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben vergleiche VfGH 01.03.1982, Zln G35/81, G36/81, G83/81 und G 84/81). Zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung (Grundbuchsanlegungsprotokoll KG D, Post-Nr *4*) war die Gemeinde B Eigentümerin der in der EZ 1** II, KG D, eingetragenen Grundstücke und somit auch der verfahrensgegenständliche Grundstücke. Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung existierte die politische Gemeinde B. Dies zeigt die entsprechende Eintragung im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Länder und Königreiche, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben 1907.Zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung (Grundbuchsanlegungsprotokoll KG D, Post-Nr *4*) war die Gemeinde B Eigentümerin der in der EZ 1** römisch zwei, KG D, eingetragenen Grundstücke und somit auch der verfahrensgegenständliche Grundstücke. Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung existierte die politische Gemeinde B. Dies zeigt die entsprechende Eintragung im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Länder und Königreiche, Teil römisch acht Tirol und Vorarlberg, herausgegeben
  6. Unter dem Begriff „Gemeinde B“ des Grundbuchsanlegungsprotokolls ist keine agrarische Gemeinschaft zu verstehen. Dies macht auch die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBl Nr 9/1898, deutlich, die eine für die gefürstete Grafschaft Tirol wirksame Vollzugsvorschrift aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, LGBl Nr 9/1897, darstellt. Unter dem Begriff „Gemeinde B“ des Grundbuchsanlegungsprotokolls ist keine agrarische Gemeinschaft zu verstehen. Dies macht auch die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1898,, deutlich, die eine für die gefürstete Grafschaft Tirol wirksame Vollzugsvorschrift aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1897,, darstellt. In deren § 34 heißt es ua ausdrücklich:In deren Paragraph 34, heißt es ua ausdrücklich: „Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt auszuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden. …“ Demgegenüber hat § 37 dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut im Sinne des (damals) geltenden Gemeinderechts getroffenDemgegenüber hat Paragraph 37, dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut im Sinne des (damals) geltenden Gemeinderechts getroffen Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist unter dem bei der Grundbuchsanlegung verwendeten Begriff „Gemeinde B“ die politische Gemeinde B zu verstehen. Im Grundbuch wurde gerade nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen. Darüber hinaus hat schon die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission in ihrer Entscheidung vom 23.03.1889 das Eigentum der Gemeinde B an genau bezeichneten Grundparzellen der „A-Waldung“ festgestellt. Unbestritten erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der Gemeinde B auf die Agrargemeinschaft A-Wald auf der Grundlage des Generalaktes der Tiroler Landeshauptmannschaft als Agrarbehörde I. Instanz für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****. Wie die Erstbehörde zu Recht hervorhebt, hat die historische Agrarbehörde eine rechtliche Qualifizierung der in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald übertragenen Grundstücke nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Formulierung „Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald“ (kursive Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol) keine rechtliche Zuordnung zu § 4 oder 5 T.R.L.G 1909 ableiten. Unbestritten erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der Gemeinde B auf die Agrargemeinschaft A-Wald auf der Grundlage des Generalaktes der Tiroler Landeshauptmannschaft als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****. Wie die Erstbehörde zu Recht hervorhebt, hat die historische Agrarbehörde eine rechtliche Qualifizierung der in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald übertragenen Grundstücke nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Formulierung „Generalakt über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald“ (kursive Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol) keine rechtliche Zuordnung zu Paragraph 4, oder 5 T.R.L.G 1909 ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, festgehalten, dass eine rechtskräftige Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken in einem Regulierungsbescheid bindende Rechtswirkung entfaltet. In diesem Fall ist auf die rechtskräftige Qualifizierung und nicht auf die Grundbuchsanlegung abzustellen. Eine solche rechtliche Qualifizierung hat der Generalakt aus dem Jahr 1935 aber nicht getroffen und liegt auch sonst nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich eine rechtliche Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke auch aus Spruchpunkt III. des zitierten Generalaktes nicht ableiten. Dass möglicherweise in anderen Rechtsakten des historischen Regulierungsverfahrens rechtliche Qualifizierungen vorgenommen wurden, ist eine bloße Vermutung der Beschwerdeführerin und daher nicht relevant.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, festgehalten, dass eine rechtskräftige Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken in einem Regulierungsbescheid bindende Rechtswirkung entfaltet. In diesem Fall ist auf die rechtskräftige Qualifizierung und nicht auf die Grundbuchsanlegung abzustellen. Eine solche rechtliche Qualifizierung hat der Generalakt aus dem Jahr 1935 aber nicht getroffen und liegt auch sonst nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich eine rechtliche Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke auch aus Spruchpunkt römisch drei. des zitierten Generalaktes nicht ableiten. Dass möglicherweise in anderen Rechtsakten des historischen Regulierungsverfahrens rechtliche Qualifizierungen vorgenommen wurden, ist eine bloße Vermutung der Beschwerdeführerin und daher nicht relevant. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass ● anlässlich der Grundbuchsanlegung die politische Gemeinde B als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen wurde, ● eine rechtliche Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und ● die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald auf der Grundlage des Generalaktes der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1935, Zl ****, und damit auf der Grundlage eines Regulierungsplanes erfolgt ist.die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald auf der Grundlage des Generalaktes der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1935, Zl ****, und damit auf der Grundlage eines Regulierungsplanes erfolgt ist. Davon ausgehend ist die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus Gemeindegut hervorgegangen sind, zutreffend. Die im Generalakt aus dem Jahr 1935 vorgenommene Zuweisung eines Anteiles von 10 % der gesamten Holznutzung an die Gemeinde B lässt sich ebenfalls dadurch erklären, dass die Gemeinde Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Gemeindegutsgrundstücke war. Die verfahrensgegenständliche Grundstücke haben – dies wird auch nicht bestritten – vor ihrer Übertragung in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient. Anderenfalls hätte die historische Agrarbehörde kein Regulierungsverfahren betreffend diese Grundstücke durchgeführt. Das Vorliegen einer Hauptteilung hat keiner der Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch nicht die Beschwerdeführerin, behauptet und ergeben sich dafür keine Hinweise aus dem Generalakt. Vom Vorliegen einer Hauptteilung ist daher nicht auszugehen. 6.2.3 Zur Beschwerde gegen die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, Zl ****: Die Beschwerdeführerin bekämpft die zum Gst Nr **8, GB 81*** D, getroffene Feststellung in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, wonach dieses Grundstück zum Substanzwert der Gemeindegutsgrundstücke nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu zählen sei. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gehe klar hervor, dass die im Jahr 1937 erworbenen beiden Gst Nrn **7 und **8 nicht mit Erträgen aus der Nutzung der Substanz, sondern mit eigenen Mitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder finanziert worden sei. Die Beschwerdeführerin bekämpft die zum Gst Nr **8, GB 81*** D, getroffene Feststellung in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, wonach dieses Grundstück zum Substanzwert der Gemeindegutsgrundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu zählen sei. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gehe klar hervor, dass die im Jahr 1937 erworbenen beiden Gst Nrn **7 und **8 nicht mit Erträgen aus der Nutzung der Substanz, sondern mit eigenen Mitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder finanziert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Der Spruch eines Bescheides entfaltet Rechtswirkungen. Mit dem - unbekämpft gebliebenen – Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, hat die Agrarbehörde rechtskräftig festgestellt, dass das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellt. Der Spruch eines Bescheides entfaltet Rechtswirkungen. Mit dem - unbekämpft gebliebenen – Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, hat die Agrarbehörde rechtskräftig festgestellt, dass das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, darstellt. Ausgehend von dieser rechtskräftigen Feststellung weist das Landesverwaltungsgericht noch auf folgenden Umstand hin: § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sog „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Allerdings werden Grundstücke, die aus dem Vermögen, das aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschaftet wurde, erworben wurden („Ersatzanschaffungen“), selbst nicht Gemeindegut (vgl zuletzt VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0036 mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse). Auf den Substanzwert dieser Grundstücke kann daher seitens der Gemeinde nicht zugegriffen werden, weil ein solches Zugriffsrecht für die Gemeinde nur in Bezug auf Grundstücke besteht, die Gemeindegut sind (vgl VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0036).Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sog „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Allerdings werden Grundstücke, die aus dem Vermögen, das aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschaftet wurde, erworben wurden („Ersatzanschaffungen“), selbst nicht Gemeindegut vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0036 mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse). Auf den Substanzwert dieser Grundstücke kann daher seitens der Gemeinde nicht zugegriffen werden, weil ein solches Zugriffsrecht für die Gemeinde nur in Bezug auf Grundstücke besteht, die Gemeindegut sind vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0036). VI. Ergebnis: römisch sechs. Ergebnis: Zum Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens war die politische Gemeinde B Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Eine rechtliche Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Deren Übertragung in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Wald erfolgte nach Eintritt der Rechtskraft des Generalaktes der Landeshauptmannschaft für Tirol über die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am gemeinschaftlichen A-Wald vom 05.05.1935, Zl ****, durch den zu Tagebuchzahl (TZ) *9*/1936 ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes L. Eine Hauptteilung hat im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht stattgefunden. Die vorgenommene Übertragung ist somit als verfassungswidrig zu qualifizieren, der ursprünglich in der Form des Eigentums am Gemeindegut bestehende Substanzwert der Gemeinde B hat sich in ein Anteilsrecht umgewandelt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind somit als „Gemeindegut“ im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren.Die vorgenommene Übertragung ist somit als verfassungswidrig zu qualifizieren, der ursprünglich in der Form des Eigentums am Gemeindegut bestehende Substanzwert der Gemeinde B hat sich in ein Anteilsrecht umgewandelt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind somit als „Gemeindegut“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Dementsprechend war die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen die mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****, getroffene Feststellung, dass die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend war die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Wald gegen die mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****, getroffene Feststellung, dass die Gst Nrn **1/1, **2/2, **3, **4, **5/1, **5/3, **5/4 und **5/5, alle vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses). Mit dem nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, hat die Agrarbehörde rechtskräftig festgestellt, dass das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellt. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der zum Gst Nr **8, GB 81*** D, getroffenen Feststellung in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, war daher nicht näher einzugehen.Mit dem nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, hat die Agrarbehörde rechtskräftig festgestellt, dass das Gst Nr **8, vorgetragen in EZ 1** GB 81*** D, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, darstellt. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der zum Gst Nr **8, GB 81*** D, getroffenen Feststellung in der Begründung des Bescheides vom 10.03.2015, ZL ****, war daher nicht näher einzugehen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die verfahrensgegenständlichen agrargemein-schaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die entsprechenden Verweise im gegenständlichen Erkenntnis). Die historische Agrarbehörde hat im Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, eine rechtliche Qualifizierung der in das Eigentum der Beschwerdeführerin übertragenen Grundstücke nicht vorgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bei der Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage die Eintragung im Grundbuch anlässlich der Grundbuchsanlegung unter Berücksichtigung der damals geltenden Gemeindeordnung und einer näher angeführten Vollzugsvorschrift sowie die auf der Grundlage des Generalaktes durchgeführte Übertragung der Grundstücke des Regulierungsgebietes auf die Beschwerdeführerin rechtlich gewürdigt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die verfahrensgegenständlichen agrargemein-schaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A-Wald Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die entsprechenden Verweise im gegenständlichen Erkenntnis). Die historische Agrarbehörde hat im Generalakt vom 05.05.1935, Zl ****, eine rechtliche Qualifizierung der in das Eigentum der Beschwerdeführerin übertragenen Grundstücke nicht vorgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bei der Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage die Eintragung im Grundbuch anlässlich der Grundbuchsanlegung unter Berücksichtigung der damals geltenden Gemeindeordnung und einer näher angeführten Vollzugsvorschrift sowie die auf der Grundlage des Generalaktes durchgeführte Übertragung der Grundstücke des Regulierungsgebietes auf die Beschwerdeführerin rechtlich gewürdigt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1136.8

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