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{'item': 'LVwG-2015/35/1819-2'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 30§ 37a§ 4§ 5§ 32§ 16§ 14§ 125§ 58Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1819-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 109,08 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 109,08 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 12.6.2015, ****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle D, vom 29.8.2014 an die Bezirkshauptmannschaft C zugrunde. Die belangte Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 2.9.2014, ****, wegen einer Übertretung

§ 30Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i

Vm § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 64/2010 iVm der VO LH LGBl 119/2012, sowie wegen einer Übertretung nach § 42 Abs 6 iVm § 99 Abs 2a StVO zwei Geldstrafen in Höhe von je 300 Euro verhängt. Die belangte Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 2.9.2014, ****, wegen einer Übertretung

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit der VO LH Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, sowie wegen einer Übertretung nach Paragraph 42, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 a, StVO zwei Geldstrafen in Höhe von je 300 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, woraufhin die Kontrollstelle D von der belangten Behörde um Übermittlung der Beilagen zur verfahrensgegenständlichen Anzeige ersucht wurde. Diese Unterlagen wurden mit Email vom 7.10.2014 übermittelt. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx, 00.32 Uhr Tatort: Gemeinde E, Straße F, km 28.310 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug *-**1, Sattelanhänger *-**2 1.) Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, LGBl. 119/2012, missachtet, da in der Zeit vom

  1. Mai bis
  2. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der Straße F zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von G und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von H das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.1.) Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, missachtet, da in der Zeit vom
  3. Mai bis
  4. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der Straße F zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von G und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von H das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung. 2.) Sie haben das KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt bzw. war der vorgelegte Nachweis am 27.09.2013 abgelaufen und daher ungültig.2.) Sie haben das KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt bzw. war der vorgelegte Nachweis am 27.09.2013 abgelaufen und daher ungültig. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 3 Abs 1 lit a VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010 iVm VO LH v. 25.10.2012 LGBl. 119/20121.) Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit VO LH v. 25.10.2012 Landesgesetzblatt 119 aus 2012, 2.) § 42 Abs. 6 StVO2.) Paragraph 42, Absatz 6, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.) 272,73 2.) 272,73

: § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L)Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) § 99 Abs. 2a StVOParagraph 99, Absatz 2 a, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden 88 Stunden (…) Die mit Strafverfügung vom 02.09.2014, Zl. ****,

§ 37aAbs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 VSt

G für verfallen erklärte vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 600,00 wird auf den Strafbetrag angerechnet.“Die mit Strafverfügung vom 02.09.2014, Zl. ****,

Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärte vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 600,00 wird auf den Strafbetrag angerechnet.“ Begründend führte die belangte Behörde zum Tatvorwurf 1 im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zum im Spruch angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug auf der Straße F innerhalb des Straßenkilometer 6,35 und 90, nämlich bei Straßenkilometer 28,310, gelenkt. Somit fuhr er an einem Werktag zu einem Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Mai eines jeden Jahres und 31. Oktober mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Das Fahrzeug hatte Maschinen geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung

§ 4Abs.

1 lit. h der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung.“„Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zum im Spruch angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug auf der Straße F innerhalb des Straßenkilometer 6,35 und 90, nämlich bei Straßenkilometer 28,310, gelenkt. Somit fuhr er an einem Werktag zu einem Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Mai eines jeden Jahres und 31. Oktober mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Das Fahrzeug hatte Maschinen geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung

Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung.“ Zum Tatvorwurf 2 führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Beschuldigte lenkte das angegebene Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort, wobei festgestellt wurde, dass vom Beschuldigten ein Lärmarmzertifikat mitgeführt wurde, welches am 27.09.2013 abgelaufen war. Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug und das Fehlen einer gültigen Lärmarmbestätigung ergeben sich aus der Anzeige des Beamten der LVA Tirol Kost D. Das vom Beschuldigten gelenkte Kfz fiel somit während der Tatzeit nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 42 Abs. 6 StVO. Die zitierte Bestimmung der KDV besagt ausdrücklich, dass die Bestätigung auf Verlangen auszuhändigen ist. Wenn dies nicht möglich ist - egal aus welchem Grund - kann nicht überprüft werden, ob das betreffende Kraftfahrzeug unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 6 lit. c StVO fällt oder nicht. Auch ein Nachreichen dieser Bestätigung entspricht nicht dem zitierten Gebot, weil auf diese Art bei einer Verkehrskontrolle nicht festgestellt werden kann, ob das betreffende Kraftfahrzeug in den gegebenen Nachtstunden weiterfahren gelassen werden kann oder nicht. Für die erkennende Behörde besteht kein Grund an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zuzumuten ist, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs 1 VStG E 8a bis c zitierte hg. Rechtsprechung). Der Beschuldigte bzw. dessen anwaltlicher Vertreter hat es im vorliegenden Verfahren unterlassen, sich zum erhobenen Tatvorwurf konkret zu äußern bzw. seinen Einspruch zu begründen und ist dadurch seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nicht nachgekommen, weshalb sich die erkennende Behörde ohne weitere Erhebungen auf die Angaben in der vorliegenden Anzeige stützen konnte.“„Der Beschuldigte lenkte das angegebene Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort, wobei festgestellt wurde, dass vom Beschuldigten ein Lärmarmzertifikat mitgeführt wurde, welches am 27.09.2013 abgelaufen war. Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug und das Fehlen einer gültigen Lärmarmbestätigung ergeben sich aus der Anzeige des Beamten der LVA Tirol Kost D. Das vom Beschuldigten gelenkte Kfz fiel somit während der Tatzeit nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 42, Absatz 6, StVO. Die zitierte Bestimmung der KDV besagt ausdrücklich, dass die Bestätigung auf Verlangen auszuhändigen ist. Wenn dies nicht möglich ist - egal aus welchem Grund - kann nicht überprüft werden, ob das betreffende Kraftfahrzeug unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 42, Absatz 6, Litera c, StVO fällt oder nicht. Auch ein Nachreichen dieser Bestätigung entspricht nicht dem zitierten Gebot, weil auf diese Art bei einer Verkehrskontrolle nicht festgestellt werden kann, ob das betreffende Kraftfahrzeug in den gegebenen Nachtstunden weiterfahren gelassen werden kann oder nicht. Für die erkennende Behörde besteht kein Grund an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zuzumuten ist, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, Absatz eins, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu Paragraph 25, Absatz eins, VStG E 8a bis c zitierte hg. Rechtsprechung). Der Beschuldigte bzw. dessen anwaltlicher Vertreter hat es im vorliegenden Verfahren unterlassen, sich zum erhobenen Tatvorwurf konkret zu äußern bzw. seinen Einspruch zu begründen und ist dadurch seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nicht nachgekommen, weshalb sich die erkennende Behörde ohne weitere Erhebungen auf die Angaben in der vorliegenden Anzeige stützen konnte.“ Zur inneren Tatseite heißt es im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt: „

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des § 5 Abs 1 VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“„

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus: „Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen erscheint die Bemessung der Geldstrafe in der Höhe von € 545,46 (exkl. Verfahrenskosten) als schuld- und tatangemessen und lässt sich auch mit allfälligen ungünstigen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten in Einklang bringen. Als strafmildernd wurde die hieramtliche Unbescholtenheit hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen, als straferschwerend wurden die Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet. Die Höhe der Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.“

  1. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Beschwerde, welche am 16.7.2015 per Fax an die Bezirkshauptmannschaft C übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Beschwerde, welche am 16.7.2015 per Fax an die Bezirkshauptmannschaft C übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 18.6.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Aufhebung des angefochten Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens begehrt wird, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde das Parteiengehör und das Recht auf Akteneinsicht verletzt habe. Zudem hätte der Beschuldigte ein gültiges Zertifikat mitgeführt und sei diesbezüglich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde mangelhaft gewesen. Schließlich wird noch vorgebracht, dass die beiden tatrelevanten Fahrverbote miteinander in Konkurrenz stünden, wobei das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von § 42 Abs 6 StVO rechtswidrig sei. Schließlich wird noch vorgebracht, dass die beiden tatrelevanten Fahrverbote miteinander in Konkurrenz stünden, wobei das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von Paragraph 42, Absatz 6, StVO rechtswidrig sei.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 1.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt wurde. Der einvernommene Meldungsleger bekräftigte nochmals die Ausführungen in der verfahrenseinleitenden Anzeige. Er schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass er regelmäßig Kontrollen durchführt und im Zuge dieser Kontrollen unter anderem Übertretungen nach dem IG-L und der StVO festgestellt werden. Anhand der Unterlagen über die gegenständliche Kontrolle ergebe sich kein Hinweis auf eine Unrichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Anzeige. Insbesondere zeige sich, dass das Lärmarmzertifikat des Beschwerdeführers tatsächlich nur bis 27.9.2013 gültig gewesen sei und auch zu einem späteren Zeitpunkt kein gültiges Lärmarmzertifikat nachgereicht wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 VSt

G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache:

  1. a)Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Was zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass eine Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass er – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Gleiches gilt im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Eine solche war im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jederzeit möglich und wurde zudem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausdrücklich zuerkannt, dass die Akten des Verfahrens als verlesen gelten können.Was zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass eine Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass er – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Gleiches gilt im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Eine solche war im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jederzeit möglich und wurde zudem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausdrücklich zuerkannt, dass die Akten des Verfahrens als verlesen gelten können.
  2. b)Zum Tatvorwurf 1: Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs 1 Z 4 IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, LGBl 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl 119/2012, erlassen, mit der auf der Straße F ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“).Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, erlassen, mit der auf der Straße F ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“). Nach § 3 Abs 1 dieser Verordnung ist auf der Straße F auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von G bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von H das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten:Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung ist auf der Straße F auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von G bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von H das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten: „
  3. a)in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
  4. b)in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt.“ Nach Abs 2 leg cit wirken diese Maßnahmen direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.Nach Absatz 2, leg cit wirken diese Maßnahmen direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht. Vom Verbot nach § 3 sind - unbeschadet der Ausnahmen

§ 16

Abs 2 IG-L -

§ 4

Abs 1 der Verordnung ausgenommen:Vom Verbot nach Paragraph 3, sind - unbeschadet der Ausnahmen

Paragraph 16, Absatz 2, IG-L -

Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ausgenommen: „

  1. a)Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
  2. b)Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
  3. c)Lebendtiertransporte,
  4. d)Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der Straße F oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
  5. e)Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
  6. f)unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
  7. f)unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
  8. g)Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. vom Bahnterminal Hall in Tirol sowie zum bzw. vom Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
  9. h)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh beträgt und deren Motor dem Enhanced Environmentally Friendly Vehicle (EEV) Abgasstandard entspricht, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Oktober 2013;
  10. i)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse VI), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2015,
  11. i)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse römisch sechs), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2015,
  12. j)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung

§ 14Abs.

3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung

§ 14Abs.

4 IG-L gekennzeichnet sind.“j) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung

Paragraph 14, Absatz 4, IG-L gekennzeichnet sind.“ Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach § 16 Abs 2 IG-L lauten wie folgt:Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 16, Absatz 2, IG-L lauten wie folgt: „Ausgenommen von einem Fahrverbot

Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge

§ 14Abs.

2 Z 1 und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die„Ausgenommen von einem Fahrverbot

Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die

  1. der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
  2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
  3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“ Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am xx.xx.xxxx um 00:32 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug *-**1, Sattelanhänger *-**2, auf der Straße F, Richtungsfahrbahn C, unterwegs gewesen zu sein, konnte die entsprechende Feststellung der belangte Behörde als erwiesen angesehen werden. Mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen und da sich aufgrund des Akteninhaltes keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, kann im vorliegenden Fall auch als erwiesen angesehen werden, dass keine der oben genannten Ausnahmen vom Nachtfahrverbot nach § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot vorliegt.Mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen und da sich aufgrund des Akteninhaltes keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, kann im vorliegenden Fall auch als erwiesen angesehen werden, dass keine der oben genannten Ausnahmen vom Nachtfahrverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot vorliegt. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot erfüllt hat.Im vorliegenden Fall besteht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot erfüllt hat. Was die innere Tatseite anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Nachtfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Nachtfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Vom Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was auf ein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der angenommenen Verwaltungsübertretung hindeuten würde, sodass dem Beschwerdeführer insofern auch keine Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens gelungen ist. Im Hinblick darauf ist dem Beschwerdeführer daher die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Nachtfahrverbotes jedenfalls vorwerfbar und hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bekämpfte Strafbemessung durch die belangte Behörde erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht begründet. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe zweifeln ließe und insbesondere deren Herabsetzung gebieten würde. Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 272,73 verhängt und somit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur im Ausmaß von ca. 12,5 % ausgeschöpft, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sehr gering war. Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 272,73 verhängt und somit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur im Ausmaß von ca. 12,5 % ausgeschöpft, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sehr gering war. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient die Einhaltung der VO-Nachtfahrverbot doch dem Interesse an der Luftreinhaltung. Nach den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der Nacht in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der Nacht im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt. Dass am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht und diesem Fahrlässigkeit anzulasten ist, wurde bereits weiter oben erörtert. Verwaltungsstrafvormerkungen aufgrund von Übertretungen von kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind aktenkundig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Fall ohnehin von der belangten Behörde als mildernd gewertet und insofern die verhängte Geldstrafe im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis gegenüber der gegenständlichen Strafverfügung vom 2.9.2014 von 300 Euro auf 272,73 Euro reduziert. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe jedenfalls nicht als unangemessen hoch, sondern auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, und kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe jedenfalls nicht als unangemessen hoch, sondern auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, und kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. c) Zum Tatvorwurf 2: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO (§§ 42 und 99) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO (Paragraphen 42 und 99) lauten auszugsweise wie folgt: „§
  4. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1)(…)
(6)Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
  1. a)mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
  2. b)mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
  3. c)mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
  4. c)mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird. (…)
(10)Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.“ „§ 99. Strafbestimmungen.
(1)(…)
(2a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. (…)“
(2a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. (…)“ Auch in diesem Zusammenhang konnte mangels Beschwerdevorbringen wiederum als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 00:32 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug *-**1, Sattelanhänger *-**2, auf der Straße F, Richtungsfahrbahn C, unterwegs gewesen ist und daher grundsätzlich gegen das Verbot nach § 42 Abs 6 StVO verstoßen hat.Auch in diesem Zusammenhang konnte mangels Beschwerdevorbringen wiederum als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 00:32 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug *-**1, Sattelanhänger *-**2, auf der Straße F, Richtungsfahrbahn C, unterwegs gewesen ist und daher grundsätzlich gegen das Verbot nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO verstoßen hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall aber zu prüfen, ob nicht eine der oben genannten Ausnahmen von diesem Verbot vorliegt. Konkret wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Fahrt mit einem lärmarmen Kraftfahrzeug im Sinn des § 42 Abs 6 lit c StVO gehandelt habe, bei der eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wurde.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall aber zu prüfen, ob nicht eine der oben genannten Ausnahmen von diesem Verbot vorliegt. Konkret wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Fahrt mit einem lärmarmen Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 42, Absatz 6, Litera c, StVO gehandelt habe, bei der eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wurde. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Die gegenständliche Anzeige vom 29.8.2014 und die dieser Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt hat.Die gegenständliche Anzeige vom 29.8.2014 und die dieser Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt hat. Der § 8b KDV lautet auszugsweise wie folgt:Der Paragraph 8 b, KDV lautet auszugsweise wie folgt: „Lärmarme Kraftfahrzeuge § 8b.
(1)Als lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei demParagraph 8 b,
(1)Als lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem 1. der A-bewertete Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, nicht übersteigt:
  1. a)bei einer Motorleistung, die 150 kW nicht überschreitet 78 dB(A)
  2. b)bei einer Motorleistung, die 150 kW überschreitet 80 dB(A); 2. der höchste Wert des Schallpegels des Druckluftgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, 72 dB(A) nicht überschreitet.
(2)Die Erfüllung der Voraussetzungen

Abs. 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen

§ 125

KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt

Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt

Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.

(2)Die Erfüllung der Voraussetzungen

Absatz eins, ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen

Paragraph 125, KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt

Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt

Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.

(3)Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Abs. 2 gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.

(3)Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Absatz 2, gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.

(4)Zum Nachweis der Voraussetzungen

Abs. 1 ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Abs. 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können

§ 58Abs.

2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen

Abs. 1 erfüllt sind.

(4)Zum Nachweis der Voraussetzungen

Absatz eins, ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Absatz 2, auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen

Absatz eins, erfüllt sind. (…)

(5)Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen

Abs. 1 erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist § 26a anzuwenden.“

(5)Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen

Absatz eins, erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist Paragraph 26 a, anzuwenden.“ Die vom Beschwerdeführer anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle vorgelegte Bestätigung war – im Sinn der nach § 8b Abs 3 KDV vorgesehenen Befristung – nur bis 27.09.2013 gültig. Auch der im Rahmen der durchgeführten Verhandlung einvernommene Meldungsleger konnte nachvollziehbar schildern, dass keine gültige Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV vorlag, da ansonsten keine Anzeige dieser Verwaltungsübertretung erstattet worden wäre.Die vom Beschwerdeführer anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle vorgelegte Bestätigung war – im Sinn der nach Paragraph 8 b, Absatz 3, KDV vorgesehenen Befristung – nur bis 27.09.2013 gültig. Auch der im Rahmen der durchgeführten Verhandlung einvernommene Meldungsleger konnte nachvollziehbar schildern, dass keine gültige Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV vorlag, da ansonsten keine Anzeige dieser Verwaltungsübertretung erstattet worden wäre. Für das Vorliegen anderer Ausnahmen vom gegenständlichen Nachtfahrverbot gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 6 StVO erfüllt hat.Für das Vorliegen anderer Ausnahmen vom gegenständlichen Nachtfahrverbot gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO erfüllt hat. Was die innere Tatseite anlangt, kann auf die Ausführungen zu lit b verwiesen werden. Auch bei § 42 Abs 6 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist dem Beschwerdeführer, da diesem eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Nachtfahrverbotes vorwerfbar und hat dieser die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die innere Tatseite anlangt, kann auf die Ausführungen zu Litera b, verwiesen werden. Auch bei Paragraph 42, Absatz 6, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist dem Beschwerdeführer, da diesem eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Nachtfahrverbotes vorwerfbar und hat dieser die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: § 99 Abs 2a StVO sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von 48 Stunden bis sechs Wochen vor. Auch hier hat die Behörde über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 272,73 verhängt und somit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen wiederum nur im Ausmaß von ca. 12,5 % ausgeschöpft.Paragraph 99, Absatz 2 a, StVO sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von 48 Stunden bis sechs Wochen vor. Auch hier hat die Behörde über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 272,73 verhängt und somit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen wiederum nur im Ausmaß von ca. 12,5 % ausgeschöpft. In Anbetracht dessen, dass auch der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 42 Abs 6 StVO nicht unerheblich ist, da diese Bestimmung dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm während der Nachtstunden dient, und unter Berücksichtigung der schon unter lit b genannten weiteren Strafbemessungskriterien lagen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht vor und erweist sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In Anbetracht dessen, dass auch der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO nicht unerheblich ist, da diese Bestimmung dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm während der Nachtstunden dient, und unter Berücksichtigung der schon unter Litera b, genannten weiteren Strafbemessungskriterien lagen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht vor und erweist sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich wiederum auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich wiederum auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. d) Zur Konkurrenz der angenommenen Verwaltungsübertretungen: Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von § 42 Abs 6 StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von Paragraph 42, Absatz 6, StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sowohl nach § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot als auch nach § 42 Abs 6 StVO das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten ist. Während sich das Verbot nach § 42 Abs 6 StVO auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und ganzjährig gilt, gilt § 3 Abs 1 VO-Nachtfahrverbot nur auf bestimmten Abschnitten auf der Straße F und mit gewissen zeitlichen Differenzierungen im Laufe des Kalenderjahres.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sowohl nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot als auch nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten ist. Während sich das Verbot nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und ganzjährig gilt, gilt Paragraph 3, Absatz eins, VO-Nachtfahrverbot nur auf bestimmten Abschnitten auf der Straße F und mit gewissen zeitlichen Differenzierungen im Laufe des Kalenderjahres. Fraglich ist nun, ob hier im Sinn des § 22 Abs 2 VStG die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander bestehen, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen.Fraglich ist nun, ob hier im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, VStG die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander bestehen, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696/1996; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182).Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696 aus 1996,; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des § 42 Abs 6 StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu § 42). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des Paragraph 42, Absatz 6, StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu Paragraph 42,). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot um die speziellere Bestimmung gegenüber dem § 42 Abs 6 StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt.Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot um die speziellere Bestimmung gegenüber dem Paragraph 42, Absatz 6, StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt. Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall echter Idealkonkurrenz vor, bei der durch eine Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Somit kommt der vorliegenden Beschwerde auch in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. 4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zwar konnte die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangenen hat, aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die im vorliegenden Fall ausgesprochenen Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden durften, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ist daher diesbezüglich die ordentliche Revision zulässig.Zwar konnte die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangenen hat, aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die im vorliegenden Fall ausgesprochenen Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden durften, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ist daher diesbezüglich die ordentliche Revision zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1819.2

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