RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2261-10 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 901
§ 1
Abs 1 nicht beeinträchtigt oder wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
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Abs 1 überwiegen.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
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Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, aber auch das ergänzende Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol erbracht, dass bei Ausführung des beantragten Wegbauprojektes Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eintreten werden. Durch die von den Antragstellern vorgenommene Projektmodifikation durch Abänderung der Trassenführung am Beginn der Neubaustrecke wurde allerdings aus naturkundefachlicher Sicht eindeutig eine Verbesserung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde bewilligten Projekt erreicht, da nach den Darlegungen der vom erkennenden Gericht beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen die modifizierte Wegtrasse die ökologisch sehr wertvolle Ausgleichs- bzw Rekultivierungsfläche nur mehr geringfügig berührt und somit ein Fortbestand derselben weiterhin gegeben sein wird. Trotzdem verbleiben nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der naturkundefachlichen Sachverständigen auf Beschwerdeebene auch bei der modifizierten Wegführung Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, wobei die vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige für Naturkunde über Frage durch die Vertreterin des Landesumweltanwaltes bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 25.08.2015 diesbezüglich klarstellend darlegte, dass die von ihr festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bei Ausführung des gegenständlichen Wegbauprojektes großteils nur während der Bauzeit auftreten werden, nur beim Erholungswert sind dauerhafte mittlere Beeinträchtigungen anzunehmen. Dies trifft auch auf das Landschaftsbild zu. Durch die vorgesehenen Auflagen werden Auswirkungen auf die Sonderstandorte des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vermindert. Diese gutachtlichen Ausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Naturkunde wurden von den Verfahrensparteien in keiner Weise in Zweifel gezogen. Für das erkennende Gericht sind diese Ausführungen überzeugend, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb die beschriebene Fachbeurteilung der Sachverständigen für Naturkunde der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt wird. Mit Blick auf die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bei Ausführung des beantragten Wegbauvorhabens ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie dies vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt zutreffend erkannt worden ist. 2) Der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich beizutreten, wobei hier anzufügen ist, dass die mit der Projektmodifikation erzielte Verbesserung der Trassenführung aus naturkundlicher Sicht und die damit einhergehende Verminderung der Auswirkungen des Wegbauvorhabens auf die Naturschutzinteressen nunmehr nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Interessenabwägung zu Gunsten des antragsgegenständlichen Vorhabens eindeutig möglich machen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
- a)Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass sowohl aus den Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes als auch aus jenen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes ein langfristiges öffentliches Interesse an der Weiterbewirtschaftung von Almen und landwirtschaftlichen Grundflächen abgeleitet werden kann. Auch eine weitere Entwicklung der Bewirtschaftung und die Beseitigung agrarstruktureller Mängel in Form einer fehlenden wegemäßigen Erschließung der zu bearbeitenden Grundflächen, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, sind Zielsetzungen des Tiroler Landesgesetzgebers, die sich in den angeführten Gesetzen manifestieren. Mit dem beschwerdegegenständlichen Wegbauvorhaben sollen bisher wegemäßig noch unerschlossene Mähwiesen und insbesondere eine bislang nur zu Fuß erreichbare Alm einer Erschließung zugeführt werden. Dazu hat die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für Agrar- und Almwirtschaft bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 25.08.2015 gutachtlich wie folgt ausgeführt: „Die beantragte Weganlage wird die Bewirtschaftung der zu erschließenden Alm aus meiner fachlichen Sicht dauerhaft sichern und somit auch die Existenz dieser Almwirtschaft. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass unerschlossene Almen wesentlich häufiger aufgegeben werden, als wegemäßig erschlossene Almen. Dies deshalb, da die notwendigen Almbewirtschaftungsmaßnahmen selbstredend im Falle einer wegemäßigen Erschließung der Alm leichter durchzuführen sind. Aus meiner fachlichen Sicht wird bei Ausführung des beantragten Wegbauprojektes somit die Almwirtschaft dauerhaft in ihrer Existenz gesichert und wird durch die wegemäßige Erschließung nicht nur eine bloße Erleichterung der Arbeiten erreicht. Eine zeitgemäße Almbewirtschaftung ist aus meiner fachlichen Sicht im Gegenstandsfall ohne Weganlage geradezu unmöglich. Die Alm ist eine Eigenalm des A A und wird von diesem selbst bewirtschaftet. Auf der Alm ist ein Almstall mit einer Unterkunft vorhanden. Zur Instandhaltung dieses Gebäudebestandes, aber auch zur Durchführung des Weidemanagements bedarf es einer wegemäßigen Erschließung. Sollte Herr A A etwa einen Hirten anstellen wollen, so würde er im Falle einer unerschlossenen Alm kaum einen solchen finden. Man muss hier nur berücksichtigen, dass auch Hirten Arztbesuche und dergleichen vorzunehmen haben, was ohne Weg sehr beschwerlich und zeitaufwendig ist. Die derzeitige Almbewirtschaftung ist sehr erschwert, da keine wegemäßige Erschließung der Alm vorhanden ist und nur eine Materialseilbahn zur Alm führt. Mit der beantragten Weganlage wird auch ein Bereich von Mähwiesen erschlossen. Diese Mähwiesen könnten bei Errichtung der gegenständlichen Weganlage viel leichter bewirtschaftet werden. In einem Fall wurde bereits die Mähnutzung unterlassen, da die Bewirtschaftung der Mähwiese sehr beschwerlich ist. Im Falle der Ausführung des gegenständlichen Wegbauprojektes hat mir der Besitzer erklärt, die Mähnutzung wieder aufnehmen zu wollen, da im Falle der wegemäßigen Erschließung der Mähwiesen deren Bewirtschaftung wieder zeitgemäß möglich ist. Derzeit findet der Auf- bzw. Abtrieb des Almviehs auf die zu erschließende Alm so statt, dass ausgehend von der Hofstelle das Vieh zunächst über einen Weg hingetrieben wird und dann großteils über freies Gelände in Richtung Alm. Der Auftrieb ist auf diese Weise schon machbar, doch treten beim Abtrieb des Viehs größere Schwierigkeiten im freien Gelände auf. Vor allem sind mehrere Personen erforderlich, um den Abtrieb des Viehs durchzuführen, da das Vieh im freien Gelände sich natürlich verteilt. Ein besonderes Problem stellt dar, wenn sich ein Tier auf der Alm verletzt und deshalb abgetrieben werden muss. Hier ist auch anzufügen, dass die Erreichbarkeit verletzter Tiere auf der Alm durch den Tierarzt ohne wegemäßige Erschließung sehr schwierig ist. Über Frage durch die Vertreterin der LUA erklärte die Sachverständige, dass der Tierarzt einen Fußmarsch in der Dauer von etwa einer halben Stunde auf sich nehmen muss, wobei dieser bereits beim Abmarsch wissen sollte, was dem verletzten oder erkrankten Tier fehlt, da er die hierfür erforderlichen Medikamente bzw Behandlungsinstrumente mitnehmen muss. Nicht nur der Tierarzt, sondern auch das Almpersonal kann derzeit die gegenständliche Alm nur mit einem Fußmarsch erreichen, wobei der Fußmarsch in etwa einen Zeitaufwand von einer halben Stunde beansprucht. Die Zeitangabe von einer halben Stunde bezieht sich dabei auf das Erreichen der Almhütte. Sollte ein verletztes Tier sich im Almgebiet abseits der Almhütte aufhalten, wird der Zeitaufwand entsprechend erhöht. Eine Verbuschung der Alm ist bereits im Gange und nicht nur erst in der Zukunft zu erwarten. Mit einer wegemäßigen Erschließung der Alm könnte hier aus fachlicher Sicht durch ein besseres Weidemanagement einer Verbuschung vorgebeugt werden. Außerdem könnte die Verbuschung durch den leichteren Antransport der erforderlichen Geräte zurückgedrängt werden. Bezüglich des Weidemanagements ist festzuhalten, dass durch den erleichterten Antransport von Brettern und Pfählen sowie Materialien für elektrische Weidezäune das Almgelände besser weidemäßig genutzt werden könnte, indem die verbuschten Flächen intensiv einer Beweidung zugeführt werden. Derzeit kann zwar Material über die Materialseilbahn angeliefert werden, doch kann im Falle einer wegemäßigen Erschließung das erforderliche Material leichter antransportiert und im Almgebiet verteilt werden. Bis jetzt wurde der Milchtransport ins Tal so bewerkstelligt, dass ein Milchtank in der Materialseilbahn eingehängt wurde und mit dieser auf die Alm gebracht wurde. Dort wurde die gemolkene Milch in den Tank eingefüllt und wurde dann der gefüllte Tank wieder mit der Materialseilbahn zu Tal gebracht, wo die Milch in einen anderen Tank umgepumpt wurde, wo schließlich die Kühlung auch erfolgte. Die Kühlung wurde also erst im Tal eingeleitet. Die Hygienebestimmungen konnten auf diese Weise noch eingehalten werden. Der ganze Vorgang beanspruchte eine Zeitdauer von 3,5 Stunden. Nachdem somit die Haltung von Milchvieh auf der Alm einen großen Arbeitsaufwand nach sich gezogen hat, wurde im heurigen Jahr bereits davon Abstand genommen, die zu erschließende Alm mit Milchvieh zu bestoßen. Im heurigen Jahr wurde die Alm nur mit Galtvieh bestoßen. Über Frage durch die Vertreterin der LUA erklärte die Sachverständige, dass der Betrieb des Herrn A A als reiner Milchviehbetrieb geführt wird, dies ohne eigene Nachzucht. Wenn Herr A A sein eigenes Vieh auf die Alm bringen möchte, so müssten auch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Milchwirtschaft auf der Alm leichter durchgeführt werden kann. Durch den projektierten Weg wären die Voraussetzungen gegeben, Arbeitserleichterungen vorzusehen, um die Milchwirtschaft auf der Alm wieder aufnehmen zu können. Ohne wegemäßige Erschließung ist zu erwarten, dass nur noch eine Bestoßung der Alm mit Galtvieh erfolgt, so wie dies bereits im heurigen Jahr der Fall war. (Über Frage durch die Vertreterin der LUA erklärte Herr A A selbst, dass der Auftrieb von Milchvieh auf die zu erschließende Alm beim derzeitigen Milchpreis auch dann nicht unbedingt vorgenommen wird, wenn eine wegemäßige Erschließung der Alm erfolgt.) Über Frage durch die Vertreterin der LUA führte die Sachverständige aus, dass ihrer fachlichen Meinung nach die gegenständliche Almwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zum gesamten Betrieb des Herrn A A leistet und daher auch davon gesprochen werden kann, dass der Betrieb des Herrn A A durch die wegemäßige Erschließung seiner Alm dauerhaft gesichert wird, dies in seiner Existenz“. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu begründen imstande ist, wenn auch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden kann, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001, vom 13.12.2010, Zahl 2010/10/0201, und vom 11.12.2009, Zahl 2006/10/0146).In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu begründen imstande ist, wenn auch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden kann, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001, vom 13.12.2010, Zahl 2010/10/0201, und vom 11.12.2009, Zahl 2006/10/0146). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen für Alm- und Agrarwirtschaft klargestellt, dass im Gegenstandsfall die mit dem Wegbauvorhaben verfolgte Zielsetzung einer Verbesserung der Agrarstruktur als im langfristigen öffentlichen Interesse gemäß § 29 Abs 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gelegen zu bewerten ist.Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen für Alm- und Agrarwirtschaft klargestellt, dass im Gegenstandsfall die mit dem Wegbauvorhaben verfolgte Zielsetzung einer Verbesserung der Agrarstruktur als im langfristigen öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gelegen zu bewerten ist. Auch der beschwerdeführende Landesumweltanwalt hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz dargelegt, dass er sich nicht prinzipiell gegen eine wegtechnische Erschließung einer bisher unerschlossenen und bewirtschafteten Alm ausspricht, jedoch im Einzelfall zu prüfen und festzulegen ist, ob und bejahendenfalls in welcher Form eine jeweilige Erschließung zum Tragen kommen soll (muss).
- b)Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag auch der Argumentation der belangten Behörde beizutreten, dass aus den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 erschlossen werden kann, dass ein langfristiges öffentliches Interesse am Schutz des Waldes gegeben ist, was eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch Pflege und Nutzung der Wälder erfordert. In diesem Zusammenhang wurde vom erkennenden Gericht ein forstfachlicher Sachverständiger bei der Verhandlung am 25.08.2015 einer Befragung unterzogen und hat dieser zur Fragestellung einer (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes, der durch das in Prüfung stehende Wegbauprojekt erschlossen werden soll, gutachtlich Folgendes zu Protokoll gegeben: „Das modifizierte Wegprojekt entsprechend der Plandarstellung vom 20.07.2015 ist aus forstfachlicher Sicht zur Bewirtschaftung der ebenfalls zu erschließenden Waldflächen im Gesamtausmaß von rund 3 bis 4 ha sehr gut geeignet, da im Vergleich zu dem von der belangten Behörde bewilligten Projekt Kehren entfallen, jedenfalls solche Kehren, die für Holztransporte hinderlich sind. In der Forstwirtschaft werden größere Transportfahrzeuge eingesetzt, sodass insbesondere bei zu engen Kehren die Transportfahrzeuge Schwierigkeiten haben. Beim modifizierten Projekt sind die Kurven so ausgelegt, dass Forstfahrzeuge die Weganlage sehr gut benützen können. Die vorgesehenen Steigungen sind für Forstfahrzeuge grundsätzlich kein Problem, wie dies die Erfahrungen mit anderen Weganlagen gezeigt haben. Derzeit ist die zu erschließende Waldfläche wegemäßig unerschlossen, sodass eine forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen eigentlich nicht stattfinden kann, da für eine forstliche Nutzung eine wegemäßige Erschließung Grundvoraussetzung ist. Spätestens im Falle einer Kalamität bzw eines Schadensereignisses würde sich zeigen, dass die zu erschließenden Waldflächen nicht bewirtschaftet werden können, nur Hubschraubertransporte wären vorstellbar. Somit dient die wegemäßige Erschließung in Form des vorliegenden Projektes nicht bloß der Erleichterung der Waldbewirtschaftung, sondern stellt diese Weganlage die Grundvoraussetzung für eine Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen dar. Bei dem zu erschließenden Wald handelt es sich um Wirtschaftswald, der ursprünglich noch betroffene Schutzwald wurde im Zuge der Ausführung des Lawinenprojektes der Gemeinde entfernt“. Auch bezüglich der Waldbewirtschaftung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes als „langfristiges öffentliches Interesse“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes in Betracht kommt (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 31.05.2006, Zahl 2002/10/0220, vom 04.11.2002, Zahl 2000/10/0064, und vom 18.10.1993, Zahl 92/10/0134).Auch bezüglich der Waldbewirtschaftung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes als „langfristiges öffentliches Interesse“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes in Betracht kommt vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 31.05.2006, Zahl 2002/10/0220, vom 04.11.2002, Zahl 2000/10/0064, und vom 18.10.1993, Zahl 92/10/0134). Für das erkennende Gericht besteht nun im Gegenstandsfall kein Zweifel daran, dass entsprechend den überzeugenden Ausführungen des beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen das antragsgegenständliche Wegbauvorhaben erst eine (wirtschaftliche) Nutzung des zu erschließenden Waldes ermöglichen wird und derzeit aufgrund der nicht gegebenen wegemäßigen Erschließung eigentlich keine (wirtschaftliche) Waldbewirtschaftung denkbar ist. Insofern ist dem streitverfangenen Wegbauprojekt auch aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Waldbewirtschaftung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzumessen.Insofern ist dem streitverfangenen Wegbauprojekt auch aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Waldbewirtschaftung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzumessen.
- c)Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Abwägung der für sowie der gegen das antragsgegenständliche Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Überzeugung, dass dem in Prüfung stehenden Projekt in mehrfacher Hinsicht langfristige öffentliche Interessen gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzugestehen sind, und zwar aufgrund der durch das Vorhaben zu erwartenden dauerhaften Existenzsicherung des Alm-, aber auch des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers A A sowie weiters aufgrund der mit dem Vorhaben erreichbaren (wirtschaftlichen) Waldbewirtschaftung der zu erschließenden Grundflächen. Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Abwägung der für sowie der gegen das antragsgegenständliche Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Überzeugung, dass dem in Prüfung stehenden Projekt in mehrfacher Hinsicht langfristige öffentliche Interessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzugestehen sind, und zwar aufgrund der durch das Vorhaben zu erwartenden dauerhaften Existenzsicherung des Alm-, aber auch des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers A A sowie weiters aufgrund der mit dem Vorhaben erreichbaren (wirtschaftlichen) Waldbewirtschaftung der zu erschließenden Grundflächen. Diese langfristigen öffentlichen Interessen vermögen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu überwiegen, wobei gegenständlich als sehr maßgeblich für das Gericht festzuhalten ist, dass die von den Antragstellern vorgenommene Projektmodifikation auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erbringt, womit die Interessenabwägung zu Gunsten des Projektes der Antragsteller nunmehr jedenfalls möglich ist. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich in der Lage, im Rahmen einer Interessenabwägung die beantragte Naturschutzgenehmigung zu erteilen. 3) Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Alternative zum beantragten Projekt hervorgebracht, dies jedenfalls in Bezug auf die nunmehr modifizierte Wegtrasse, die aus naturkundefachlicher Sicht als die (noch) beste Wegerschließungsvariante zu beurteilen ist. Eine mit Bedachtnahme auf die zu wahrenden Naturschutzinteressen noch bessere Wegvariante (als die modifizierte Wegtrasse) ist jedenfalls nicht ersichtlich. 4) Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, sohin auch hinsichtlich des Kostenspruches. Nachdem mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung die von der belangten Behörde erteilte Naturschutzgenehmigung aufrechterhalten wird, wenn auch in Bezug auf das modifizierte Wegbauprojekt, ist die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 870,00 unverändert zur Zahlung vorzuschreiben, da die belangte Behörde die rechtlich zutreffende Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 zum Gegenstand ihres Kostenspruches gemacht hat. Mit Blick auf die in C durchgeführte mündliche Rechtsmittelverhandlung am 25.08.2015 waren vom erkennenden Gericht zusätzlich Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 vorzuschreiben, dies im Betrag von Euro 320,00 für 5 Amtsorgane durch je 4/2 Stunden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung schon klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zahl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001).Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung schon klare Leitlinien vorgegeben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zahl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001). Gleichermaßen hat das Höchstgericht zur Fragestellung eines langfristigen öffentlichen Interesses an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes sowie an einer Verbesserung der Agrarstruktur, und zwar als Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines Betriebes sowie zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes, bereits Stellung bezogen, die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist somit für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.2261.10