RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1826-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn DD, EE und FE, alle Adresse, Ort C, alle v.d. Rechtsanwalt MMag. Eva Kathrein, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 10.6.2015, Zl. **** wegen Benützung von Nachbargrundstücken nach § 36 Abs 3 TBO 2011, betreffend die Gp **1/1 KG C, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn DD, EE und FE, alle Adresse, Ort C, alle v.d. Rechtsanwalt MMag. Eva Kathrein, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 10.6.2015, Zl. **** wegen Benützung von Nachbargrundstücken nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011, betreffend die Gp **1/1 KG C, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Bewilligung entsprechend der folgenden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Antragskonkretisierungen erteilt wird: Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Bewilligung entsprechend der folgenden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Antragskonkretisierungen erteilt wird: ● Das Nachbargrundstück wird für längstens drei aufeinanderfolgende Werktage in Anspruch genommen. ● Die Arbeiten beginnen an einem Montag um 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Dienstag und Mittwoch von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr. ● Die Beschwerdeführer werden von den Antragstellern jedenfalls zwei Wochen vor dem Beginn der Arbeiten informiert. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen werden gestrichen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Antragsteller beabsichtigen, ihre an die Südgrenze des Grundstückes Gp. **1/1 KG C angrenzende Zufahrt zu asphaltieren und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze Randsteine in einem Betonbett so zu versetzen, dass weder die Randsteine noch das Betonbett über die Grundstücksgrenze ragen. Die Randsteine werden in folgender Art und Weise versetzt: (Auszug aus der zusammenfassenden Darstellung im Gutachten Ing. G vom 4.8.2015, Seite 8): Es werden Betonfertigteilwinkel (Mauerscheiben) mit einer Höhe von 55 cm und einer Breite von 50 cm sowie Betonfertigteilwinkel mit einer Höhe von 105 cm und einer Breite von 100 cm verwendet. Die Betonfertigteilwinkel werden ca. 2 bis 3 cm über das fertige Niveau reichen, ausgenommen am östlichen Ende des Grundstückes Nr. **1/6 KG. C. Dort reichen die Betonwinkel auf eine Länge von ca. 100 cm ca. 20 cm über das anschließende Niveau des Grundstückes Nr. **1/1 KG. C. Zum Versetzen der Elemente wird ein ca. 70 bis 100 cm tiefer, ausreichend breiter Graben ausgehoben. Die Aushubsohle wird eingeebnet. Anschließend wird eine ca. 10 cm starke Sauberkeitsschicht aus Beton aufgebracht. Auf der ausgehärteten Sauberkeitsschicht werden die Betonfertigteilwinkel versetzt. Danach wird der Graben eingeschüttet. Durch das Einschütten und das Aufbringen einer Asphaltschicht auf dem im Boden liegenden Teil der Betonfertigteilwinkel wird die notwendige Festigkeit erzielt. Da die Betonfertigteilwinkel direkt an der Grundstücksgrenze versetzt werden, muss auf Grund der Grabentiefe und zum Einrichten der Elemente Nachbargrund in Anspruch genommen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern A und BA die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gp **1/1 KG C nach § 36 Abs 3 TBO 2011 erteilt. Im angefochtenen Bescheid sind die einzelnen Arbeiten, die am Nachbargrundstück durchgeführt werden sollen, namentlich genannt. Danach sollen auf einem höchstens 50 cm breiten Grundstreifen parallel zur südlichen Grundstücksgrenze folgende Arbeiten bzw. Tätigkeiten durchgeführt werden:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern A und BA die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gp **1/1 KG C nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 erteilt. Im angefochtenen Bescheid sind die einzelnen Arbeiten, die am Nachbargrundstück durchgeführt werden sollen, namentlich genannt. Danach sollen auf einem höchstens 50 cm breiten Grundstreifen parallel zur südlichen Grundstücksgrenze folgende Arbeiten bzw. Tätigkeiten durchgeführt werden:
- das Betreten des Grundstückes
- die Durchführung von Grabungsarbeiten
- die Hinterfüllung der Betonfertigteilwinkel mit dem zuvor dort ausgehobenen Bodenmaterial
- das Verfestigen der Hinterfüllung und
- die Wiederherstellung des früheren Zustandes. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde v.a. vorgebracht, keine Alternativenprüfung durchgeführt zu haben und auch in Bezug auf den Zeitrahmen der Fremdgrundbenützung wurden entsprechende Einwendungen erhoben. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol erstelle der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. GG das mit 4.8.2015 datierte Gutachten, in dem er zu Fragen der ausreichenden Antragsunterlagen, der Alternativen zur beantragten Bauführung und zum zeitlichen Rahmen für die Beanspruchung des Nachbargrundstückes eingehend Stellung nahm. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte Ing. G sein Gutachten und beantwortete Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde der gegenständliche Antrag, wie im Spruch angeführt, konkretisiert. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/83 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/83 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 36Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, alsDie Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als a)Litera a die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und b)Litera b bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Absatz 4,Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Absatz 5,Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Absatz 6,Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der nunmehr beantragte zeitliche Rahmen der Arbeiten auf Nachbargrund (siehe im Einzelnen im Spruchpunkt 1.) entspricht auch den Vorstellungen der Nachbarn (so die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Die technische Notwendigkeit und v.a. auch Sinnhaftigkeit im Sinne einer möglichst raschen Beendigung der Arbeiten am Nachbargrundstück wurden vom beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Ing. G legte auch eingehend dar, dass es zu den beantragten Arbeiten keine Alternativen gibt, die nicht zu einer Verzögerung der Bauarbeiten und auch Verteuerung des Vorhabens führen. Im Übrigen wurden die Ausführungen des Ing. G nicht ansatzweise auf gleichem fachlichem Niveau entkräftet. Insgesamt berücksichtigen die in der nunmehrigen Art und Weise bewilligten Arbeiten sowohl die Interessen der Antragsteller als auch jene der Nachbarn in ausreichender Art und Weise. Weder führen sie zu unverhältnismäßig schweren Eingriffen auf dem Nachbargrundstück noch wird die Realisierung des Bauvorhabens für die Antragsteller maßgeblich erschwert. Aufgrund der durchgeführten Antragskonkretisierungen, welche im Sinne des § 13 Abs 8 AVG jedenfalls zulässig sind, erübrigen sich die seitens der Behörde vorgeschriebenen Auflagen. Der Einwand der Rechtsvertreterin, der konkreten Oberflächengestaltung nicht zuzustimmen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Aufgrund der durchgeführten Antragskonkretisierungen, welche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG jedenfalls zulässig sind, erübrigen sich die seitens der Behörde vorgeschriebenen Auflagen. Der Einwand der Rechtsvertreterin, der konkreten Oberflächengestaltung nicht zuzustimmen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1826.4