GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Beschwerdeführerrechtsvertreterin vom 29.01.2015 stellte diese den Antrag, das behängende Verfahren betreffend die Änderung der Gewerbeberechtigung bis zur ausständigen Entscheidung des Bundesministeriums, dessen Ergebnis im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sei, zu unterbrechen. Mit Antwortschreiben vom 03.02.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft C mit, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie möge das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ im Standort Ort B, Adresse, unverzüglich anmelden. Dazu merke sich die Bezirkshauptmannschaft C letztmalig den 15.02.2015 vor, ansonsten werde gegen die Beschwerdeführerin abermals ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 GewO 1994 eingeleitet werden.Mit Antwortschreiben vom 03.02.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft C mit, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie möge das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ im Standort Ort B, Adresse, unverzüglich anmelden. Dazu merke sich die Bezirkshauptmannschaft C letztmalig den 15.02.2015 vor, ansonsten werde gegen die Beschwerdeführerin abermals ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 eingeleitet werden. Gegen diese Mitteilung legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C am 23.02.2015, ein von ihr so bezeichnetes „Rechtsmittel“ ein. Darin wurde ausgeführt wie folgt: Bei der Mitteilung vom 03.02.2015 handle es sich inhaltlich wohl um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, dem jedoch wesentliche Merkmale eines Bescheides fehlen würden und welcher deshalb bekämpft werde. Das genannte Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet, noch enthalte er eine gesetzmäßige Begründung. Auch Ermessensentscheidungen seien aber zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG zu entsprechen und seien zudem verfahrensrechtliche Entscheidungen bei Ablehnung von Parteienanträgen zu begründen. Weiter müsse jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche im gegenständlichen Schreiben nicht vorhanden sei. Daraus ergebe sich weiter, dass die eingeräumte Frist wegen einer möglichen Rechtsmittelfrist nicht richtig datiert sei.Bei der Mitteilung vom 03.02.2015 handle es sich inhaltlich wohl um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, dem jedoch wesentliche Merkmale eines Bescheides fehlen würden und welcher deshalb bekämpft werde. Das genannte Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet, noch enthalte er eine gesetzmäßige Begründung. Auch Ermessensentscheidungen seien aber zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, , B-VG zu entsprechen und seien zudem verfahrensrechtliche Entscheidungen bei Ablehnung von Parteienanträgen zu begründen. Weiter müsse jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche im gegenständlichen Schreiben nicht vorhanden sei. Daraus ergebe sich weiter, dass die eingeräumte Frist wegen einer möglichen Rechtsmittelfrist nicht richtig datiert sei. Aus diesen Gründen werde die Mitteilung vom 03.02.2015 (zugestellt am 06.02.2015) innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des Bescheides bekämpft und werde weiter beantragt, die Behörde möge dieses Rechtsmittel der zuständigen Rechtsmittelbehörde zur Bearbeitung übergeben. Die Rechtsmittelinstanz möge über den Antrag vom 29.01.2015 neu entscheiden und diesem aufschiebende Wirkung zuerkennen. Mit Schreiben vom 26.02.2015 antwortete die Bezirkshauptmannschaft C, dass es sich bei der Mitteilung vom 03.02.2015 nicht um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle und dieser daher auch nicht die wesentlichen Merkmale eines Bescheides iSd § 58 AVG 1991 enthalten müsse.
Abs 1 und 2 AVG habe die Behörde möglichst rasch, zweckmäßig, einfach und kostensparend eine Sache zu erledigen und Erledigungen schriftlich ergehen zu lassen, wenn dies von der Partei verlangt werde.
Abs 4 AVG 1991 habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift könne die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimme und die Erledigung gem. Abs 3 genehmigt worden sei. Das Nähere über die Beglaubigung werde durch Verordnung geregelt. Unter Hinweis auf die oben zitierten Gesetzesbestimmungen sei der Antrag vom 29.01.2015 auf Unterbrechung des behängenden Verfahrens daher als unzulässig zurückgewiesen worden.Mit Schreiben vom 26.02.2015 antwortete die Bezirkshauptmannschaft C, dass es sich bei der Mitteilung vom 03.02.2015 nicht um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle und dieser daher auch nicht die wesentlichen Merkmale eines Bescheides iSd Paragraph 58, AVG 1991 enthalten müsse.
Paragraph 18, Absatz eins und 2 AVG habe die Behörde möglichst rasch, zweckmäßig, einfach und kostensparend eine Sache zu erledigen und Erledigungen schriftlich ergehen zu lassen, wenn dies von der Partei verlangt werde.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift könne die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimme und die Erledigung gem. Absatz 3, genehmigt worden sei. Das Nähere über die Beglaubigung werde durch Verordnung geregelt. Unter Hinweis auf die oben zitierten Gesetzesbestimmungen sei der Antrag vom 29.01.2015 auf Unterbrechung des behängenden Verfahrens daher als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch gegen dieses Schreiben wurde eine sogenannte „Beschwerde“ vom 13.03.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C am 16.03.2015, eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht wie im „Rechtsmittel“ vom 20.02.2015. Ergänzend führte die Beschwerdeführerrechtsvertreterin aus, das gegenständliche Verfahren unterliege den gesetzlichen Bestimmungen des AVG. Mit dem Antrag vom 29.01.2015 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, welcher
dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur bescheidmäßig, sprich durch einen individuellen, hoheitlich-normativen, im Außenverhältnis ergehenden Verwaltungsakt erledigt werden könne. Ein solcher Antrag sei einer Bearbeitung
Das formlose Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2015 komme einer Abweisung gleich, welche der Begründungspflicht unterliege. Für den faktischen Rechtsschutz sei es essentiell, dass die Behörde ihre Entscheidungen in jener Form zum Ausdruck bringe, wie sie nach dem Verwaltungsrecht vorgesehen seien. Da nur Bescheide einer Anfechtung durch Berufung oder Beschwerde unterliegen würden, sei eine bescheidmäßige Erledigung des gegenständlichen Antrages unabdingbar.Auch gegen dieses Schreiben wurde eine sogenannte „Beschwerde“ vom 13.03.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C am 16.03.2015, eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht wie im „Rechtsmittel“ vom 20.02.2015. Ergänzend führte die Beschwerdeführerrechtsvertreterin aus, das gegenständliche Verfahren unterliege den gesetzlichen Bestimmungen des AVG. Mit dem Antrag vom 29.01.2015 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, welcher
dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur bescheidmäßig, sprich durch einen individuellen, hoheitlich-normativen, im Außenverhältnis ergehenden Verwaltungsakt erledigt werden könne. Ein solcher Antrag sei einer Bearbeitung
Paragraph 18, AVG nicht zugänglich. Das formlose Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2015 komme einer Abweisung gleich, welche der Begründungspflicht unterliege. Für den faktischen Rechtsschutz sei es essentiell, dass die Behörde ihre Entscheidungen in jener Form zum Ausdruck bringe, wie sie nach dem Verwaltungsrecht vorgesehen seien. Da nur Bescheide einer Anfechtung durch Berufung oder Beschwerde unterliegen würden, sei eine bescheidmäßige Erledigung des gegenständlichen Antrages unabdingbar. Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Behörde möge über den Antrag vom 29.01.2015 bescheidmäßig entscheiden, oder das Rechtsmittel vom 20.02.2015 gemeinsam mit dieser Beschwerde der Rechtsmittelbehörde vorlegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft C die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und 13.03.2015 als unzulässig zurück. In der Begründung wurde von der Bezirkshauptmannschaft C zunächst der gesamte bisherige Verfahrenslauf dargelegt. Zum Antrag vom 29.01.2015 wurde ausgeführt, dass diesem mit Schreiben (Verfahrensanordnung) vom 03.02.2015 nicht stattgegeben worden sei und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis 15.02.2015 für die Anmeldung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ gewährt worden sei.
O 1994 habe die Behörde bei Verdacht einer Übertretung
O 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde bestimmten Frist aufzufordern. Falls der Gewerbeausübende dieser Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, habe die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Ein solcher Bescheid habe aber nicht zu ergehen, wenn für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt hervorkommen und innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Abs 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen um die erforderliche Genehmigung eingebracht und aufgrund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft C die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und 13.03.2015 als unzulässig zurück. In der Begründung wurde von der Bezirkshauptmannschaft C zunächst der gesamte bisherige Verfahrenslauf dargelegt. Zum Antrag vom 29.01.2015 wurde ausgeführt, dass diesem mit Schreiben (Verfahrensanordnung) vom 03.02.2015 nicht stattgegeben worden sei und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis 15.02.2015 für die Anmeldung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof“ gewährt worden sei.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 habe die Behörde bei Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, 2, oder 3 GewO 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde bestimmten Frist aufzufordern. Falls der Gewerbeausübende dieser Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, habe die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Ein solcher Bescheid habe aber nicht zu ergehen, wenn für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt hervorkommen und innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen um die erforderliche Genehmigung eingebracht und aufgrund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen werde. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde keinen Grund für ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 (Schließung des Betriebes mittels Bescheid) gesehen, jedoch der Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung eine letzte Frist bis 15.02.2015 zur Anmeldung des reglementierten Gewerbes nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 gegeben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme der in § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1994 vorgesehenen Anordnung ein Bescheidcharakter nicht zu. Auch sei sie nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Gegen eine solche Anordnung sei eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Daher seien die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und 13.03.2015 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Im gegenständlichen Fall habe die Behörde keinen Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 360, GewO 1994 (Schließung des Betriebes mittels Bescheid) gesehen, jedoch der Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung eine letzte Frist bis 15.02.2015 zur Anmeldung des reglementierten Gewerbes nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 gegeben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme der in Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 vorgesehenen Anordnung ein Bescheidcharakter nicht zu. Auch sei sie nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Gegen eine solche Anordnung sei eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Daher seien die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und 13.03.2015 als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.03.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt: Der angefochtene Bescheid leide an Nicht- bzw fehlerhafter Erledigung von Sachanträgen, sowie an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und werde dieser daher seinem ganzen Umfang nach angefochten. Dem gegenständlichen Bescheid mangle es ebenfalls an einer entsprechenden, antragsgemäßen Begründung. Es sei zwar in formeller Hinsicht der Punkt „Begründung“ im Bescheid enthalten, jedoch betreffe diese in keinster Weise den gestellten Sachantrag bzw. die dazu ergangene Zurückweisung. Weder führe die Behörde an, weshalb dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nicht stattgegeben werden könne, noch würdige sie den Umstand, dass dem Eventualbegehren der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mittlerweile stattgegeben worden sei und eine Entscheidung des Ministeriums in absehbarer Zeit erwartet werde. Stattdessen werde lediglich der bisherige Verfahrensgang wiederholt. Bei der vom Ministerium derzeit zu beantwortenden Frage handle es sich um eine Vorfrage iSd § 38 AVG, deren Lösung für die Beurteilung, ob eine Änderung der Gewerbeberechtigung erwirkt werden müsse, maßgeblich sei. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag vom 29.01.2015 an die belangte Behörde gestellt worden.Bei der vom Ministerium derzeit zu beantwortenden Frage handle es sich um eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, deren Lösung für die Beurteilung, ob eine Änderung der Gewerbeberechtigung erwirkt werden müsse, maßgeblich sei. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag vom 29.01.2015 an die belangte Behörde gestellt worden. Das weitere Vorbringen betraf Ausführungen zum Wesen und der Bedeutung von Vorfragen. Es werde darauf hingewiesen, dass dem behördlicherseits oft zitierten Berufungserkenntnis des UVS vom 08.04.2010 keine Bindungswirkung hinsichtlich der Beurteilung des fraglichen Berechtigungsumfanges zukomme. Es sei bereits aus rechtsstaatlicher Sicht unvertretbar, dass sich die Behörde über die Zuständigkeit des Ministeriums hinwegsetze und über die Vorfrage selbst entscheiden wolle, obwohl sie sich im Feststellungsverfahren dafür für unzuständig befunden und das Feststellungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen habe (Bescheid vom 02.09.2013, Zl ****). Unter diesem Aspekt würde der Behörde auch kein Ermessen iSd § 38 AVG dahingehend zukommen, über die Vorfrage selbst zu befinden. Ferner liege der Zweck dieser Bestimmung in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen aufgrund nachträglicher abweichender Vorfrageentscheidungen.Das weitere Vorbringen betraf Ausführungen zum Wesen und der Bedeutung von Vorfragen. Es werde darauf hingewiesen, dass dem behördlicherseits oft zitierten Berufungserkenntnis des UVS vom 08.04.2010 keine Bindungswirkung hinsichtlich der Beurteilung des fraglichen Berechtigungsumfanges zukomme. Es sei bereits aus rechtsstaatlicher Sicht unvertretbar, dass sich die Behörde über die Zuständigkeit des Ministeriums hinwegsetze und über die Vorfrage selbst entscheiden wolle, obwohl sie sich im Feststellungsverfahren dafür für unzuständig befunden und das Feststellungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen habe (Bescheid vom 02.09.2013, Zl ****). Unter diesem Aspekt würde der Behörde auch kein Ermessen iSd Paragraph 38, AVG dahingehend zukommen, über die Vorfrage selbst zu befinden. Ferner liege der Zweck dieser Bestimmung in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen aufgrund nachträglicher abweichender Vorfrageentscheidungen. Neben diesen verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sei ein Zuwarten auf die Entscheidung des Ministeriums auch aus Gründen der Objektivität unabdingbar. Die Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin stehe seit nunmehr fünf Jahren im Visier der Bezirkshauptmannschaft C. In dieser Zeitspanne seien wiederholt Sachanträge nicht bzw fehlerhaft erledigt, elementare Parteirechte missachtet und Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt worden. So könne eine unvoreingenommene und objektive Entscheidungsfindung durch die Bezirkshauptmannschaft C nicht mehr Platz greifen. Aus all diesen Gründen hätte die belangte Behörde den Antrag vom 29.01.2015 bzw die Beschwerde vom 13.03.2015 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Auch stelle die Zurückweisung aus formaler Sicht eine unrichtige Erledigung dar. Eine Zurückweisung dürfe nur erfolgen, wenn sich die Behörde nicht inhaltlich mit der Angelegenheit befasse. Hier sei die Behörde aber entgegen diesem Grundsatz ausschließlich auf das behängende gewerberechtliche Verfahren selbst eingegangen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 selbst entscheiden und das gewerberechtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterbrechen, in eventu wurde ein Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Im Übrigen ist der bisherige Verfahrensgang in allen Punkten unstrittig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung Vorheriger des Verfahrens Suchbegriff widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen Vorheriger des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung Vorheriger des Verfahrens Suchbegriff widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen Vorheriger des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Abs 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Abs 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu stellen ist. Die Unterlassung des Antrages, wie im gegenständlichen Fall, wird als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet (vgl VwGH vom 14.06.2012, Zl 2011/10/0177).
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu stellen ist. Die Unterlassung des Antrages, wie im gegenständlichen Fall, wird als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, Zl 2011/10/0177).
F ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG idgF ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass § 38 AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188). Im Grunde genommen geht aus der Judikatur hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (VwGH vom 11.02.1992, Zl 92/11/0006; VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0220). Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188, wies dieser eine Beschwerde gegen die Abweisung eines „Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens
§ 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 38, AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188). Im Grunde genommen geht aus der Judikatur hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (VwGH vom 11.02.1992, Zl 92/11/0006; VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0220). Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188, wies dieser eine Beschwerde gegen die Abweisung eines „Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG“ ab. Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112). Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der Erstbehörde war
AVG im Ergebnis somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der Erstbehörde war
Paragraph 38, AVG im Ergebnis somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.24.0977.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.