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{'item': 'LVwG-2015/41/2018-1'}

Obsah (6)§§ 27§ 25a§ 6§ 1§ 231Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/2018-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.07.2015, Zahl ****, wurde Frau O R auf ihren Antrag vom 18.06.2015

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 7,98 gewährt. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergab sich aufgrund folgender Berechnung zum 21.07.2015:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.07.2015, Zahl ****, wurde Frau O R auf ihren Antrag vom 18.06.2015

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 7,98 gewährt. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergab sich aufgrund folgender Berechnung zum 21.07.2015: „Basis anerkannt Volljährige im gem Haushalt, O R, Richtsatz 465,65 465,65 Arbeitseinkommen -809,86 -809,86 -344,21 Volljährige im gem Haushalt, N R Richtsatz 465,65 0,00 Lehrlingsentschädigung -843,57 0,00 Unterhalt/Alimente -260,00 0,00 0,00 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Betriebskosten 59,76 59,76 Betriebskosten 98,15 98,15 Miete 387,28 387,28 Mietzinsbeihilfe -193,00 -193,00 352,19 Lebensunterhalt Mietzuschuss 7,98 Mindestsicherung 7,98 “ Gegen diesen Bescheid wurde von Frau O R binnen offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass dieser unrichtig sei, weil der Berechnung nicht der richtige Mindestwert bzw Richtsatz zugrunde gelegt worden sei. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn O R sei nach wie vor Lehrling und beziehe daher nur eine Lehrlingsentschädigung. Es wäre daher richtigerweise der Richtsatz für Alleinstehende in der Höhe von EUR 620,87 in Anschlag zu bringen gewesen. Auch darüber hinaus werde die Richtigkeit der Bemessung bestritten. Da die Bemessung der ihr gebührenden Unterstützung für die Miete Juli 2015 aus der Mindestsicherung unrichtig sei, beantrage sie die Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der ihr gesetzlich gebührenden Leistung. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft T. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.06.2015, Zl ****, wurde Frau O R nach den Bestimmungen des TMSG für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 203,79 und für den Monat Juni 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 gewährt. Anerkannt wurde bei der dieser zuerkannten Leistung zugrunde gelegten Berechnung der Richtsatz für Alleinerzieher nach § 5 Abs 2 lit a) TMSG in der Höhe von € 620,87.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.06.2015, Zl ****, wurde Frau O R nach den Bestimmungen des TMSG für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 203,79 und für den Monat Juni 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 gewährt. Anerkannt wurde bei der dieser zuerkannten Leistung zugrunde gelegten Berechnung der Richtsatz für Alleinerzieher nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a,) TMSG in der Höhe von € 620,87. Am 17.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin im Wege über das Stadtamt T bei der belangten Behörde (Eingangsdatum 18.06.2015) neuerlich einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes, wobei ihr letzter Lohn bei der A S für den Monat Mai 2015 inkl Urlaubsgeld mit EUR 1.276,46 und das laufende monatliche Arbeitseinkommen mit EUR 652,12 sowie jenes ihres am 29.06.1997 geborenen Sohnes O R mit EUR 723,47 angegeben wurde. Die Miete ohne allgemeine Betriebskosten wurde mit EUR 536,32 und die Mietzins- und Wohnbeihilfe mit EUR 193,00 beziffert. Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma A S als Raumpflegerin beschäftigt und wohnt gemeinsam mit ihrem beim Gasthof H (Betrieb S H) als Lehrling beschäftigten und am 29.06.2015 volljährig gewordenen Sohn O R in einer 50 m² großen Wohnung in T. In den Monaten März 2015 und April 2015 hat die Beschwerdeführerin EUR 691,89 bzw EUR 687,51 ins Verdienen gebracht. Aufgrund des Umstandes, dass der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohnende Sohn O R am 29.06.2015 die Volljährigkeit erreicht hat, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin anstatt wie bisher (vgl Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.06.2015, Zahl ****) nicht mehr der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit a (Alleinstehende und Alleinerzieher), sondern jener nach § 5 Abs 2 lit b TMSG (Volljährige, die nicht unter lit a fallen) herangezogen. Gegen diese geänderte Einstufung wendet sich die Beschwerde, richtigerweise wäre nach ihrer Ansicht weiterhin der Richtsatz für Alleinstehende in der Höhe von EUR 620,87 zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohnende Sohn O R am 29.06.2015 die Volljährigkeit erreicht hat, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin anstatt wie bisher vergleiche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.06.2015, Zahl ****) nicht mehr der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, (Alleinstehende und Alleinerzieher), sondern jener nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG (Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen) herangezogen. Gegen diese geänderte Einstufung wendet sich die Beschwerde, richtigerweise wäre nach ihrer Ansicht weiterhin der Richtsatz für Alleinstehende in der Höhe von EUR 620,87 zu berücksichtigen gewesen. Einem Schreiben der N Hausverwaltung GmbH vom 02.03.2015 ist hinsichtlich der Kosten für die Wohnung der Beschwerdeführerin in T ein Betrag von EUR 545,19 zu entnehmen. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem mittlerweile seit dem 29.06.2015 volljährigen Sohn in einer 50 m² großen Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Dabei beträgt der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a fallen (Alleinstehende und Alleinerzieher), 56,25 % des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG in der Höhe von € 827,82, sohin € 465,65. O R bezieht als Lehrling beim Gasthof H in T eine monatliche Lehrlingsentschädigung (inkl Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 843,57 und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weshalb keine Unterhaltsansprüche im Sinne der Bestimmung des § 231 ABGB, zumindest für den im angefochtenen Bescheid abgesprochenen Leistungszeitraum, gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen.

§ 231

ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, 12, Rz 12 zu § 140; Schwimann, ABGB 2 I, § 140, Rz 90 ff). Dieser Umstand ist verfahrensgegenständlich nicht anzunehmen und wurde fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ihres Sohnes selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Lediglich der Umstand, dass ihr Sohn noch Lehrling ist, vermag aufgrund seiner Volljährigkeit und seines erzielten Einkommens eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu begründen. Der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit b) TMSG wurde deshalb von der belangten Behörde zu Recht zur Anwendung gebracht.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem mittlerweile seit dem 29.06.2015 volljährigen Sohn in einer 50 m² großen Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Dabei beträgt der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen (Alleinstehende und Alleinerzieher), 56,25 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG in der Höhe von € 827,82, sohin € 465,65. O R bezieht als Lehrling beim Gasthof H in T eine monatliche Lehrlingsentschädigung (inkl Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 843,57 und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weshalb keine Unterhaltsansprüche im Sinne der Bestimmung des Paragraph 231, ABGB, zumindest für den im angefochtenen Bescheid abgesprochenen Leistungszeitraum, gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen.

Paragraph 231, ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, 12, Rz 12 zu Paragraph 140,; Schwimann, ABGB 2 römisch eins, Paragraph 140,, Rz 90 ff). Dieser Umstand ist verfahrensgegenständlich nicht anzunehmen und wurde fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ihres Sohnes selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Lediglich der Umstand, dass ihr Sohn noch Lehrling ist, vermag aufgrund seiner Volljährigkeit und seines erzielten Einkommens eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu begründen. Der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) TMSG wurde deshalb von der belangten Behörde zu Recht zur Anwendung gebracht. Zumal sich im Übrigen aufgrund der aktenkundigen Lohn- und Mietnachweise (Schreiben der N Hausverwaltung GmbH vom 02.03.2015 an die Beschwerdeführerin – Akontozahlung ab 01.04.2015 in der Höhe von EUR 545,19) an der Richtigkeit der Bemessung der Höhe der gewährten Mindestsicherung keine Bedenken ergeben haben, war wie im Spruch zu entscheiden. Zumal sich im Übrigen aufgrund der aktenkundigen Lohn- und Mietnachweise (Schreiben , der N Hausverwaltung GmbH vom 02.03.2015 an die Beschwerdeführerin – Akontozahlung ab 01.04.2015 in der Höhe von EUR 545,19) an der Richtigkeit der Bemessung der Höhe der gewährten Mindestsicherung keine Bedenken ergeben haben, war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die entsprechenden Mindestsätze ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzeslage (§ 5 Abs 2 TMSG), die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die entsprechenden Mindestsätze ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzeslage , (Paragraph 5, Absatz 2, TMSG), die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.2018.1

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