RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2246-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Joachim Lerch, Zwickauer Straße 16a, D-09112 Chemnitz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.07.2014, Geschäftszahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 51 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 51, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um 13.20 Uhr Tatort: D, E-Straße, Höhe Kontrollstelle, Richtung C Fahrzeug: *-**1 und *-**2 (D) Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: 23.250 kg als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle in 62 Big Bags verpackt. UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9, III, (E) 23.250 kg als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle in 62 Big Bags verpackt., UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9, römisch drei, (E) Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. §§ 13 Abs 1a Z 3, 37 Abs 2 Z 8 GGBGDer Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Siehe Lichtbildbeilage Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IGEFAHRENKATEGORIE römisch eins Die Verpackung des gefährlichen Gutes wies deutliche Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit (Beschädigung) gegenüber der zugelassenen Bauart auf und durfte somit nicht mehr verwendet werden. Ein Big Bag hatte im oberen Bereich einen Riss von ca 50 cm. Siehe Lichtbildbeilage. Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR Absatz 1.4.2.
- 1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.
- 1 Litera c, ADR Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENGUTKATEGORIE I“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 in Verbindung mit § 13 Abs 1a Z 3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C, Geschäftszahl **** vom 07.07.2014 wegen Beladung einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern, zugestellt am 10.07.2014, zeige ich an, dass ich die anwaltliche Vertretung für Herrn AA, Adresse, übernommen habe. Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol mit den Anträgen
- Eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie
- den angefochtenen Bescheid vom 07.07.2014 ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
- Meinem Herrn Mandanten wird über die sogenannte Generalklausel die Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7
(1)GGBG vorgeworfen, wonach er es unterlassen habe, sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung nicht gegen in Betracht kommende Vorschriften offensichtliche Mängel aufweisen, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen.1. Meinem Herrn Mandanten wird über die sogenannte Generalklausel die Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach Paragraph 7,
(1)GGBG vorgeworfen, wonach er es unterlassen habe, sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung nicht gegen in Betracht kommende Vorschriften offensichtliche Mängel aufweisen, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen. Tatsächlich wurde die hier zu besprechende Ladung in Italien aufgenommen, in diesem Zusammenhang befand sich mein Herr Mandant natürlich selbst nicht vor Ort. Allein der Lenker der Fahrzeugkombination, Herr FF, befand sich vor Ort zur Übernahme der Ladung. Zum Beweis der Tatsache, dass Herr AA bei Übernahme der fraglichen Ladung in Italien vor Ort nicht anwesend war, beantrage ich, Herrn FF, Adresse, zu laden und als Zeuge zu vernehmen. Firma G GmbH hat im Übrigen eine rechtlich einwandfreie Übertragung von Halterverantwortlichkeiten mit Herrn F vereinbart, ich verweise insoweit auf - Anlage K 1 -. § 3
(2)regelt, dass Herr FF, die ihm übertragenen Halterpflichten sämtlich in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu erfüllen hat. Herr FF ist also berechtigt, jederzeit die zur Erfüllung der Halterpflichten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.Firma G GmbH hat im Übrigen eine rechtlich einwandfreie Übertragung von Halterverantwortlichkeiten mit Herrn F vereinbart, ich verweise insoweit auf - Anlage K 1 -. Paragraph 3,
(2)regelt, dass Herr FF, die ihm übertragenen Halterpflichten sämtlich in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu erfüllen hat. Herr FF ist also berechtigt, jederzeit die zur Erfüllung der Halterpflichten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In § 3
(4)wird Herrn FF auch alleine die Verantwortung für die Ladung zugewiesen.In Paragraph 3,
(4)wird Herrn FF auch alleine die Verantwortung für die Ladung zugewiesen. Herr FF wird im Übrigen in Ansehung der auf ihn übertragenen Halterverantwortlichkeiten (hier konkret: Befördererpflichten) regelmäßig im Unternehmen der G GmbH überwacht. Dies geschieht jede Woche zunächst firmenintern durch einen weiteren Mitarbeiter der G GmbH, Herrn HH. Herr HH überprüft dabei, ob Herr FF sämtlich erforderliche Sicherheitsvorschriften einerseits im Hinblick auf die von ihm jeweils geführte Fahrzeugkombination einhält und andererseits auch die Ladungssicherheit und das ordnungsgemäße Mitführen von Ladepapieren gewährleistet. Dies geschieht letztendlich auch durch Abfrage des Herrn FF auch in Ansehung der ADR-Vorschriften. Zum Beweis dafür, dass Herr FF wöchentlich im Unternehmen der G GmbH überwacht wird, vor allem in Ansehung des Sachverhalts, ob Herr FF Ladung nur ohne Mängel, insbesondere ohne Undichtheiten oder Risse aufnimmt, vor allem soweit als gefährlich eingestufte, teilweise stabilisierte Abfälle in Big-Bags geladen werden, beantrage ich, Herrn HH, über Fa. G GmbH, Adresse, Ort B, zu laden und als Zeuge zu vernehmen. Zum Beweis der Tatsache, dass Herr HH Herrn FF auch wöchentlich auf die Einhaltung der Vorschriften der Ladungssicherheit und sämtlicher Sicherheitsvorschriften hin prüft beantrage ich, Herrn HH unter der bereits angegebenen Adresse zu laden und als Zeuge einzuvernehmen. Herr HH kontrolliert Herrn FF dabei durchaus auch vor Ort im Zuge der Aufnahme der Ladung. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn H an der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeuge einzuvernehmen. Im Hinblick auf Herrn FF gab es bisher keinerlei Beanstandungen. Zum Beweis hierfür beantrage ich, Herrn HH an der angegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen.
- Hinzukommt, Firma G GmbH beschäftigt einen Externen, Firma I GmbH, dafür, dass sämtliche bei ihr tätigen Fahrer regelmäßig im Hinblick auf sämtliche Regeln des Gefahrguttransportes geschult werden. Ich reiche insoweit den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der I GmbH, bezeichnet als - Anlage K 2 - zur Akte. Hiermit korrespondiert auch die Bestellungsurkunde für Herrn JJ, der bereits seit dem
- Juli 2010 für das Unternehmen firmierend in G GmbH zum
- Hinzukommt, Firma G GmbH beschäftigt einen Externen, Firma römisch eins GmbH, dafür, dass sämtliche bei ihr tätigen Fahrer regelmäßig im Hinblick auf sämtliche Regeln des Gefahrguttransportes geschult werden. Ich reiche insoweit den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der römisch eins GmbH, bezeichnet als - Anlage K 2 - zur Akte. Hiermit korrespondiert auch die Bestellungsurkunde für Herrn JJ, der bereits seit dem
- Juli 2010 für das Unternehmen firmierend in G GmbH zum externen Gefahrgutbeauftragten bestellt wurde, - Anlage K 3 -. Selbstverständlich hat der Lenker FF auch an verschiedentlichen Schulungen, die sich insbesonders über den Umgang mit Gefahrstoffen, dem Umgang mit Gefahrgut, der Sicherung solchermaßen gefährlicher Ladung und den Vorschriften über die Begleitpapiere verhielten, teilgenommen. Gegenstand dieser Schulungen ist auch der Themenkomplex, dass die Ladung in Form als gefährlich eingestufter teilweise stabilisierter Abfälle, in Big-Bags verpackt, über keinerlei Undichtheiten oder Risse aufweisen darf. Ich verweise auf die hier als - Anlage K 4 - vorzulegenden Schulungsnachweise. Soweit das dezidiert eingerichtete Kontrollsystem der G GmbH dazu geführt hat, dass Mängel durch Kraftfahrer zu verantworten waren, hat sich die Geschäftsleitung der Firma G GmbH in jedem Einzelfall dafür entschieden, sich von dem betroffenen Fahrer unverzüglich zu trennen. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn HH unter der angegebenen Adresse zu laden und als Zeugen zu hören.
- Bei Herrn FF handelt es sich um einen speziell geschulten Fahrer, der angewiesen war und ist, sich selbst durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine Undichtheiten oder Risse aufweist. Nur für diesen Fall, so die Anweisung an Herrn FF, darf er den Ladeort verlassen. Zum Beweis alles Vorstehenden beantrage ich, Herrn FF unter der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Das umfangreiche Kontrollsystem, welches das Unternehmen firmierend in G GmbH also eingerichtet hat, entspricht sonach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs mit der Konsequenz, dass mein Herr Mandant exkulpiert ist. Der Ausgangsbehörde ist somit der Vorwurf zu machen, dass sie sich selbst ein genaueres Bild von der Sachlage hätte machen müssen, eine Einvernahme des Fahrzeuglenkers FF war insoweit unabdingbar. In nicht zu überbietender Deutlichkeit wird die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dadurch offenbar, dass dem Straferkenntnis leichterdings zugrunde gelegt wird, dass es nicht erforderlich gewesen sei, weitere Beweise aufzunehmen, insbesondere erst gar nicht Zeugen einzuvernehmen. Es darf insoweit auch nicht übersehen werden, dass Herr FF angibt, wonach die fraglichen Risse für ihn nicht erkennbar waren, dies ist zurückzuführen auf die absolut geringfügigen Risse, die bei der Beladung schlichtweg auch bei genauer Sichtprüfung nicht zu erkennen waren. Zum Beweis der Tatsache, dass die Risse auch bei genauester Prüfung und Sichtwahrnehmung nicht erkennbar waren, beantrage ich, Herrn FF an der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis der Tatsache, dass die letztendlich festgestellten Risse erst durch Erschütterungen aufgetreten sind, beantrage ich, Herrn FF unter der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Es waren im Übrigen nur Risse an den Big-Bags oben festzustellen, irgendwelches Ladegut konnte daher erst gar nicht entweichen. Zum Beweis dieser Tatsachen beantrage ich, Herrn FF an der bekannten Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis der Tatsache, dass auch nach Abschluss des Ladevorgangs sich Herr FF auch nochmals darüber versicherte, dass die Big-Bags über keinerlei Undichtheiten oder Risse verfügten, beantrage ich, Herrn FF zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis der Tatsache, dass für Herrn FF es beim Abschluss des Ladevorgangs nicht ersichtlich war, dass die Verpackung über eine verminderte Widerstandsfähigkeit nur noch verfügte, beantrage ich, Herrn FF unter der bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Ein Riss von lediglich 50 cm bei lediglich 1 Big Bag lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Verpackung grundsätzlich ungeeignet ist. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich,
- Herrn FF, unter der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen und
- die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Beweis der Tatsache, dass sich Herr FF durch Sichtprüfung vergewissert hatte, dass die Big-Bags über keine offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse verfügten (und dass keine Ausrüstungsteile fehlten), beantrage ich erneut, Herrn FF unter der bekannten Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis der Tatsache, dass Herr FF den gesamten Ladevorgang hierauf beobachtet und das Ladegut vor Inbetriebnahme der Fahrzeugkombination noch einmal auf Undichtheiten und Risse untersucht hat und insoweit keine Mängel feststellbar waren, beantrage ich, Herrn FF als Zeugen unter der genannten Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen.
- Herr FF hat die in Rede stehende Fahrzeugkombination in Betrieb genommen und gelenkt, da er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert war und sich davon überzeugt hat, dass die Ladung über keinerlei Risse und Undichtheiten verfügte, zum Beweis hierfür beantrage ich Herrn FF zu laden und als Zeugen einzuvernehmen.
- Rein vorsorglich beantrage ich, mir Akteneinsicht zu gewähren, ich behalte mir danach vor, meinem bisherigen Sachvortrag zu ergänzen.“ Mit freundlichen Grüßen Joachim Lerch Rechtsanwalt Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 25.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Einvernahmen der Zeugen FF und HH im Rechtshilfeweg sowie in den ergänzenden Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.06.2015 samt der Mitteilung des Amtsgerichtes K vom 21.03.2014 an die G GmbH Spedition in Ort B, Adresse, betreffend die Eintragung im Register des Amtsgerichtes K der G GmbH Spedition mit Sitz in B, GZ ****. Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen, dies trotz ausgewiesener Ladungen. Der Rechtsvertreter teilte der entscheidenden Richterin telefonisch am 22.06.2015 und 25.06.2015 mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: FF transportierte am xx.xx.xxxx um 13.20 Uhr im Gemeindegebiet von D auf der E-Straße auf Höhe der Kontrollstelle in Fahrtrichtung C als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *-**1 (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *-**2 nachfolgende gefährliche Güter: 23.250 kg als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle in 62 Big Bags verpackt UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9, III, (E)UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9, römisch drei, (E) Dieses Sattelkraftfahrzeug wurde von BI LL einer Verkehrskontrolle unterzogen und stellte dieser die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel fest (an der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an (siehe Lichtbildbeilage) sowie wies sie deutliche Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit (Beschädigung) gegenüber der zugelassenen Bauart auf und hätte somit nicht mehr verwendet werden dürfen; ein Big Bag hatte im oberen Bereich einen Riss von ca. 50 cm (siehe Lichtbildbeilage)). Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die G GmbH Spedition in Ort B, Adresse. Dem Beschwerdeführer AA wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes vorgeworfen. Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch eine juristische Person grundsätzlich deren nach außen vertretungsbefugtes Organ.Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch eine juristische Person grundsätzlich deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Im Rahmen der Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.06.2015 brachte dieser in der Sache selbst erstmals vor, dass der Beschwerdeführer AA zum Ereignistag nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und bereits aus diesem Gesichtspunkt das Straferkenntnis rechtsfehlerhaft sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde ein Handelsregisterauszug vom 21.03.2014 vorgelegt. Aus diesem Handelsregisterauszug würde sich ergeben, dass AA zum 07.07.2014 bereits nicht mehr Geschäftsführer der G GmbH Spedition gewesen sei. Aus der Mitteilung des Amtsgerichtes K vom 21.03.2014 an die G GmbH Spedition in Ort B, Adresse, betreffend die Eintragung im Register des Amtsgerichtes K der G GmbH Spedition mit Sitz in B, GZ **** ergibt sich, dass der Geschäftsführer AA zum 20.03.2014 ausgeschieden und MM zu diesem Zeitpunkt zur Geschäftsführerin der G GmbH Spedition bestellt wurde. Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer AA zum Tatzeitpunkt dem xx.xx.xxxx nicht mehr das zur Vertretung nach außen berufene Organ der G GmbH Spedition in Ort B, Adresse, gewesen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.2246.7