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{'item': 'LVwG-2015/15/1423-5'}

Obsah (5)§ 20§ 25a§ 7§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1423-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 20TRG Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag.

Gerold Dünser über die Beschwerde von Frau A B, geboren am xx.xx.xxxx, derzeit wohnhaft in römisch eins, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 06.05.2015, Zl****, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages

Paragraph 20, TRG zu Recht erkannt: 1.

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Kostenbeitrag mit Euro 632,00 pro Monat neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Kostenbeitrag mit Euro 632,00 pro Monat neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 17.02.2016 auf Grundlage des § 7 TRG die Kosten für teilzeitbetreutes Wohnen inklusive Tagesstruktur in der I Einrichtung e.V. übernommen. Im zweiten Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 20 Abs 1 TRG die Bezahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von Euro 746,00 vorgeschrieben, dies für denselben Zeitraum, für welchen nach Spruchpunkt I. eine Leistung

§ 7

TRG gewährt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 17.02.2016 auf Grundlage des Paragraph 7, TRG die Kosten für teilzeitbetreutes Wohnen inklusive Tagesstruktur in der römisch eins Einrichtung e.V. übernommen. Im zweiten Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz eins, TRG die Bezahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von Euro 746,00 vorgeschrieben, dies für denselben Zeitraum, für welchen nach Spruchpunkt römisch eins. eine Leistung

Paragraph 7, TRG gewährt wurde. Gegen Spruchpunkt II. betreffend die Kostenvorschreibung richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass ihr mit keinem Wort mitgeteilt worden sei, dass sie einen Selbstbehalt von 80 % ihres Einkommens zu leisten habe. Insofern sei sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die besagte Einrichtung eingezogen. Zumal der Tagessatz im Z Zentrum mit Euro 85,00 geringer bemessen sei als der Tagessatz in der WG D in der Höhe von Euro 106,00 sei ihr zugesagt worden, dass sie auch weiterhin keinen Selbstbehalt bezahlen müsse. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie alle 28 Tage einen Betrag in der Höhe von Euro 873,32 vom Sozialversicherungsträger C ausbezahlt bekomme und nicht einen Betrag in der Höhe von Euro 951,30 zur Verfügung habe. Außerdem habe sie laufend weitere Kosten zu tragen.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Kostenvorschreibung richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass ihr mit keinem Wort mitgeteilt worden sei, dass sie einen Selbstbehalt von 80 % ihres Einkommens zu leisten habe. Insofern sei sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die besagte Einrichtung eingezogen. Zumal der Tagessatz im Z Zentrum mit Euro 85,00 geringer bemessen sei als der Tagessatz in der WG D in der Höhe von Euro 106,00 sei ihr zugesagt worden, dass sie auch weiterhin keinen Selbstbehalt bezahlen müsse. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie alle 28 Tage einen Betrag in der Höhe von Euro 873,32 vom Sozialversicherungsträger C ausbezahlt bekomme und nicht einen Betrag in der Höhe von Euro 951,30 zur Verfügung habe. Außerdem habe sie laufend weitere Kosten zu tragen. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann. Ein derartiger Antrag wurde im Rechtsmittel allerdings nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers C betreffend das täglich gewährte Rehabilitationsgeld eingeholt. Weiters wurde eine Stellungnahme der zuständigen Amtsärztin zur Frage eingeholt, inwiefern aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin befürwortet wird, dass diese einmal im Monat nach H zu ihren Verwandten zur Kontaktpflege fährt. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.08.2015 der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführerin wurde durch Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05.2015 eine Leistung

§ 7TRG zugestanden.

Konkret ist die Beschwerdeführerin in einer betreuten Einrichtung in I untergebracht. Dort werden ihre Grundbedürfnisse (Wohnen, Ernährung) im Rahmen der Betreuung abgesichert. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch nicht strittig.Der Beschwerdeführerin wurde durch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05.2015 eine Leistung

Paragraph 7, TRG zugestanden. Konkret ist die Beschwerdeführerin in einer betreuten Einrichtung in römisch eins untergebracht. Dort werden ihre Grundbedürfnisse (Wohnen, Ernährung) im Rahmen der Betreuung abgesichert. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch nicht strittig. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Rehabilitationsgeld vom Sozialversicherungsträger C. Dieses beträgt laut Auskunft des Sozialversicherungsträgers C vom 10.07.2015 Euro 31,19 netto täglich. Dieses Rehabilitationsgeld wird im Rhythmus von 28 Tagen überwiesen. So ergibt sich bereits aus den im Akt einliegenden Kontoauszügen, dass das Rehageld beispielsweise am 15.01.2015, am 12.02.2015 und am 12.03.2015, sohin immer im Abstand von 28 Tagen, überwiesen wurde. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung eines Monats mit durchschnittlich 30,5 Tagen einen monatlichen Anspruch auf Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 951,30 errechnet. Diese Berechnung erweist sich auf Grundlage der Angaben des Sozialversicherungsträgers C als zutreffend. Auch ist durch die im Akt einliegenden Kontoauszüge objektiviert, dass die Beschwerdeführerin diese Leistung tatsächlich alle 28 Tage erhält. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vorbringt, dass sie lediglich Euro 873,19 erhalte und nicht Euro 951,30 so übersieht sie, dass durch die Überweisung des Rehabilitationsgeldes alle 28 Tage keine Abgeltung eines monatlichen Bedarfes erfolgt, sondern das Rehabilitationsgeld alle vier Wochen angewiesen wird. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin für einen Monat nur Rehabilitationsgeld für 28 Tage zur Verfügung stehen würde, sondern handelt es ich hierbei um eine andere Auszahlungsart. In Summe ergibt sich allerdings schon auf Grundlage der vorgelegten Kontoauszüge sowie der eingeholten Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers C ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich monatlich ein Betrag von Euro 951,30, errechnet durch Multiplikation des Tagessatzes mal 30,5, zusteht. Die Beschwerdeführerin hat vor der belangte Behörde vorgebracht, dass sie monatliche Aufwendungen für Handy, für Katalograten, für Tabak, für Hörgerätebatterien und Reinigungstabs, für Friseurbesuche, Toilettsachen und sonstige persönliche Bedürfnisse zu bestreiten habe. Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung des Kostenbeitrages die regelmäßig anfallenden Kosten für Hörgerätebatterien und Reinigungstabs in der Höhe von Euro 15,00 monatlich berücksichtigt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, inwiefern auch der Besuch bei der Familie aus therapeutischen Gründen erforderlich ist und daher Fahrkosten von I nach H im Umfang von einer Fahrt monatlich hin und retour ebenfalls vom Selbstbehalt abgezogen werden können. Dies wurde von der zuständigen Amtsärztin der belangten Behörde ausdrücklich befürwortet. Der Preis für eine Zugfahrkarte von H nach I beträgt nach den Angaben des Tarifrechners auf den Seiten der Z (Abfrage am 04.08.2015) Euro 57,00; eine Hin- und Retourfahrt von H nach I kostet sohin Euro 114,00.Die Beschwerdeführerin hat vor der belangte Behörde vorgebracht, dass sie monatliche Aufwendungen für Handy, für Katalograten, für Tabak, für Hörgerätebatterien und Reinigungstabs, für Friseurbesuche, Toilettsachen und sonstige persönliche Bedürfnisse zu bestreiten habe. Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung des Kostenbeitrages die regelmäßig anfallenden Kosten für Hörgerätebatterien und Reinigungstabs in der Höhe von Euro 15,00 monatlich berücksichtigt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, inwiefern auch der Besuch bei der Familie aus therapeutischen Gründen erforderlich ist und daher Fahrkosten von römisch eins nach H im Umfang von einer Fahrt monatlich hin und retour ebenfalls vom Selbstbehalt abgezogen werden können. Dies wurde von der zuständigen Amtsärztin der belangten Behörde ausdrücklich befürwortet. Der Preis für eine Zugfahrkarte von H nach römisch eins beträgt nach den Angaben des Tarifrechners auf den Seiten der Z (Abfrage am 04.08.2015) Euro 57,00; eine Hin- und Retourfahrt von H nach römisch eins kostet sohin Euro 114,00. In Summe verbleiben der Beschwerdeführerin sohin vom gewährten Rehabilitationsgeld nach Abzug des neu festgesetzten Kostenbeitrages unter Berücksichtigung der Fahrkosten nach H sowie der Hörgerätebatterien und Reinigungstabs ein Freibetrag in der Höhe von Euro 319,30. Diese Freibetrag ist ausreichend zur Begleichung der geltend gemachten Handyrechnungen in der Höhe von in Summe Euro 64,80 sowie für die Bezahlung von Raten für eine Katalogbestellung in der Höhe von Euro 30,00 monatlich. Auch die restlichen vorgebrachten Bedürfnisse, für welche in der Einrichtung nicht gesorgt wird (zB Tabak, Friseur und Kaffeehausbesuche) können von diesem Restbetrag bestritten werden. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihr die Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol frei steht. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall überdies lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihr die Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol frei steht. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall überdies lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden.

§ 20

Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, dem Land zu den Kosten

Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, dem Land zu den Kosten

  1. a)der Heilbehandlung,
  2. b)der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,
  3. c)der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie und
  4. d)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs 1 lit b und c TRG der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c TRG einen Beitrag zu leisten. Die der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zugestandene Beschäftigungs- und Arbeitstherapie nach § 7 TRG zählt zu den kostenbeitragspflichtigen Leistungen nach § 20 Abs 1 TRG.Die der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zugestandene Beschäftigungs- und Arbeitstherapie nach Paragraph 7, TRG zählt zu den kostenbeitragspflichtigen Leistungen nach Paragraph 20, Absatz eins, TRG.

§ 20

Abs 1 TRG hat der Leistungsempfänger bzw der Unterhaltsverpflichtete zu bestimmten Leistungen nach diesem Gesetz einen Kostenbeitrag zu leisten. Bei der Verpflichtung zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages handelt es sich um keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern ergibt sich die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages bereits hinlänglich klar aus den TRG. Insofern besteht schon aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage für die Behörde kein Spielraum, inwiefern sie bei einer Gewährung einer Leistung nach § 7 TRG einen Kostenbeitrag vorschreibt oder nicht, sondern ist die Vorschreibung desselben bereits verpflichtend durch das Gesetz vorgesehen.

Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Leistungsempfänger bzw der Unterhaltsverpflichtete zu bestimmten Leistungen nach diesem Gesetz einen Kostenbeitrag zu leisten. Bei der Verpflichtung zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages handelt es sich um keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern ergibt sich die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages bereits hinlänglich klar aus den TRG. Insofern besteht schon aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage für die Behörde kein Spielraum, inwiefern sie bei einer Gewährung einer Leistung nach Paragraph 7, TRG einen Kostenbeitrag vorschreibt oder nicht, sondern ist die Vorschreibung desselben bereits verpflichtend durch das Gesetz vorgesehen. Weiters wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Einschätzung der belangten Behörde teilt, wonach bei einer Unterbringung in einer Einrichtung, in welcher die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin zur Gänze gedeckt werden, grundsätzlichen ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen ist. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages wurde von der belangten Behörde bereits der Bedarf an Batterien für das Hörgerät sowie an Reinigungsmitteln für dasselbe berücksichtigt. Weiters konnte vom Landesverwaltungsgericht der Aufwand für eine Fahrt pro Monat nach H und retour nach I berücksichtigt werden, zumal es sich dabei auch nach der Bestätigung durch die Amtsärztin um einen im therapeutischen Sinne erforderlichen Besuch handelt.Weiters wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Einschätzung der belangten Behörde teilt, wonach bei einer Unterbringung in einer Einrichtung, in welcher die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin zur Gänze gedeckt werden, grundsätzlichen ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen ist. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages wurde von der belangten Behörde bereits der Bedarf an Batterien für das Hörgerät sowie an Reinigungsmitteln für dasselbe berücksichtigt. Weiters konnte vom Landesverwaltungsgericht der Aufwand für eine Fahrt pro Monat nach H und retour nach römisch eins berücksichtigt werden, zumal es sich dabei auch nach der Bestätigung durch die Amtsärztin um einen im therapeutischen Sinne erforderlichen Besuch handelt. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall „lediglich“ ein Tagsatz in der Höhe von Euro 85,00 anfalle, sohin monatliche Kosten für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in der Einrichtung in der Höhe von Euro 2.592,50, so wird festgehalten, dass der monatliche Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin lediglich mit Euro 632,00 bemessen wurde. Der Kostenbeitrag wurde somit auch lediglich in der Höhe bemessen, welcher den Kosten einer bescheidenen Lebensführung außerhalb einer Therapieeinrichtung entspricht. Mit anderen Worten: wäre die Beschwerdeführerin nicht in der besagten Einrichtung untergebracht, so wäre der von ihr zu tragende Aufwand für eine Wohnung sowie die Ernährung jedenfalls nicht geringer als der Betrag, den sie als Kostenbeitrag für die Unterbringung und Verpflegung samt der therapeutischen Leistungen zu bezahlen hat. Auch vor dieser – fallbezogenen – Betrachtung ist der Kostenbeitrag jedenfalls angemessen. Zumal mit diesem Kostenbeitrag die Kosten der Maßnahme lediglich teilweise abgegolten werden können, liegt auch kein Fall nach § 20 Abs 2 TRG vor, wonach die Leistung überhaupt nicht zu gewähren gewesen wäre.Zumal mit diesem Kostenbeitrag die Kosten der Maßnahme lediglich teilweise abgegolten werden können, liegt auch kein Fall nach Paragraph 20, Absatz 2, TRG vor, wonach die Leistung überhaupt nicht zu gewähren gewesen wäre. In Summe wird daher festgehalten, dass der Kostenbeitrag im vorliegenden Fall – nach der entsprechenden Neufestsetzung durch das Landesverwaltungsgericht – jedenfalls nicht unangemessen hoch bestimmt wurde. Der der Beschwerdeführerin verbleibende Betrag ist ausreichend zur Befriedigung der restlichen persönlichen Bedürfnisse wie Friseurbesuche, Bezahlung der Handyrechnungen und Kosten für Tabak und dergleichen. Soweit die Beschwerdeführerin daher vorgebracht hat, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass ein Kostenbeitrag für die gewährte Leistung zu bezahlen sei, so wird festgehalten, dass sich die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages bereits aus dem Gesetz ergibt. Insofern bestand wie bereits ausgeführt bei der Behörde kein Ermessen, inwiefern ein derartiger Betrag vorzuschreiben ist oder nicht. Aus diesem Grund ging das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen erhebliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenbeitrages bereits hinlänglich klar aus dem Tiroler Rehabilitationsgesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1423.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.