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{'item': 'LVwG-2015/37/1890-3'}

Obsah (20)§ 28§ 25a§ 38§ 63§ 48§ 57§ 54§ 37§ 1§ 7Art 130§ 12§ 61§ 17§ 42§ 50§ 8§ 39§ 27Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1890-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 01.06.2010 hat die Gemeinde G um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer im Zusammenhang mit der Verbauung des H-Bachs benötigten Bodenaushubdeponie angesucht. Auf dieser Deponie sollten die bei der Verbauung des H-Bachs - Vergrößerung des Abflussprofiles und Einbau von Grundschwellen zur Sohlsicherung - anfallenden überschüssigen Aushubmaterialien (Murablagerungen des H-Bachs) umweltschonend im unmittelbaren Bereich der Verbauungsstrecke abgelagert werden können. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

§ 38

Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durch-führung des vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

§ 38

Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen.Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

Paragraph 38, Absatz 6 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durch-führung des vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen. Mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde G,

den §§ 37 Abs 1, Abs 3 Z 1, 38 Abs 1, 1a und 3, 43 Abs 1, 2 und 4, 47 Abs 1 und 2, 48 Abs 1 und 4 sowie 50 Abs 1 und 2 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowie

§ 63

AWG 2002 die Einbaugenehmigung für das Projekt „H-Bach – Aushubdeponie – Einreichoperat 2010“ (im Folgenden: Bodenaushubdeponie H-Bach) nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Neben-bestimmungen erteilt und die Einbringung der nachfolgenden Abfallarten [vgl Spruchteil F)] mit 31.12.2015 befristet:Mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde G,

den Paragraphen 37, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 38, Absatz eins, eins a und 3, 43 Absatz eins, 2 und 4, 47 Absatz eins und 2, 48 Absatz eins und 4 sowie 50 Absatz eins und 2 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowie

Paragraph 63, AWG 2002 die Einbaugenehmigung für das Projekt „H-Bach – Aushubdeponie – Einreichoperat 2010“ (im Folgenden: Bodenaushubdeponie H-Bach) nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Neben-bestimmungen erteilt und die Einbringung der nachfolgenden Abfallarten [vgl Spruchteil F)] mit 31.12.2015 befristet: SN Spez. Abfallart Spezifizierung hinweise 31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung < 2.000 t ohne Analytik> 2.000 t mit Analytik< 2.000 t ohne Analytik, > 2.000 t mit Analytik 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 31411 32 Bodenaushub Klasse A2G 31411 33 Bodenaushub Inertabfallqualität für Bodenaushub mit Grenzwert II in Tabelle 1 im Anhang 1für Bodenaushub mit Grenzwert römisch zwei in Tabelle 1 im Anhang 1 31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthälttechnisches Schüttmaterial, das weniger als , 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält [SN laut ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“; Stand:

  1. Dezember 2008, in der Fassung der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008][SN laut ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“; Stand:
  2. Dezember 2008, in der Fassung der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 498/2008] Mit Bescheid vom 03.12.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde G als Betreiberin der Bodenaushubdeponie H-Bach die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln verschiedener, genau bezeichneter Bodenaushubmaterialien erteilt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat die Gemeinde G, vertreten durch deren Bürger-meister F J, Adresse, um die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2011, Zl ****, für die Bodenaushubdeponie H-Bach festgelegten Einbringungszeitraumes bis 31.12.2020 angesucht. Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Ein-bringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach

§ 48Abs 1 AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert.

Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Ein-bringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält den Hinweis, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft K einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde O C am 22.05.2015 durch Hinterlegung und H S am 21.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben O C, Adresse, und H S, Adresse, mit Schriftsatz vom 09.06.2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht. Mit E-Mail vom 31.07.2015 wurde die von O C und H S verfasste Beschwerde vom 09.06.2015 samt Einzahlungsbestätigung und Bestätigung des Eingangs der Beschwerde am 10.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft K an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Die Beschwerde ist am 31.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu den Gst Nrn 3/3, 32, 33, 82, 84, 85 und 86, alle GB G, Grundbuchsauszüge eingeholt. Aus den Eintragungen geht hervor, dass auf den angeführten Liegenschaften die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie nach dem AWG 2002 genehmigt wurden. Die Beschwerdeführer O C und H S sind je zur Hälfte Eigentümer der Gst Nrn 3/3, 32 und 33, alle GB G. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, für die bewilligte Fristverlängerung „über das Jahr 2015 hinaus“ sei keine weitere Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer eingeholt worden. Eine weitere Deponierung auf den Gst Nrn 3/3, 32 und 33, alle GB G, sei nicht gewünscht. Zudem werde „die W“ die Deponie bis zum Ende des Jahres 2015 abschließen, weshalb es keinen nachvollziehbaren Grund für eine Fristverlängerung gebe. Der Bürgermeister der Gemeinde G habe eine „Abänderung des Bescheides“ zugesagt, allerdings sei diese Abänderung bislang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer „bitte[n]“ abschließend „um Kenntnisnahme und Bestätigung“. III.römisch drei. Rechtslage:
  2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Behandlungsanlagen Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37.

(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

§ 57Abs. 4.Paragraph 37,

(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

Paragraph 57, Absatz 4, […]

(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; […]
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen

Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung

Abs. 1 beantragen.“

(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen

Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung

Absatz eins, beantragen.“ „Konzentration und Zuständigkeit § 38. […]Paragraph 38, […]

(6)Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(6)Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(6a)Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde

Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

(6a)Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde

Absatz 6, kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

  1. zur Durchführung eines Verfahrens oder
  2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und
  3. zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. […]

(7)Zuständige Behörde für Behandlungsanlagen

§ 54ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(7)Zuständige Behörde für Behandlungsanlagen

Paragraph 54, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. […]“ „Antragsunterlagen § 39.

(1)Dem Antrag auf eine Genehmigung

§ 37sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:Paragraph 39,

(1)Dem Antrag auf eine Genehmigung

Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen: […] 4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist; […]“ „Parteistellung § 42.

(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren

§ 37Abs. 1 habenParagraph 42,

(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren

Paragraph 37, Absatz eins, haben

  1. […]
  2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, […]“ „Bestimmungen für Deponiegenehmigungen § 48.

(1)Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
  1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.Paragraph 48,
(1)Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
  1. Juli 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, nach Maßgabe des Paragraph 76, erfüllt sind. […]“ „Vereinfachtes Verfahren § 50.
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Paragraph 50,
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung

§ 37Abs.

3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung

Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3)Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektions-gesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

§ 37Abs.

3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektions-gesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ IV.römisch vier. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2015, Zl ****. Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2015, Zl ****.
  2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 12Vw

GVG sind Schriftsätze, außer in Rechtssachen

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG, bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze, außer in Rechtssachen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 61

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden - ist das Rechtsmittel, wenn der Bescheid eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde (rechtzeitig) eingebracht wird.

Paragraph 61, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden - ist das Rechtsmittel, wenn der Bescheid eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde (rechtzeitig) eingebracht wird. Der angefochtene Bescheid wurde O C am 22.05.2015 und H S am 21.05.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 – somit rechtzeitig innerhalb der

§ 7Abs 4 Vw

GVG festgelegten Frist von vier Wochen – bei der – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführten - Bezirks-hauptmannschaft K eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft K hat diese Beschwerde allerdings nicht an die belangte Behörde weitergeleitet.Der angefochtene Bescheid wurde O C am 22.05.2015 und H S am 21.05.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 – somit rechtzeitig innerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegten Frist von vier Wochen – bei der – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführten - Bezirks-hauptmannschaft K eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft K hat diese Beschwerde allerdings nicht an die belangte Behörde weitergeleitet. Am 31.07.2015 ist die von O C und H S verfasste Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) übermittelt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft K als diejenige Behörde angegeben, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht haben, gilt die Beschwerde iSd § 61 Abs 4 AVG als rechtzeitig eingebracht, auch wenn sie bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft K als diejenige Behörde angegeben, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht haben, gilt die Beschwerde iSd Paragraph 61, Absatz 4, AVG als rechtzeitig eingebracht, auch wenn sie bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt ist. 3. Zur Beschwerdelegitimation:

§ 42

Abs 1 Z 2 AWG 2002 haben die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren

§ 37Abs 1 AWG 2002.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren

§ 50

AWG 2002 wird den Eigentümern der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, von Gesetzes wegen keine Parteistellung zuerkannt (vgl § 50 Abs 4 AWG 2002).

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 haben die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Paragraph 50, AWG 2002 wird den Eigentümern der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, von Gesetzes wegen keine Parteistellung zuerkannt vergleiche Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002).

§ 8

AVG sind Personen, die „an der Sache“ vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Rechtlicher Interessent ist, wer einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 8 Rz 2).

Paragraph 8, AVG sind Personen, die „an der Sache“ vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Rechtlicher Interessent ist, wer einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 8, Rz 2).

§ 39

Abs 1 Z 4 AWG 2002 – diese Bestimmung gilt für das ordentliche als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren - ist dem Antrag auf Genehmigung

§ 37

AWG die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Ohne Zustimmungserklärung darf keine Genehmigung erteilt werden (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 39 Rz 18). Liegt keine Zustimmung des betroffenen Liegenschaftseigentümers vor, kommt diesem ein Recht auf Versagung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu (vgl zum Bauverfahren VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053). Der Liegenschaftseigentümer hat somit einen Anspruch auf Einholung seiner Zustimmung im Genehmigungsverfahren

§ 37

AWG 2002 und ist er dazu berechtigt, die Verletzung dieses Anspruchs – etwa in Form einer Beschwerde – zu bekämpfen.

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 – diese Bestimmung gilt für das ordentliche als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren - ist dem Antrag auf Genehmigung

Paragraph 37, AWG die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Ohne Zustimmungserklärung darf keine Genehmigung erteilt werden vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 39, Rz 18). Liegt keine Zustimmung des betroffenen Liegenschaftseigentümers vor, kommt diesem ein Recht auf Versagung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu vergleiche zum Bauverfahren VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053). Der Liegenschaftseigentümer hat somit einen Anspruch auf Einholung seiner Zustimmung im Genehmigungsverfahren

Paragraph 37, AWG 2002 und ist er dazu berechtigt, die Verletzung dieses Anspruchs – etwa in Form einer Beschwerde – zu bekämpfen.

§ 48

Abs 1 AWG 2002 darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie nur befristet, längstens für einen Zeitraum vom 20 Jahren, bewilligt werden. Die

§ 39

Abs 1 Z 4 AWG 2002 erforderliche Zustimmung des/der Eigentümers/in der Liegenschaften, auf denen die Deponie errichtet werden soll, kann daher ebenfalls nur für den befristeten – in der Regel durch die beantragte Betriebsführung vorgegebenen - Einbringungszeitraum und nicht etwa für unbestimmte Zeit als erteilt angesehen werden.

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie nur befristet, längstens für einen Zeitraum vom 20 Jahren, bewilligt werden. Die

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 erforderliche Zustimmung des/der Eigentümers/in der Liegenschaften, auf denen die Deponie errichtet werden soll, kann daher ebenfalls nur für den befristeten – in der Regel durch die beantragte Betriebsführung vorgegebenen - Einbringungszeitraum und nicht etwa für unbestimmte Zeit als erteilt angesehen werden. Eine Verlängerung des festgelegten Einbringungszeitraumes ist auf Antrag

§ 48

Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen zulässig. Mit der Erteilung einer solchen Bewilligung wird aber nicht bloß die bestehende Genehmigung zur Einbringung von Abfällen verlängert, es wird ein neues Recht, nämlich auch nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes Abfälle auf der Deponie abzulagern, begründet. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes

§ 48

Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 nach Maßgabe des § 76 AWG 2002 erfüllt sind.Eine Verlängerung des festgelegten Einbringungszeitraumes ist auf Antrag

Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen zulässig. Mit der Erteilung einer solchen Bewilligung wird aber nicht bloß die bestehende Genehmigung zur Einbringung von Abfällen verlängert, es wird ein neues Recht, nämlich auch nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes Abfälle auf der Deponie abzulagern, begründet. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes

Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 76, AWG 2002 erfüllt sind. Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes

§ 48

Abs 1 AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigen-tümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

§ 48

Abs 1 AWG 2002 der aus § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigen-tümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 der aus Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Bodenaushubdeponie H-Bach errichtet wurde und betrieben wird. Die Beschwerdeführer weisen auf ihre fehlende Zustimmung zur beantragten Verlängerung hin. Aus den dargelegten Gründen erweist sich ihre Beschwerde daher als zulässig. 4. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 27 VwGVG Anm 4 mit Hinweis auf VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs 2 Z 2 VwGG).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 4 mit Hinweis auf VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG).
  1. In der Sache: 5.
  2. Ordentliches Verfahren – Vereinfachtes Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, der Gemeinde G die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach mit einem Volumen von ca 20.000 m3 erteilt und den Einbringungszeitraum für die im Spruchteil F) definierten Bodenaushubmaterialien mit 31.12.2015 bestimmt. Die gegenständliche Deponie hatte und hat den Zweck, die im Zuge der Verbauung des H-Bachs - Vergrößerung des Abflussprofiles und Einbau von Grundschwellen zur Sohlsicherung - anfallenden überschüssigen Aushubmaterialien (Murablagerungen des H-Bachs) umweltschonend im unmittelbaren Bereich der Verbauungsstrecke abzulagern. Bei den zur Ablagerung genehmigten Abfallarten handelt es sich daher um „Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt“ und folglich um Abfälle iSd § 37 Abs 3 Z 1 AWG
  3. Da das Volumen der Aushubdeponie H-Bach die Mengenschwelle von 100.000 m3 nicht übersteigt, lagen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vor.Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, der Gemeinde G die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach mit einem Volumen von ca 20.000 m3 erteilt und den Einbringungszeitraum für die im Spruchteil F) definierten Bodenaushubmaterialien mit 31.12.2015 bestimmt. Die gegenständliche Deponie hatte und hat den Zweck, die im Zuge der Verbauung des H-Bachs - Vergrößerung des Abflussprofiles und Einbau von Grundschwellen zur Sohlsicherung - anfallenden überschüssigen Aushubmaterialien (Murablagerungen des H-Bachs) umweltschonend im unmittelbaren Bereich der Verbauungsstrecke abzulagern. Bei den zur Ablagerung genehmigten Abfallarten handelt es sich daher um „Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt“ und folglich um Abfälle iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG
  4. Da das Volumen der Aushubdeponie H-Bach die Mengenschwelle von 100.000 m3 nicht übersteigt, lagen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vor. Allerdings beinhaltet § 37 Abs 5 AWG 2002 ein Optionsrecht des Antragstellers auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002, obwohl die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren oder ein Anzeigeverfahren vorliegen (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 37 Rz 87).Allerdings beinhaltet Paragraph 37, Absatz 5, AWG 2002 ein Optionsrecht des Antragstellers auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, obwohl die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren oder ein Anzeigeverfahren vorliegen vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 37, Rz 87). Der Antrag der Gemeinde G vom 01.06.2010 ist auf die Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung

§ 37Abs 1 AWG 2002 gerichtet.

Dementsprechend hat in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde hat insbesondere den Antrag der Gemeinde G nicht

§ 50

Abs 2 AWG 2002 aufgelegt, sondern das Vorhaben im Rahmen einer

den §§ 40 bis 42 AVG anberaumten mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten erörtert.Der Antrag der Gemeinde G vom 01.06.2010 ist auf die Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 gerichtet. Dementsprechend hat in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde hat insbesondere den Antrag der Gemeinde G nicht

Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 aufgelegt, sondern das Vorhaben im Rahmen einer

den Paragraphen 40 bis 42 AVG anberaumten mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten erörtert. 5.2. Verlängerung des Einbringungszeitraumes: Das Konzept des Verlängerungsantrages

§ 48Abs 1 AWG 2002 folgt jenem des § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 48 Rz 4). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wassernutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar (Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 21 Rz 10 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2002, 98/07/0023 mwN).Das Konzept des Verlängerungsantrages

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 folgt jenem des Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 48, Rz 4). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wassernutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar (Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 21, Rz 10 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2002, 98/07/0023 mwN). Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich somit nicht um eine - § 112 WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare - Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes

§ 48

Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 nach Maßgabe des § 76 AWG 2002 erfüllt sind.Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich somit nicht um eine - Paragraph 112, WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare - Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes

Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 76, AWG 2002 erfüllt sind. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat die Gemeinde G um die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2011, Zl ****, für die Bodenaushubdeponie H-Bach festgelegten Einbringungszeitraumes bis 31.12.2020 angesucht. Aufgrund dieses Antrages war ein neues, durch § 48 Abs 1 dritter und vierter Satz AWG normiertes „Genehmigungsverfahren“ durchzuführen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens scheidet allerdings aus, da sich die beantragte Verlängerung auf eine nach § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigte Bodenaushubdeponie bezieht (vgl dazu die Ausführungen im Kapitel 5.1. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Aufgrund dieses Antrages war ein neues, durch Paragraph 48, Absatz eins, dritter und vierter Satz AWG normiertes „Genehmigungsverfahren“ durchzuführen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens scheidet allerdings aus, da sich die beantragte Verlängerung auf eine nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigte Bodenaushubdeponie bezieht vergleiche dazu die Ausführungen im Kapitel 5.1. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). 5.3. Zuständigkeit:

§ 38

Abs 6 AWG 2002 ist der Landeshauptmann zuständige Behörde im Verfahren betreffend Behandlungsanlagen. Damit ist der Landeshauptmann zuständige Behörde in Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

§ 37

AWG 2002 sowie in Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

§ 48

Abs 1 AWG 2002.

Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 ist der Landeshauptmann zuständige Behörde im Verfahren betreffend Behandlungsanlagen. Damit ist der Landeshauptmann zuständige Behörde in Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

Paragraph 37, AWG 2002 sowie in Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002.

§ 38

Abs 6a AWG 2002 kann der Landeshauptmann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 kann der Landeshauptmann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

§ 38

Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z

§ 38

Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen.Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z

Paragraph 38, Absatz 6 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat der Gemeinde G daraufhin mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Bodenaushubdeponie H-Bach nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2015 erteilt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat die Gemeinde G um die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2011, Zl ****, für die Bodenaushubdeponie H-Bach festgelegten Einbringungszeitraumes bis 31.12.2020 angesucht. In Erledigung dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, die Frist für die Einbringung von Abfällen auf der Bodenaushubdeponie H-Bach bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes

§ 48

Abs 1 dritter und vierter Satz AWG 2002 ist vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Die mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol am 23.03.2011 erfolgte Delegation bezog sich nur auf das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach, nicht aber auf das aufgrund des Antrages vom 11.05.2015 eingeleitete Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes. Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Verfahren erneut eine solche Delegation erwirkt wurde. Zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 11.05.2015 auf Verlängerung des Einbringungszeitraums ist daher

§ 38Abs 6 AWG 2002 der Landeshauptmann.

Das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes

Paragraph 48, Absatz eins, dritter und vierter Satz AWG 2002 ist vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Die mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol am 23.03.2011 erfolgte Delegation bezog sich nur auf das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach, nicht aber auf das aufgrund des Antrages vom 11.05.2015 eingeleitete Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes. Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Verfahren erneut eine solche Delegation erwirkt wurde. Zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 11.05.2015 auf Verlängerung des Einbringungszeitraums ist daher

Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 der Landeshauptmann. Den angefochtenen Bescheid hat somit die Bezirkshauptmannschaft Z als unzuständige Behörde erlassen. V.römisch fünf. Ergebnis Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Einbringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach

§ 48

Abs 1 AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert.Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Einbringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage

§ 37

AWG 2002 und das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

§ 48Abs 1 AWG 2002 sind voneinander zu unterscheiden und abzugrenzen.

Die für ein Verfahren nach § 37 AWG 2002 erfolgte Delegation erstreckt sich nicht auf ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren

§ 48Abs 1 AWG 2002.

Den angefochtenen Bescheid hat somit die Bezirkshauptmannschaft Z mangels entsprechender Delegierung durch den Landeshauptmann von Tirol als unzuständige Behörde erlassen.Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage

Paragraph 37, AWG 2002 und das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 sind voneinander zu unterscheiden und abzugrenzen. Die für ein Verfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 erfolgte Delegation erstreckt sich nicht auf ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren

Paragraph 48, Absatz eins, AWG

  1. Den angefochtenen Bescheid hat somit die Bezirkshauptmannschaft Z mangels entsprechender Delegierung durch den Landeshauptmann von Tirol als unzuständige Behörde erlassen. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer von Liegenschaften, auf denen die Bodenaushubdeponie H-Bach errichtet wurde und betrieben wird. Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde auf ihre fehlende Zustimmung zur beantragten Verlängerung hin und haben damit ein zulässiges Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat auch ausschließlich auf der Grundlage des Antrages vom 11.05.2015 ohne weitere Ermittlungen den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls wahrzunehmen, der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit dem Optionsrecht des § 37 Abs 5 AWG 2002, der Abgrenzung des Genehmigungsverfahrens nach § 37 AWG 2002 und dem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes

§ 48

Abs 1 AWG 2002, der Delegation

§ 38

Abs 6a AWG 2002 und der Parteistellung von Liegenschaftseigentümern unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 in einem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes auseinanderzusetzen. Den zu diesen Themen erörterten Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu und ist dazu dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit dem Optionsrecht des Paragraph 37, Absatz 5, AWG 2002, der Abgrenzung des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 37, AWG 2002 und dem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002, der Delegation

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 und der Parteistellung von Liegenschaftseigentümern unter Berücksichtigung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 in einem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes auseinanderzusetzen. Den zu diesen Themen erörterten Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu und ist dazu dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1890.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.