GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 01.06.2010 hat die Gemeinde G um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer im Zusammenhang mit der Verbauung des H-Bachs benötigten Bodenaushubdeponie angesucht. Auf dieser Deponie sollten die bei der Verbauung des H-Bachs - Vergrößerung des Abflussprofiles und Einbau von Grundschwellen zur Sohlsicherung - anfallenden überschüssigen Aushubmaterialien (Murablagerungen des H-Bachs) umweltschonend im unmittelbaren Bereich der Verbauungsstrecke abgelagert werden können. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durch-führung des vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen.Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Paragraph 38, Absatz 6 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durch-führung des vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen. Mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde G,
den §§ 37 Abs 1, Abs 3 Z 1, 38 Abs 1, 1a und 3, 43 Abs 1, 2 und 4, 47 Abs 1 und 2, 48 Abs 1 und 4 sowie 50 Abs 1 und 2 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowie
AWG 2002 die Einbaugenehmigung für das Projekt „H-Bach – Aushubdeponie – Einreichoperat 2010“ (im Folgenden: Bodenaushubdeponie H-Bach) nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Neben-bestimmungen erteilt und die Einbringung der nachfolgenden Abfallarten [vgl Spruchteil F)] mit 31.12.2015 befristet:Mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde G,
den Paragraphen 37, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 38, Absatz eins, eins a und 3, 43 Absatz eins, 2 und 4, 47 Absatz eins und 2, 48 Absatz eins und 4 sowie 50 Absatz eins und 2 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowie
Paragraph 63, AWG 2002 die Einbaugenehmigung für das Projekt „H-Bach – Aushubdeponie – Einreichoperat 2010“ (im Folgenden: Bodenaushubdeponie H-Bach) nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Neben-bestimmungen erteilt und die Einbringung der nachfolgenden Abfallarten [vgl Spruchteil F)] mit 31.12.2015 befristet: SN Spez. Abfallart Spezifizierung hinweise 31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung < 2.000 t ohne Analytik> 2.000 t mit Analytik< 2.000 t ohne Analytik, > 2.000 t mit Analytik 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 31411 32 Bodenaushub Klasse A2G 31411 33 Bodenaushub Inertabfallqualität für Bodenaushub mit Grenzwert II in Tabelle 1 im Anhang 1für Bodenaushub mit Grenzwert römisch zwei in Tabelle 1 im Anhang 1 31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthälttechnisches Schüttmaterial, das weniger als , 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält [SN laut ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“; Stand:
Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Ein-bringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält den Hinweis, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft K einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde O C am 22.05.2015 durch Hinterlegung und H S am 21.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben O C, Adresse, und H S, Adresse, mit Schriftsatz vom 09.06.2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht. Mit E-Mail vom 31.07.2015 wurde die von O C und H S verfasste Beschwerde vom 09.06.2015 samt Einzahlungsbestätigung und Bestätigung des Eingangs der Beschwerde am 10.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft K an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Die Beschwerde ist am 31.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt.
Paragraph 57, Absatz 4, […]
Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung
Abs. 1 beantragen.“
Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung
Absatz eins, beantragen.“ „Konzentration und Zuständigkeit § 38. […]Paragraph 38, […]
Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
Absatz 6, kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
Paragraph 54, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. […]“ „Antragsunterlagen § 39.
Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen: […] 4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist; […]“ „Parteistellung § 42.
Paragraph 37, Absatz eins, haben
3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
dem Arbeitsinspektions-gesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
dem Arbeitsinspektions-gesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
GVG sind Schriftsätze, außer in Rechtssachen
Abs 1 Z 2 B-VG, bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze, außer in Rechtssachen
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – diese Bestimmung ist
GVG auch auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden - ist das Rechtsmittel, wenn der Bescheid eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde (rechtzeitig) eingebracht wird.
Paragraph 61, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden - ist das Rechtsmittel, wenn der Bescheid eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde (rechtzeitig) eingebracht wird. Der angefochtene Bescheid wurde O C am 22.05.2015 und H S am 21.05.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 – somit rechtzeitig innerhalb der
GVG festgelegten Frist von vier Wochen – bei der – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführten - Bezirks-hauptmannschaft K eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft K hat diese Beschwerde allerdings nicht an die belangte Behörde weitergeleitet.Der angefochtene Bescheid wurde O C am 22.05.2015 und H S am 21.05.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde am 10.06.2015 – somit rechtzeitig innerhalb der
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegten Frist von vier Wochen – bei der – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführten - Bezirks-hauptmannschaft K eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft K hat diese Beschwerde allerdings nicht an die belangte Behörde weitergeleitet. Am 31.07.2015 ist die von O C und H S verfasste Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) übermittelt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft K als diejenige Behörde angegeben, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht haben, gilt die Beschwerde iSd § 61 Abs 4 AVG als rechtzeitig eingebracht, auch wenn sie bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft K als diejenige Behörde angegeben, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebracht haben, gilt die Beschwerde iSd Paragraph 61, Absatz 4, AVG als rechtzeitig eingebracht, auch wenn sie bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt ist. 3. Zur Beschwerdelegitimation:
Abs 1 Z 2 AWG 2002 haben die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
AWG 2002 wird den Eigentümern der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, von Gesetzes wegen keine Parteistellung zuerkannt (vgl § 50 Abs 4 AWG 2002).
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 haben die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Paragraph 50, AWG 2002 wird den Eigentümern der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, von Gesetzes wegen keine Parteistellung zuerkannt vergleiche Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002).
AVG sind Personen, die „an der Sache“ vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Rechtlicher Interessent ist, wer einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 8 Rz 2).
Paragraph 8, AVG sind Personen, die „an der Sache“ vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Rechtlicher Interessent ist, wer einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 8, Rz 2).
Abs 1 Z 4 AWG 2002 – diese Bestimmung gilt für das ordentliche als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren - ist dem Antrag auf Genehmigung
AWG die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Ohne Zustimmungserklärung darf keine Genehmigung erteilt werden (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
AWG 2002 und ist er dazu berechtigt, die Verletzung dieses Anspruchs – etwa in Form einer Beschwerde – zu bekämpfen.
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 – diese Bestimmung gilt für das ordentliche als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren - ist dem Antrag auf Genehmigung
Paragraph 37, AWG die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Ohne Zustimmungserklärung darf keine Genehmigung erteilt werden vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
Paragraph 37, AWG 2002 und ist er dazu berechtigt, die Verletzung dieses Anspruchs – etwa in Form einer Beschwerde – zu bekämpfen.
Abs 1 AWG 2002 darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie nur befristet, längstens für einen Zeitraum vom 20 Jahren, bewilligt werden. Die
Abs 1 Z 4 AWG 2002 erforderliche Zustimmung des/der Eigentümers/in der Liegenschaften, auf denen die Deponie errichtet werden soll, kann daher ebenfalls nur für den befristeten – in der Regel durch die beantragte Betriebsführung vorgegebenen - Einbringungszeitraum und nicht etwa für unbestimmte Zeit als erteilt angesehen werden.
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie nur befristet, längstens für einen Zeitraum vom 20 Jahren, bewilligt werden. Die
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 erforderliche Zustimmung des/der Eigentümers/in der Liegenschaften, auf denen die Deponie errichtet werden soll, kann daher ebenfalls nur für den befristeten – in der Regel durch die beantragte Betriebsführung vorgegebenen - Einbringungszeitraum und nicht etwa für unbestimmte Zeit als erteilt angesehen werden. Eine Verlängerung des festgelegten Einbringungszeitraumes ist auf Antrag
Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen zulässig. Mit der Erteilung einer solchen Bewilligung wird aber nicht bloß die bestehende Genehmigung zur Einbringung von Abfällen verlängert, es wird ein neues Recht, nämlich auch nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes Abfälle auf der Deponie abzulagern, begründet. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 nach Maßgabe des § 76 AWG 2002 erfüllt sind.Eine Verlängerung des festgelegten Einbringungszeitraumes ist auf Antrag
Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen zulässig. Mit der Erteilung einer solchen Bewilligung wird aber nicht bloß die bestehende Genehmigung zur Einbringung von Abfällen verlängert, es wird ein neues Recht, nämlich auch nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes Abfälle auf der Deponie abzulagern, begründet. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 76, AWG 2002 erfüllt sind. Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Abs 1 AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigen-tümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Abs 1 AWG 2002 der aus § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Bewilligung einer beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 setzt somit – wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert – das Vorliegen der (neuerlich einzuholenden) Zustimmungserklärung des betroffenen Liegenschaftseigen-tümers voraus. Fehlt eine solche Zustimmungserklärung, besteht auch im Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 der aus Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 abgeleitete Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf Versagung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung. Eine Missachtung dieses Anspruches berechtigt den jeweiligen Liegenschaftseigentümer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Bodenaushubdeponie H-Bach errichtet wurde und betrieben wird. Die Beschwerdeführer weisen auf ihre fehlende Zustimmung zur beantragten Verlängerung hin. Aus den dargelegten Gründen erweist sich ihre Beschwerde daher als zulässig. 4. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Dementsprechend hat in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde hat insbesondere den Antrag der Gemeinde G nicht
Abs 2 AWG 2002 aufgelegt, sondern das Vorhaben im Rahmen einer
den §§ 40 bis 42 AVG anberaumten mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten erörtert.Der Antrag der Gemeinde G vom 01.06.2010 ist auf die Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 gerichtet. Dementsprechend hat in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde hat insbesondere den Antrag der Gemeinde G nicht
Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 aufgelegt, sondern das Vorhaben im Rahmen einer
den Paragraphen 40 bis 42 AVG anberaumten mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten erörtert. 5.2. Verlängerung des Einbringungszeitraumes: Das Konzept des Verlängerungsantrages
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 folgt jenem des Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 nach Maßgabe des § 76 AWG 2002 erfüllt sind.Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich somit nicht um eine - Paragraph 112, WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare - Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Paragraph 48, Absatz eins, vierter und fünfter Satz AWG 2002 ist somit vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 76, AWG 2002 erfüllt sind. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat die Gemeinde G um die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2011, Zl ****, für die Bodenaushubdeponie H-Bach festgelegten Einbringungszeitraumes bis 31.12.2020 angesucht. Aufgrund dieses Antrages war ein neues, durch § 48 Abs 1 dritter und vierter Satz AWG normiertes „Genehmigungsverfahren“ durchzuführen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens scheidet allerdings aus, da sich die beantragte Verlängerung auf eine nach § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigte Bodenaushubdeponie bezieht (vgl dazu die Ausführungen im Kapitel 5.1. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Aufgrund dieses Antrages war ein neues, durch Paragraph 48, Absatz eins, dritter und vierter Satz AWG normiertes „Genehmigungsverfahren“ durchzuführen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens scheidet allerdings aus, da sich die beantragte Verlängerung auf eine nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigte Bodenaushubdeponie bezieht vergleiche dazu die Ausführungen im Kapitel 5.1. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). 5.3. Zuständigkeit:
Abs 6 AWG 2002 ist der Landeshauptmann zuständige Behörde im Verfahren betreffend Behandlungsanlagen. Damit ist der Landeshauptmann zuständige Behörde in Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
AWG 2002 sowie in Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Abs 1 AWG 2002.
Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 ist der Landeshauptmann zuständige Behörde im Verfahren betreffend Behandlungsanlagen. Damit ist der Landeshauptmann zuständige Behörde in Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
Paragraph 37, AWG 2002 sowie in Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002.
Abs 6a AWG 2002 kann der Landeshauptmann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.
Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 kann der Landeshauptmann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z
Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen.Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmann-schaft Z
Paragraph 38, Absatz 6 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens (Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie) übertragen und sie ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z
Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 die Zuständigkeit zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat der Gemeinde G daraufhin mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Bodenaushubdeponie H-Bach nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2015 erteilt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat die Gemeinde G um die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.11.2011, Zl ****, für die Bodenaushubdeponie H-Bach festgelegten Einbringungszeitraumes bis 31.12.2020 angesucht. In Erledigung dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, die Frist für die Einbringung von Abfällen auf der Bodenaushubdeponie H-Bach bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Abs 1 dritter und vierter Satz AWG 2002 ist vom Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Die mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol am 23.03.2011 erfolgte Delegation bezog sich nur auf das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach, nicht aber auf das aufgrund des Antrages vom 11.05.2015 eingeleitete Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes. Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Verfahren erneut eine solche Delegation erwirkt wurde. Zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 11.05.2015 auf Verlängerung des Einbringungszeitraums ist daher
Das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Paragraph 48, Absatz eins, dritter und vierter Satz AWG 2002 ist vom Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 zu unterscheiden und abzugrenzen. Die mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol am 23.03.2011 erfolgte Delegation bezog sich nur auf das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie H-Bach, nicht aber auf das aufgrund des Antrages vom 11.05.2015 eingeleitete Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes. Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Verfahren erneut eine solche Delegation erwirkt wurde. Zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 11.05.2015 auf Verlängerung des Einbringungszeitraums ist daher
Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 der Landeshauptmann. Den angefochtenen Bescheid hat somit die Bezirkshauptmannschaft Z als unzuständige Behörde erlassen. V.römisch fünf. Ergebnis Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Einbringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach
Abs 1 AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert.Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die mit Bescheid vom 30.11.2011, Zl ****, festgesetzte Frist zur Einbringung der erlaubten Bodenaushubmaterialien in die Bodenaushubdeponie H-Bach
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage
AWG 2002 und das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Die für ein Verfahren nach § 37 AWG 2002 erfolgte Delegation erstreckt sich nicht auf ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren
Den angefochtenen Bescheid hat somit die Bezirkshauptmannschaft Z mangels entsprechender Delegierung durch den Landeshauptmann von Tirol als unzuständige Behörde erlassen.Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage
Paragraph 37, AWG 2002 und das Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraums
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 sind voneinander zu unterscheiden und abzugrenzen. Die für ein Verfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 erfolgte Delegation erstreckt sich nicht auf ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren
Paragraph 48, Absatz eins, AWG
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit dem Optionsrecht des § 37 Abs 5 AWG 2002, der Abgrenzung des Genehmigungsverfahrens nach § 37 AWG 2002 und dem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Abs 1 AWG 2002, der Delegation
Abs 6a AWG 2002 und der Parteistellung von Liegenschaftseigentümern unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 in einem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes auseinanderzusetzen. Den zu diesen Themen erörterten Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu und ist dazu dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit dem Optionsrecht des Paragraph 37, Absatz 5, AWG 2002, der Abgrenzung des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 37, AWG 2002 und dem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes
Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002, der Delegation
Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 und der Parteistellung von Liegenschaftseigentümern unter Berücksichtigung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 in einem Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes auseinanderzusetzen. Den zu diesen Themen erörterten Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu und ist dazu dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1890.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.