N [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Die Erlassung eines Mandatsbescheides setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ voraus vergleiche VwGH 26.11.1999, 99/02/0274), der Charakter als Mandatsbescheid muss aber doch aus dem Akt selbst, und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch, zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder Paragraph 57, AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 57, Rz 13 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid weder als „Mandatsbescheid“ bezeichnet noch wurde im Spruch des Bescheides § 57 AVG zitiert. Auch konnte der Begründung kein Hinweis auf die Erlassung eines Mandatsbescheides entnommen werden. Anderes gilt jedoch für die Rechtsmittelbelehrung. Hier wird zunächst unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen sei oder man müsse den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides einzahlen, widrigenfalls müsse man damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht werde. Zusätzlich wird unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid weder als „Mandatsbescheid“ bezeichnet noch wurde im Spruch des Bescheides Paragraph 57, AVG zitiert. Auch konnte der Begründung kein Hinweis auf die Erlassung eines Mandatsbescheides entnommen werden. Anderes gilt jedoch für die Rechtsmittelbelehrung. Hier wird zunächst unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen sei oder man müsse den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides einzahlen, widrigenfalls müsse man damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht werde. Zusätzlich wird unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der VwGH bereits im Erkenntnis vom 17.12.1986, 86/11/0142, ausgesprochen hat, dass eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Berufung hat. Enthält ein Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass Vorstellung statt Berufung zulässig sei, darf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht zurückgewiesen werden. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes muss gemäß einem einfachen Größenschluss nichts anderes gelten, wenn zwei Rechtsmittelbelehrungen - wie im gegenständlichen Fall - angeführt werden. Da die Bestimmungen über die Berufung auch auf eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anwendbar sind und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides ersichtlich sind, handelt es sich gegenständlich zweifellos nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG. Um einen solchen handelte es sich allerdings beim Kostenbescheid vom 11.03.2015, Zl **** (vgl die Anführung der Bestimmung des § 57 Abs 2 AVG bei den Rechtsgrundlagen), gegen welchen in weiterer Folge das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes muss gemäß einem einfachen Größenschluss nichts anderes gelten, wenn zwei Rechtsmittelbelehrungen - wie im gegenständlichen Fall - angeführt werden. Da die Bestimmungen über die Berufung auch auf eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anwendbar sind und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides ersichtlich sind, handelt es sich gegenständlich zweifellos nicht um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, AVG. Um einen solchen handelte es sich allerdings beim Kostenbescheid vom 11.03.2015, Zl **** vergleiche die Anführung der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei den Rechtsgrundlagen), gegen welchen in weiterer Folge das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Zumal die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 13.07.2015 das Rechtsmittel „Vorstellung in eventu Beschwerde“ erhoben und somit auch das Rechtsmittel, wenngleich im Eventualbegehren, richtig bezeichnet haben und dieses auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war, auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen. 2. Zur Sache: 2.1 Stempelgebühren: § 75 Abs 3 AVG enthält eine salvatorische Klausel, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren unberührt bleiben. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich derzeit im Gebührengesetz 1957. Dieses sieht Gebühren für Schriften und Amtshandlungen vor (§ 1). Darunter sind bestimmte in den Tarifansätzen näher genannte Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle (Niederschriften), Rechnungen, Zeugnisse, Vollmachten ua zu verstehen (§§ 10, 14 GebührenG).Paragraph 75, Absatz 3, AVG enthält eine salvatorische Klausel, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren unberührt bleiben. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich derzeit im Gebührengesetz 1957. Dieses sieht Gebühren für Schriften und Amtshandlungen vor (Paragraph eins,). Darunter sind bestimmte in den Tarifansätzen näher genannte Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle (Niederschriften), Rechnungen, Zeugnisse, Vollmachten ua zu verstehen (Paragraphen 10, 14, GebührenG). Die Vorschreibung derartiger Gebühren ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 06.06.1957, 457/57), bzw sind zur Vollziehung des GebührenG nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden, sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (§ 38 GebührenG, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 513).Die Vorschreibung derartiger Gebühren ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 06.06.1957, 457/57), bzw sind zur Vollziehung des GebührenG nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden, sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (Paragraph 38, GebührenG, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 513). Demzufolge war die Vorschreibung der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Stempelgebühren nicht rechtskonform und daher der Spruch diesbezüglich zu korrigieren. 2.2 Kommissionsgebühren: Gemäß hA handelt es sich bei Kommissionsgebühren um eine besondere Art von Barauslagen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 350; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vgl auch VwGH 24.02.1992, 91/10/0260), die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vgl auch VwSlg 3064 A/1953). Unter dem Amt iSd § 77 Abs 1 AVG ist das Amtsgebäude zu verstehen (Hengstschläger/Leeb,
Sd § 77 Abs 1 AVG sind insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Lokalaugenscheines (VwSlg 6222 A/1964). Kommissionsgebühren können nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinsverhandlung und deren Fortsetzung in einem Gasthaus nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in § 39 AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nicht untunlich ist. Ferner können Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Amtssachverständigen an einer solchen Augenscheinsverhandlung nur dann eingehoben werden, wenn dessen Beiziehung erforderlich war (Hengstschläger/Leeb,
A handelt es sich bei Kommissionsgebühren um eine besondere Art von Barauslagen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 350; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vergleiche auch VwGH 24.02.1992, 91/10/0260), die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vergleiche auch VwSlg 3064 A/1953). Unter dem Amt iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG ist das Amtsgebäude zu verstehen (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 77, Rz 1 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Amtshandlungen iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG sind insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Lokalaugenscheines (VwSlg 6222 A/1964). Kommissionsgebühren können nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinsverhandlung und deren Fortsetzung in einem Gasthaus nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in Paragraph 39, AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nicht untunlich ist. Ferner können Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Amtssachverständigen an einer solchen Augenscheinsverhandlung nur dann eingehoben werden, wenn dessen Beiziehung erforderlich war (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 77, Rz 8 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Die Beschwerdeführer monieren, dass die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Beschluss vom 22.12.2014, ZI LVwG-2014/15/2430-10, bemängelten Formgebrechen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen wären und bereits aus diesem Grund von der Erstbehörde der naturschutzrechtliche Antrag für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ direkt nach Antragstellung zurückzuweisen gewesen wäre. Das daraufhin von der Behörde umfangreich und langwierig durchgeführte Verfahren sei daher einzig und allein auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen, weshalb die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht den Antragstellern auferlegt werden könnten. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im zit Beschluss vom 22.12.2014 davon ausgegangen ist, dass erst seit dem Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013 bekannt war, dass Unklarheiten im Hinblick auf die notwendigen technischen Verbauungsmaßnahmen im damaligen Zeitpunkt bestanden haben und dass auf die Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten der Projektsunterlagen nochmals ausdrücklich im Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28.11.2013, sohin erst mehrere Monate nach der letzten Verhandlung der belangten Behörde am 11.07.2013, hingewiesen wurde. Die Durchführung dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde darüber hinaus mit Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013, Zl ****, zur Klärung des Sachverhaltes unter Beiziehung der Konsenswerber und der notwendigen (Amts-)Sachverständigen aufgetragen, weshalb für das erkennende Gericht ein Verschulden der belangten Behörde infolge der Durchführung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verhandlungen nicht erkennbar ist. Die manchmal erforderliche Notwendigkeit der Abänderung eines Projektes ist geradezu oftmals die Folge einer Verhandlung eines Projektes vor Ort. Schließlich ist festzuhalten, dass weder das TNSchG 2005 noch das AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund von Formgebrechen des Antrages untersagen. Die Verursachung der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne des § 76 Abs 2 AVG ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im zit Beschluss vom 22.12.2014 davon ausgegangen ist, dass erst seit dem Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013 bekannt war, dass Unklarheiten im Hinblick auf die notwendigen technischen Verbauungsmaßnahmen im damaligen Zeitpunkt bestanden haben und dass auf die Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten der Projektsunterlagen nochmals ausdrücklich im Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28.11.2013, sohin erst mehrere Monate nach der letzten Verhandlung der belangten Behörde am 11.07.2013, hingewiesen wurde. Die Durchführung dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde darüber hinaus mit Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013, Zl ****, zur Klärung des Sachverhaltes unter Beiziehung der Konsenswerber und der notwendigen (Amts-)Sachverständigen aufgetragen, weshalb für das erkennende Gericht ein Verschulden der belangten Behörde infolge der Durchführung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verhandlungen nicht erkennbar ist. Die manchmal erforderliche Notwendigkeit der Abänderung eines Projektes ist geradezu oftmals die Folge einer Verhandlung eines Projektes vor Ort. Schließlich ist festzuhalten, dass weder das TNSchG 2005 noch das AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund von Formgebrechen des Antrages untersagen. Die Verursachung der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass sich aus der Landesverwaltungsabgabenverordnung ergebe, dass nur für Bewilligungen, Verleihungen, Anerkennungen und Leistungen der Behörde im Privatinteresse von Parteien Abgaben vorzuschreiben seien, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Abgaben nach der Landesverwaltungsabgabenverordnung zum Inhalt hat, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Erörterung bedarf. Aus den selbigen Erwägungen ist das Vorbringen, in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 seien für naturschutzrechtliche Angelegenheiten Pauschalbeträge vorgeschrieben, sodass eine Aufsplittung einzelner Leistungen der Behörde nicht zulässig erscheine, nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass gemäß § 77 Abs 2 AVG Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind und die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen sind. § 77 Abs 3 leg cit normiert weiters, dass die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung erfolgt, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Folglich kann dem Vorbringen, dass die Behörde hinsichtlich der Kommissionsgebühren einzelne Leistungen verrechnet habe, nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die Kommissionsgebühren ausdrücklich auf Grundlage des § 1 Abs 1 der Landes Kommissionsgebührenverordnung und § 1 Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 taxierte und es sich somit zweifelsfrei um Pauschalbeträge handelt.Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass sich aus der Landesverwaltungsabgabenverordnung ergebe, dass nur für Bewilligungen, Verleihungen, Anerkennungen und Leistungen der Behörde im Privatinteresse von Parteien Abgaben vorzuschreiben seien, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Abgaben nach der Landesverwaltungsabgabenverordnung zum Inhalt hat, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Erörterung bedarf. Aus den selbigen Erwägungen ist das Vorbringen, in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 seien für naturschutzrechtliche Angelegenheiten Pauschalbeträge vorgeschrieben, sodass eine Aufsplittung einzelner Leistungen der Behörde nicht zulässig erscheine, nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AVG Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen sind und die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen sind. Paragraph 77, Absatz 3, leg cit normiert weiters, dass die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung erfolgt, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Folglich kann dem Vorbringen, dass die Behörde hinsichtlich der Kommissionsgebühren einzelne Leistungen verrechnet habe, nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die Kommissionsgebühren ausdrücklich auf Grundlage des Paragraph eins, Absatz eins, der Landes Kommissionsgebührenverordnung und Paragraph eins, Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 taxierte und es sich somit zweifelsfrei um Pauschalbeträge handelt. Für die mündliche Verhandlung am 09.03.2010 waren keine Kosten zu bemessen, da diese in der Bezirkshauptmannschaft Z, sohin im Amtsgebäude, stattfand. Infolgedessen fielen – wie oben ausgeführt – für diese Verhandlung ex definitione keine Kommissionsgebühren iSd § 77 AVG an.Für die mündliche Verhandlung am 09.03.2010 waren keine Kosten zu bemessen, da diese in der Bezirkshauptmannschaft Z, sohin im Amtsgebäude, stattfand. Infolgedessen fielen – wie oben ausgeführt – für diese Verhandlung ex definitione keine Kommissionsgebühren iSd Paragraph 77, AVG an. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig argumentieren, hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung an der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 lediglich für 5/2 Stunden teilgenommen, auch wurden dieser Verhandlung - wie oben festgestellt - lediglich 7 Amtsorgane (einschließlich des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung) beigezogen, weshalb sich die Summe der Kommissionsgebühren entsprechend verringert. Hinsichtlich der übrigen vorgeschriebenen Kommissionsgebühren gelangt das erkennende Gericht, gleichfalls wie die belangte Behörde, zur Auffassung, dass diese zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich waren. Von den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die von den Beschwerdeführern zu entrichteten Kommissionsgebühren setzen sich somit wie folgt zusammen: Verhandlung am 9.10.2008: 14/2 Stunden à € 16,00 für je 3 teilnehmende Amtsorgane des Landes Verhandlung am 11.07.2013: 16/2 Stunden à € 16,00 für je 6 teilnehmende Amtsorgane des Landes Betrag (zusammen): € 2.208,00 Verhandlung am 11.07.2013: 5/2 Stunden à € 13,80 für 1 teilnehmendes Amtsorgan des Bundes Betrag: € 69,00 Insgesamt: € 2.277,00 Hinsichtlich der Kommissionsgebühren war der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß der neuen oben angeführten Bemessung entsprechend zu korrigieren. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob zur Vollziehung des GebührenG die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden zuständig sind, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur. Hinsichtlich der Kommissionsgebühren wurde lediglich die in der Lehre und Judikatur als einheitlich erachtete Definition zitiert, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1785.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.