Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 73§ 6Art. 6§ 1Art 151§ 27§ 9Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1752-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen ist und der Auftrag, der Bezirkshauptmannschaft D eine Woche vor Beginn der vorgeschriebenen Maßnahmen (Entfernungsauftrag) eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, ersatzlos behoben wird. 1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen ist und der Auftrag, der Bezirkshauptmannschaft D eine Woche vor Beginn der vorgeschriebenen Maßnahmen (Entfernungsauftrag) eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bis zum Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit den Schriftsätzen vom 05.07.2009 hat die Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle E und Umgebung, eine Aufschüttung von Abbruchmaterial im Gewässerschutzbereich des F-Sees, und zwar auf den Gst Nr **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, angezeigt. Den Anzeigen waren mehrere Lichtbilder beigefügt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2009, Zl ****, hat das Zollamt G, Zollstelle H, die Errichtung eines Weges auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, im Uferschutzbereich des F-Sees unter Verwendung von Beton- und Tonziegeln bei der Bezirkshauptmannschaft D angezeigt. Nach weiteren Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 28.12.2009, Zl ****, IA und AA nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 einen Wiederherstellungsauftrag erteilt. Mit Berufungserkenntnis vom 30.06.2010, ****, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde II. Instanz den Berufungen der IA und des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.12.2009, Zl ****, Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurück verwiesen. Begründend führte die Naturschutzbehörde II. Instanz aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren die entscheidungswesentliche Frage des rechtmäßigen Adressaten des Wiederherstellungsauftrages nicht behandelt worden sei. Mit Berufungserkenntnis vom 30.06.2010, ****, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz den Berufungen der IA und des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.12.2009, Zl ****, Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurück verwiesen. Begründend führte die Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren die entscheidungswesentliche Frage des rechtmäßigen Adressaten des Wiederherstellungsauftrages nicht behandelt worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.06.2010, ****, hat die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft D angewiesen, ergänzende Ermittlungen dahingehend durchzuführen, wer die Ablagerungen und die Aufstellung der Container im Uferschutzbereich des F-Sees verursacht habe. Außerdem habe die Bezirkshauptmannschaft D im Hinblick auf den abgelagerten Ziegelbruch auch das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu prüfen.Mit Schriftsatz vom 30.06.2010, ****, hat die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft D angewiesen, ergänzende Ermittlungen dahingehend durchzuführen, wer die Ablagerungen und die Aufstellung der Container im Uferschutzbereich des F-Sees verursacht habe. Außerdem habe die Bezirkshauptmannschaft D im Hinblick auf den abgelagerten Ziegelbruch auch das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu prüfen. Mit Schriftsatz vom 05.08.2010 erstattete die Polizeiinspektion C Anzeige gegen AA und seine Ehefrau JA wegen des Verdachts → der unbefugten Gewerbeausübung, → der Ausübung von Tätigkeiten, die dem Naturschutzgebiet widersprechen würden, und → des unbefugten Aufstellens von Containern. Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 hat die Gemeinde C die Bezirkshauptmannschaft D auf untragbare Zustände im Uferschutzgebiet des F-Sees hingewiesen und um die Einleitung rechtlicher Schritte ersucht. Dem Schreiben waren verschiedene Lichtbilder beigefügt. Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D AA, Adresse,
§ 73
Abs 1 Z 1 und Abs 7 AWG 2002 aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des F-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft D eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D AA, Adresse,
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, AWG 2002 aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des F-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft D eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die von AA gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
§ 6
AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.Die von AA gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
Paragraph 6, AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Beschwerde des AA, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl ****, Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt.Aufgrund der Beschwerde des AA, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl ****, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seit über drei Jahrzehnten alle naturschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und die Aufschüttung einer Liegewiese auf dem Gst Nr **2/1, GB *21** C, und zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Gst Nr **1/2, GB *21** C, zu besitzen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl ****, wörtlich ausgeführt: „Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen für eine verlässliche Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten naturschutzbehördlichen Bewilligungen – diese sind in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten – die gegenständliche Aufbringung der Materialien in naturschutzrechtlicher Hinsicht erlaubten, nicht aus. …“ Der Landeshauptmann von Tirol hat sich zwar in seiner Gegenschrift mit den Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 01.02.1979, Zl ****, vom 20.04.1983, Zl ****, und vom 20.06.1985, Zl ****, auseinandergesetzt. Zu diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass fehlende Elemente der Begründung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 16.07.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde ersucht, verschiedene Bescheide der Tiroler Landesregierung vorzulegen und darüber hinaus sich zum Vorbringen des AA, die vom Behandlungsauftrag erfassten Maßnahmen seien durch naturschutzrechtliche Bewilligungen gedeckt, zu äußern. Außerdem war anzugeben, ob sich seit der Erlassung des Behandlungsauftrages vom 22.02.2011, Zl ****, Änderungen ergeben hätten. Die Bezirkshauptmannschaft D hat zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Stellungnahme vom 30.07.2014, Zl ****, erstattet. Der Mitteilung der belangten Behörde lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Die Verwendung von Ziegelbruch zwecks Errichtung eines Weges auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, im Uferschutzbereich des F-Sees war und ist naturschutzrechtlich nicht bewilligt. → Seit der Erlassung des zitierten Behandlungsauftrages haben sich in der Sache selbst keine Veränderungen ergeben. Ergänzend zu ihren Ausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft D den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.02.1979, Zl ****, in Kopie und die allenfalls für das gegenständliche Verfahren relevanten Akten mit den Zlen ****, **** und **** unter Hinweis auf die darin enthaltenen naturschutzrechtlichen Bescheide vorgelegt. Ihre Ausführungen hat die belangte Behörde in den Schriftsätzen vom 09.10.2014, Zl ****, und vom 01.12.2014 im Wesentlichen wiederholt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Tiroler Landesregierung mit Schriftsatz vom 28.08.2014, Zl ****, den Akt Zl **** sowie eine Liste sämtlicher im System der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung zum Namen „A“ vorhandenen Akten vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 30.08.2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt und Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt. Zudem hat er am 02.
- und 15.09.2014 Akteneinsicht genommen. Mit Beschluss vom 23.09.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im gegenständlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Landesarchiv die Akten Zlen **** und **** eingeholt, in diese Einsicht genommen und hierüber den Aktenvermerk vom 15.10.2014, Zl ****, angelegt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Bezugnahme auf verschiedene Akten mit Schriftsatz vom 22.10.2014, Zl ****, mitgeteilt, dass die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde keine Bewilligungen zur Ablagerung von Abbruchmaterial auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, erteilt hat. Ergänzend dazu hat sie das Landesverwaltungsgericht Tirol über den wesentlichen Inhalt näher bezeichneter Akten informiert. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Mitteilung der belangten Behörde vom 09.10.2014, Zl ****, den Aktenvermerk vom 15.10.2014, Zl ****, und den Schriftsatz der Abteilung Umweltschutz vom 22.10.2014, Zl ****, zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Ladungsbeschlüssen vom 06.10.2014, Zlen ****-6, für den 07.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 28.10.2014 („Kurzbrief“) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 04.11.2014, Zl ****0, die Verhandlung auf den 25.11.2014 verschoben. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers bis 21.11.2014 konnte das Schriftstück vom 04.11.2014, Zl ****0, dem Rechtsmittelwerber nicht fristgerecht zugestellt werden. Mit den Schriftsätzen vom 21.11.2014, Zlen ****1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als neuen Verhandlungstermin den 12.12.2014 festgesetzt. Am 11.12.2014 (Vormittag) hat AA telefonisch mitgeteilt, dass zu der von ihm beantragten „Verfahrenshilfe“ ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes ergangen und am heutigen Tag bei ihm eingelangt sei. Telefonische Erhebungen ergaben, dass AA gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2014, Zl ****, betreffend Zurückweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat. In dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren war AA Verfahrenshilfe gewährt worden. Den entsprechende Beschluss vom 04.12.2014, Zl ****, hat AA dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.12.2014 um ca. 16.40 Uhr übermittelt. Schon vor diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die mündliche Verhandlung am 12.12.2014 ungeachtet des beim Verfassungsgerichthof anhängigen Verfahrens jedenfalls stattfinden würde. Am 12.12.2014 hat unter Berücksichtigung des § 29 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Parteien sattgefunden. Am 12.12.2014 hat unter Berücksichtigung des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Parteien sattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch ● Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D, Zl ****, in den Akt des Landeshauptmannes von Tirol, Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zl ****, in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ****, sowie in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft D vorgelegten Akten Zlen ****, **** und ****, in den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Umweltschutz, vorgelegten Akt Zl **** und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Landesarchiv eingeholten Akten Zlen **** und **** und ● die Verlesung dieser Akten. Mit Beschluss vom 01.07.2015, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, Adresse, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.09.2014, Zl ****, abgelehnt. Ausdrücklich heißt es in diesem Beschluss: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 40 VwGVG behauptet wird, ist es im Hinblick auf das dazu durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren G ****, mit dem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Beschluss andererseits ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die Aufhebung der genannten Bestimmung ändert nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nicht unmittelbar auf Art 6 Abs 1 EMRK gestützt werden kann.“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 40, VwGVG behauptet wird, ist es im Hinblick auf das dazu durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren G ****, mit dem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Beschluss andererseits ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die Aufhebung der genannten Bestimmung ändert nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nicht unmittelbar auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK gestützt werden kann.“ II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
- Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits seit drei Jahrzehnten lägen naturschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und die Aufschüttung der Liegewiese auf dem Gst Nr **2/1, GB *21** C, und zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Gst Nr **1/2, GB *21** C, vor. Die Genehmigungen würden auch die Ermächtigung für Aufschüttungen samt Wartung beinhalten. Dem gegenüber halte der angefochtene Bescheid ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung und ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten fest, dass eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliege.
- Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bringt vor, das Abbruchmaterial von der Firma K und somit von einem im Bereich Baustoffrecycling tätigen Unternehmen bezogen und auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, aufgebracht zu haben. Laut den Ausführungen der belangten Behörde sei im Zeitpunkt der Übernahme des Materials durch den Beschwerdeführer von Abfall auszugehen. Diese Rechtsansicht sei durch das AWG 2002 nicht gedeckt. Das AWG 2002 weise an verschiedenen Stellen auf die besondere Bedeutung des Recyclings für die Abfallwirtschaft hin. Von einer Entledigungsabsicht sei weder bei der Firma K noch beim Beschwerdeführer auszugehen. Das aufgebrachte Material sei daher nicht als Abfall zu qualifizieren. Außerdem sei das aufgebrachte Material als Substitution von Rohstoffen und von aus Primärrohrstoffen erzeugten Produkten verwendet worden. Unter Berücksichtigung des § 5 AWG 2002 sei mit dessen Einbau das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten. Spätestens mit der Aufbringung des Abbruchmaterials auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, sei das recycelte Material einer Verwertung im Sinne des § 5 Abs 1 AWG 2002 zugeführt worden. Das aufgebrachte Material stelle somit keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Schon aus diesem Grund sei der Behandlungsauftrag rechtswidrig.Außerdem sei das aufgebrachte Material als Substitution von Rohstoffen und von aus Primärrohrstoffen erzeugten Produkten verwendet worden. Unter Berücksichtigung des Paragraph 5, AWG 2002 sei mit dessen Einbau das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten. Spätestens mit der Aufbringung des Abbruchmaterials auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, sei das recycelte Material einer Verwertung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 zugeführt worden. Das aufgebrachte Material stelle somit keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Schon aus diesem Grund sei der Behandlungsauftrag rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das recycelte Material einer zulässigen Verwendung zugeführt worden. Seit über drei Jahrzehnten lägen nämlich die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und die Aufschüttung einer Liegewiese auf dem Gst Nr **2/1, GB *21** C, und zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Gst Nr **1/2, GB *21** C, vor. Diese Genehmigungen würden auch die Ermächtigung für Aufschüttungen samt Wartung beinhalten. Die Aufbringung des Materials sei somit im Rahmen einer behördlich genehmigten und somit zulässigen Verwertung erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 nicht gegeben.Damit seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 nicht gegeben. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Im Jahr 2009, jedenfalls noch vor dem 05.07.2009, hat der Beschwerdeführer auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, beide GB *21** C, im Uferschutzbereich des F-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m Ziegelbruch zur Errichtung eines Weges verwendet. Das eingesetzte Material setzt sich aus Beton und Tonziegel zusammen. Der Beschwerdeführer hat dieses Material von der K GmbH bezogen. Das Aufbringen dieser Baurestmassen war naturschutzrechtlich nicht genehmigt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:
- Verwendung von Ziegelbruch zur Herstellung eines Weges: Die Tiroler Bergwacht hat mit Schriftsatz vom 05.07.2009 die gegenständliche Ablagerung von Ziegelbruch angezeigt und ihrer Anzeige Lichtbilder beigelegt. Die Angaben der Bergwacht hat das Zollamt G in seiner an die Bezirkshauptmannschaft D gerichteten Anzeige vom 06.07.2009 bestätigt. In ihrer Anzeige heißt es wörtlich: „Am 06.07.2009 führten Beamte der Zollstelle H auf der L-Straße im Gemeindegebiet von F-See und C Zollkontrollen durch. Dabei hat sich der in oben genannten Fotos dargestellte Verdacht bestätigt. Auf den Grundparzellen Nr **1/2 und **2/1 der KG C, beide in unmittelbarem Bereich des F-Sees gelegen…, wurde auf einer Länge von ca 80 Meter (siehe Beilage Distanzmessung Orthofoto) und einer Breite von ca. 2 Meter ein Weg errichtet. Der derzeitige Unterbau dieses Weges besteht aus einer ca. 20-30 cm hohen Ziegelbruchschicht (Beton- und Tonziegel). Der Wegunterbau ist eingewalzt und teilweise schon mit dem in diesem Gebiet (Feuchtgebiet) vorhandenen natürlichen Boden vermischt und verwachsen…“ Der Beschwerdeführer hat die beschriebene Verwendung von Beton- und Tonziegeln nicht bestritten und im Wesentlichen auf bestehende Genehmigungen hingewiesen. Dass er das eingesetzte Material von der K GmbH bezogen hat, hat der Beschwerdeführer in dem an den Landeshauptmann von Tirol als damals zuständiger Berufungsbehörde gerichteten Schreiben vom 09.06.2011 selbst angegeben. Dementsprechend lauten die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
- Naturschutzrechtliche Genehmigungen: Insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Erhebungen durchgeführt, ob die Verwendung des Ziegelbruchs zwecks Herstellung eines Weges im Uferschutzbereich des F-Sees naturschutzrechtlich bewilligt war und ist. Die Ermittlungsergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Mit Bescheid vom 01.02.1979, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung nach den damals geltenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 die Ausnahmebewilligung zur Aufschüttung der im Schutzbereich des F-Sees gelegenen Gst Nrn **1 und **2/1, GB *21** C, zum Zweck der Errichtung einer Liegewiese auf dem Gst Nr **2/1, GB *21** C, und eines Parkplatzes auf dem Gst Nr **1, GB *21** C, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge einer am 11.01.1983 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verhandlungsleiter die Bewilligungsdauer des Bescheides vom 01.02.1979, Zl ****, um zwei Jahre, das heißt bis 15.02.1984 verlängert (mündlich verkündeter Bescheid). Mit Bescheid vom 20.04.1983, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung den Antragstellern die Rechtswirksamkeit der Bewilligung betreffend die Aufschüttung im Schutzbereich des F-Sees auf zwei Jahre, und zwar bis zum 15.05.1984, verlängert (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Aufschüttungen zum Zwecke der Errichtung eines Parkplatzes nach Maßgabe von acht Nebenbestimmungen des Bescheides vom 01.02.1979, Zl ****, verlängert, wobei die Punkte 2) und 4) abgeändert wurden.Mit Bescheid vom 20.04.1983, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung den Antragstellern die Rechtswirksamkeit der Bewilligung betreffend die Aufschüttung im Schutzbereich des F-Sees auf zwei Jahre, und zwar bis zum 15.05.1984, verlängert (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Aufschüttungen zum Zwecke der Errichtung eines Parkplatzes nach Maßgabe von acht Nebenbestimmungen des Bescheides vom 01.02.1979, Zl ****, verlängert, wobei die Punkte 2) und 4) abgeändert wurden. [Der Bescheid vom 20.04.1983, Zl ****, konnte nicht vorgelegt werden, das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu dessen Spruchinhalt auf die Ausführungen in der Gegenschrift des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2012, zurückgegriffen.] Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.11.1984 hat der Verhandlungsleiter ausdrücklich auf den Bescheid vom 20.04.1983, Zl ****, Bezug genommen, über den neuerlichen Verlängerungsantrag vom 27.04.1984 mündlich einen Bescheid verkündet und den Antrag vollinhaltlich abgewiesen. Darüber hinaus wurden Sanierungsmaßnahmen aufgetragen. Insbesondere war das Material, das über die Fläche der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.02.1979, Zl ****, genehmigten Schüttung hinausgeht, wieder zu entfernen. Außerdem waren die noch nicht einwandfrei begrünten Flächen zu humusieren. Den Bescheiden aus den Jahren 1979, 1983 und 1984 ist zu entnehmen, dass eine Aufschüttung bewilligt wurde, allerdings die Aufschüttung einer genau definierten Menge innerhalb eines genau definierten Zeitraumes. Die mit den zitierten Bescheiden erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erfasst nicht Aufschüttungen des Jahres
- Dies bestätigt auch die Anfrage der Naturschutzbehörde vom 03.12.1986, Zl ****, worin IA ausdrücklich ersucht wird mitzuteilen, ob sie „die Schuttmaterialien und die sonstigen Verpflichtungen aus den Akten der Abt. Umweltschutz **** und **** erfüllt“ habe. Mit Bescheid vom 26.08.1981, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde I und MA die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Fertig-WC-Containers und eines Verkaufsanhängers auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, erteilt. Diese Bewilligung galt allerdings nur bis zum Ende der Badesaison 1982 (vgl Nebenbestimmung 1.).Mit Bescheid vom 26.08.1981, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde römisch eins und MA die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Fertig-WC-Containers und eines Verkaufsanhängers auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, erteilt. Diese Bewilligung galt allerdings nur bis zum Ende der Badesaison 1982 vergleiche Nebenbestimmung 1.). Darüber hinaus hat die Naturschutzbehörde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides den Antrag auf Bewilligung des Abstellens eines Verkaufswagens in der Zeit vom
- Mai bis
- September 1983 abgewiesen.Darüber hinaus hat die Naturschutzbehörde mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides den Antrag auf Bewilligung des Abstellens eines Verkaufswagens in der Zeit vom
- Mai bis
- September 1983 abgewiesen. Mit Bescheid vom 24.03.1983, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde I und MA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes zu Zwecken des Badebetriebes sowie einer 70 m² großen Kleinwohnung auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Entsprechend der Nebenbestimmung
- durfte Aushubmaterial - sofern es innerhalb des 500 m Schutzbereiches verwendet wird - nur im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens oder zur weiteren Schüttung des Parkplatzes auf dem Gst Nr **1, GB *21** C, verwendet werden.Mit Bescheid vom 24.03.1983, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde römisch eins und MA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes zu Zwecken des Badebetriebes sowie einer 70 m² großen Kleinwohnung auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Entsprechend der Nebenbestimmung
- durfte Aushubmaterial - sofern es innerhalb des 500 m Schutzbereiches verwendet wird - nur im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens oder zur weiteren Schüttung des Parkplatzes auf dem Gst Nr **1, GB *21** C, verwendet werden. Mit Bescheid vom 20.06.1997, Zl ****/2, hat die Bezirkshauptmannschaft D MA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 09.08.1999, Zl ****/6, bis 08.07.2001 verlängert. Die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung ist am 08.07.2002 abgelaufen und wurde offenbar nicht in Anspruch genommen (vgl Schriftsatz vom 30.10.2002, Zl ****).Mit Bescheid vom 20.06.1997, Zl ****/2, hat die Bezirkshauptmannschaft D MA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem Gst Nr **2/1, GB *12** C, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 09.08.1999, Zl ****/6, bis 08.07.2001 verlängert. Die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung ist am 08.07.2002 abgelaufen und wurde offenbar nicht in Anspruch genommen vergleiche Schriftsatz vom 30.10.2002, Zl ****). Der Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, hat im Schriftsatz vom 22.10.2014, Zl ****, die Verfahren zu den Akten Zlen ****, ****, ****, ****, **** und **** zusammengefasst und festgehalten, dass im Rahmen dieser Verfahren keine Bewilligungen für die Ablagerung von Abbruchmaterial auf den Gst Nrn **1/2 und **2/1, GB *21** C, erteilt wurden. Dies gilt auch für die zu den Zlen **** und **** geführten Verfahren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Verwendung von Ziegelbruch zur Herstellung eines Weges im Uferschutzbereich des F-Sees sei naturschutzrechtlich bewilligt, hat die Einsichtnahme in verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Akten der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft D nicht bestätigen können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft daher in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 vorgenommene Aufbringung von Ziegelbruch zwecks Errichtung eines Weges naturschutzrechtlich nicht bewilligt war. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes […] 5. ist ‚Verwertung‘ - jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
- a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
- b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. […] 7. ist ‚Recycling‘ - jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. […]“ „Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
Art. 6Abs.
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15,
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze
§ 1Abs.
1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]“ „Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder,
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29.
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29,
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
- eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
- das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit:
Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 102/2014, gilt die Berufung des NA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, gilt die Berufung des NA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
- Zur Rechtzeitigkeit der Berufung/Beschwerde: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2011 durch Hinterlegung zugestellt. Seine am 25.03.2011 bei der Post aufgegebenen Berufung war daher fristgerecht.
- Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Berufung/Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Berufung/Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 24.03.2011 gilt der gesamte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2011, Zl ****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
- In der Sache: 4.
- Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Materialien handelt es sich um Abbruchmaterial, nämlich Beton- und Tonziegelbruch, das üblicherweise an Baustellen anfällt. Dieses Material hat der Beschwerdeführer von der K GmbH, die im Bereich Baustoffrecycling tätig ist, bezogen. Im Zeitpunkt der Übernahme dieses Materials durch den Beschwerdeführer von der K GmbH ist dieses Material als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AVG 2002 zu qualifizieren (so schon VwGH 25.05.2014, Zl ****).Im Zeitpunkt der Übernahme dieses Materials durch den Beschwerdeführer von der K GmbH ist dieses Material als Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 2002 zu qualifizieren (so schon VwGH 25.05.2014, Zl ****). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, dass seit über drei Jahrzehnten naturschutzbehördliche Genehmigungen für die Errichtung und Aufschüttung einer Liegewiese und zur Errichtung eines Parkplatzes, jeweils auf konkret genannten Liegenschaften, vorlägen. Diese Genehmigungen beinhalteten auch die Ermächtigung für Aufschüttungen „samt Wartung“. Darüber hinaus sei das Gelände auf beiden Grundstücken seit Jahrzehnten bereits befestigt gewesen. Diese Befestigung habe der Beschwerdeführer warten müssen, weil durch konsenslose Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück Niveauunterschiede entstanden seien. Die Aufbringung des Materials sei daher im Rahmen einer behördlich genehmigten und somit zulässigen Verwertung erfolgt. Es ist daher zu prüfen, ob die im Juni 2009 durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwendung der verwendeten Abbruchmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialen daher unter den Begriff „Altstoff“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gem § 5 Abs 1 AWG 2002 beendet worden.Es ist daher zu prüfen, ob die im Juni 2009 durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwendung der verwendeten Abbruchmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialen daher unter den Begriff „Altstoff“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gem Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 beendet worden. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Abbruchmaterial (Beton- und Tonziegel) auf näher bezeichneten Grundstücken als Rohstoff verwendet. Eine zulässige Verwendung/Verwertung des Abfalls iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 läge allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen, wie etwa naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zuwidergehandelt wurde.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Abbruchmaterial (Beton- und Tonziegel) auf näher bezeichneten Grundstücken als Rohstoff verwendet. Eine zulässige Verwendung/Verwertung des Abfalls iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 läge allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen, wie etwa naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zuwidergehandelt wurde. Die Errichtung eines Weges und die damit verbundene Verwendung von Abbruchmaterial im Seenschutzbereich des F-Sees war naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig (vgl VwGH 28.05.2014, Zl ****).Die Errichtung eines Weges und die damit verbundene Verwendung von Abbruchmaterial im Seenschutzbereich des F-Sees war naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl ****). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lagen und liegen für die durchgeführte Einbringung des Abbruchmaterials keine naturschutzrechtlichen Bewilligungen vor. Die Maßnahme erfolgte somit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, da die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung fehlt. Damit stellt die Verwendung des als Abfall zu qualifizierenden Materials – Beton- und Tonziegel – eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Beseitigungsmaßnahme/Ablagerung dar. Damit stellt die Verwendung des als Abfall zu qualifizierenden Materials – Beton- und Tonziegel – eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Beseitigungsmaßnahme/Ablagerung dar. 4.
- Zum Behandlungsauftrag: Der Einsatz des als Abfall geltenden Abbruchmaterials in der beschriebenen Weise war keine zulässige Verwertung, sondern eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende Ablagerung. Der Einsatz des als Abfall geltenden Abbruchmaterials in der beschriebenen Weise war keine zulässige Verwertung, sondern eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende Ablagerung. Die Bezirkshauptmannschaft D war daher gem § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft D war daher gem Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Entsprechend dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden § 58 Abs 1 AVG war die ursprünglich beschriebene Frist zur Erfüllung des Behandlungsauftrages neu zu bestimmen. Darüber hinaus war die von der Bezirkshauptmannschaft D geforderte Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht insofern zu beheben, als sich im AWG 2002 – im Gegensatz zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – dafür keine Rechtsgrundlage findet. Da sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf das AWG 2002 stützt, war es nicht zulässig, die Bestellung einer im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgesehenen ökologischen Bauaufsicht zu fordern. Entsprechend dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Paragraph 58, Absatz eins, AVG war die ursprünglich beschriebene Frist zur Erfüllung des Behandlungsauftrages neu zu bestimmen. Darüber hinaus war die von der Bezirkshauptmannschaft D geforderte Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht insofern zu beheben, als sich im AWG 2002 – im Gegensatz zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – dafür keine Rechtsgrundlage findet. Da sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf das AWG 2002 stützt, war es nicht zulässig, die Bestellung einer im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgesehenen ökologischen Bauaufsicht zu fordern. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Das vom Beschwerdeführer von der K GmbH übernommene Abbruchmaterial (Ton- und Betonziegel) ist unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur gem § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war zu klären, ob die Verwendung des Abbruchmaterials (Beton- und Tonziegel) durch den Beschwerdeführer zur Herstellung eines Weges eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Vor allem galt es der Frage nachzugehen, ob die für die beschriebene Maßnahme notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung – die Errichtung des Weges erfolgte im Seenschutzbereich des F-Sees – vorgelegen hat oder vorliegt. Mangels Vorliegens der erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigung fehlt es an einer für die Qualifikation als Verwertung maßgeblichen Voraussetzung, nämlich der rechtlichen Zulässigkeit, und ist die gegenständliche Maßnahme somit als eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende und damit konsenslose Ablagerung zu qualifizieren. Die Bezirkshauptmannschaft D war daher berechtigt und auch verpflichtet, einen Behandlungsauftrag gem § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu erlassen.Das vom Beschwerdeführer von der K GmbH übernommene Abbruchmaterial (Ton- und Betonziegel) ist unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war zu klären, ob die Verwendung des Abbruchmaterials (Beton- und Tonziegel) durch den Beschwerdeführer zur Herstellung eines Weges eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Vor allem galt es der Frage nachzugehen, ob die für die beschriebene Maßnahme notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung – die Errichtung des Weges erfolgte im Seenschutzbereich des F-Sees – vorgelegen hat oder vorliegt. Mangels Vorliegens der erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigung fehlt es an einer für die Qualifikation als Verwertung maßgeblichen Voraussetzung, nämlich der rechtlichen Zulässigkeit, und ist die gegenständliche Maßnahme somit als eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende und damit konsenslose Ablagerung zu qualifizieren. Die Bezirkshauptmannschaft D war daher berechtigt und auch verpflichtet, einen Behandlungsauftrag gem Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu erlassen. Die Leistungsfrist – also die Frist, innerhalb der der Auftrag umzusetzen ist – war allerdings gem § 58 Abs 1 AVG neu zu bestimmen. Darüber hinaus war die Verpflichtung, eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, mangels gesetzlicher Grundlage im AWG 2002 zu beheben. Die Leistungsfrist – also die Frist, innerhalb der der Auftrag umzusetzen ist – war allerdings gem Paragraph 58, Absatz eins, AVG neu zu bestimmen. Darüber hinaus war die Verpflichtung, eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, mangels gesetzlicher Grundlage im AWG 2002 zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses. In seiner Berufung vom 24.03.2011 hat der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme als auch die umgehende Einstellung der diesbezüglichen Verfahren beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol interpretiert diese Anträge – wie bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungserkenntnis vom 28.06.2011, Zl ****, - als Antrag auf Behebung der angefochtenen Entscheidung. Über die Anträge entscheidet das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht in einem gesonderten Spruchpunkt, da diese Anträge durch Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses als erledigt anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl ****, lediglich Spruchpunkt I. des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tiroler vom 28.06.2011, Zl ****, behoben, nicht aber dessen Spruchpunkt II. Die von Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, erfassten Anträge waren daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und hatte darüber das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl ****, lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tiroler vom 28.06.2011, Zl ****, behoben, nicht aber dessen Spruchpunkt römisch zwei. Die von Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, erfassten Anträge waren daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und hatte darüber das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol durfte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 2 VwGVG auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers die öffentliche mündliche Verhandlung am 12.12.2014 durchführen, da der Beschwerdeführer keinen erkenntlichen Grund für eine Verschiebung geltend gemacht hat. Aufgrund der Abwesenheit aller geladenen Parteien hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verkündung des Erkenntnisses abgesehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 29 VwGVG Anm 8].Das Landesverwaltungsgericht Tirol durfte nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers die öffentliche mündliche Verhandlung am 12.12.2014 durchführen, da der Beschwerdeführer keinen erkenntlichen Grund für eine Verschiebung geltend gemacht hat. Aufgrund der Abwesenheit aller geladenen Parteien hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verkündung des Erkenntnisses abgesehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 29, VwGVG Anmerkung 8]. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Verwendung von als Abfälle geltenden Abbruchmaterialien durch den Beschwerdeführer eine zulässige Verwertung war und ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.1752.18