RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1244-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. A A, wohnhaft in C, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.2015, Zl SZ-WFN/B-1309/48-2015, betreffend Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 sowie nach dem (Bundes-)Umweltinformationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. A A, wohnhaft in C, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.2015, Zl SZ-WFN/B-1309/48-2015, betreffend Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 sowie nach dem (Bundes-)Umweltinformationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides die angeführte Gesetzesbestimmung des § 2 lit a und lit b des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes durch die zutreffende Gesetzesbestimmung des § 2 Z 1 sowie Z 2 des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes ersetzt wird. 1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides die angeführte Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Litera a und Litera b, des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes durch die zutreffende Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, sowie Ziffer 2, des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 22.09.2014 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Hinweis auf die Vorschriften der Umweltinformationsgesetze um „Einsichtnahme in alle angesuchten, erstellten Gutachten betreffend das geplante neue Feuerwehrgerätehaus in Q, sobald das jeweilige davon verfügbar ist.“ Daraufhin wurde dem Rechtsmittelwerber mit Erledigung vom 13.10.2014 bekanntgegeben, dass die Bestimmungen der Umweltinformationsgesetze nicht jedermann dieselben Rechte wie einer Partei eröffneten und das Akteneinsichtnahmerecht ein Parteirecht sei, weswegen die angesprochenen Gutachten nicht vollständig übermittelt werden könnten. Doch könne eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des betreffenden Forstverfahrens wie auch des bezughabenden Naturschutzverfahrens gegeben werden. Im anschließenden Teil der Erledigung vom 13.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine kurze Rechtsauskunft über die Bewilligungstatbestände und Genehmigungsvoraussetzungen sowohl nach dem Forstgesetz als auch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt, dies in Bezug auf das vom Rechtsmittelwerber angeführte Projekt. Zudem wurden von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Grundaussagen des eingeholten naturkundefachlichen wie auch des vorliegenden forstfachlichen Gutachtens bekanntgegeben. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.10.2014 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 als auch nach dem (Bundes-)Umweltinformationsgesetz, dies in Bezug auf sein Verlangen nach Einsichtnahme in das naturschutz- und forstrechtliche Gutachten für das Projekt „F“ der Gemeinde C, da er die Auffassung vertrete, dass ihm die von ihm verlangten Umweltinformationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt worden seien, wobei er dazu begründungsweise ausführte, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass nur Parteien das Recht auf Einsichtnahme erhalten sollten, zumal er keinerlei Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach den Vorschriften der Umweltinformationsgesetze erkennen könne. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.03.2015 wies die belangte Behörde - zu Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf Einsichtnahme in das naturschutzfachliche Gutachten nach näher angeführten Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 und zu Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf Einsichtnahme in das naturschutzfachliche Gutachten nach näher angeführten Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 und - zu Spruchpunkt II. den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf Einsichtnahme in das forstfachliche Gutachten nach näher bezeichneten Bestimmungen des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes zu Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf Einsichtnahme in das forstfachliche Gutachten nach näher bezeichneten Bestimmungen des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Ersuchen des Rechtsmittelwerbers auf Mitteilung von Umweltinformationen mit Erledigung vom 13.10.2014 entsprochen worden sei und die begehrten umweltrelevanten Informationen aus den angesprochenen Gutachten zusammengefasst übermittelt worden seien. Ein Akteneinsichtnahmerecht bzw ein Recht auf Übermittlung von Kopien der Gutachten lasse sich aus den Umweltinformationsgesetzen nicht ableiten. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über das naturkundefachliche Gutachten schon spätestens am 23.10.2014 verfügt hätte, was aus einem E-Mail des Rechtsmittelwerbers von diesem Tag geschlossen werden könne. Bei einer Besprechung am 20.01.2015 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde auch zugestanden, dass ihm das forstfachliche Gutachten in Kopie bereits vorliege. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing. A A, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wurde. Der Rechtsmittelwerber begründete dabei seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nach dem (Bundes-) Umweltinformationsgesetz und nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 nicht zu überzeugen vermöge. Die Entscheidung widerspreche diesen gesetzlichen Vorschriften und seien auch keine Mitteilungsschranken, keine Ablehnungsgründe oder Geheimhaltungsgründe angegeben worden, die in seinem Fall anwendbar wären. Der bekämpfte Bescheid entspreche nicht der gesetzlich festgelegten Zielsetzung eines freien Zuganges zu Umweltinformationen, sei doch rechtlich jeder natürlichen und juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches der freie Zugang dazu zugesichert worden. In der erhaltenen zusammenfassenden Auskunft seien in Bezug auf das forstfachliche Gutachten keinerlei Auswirkungen, Beeinträchtigungen, Wechselwirkungen der beantragten Rodung und ebenso kein Gutachtensergebnis angeführt worden, dies im Gegensatz zum naturschutzfachlichen Gutachten, in welchem zumindest Beeinträchtigungen festgestellt worden seien. Es wäre nicht verständlich, wenn informationspflichtige Stellen nach deren Auslegung und Ermessen inhaltliche Zusammenfassungen an informationssuchende Personen bekanntgeben könnten, deren Informationsgehalt etwa für eventuelle Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden bei weitem nicht ausreichend seien. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf näher bezeichnete Bestimmungen des - Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005, LGBl Nr 89/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, und des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, und des - (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes, BGBl Nr 495/1993, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 95/2015,(Bundes-)Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 495 aus 1993,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2015,, gestützt. Jeweils in § 1 der beiden vorangeführten Umweltinformationsgesetze wird als Ziel der Gesetzesregelung die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt genannt, insbesondere durch Jeweils in Paragraph eins, der beiden vorangeführten Umweltinformationsgesetze wird als Ziel der Gesetzesregelung die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt genannt, insbesondere durch - Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und - Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Der freie Zugang zu Umweltinformationen wird jeder natürlichen oder juristischen Person jeweils in § 4 der beiden in Rede stehenden Gesetze gesichert, und zwar in Bezug auf Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, dies ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der freie Zugang zu Umweltinformationen wird jeder natürlichen oder juristischen Person jeweils in Paragraph 4, der beiden in Rede stehenden Gesetze gesichert, und zwar in Bezug auf Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, dies ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; 3. Emissionen in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Die für Mitteilungen von Umweltinformationen bestehenden Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe werden jeweils in § 6 der beiden vorangeführten Umweltinformationsgesetze näher geregelt. Demnach besteht eine Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen dann nicht, wenn Die für Mitteilungen von Umweltinformationen bestehenden Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe werden jeweils in Paragraph 6, der beiden vorangeführten Umweltinformationsgesetze näher geregelt. Demnach besteht eine Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen dann nicht, wenn - sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht, - das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird, - das Informationsbegehren zu allgemein geblieben bzw nicht ausreichend klar ist, - das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der gegenständlichen Beschwerdesache hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung ua damit begründet, dass dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer die von ihm auf der Basis der Bestimmungen der Umweltinformationsgesetze des Bundes als auch des Landes Tirol zur Einsichtnahme begehrten Gutachten bereits in Kopie vorliegen würden, weswegen die Bezirkshauptmannschaft X als informationspflichtige Stelle im Sinne der Umweltinformationsgesetze keine Mitteilungspflicht (mehr) treffe. In der gegenständlichen Beschwerdesache hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung ua damit begründet, dass dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer die von ihm auf der Basis der Bestimmungen der Umweltinformationsgesetze des Bundes als auch des Landes Tirol zur Einsichtnahme begehrten Gutachten bereits in Kopie vorliegen würden, weswegen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als informationspflichtige Stelle im Sinne der Umweltinformationsgesetze keine Mitteilungspflicht (mehr) treffe. Im Zuge der beantragten und auch durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in Bezug auf die Fragestellung, ob dem Rechtsmittelwerber die von ihm begehrten Umweltinformationen (in Form einer Einsichtnahmemöglichkeit in zwei näher bezeichnete Sachverständigengutachten) bereits zur Verfügung stehen, durch Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch die Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der belangten Behörde wie folgt erhoben:
- a)Zeugeneinvernahme des Mag. Markus Gasser: „Richtig ist, dass am 20. Jänner 2015 eine Besprechung beim Bezirkshauptmann stattgefunden hat, an der der Beschwerdeführer und auch ich teilgenommen haben. Ebenso war Herr Frischmann Alfons bei dieser Besprechung zugegen. Herr Frischmann ist Partei des Forstverfahrens des Bewilligungsverfahrens der Gemeinde C betreffend ein Feuerwehrgerätehaus im Forchat. Vor der von mir angeführten Besprechung hatte Herr Frischmann bereits das erstattete forstfachliche Gutachten im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs erhalten. Im Zuge der Besprechung wurde dann über beide Gutachten inhaltlich diskutiert, also einerseits über das forstfachliche Gutachten und andererseits auch über das naturkundefachliche Gutachten betreffend die geplante Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses im Forchat. Im Zuge der erfolgten Diskussion hatte meiner Einschätzung nach der Beschwerdeführer weitgehende Kenntnisse über beide Gutachten, sohin über das verfahrensgegenständliche forstfachliche als auch über das verfahrensgegenständliche naturkundefachliche Gutachten. Am Ende der Besprechung hat mich der Beschwerdeführer dann darauf angesprochen, wann die von ihm in Gang gesetzte Verwaltungssache betreffend das Umweltinformationsgesetz (sowohl des Landes als auch des Bundes) erledigt wird. Ich habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass ich es nicht ganz verstehen könne, warum es ihm in dieser Sache des Umweltinformationsgesetzes eigentlich gehe, wenn er doch bereits in Kenntnis über die beiden Gutachten sei. Hierauf erklärte der Beschwerdeführer, dass es richtig ist, dass er das forstfachliche Gutachten bereits habe. Es erklärte weiters, dass es ihm aber um das Prinzip gehe, dass er die Gutachten von der Bezirkshauptmannschaft X erhalten müsse. Deshalb wolle er die Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz weiter betreiben, auch wenn er das forstfachliche Gutachten bereits habe. Am Ende der Besprechung hat mich der Beschwerdeführer dann darauf angesprochen, wann die von ihm in Gang gesetzte Verwaltungssache betreffend das Umweltinformationsgesetz (sowohl des Landes als auch des Bundes) erledigt wird. Ich habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass ich es nicht ganz verstehen könne, warum es ihm in dieser Sache des Umweltinformationsgesetzes eigentlich gehe, wenn er doch bereits in Kenntnis über die beiden Gutachten sei. Hierauf erklärte der Beschwerdeführer, dass es richtig ist, dass er das forstfachliche Gutachten bereits habe. Es erklärte weiters, dass es ihm aber um das Prinzip gehe, dass er die Gutachten von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhalten müsse. Deshalb wolle er die Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz weiter betreiben, auch wenn er das forstfachliche Gutachten bereits habe. Bezüglich des naturkundefachlichen Gutachtens möchte ich anführen, dass aus dem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer aus meiner Sicht deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch über das naturkundefachliche Gutachten bereits früher verfügt hatte, da er Textpassagen des naturkundefachlichen Gutachtens in seinen Schriftverkehr übernommen hat, dies wortwörtlich und den Eindruck vermittelnd, dass er die Textpassagen in seinen Schriftverkehr hineinkopiert hat. Im Zuge der genannten Besprechung gewann ich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer jene Informationen, die er im Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz (sowohl des Landes als auch des Bundes) erlangen wollte, bereits hatte und das Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz nur deshalb weiterführen wollte, um der Bezirkshauptmannschaft X vor Augen zu führen, dass er die von ihm begehrten Gutachten von der Behörde erhalten muss.Im Zuge der genannten Besprechung gewann ich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer jene Informationen, die er im Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz (sowohl des Landes als auch des Bundes) erlangen wollte, bereits hatte und das Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz nur deshalb weiterführen wollte, um der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vor Augen zu führen, dass er die von ihm begehrten Gutachten von der Behörde erhalten muss. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz zeitlich bereits vor dieser Besprechung gestellt worden ist. Ebenso war die zusammenfassende Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz der Bezirkshauptmannschaft X bereits vor diesem Besprechungstermin im Jänner 2015. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz zeitlich bereits vor dieser Besprechung gestellt worden ist. Ebenso war die zusammenfassende Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bereits vor diesem Besprechungstermin im Jänner 2015. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass die zusammenfassende Auskunft, die vom Beschwerdeführer als unzureichend angesehen wird, seiner Meinung nach rechtlich zutreffend geschehen ist. Der Zeuge stellte diesbezüglich klar, dass nach den beiden Umweltinformationsgesetzen die gesetzlich vorgesehenen Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen sind, in den beiden Gesetzen aber nicht vorgesehen ist, Sachverständigengutachten Nichtparteien zugänglich zu machen. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden durchgeführten Verfahren, sohin das Naturschutzverfahren und das Forstverfahren, voneinander und stellen sich in den beiden Verfahren unterschiedliche Fragestellungen. Daher wurde im forstrechtlichen Verfahren auch nicht abgefragt, ob und inwieweit es zu Beeinträchtigungen des Waldes kommen wird.“
- b)Befragung des Beschwerdeführers Ing. A A: „Über Befragen durch das Gericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten mittlerweile in Kopie vorliegen, sohin das forstfachliche als auch das naturkundefachliche Gutachten betreffend das Projekt „F“ der Gemeinde C zur Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, eine zusammenfassende Umweltinformation von der belangten Behörde erhalten zu haben, und zwar vom 13.10.2014. Über Vorhalt seines E-Mails vom 23.10.2014 mit der Wiedergabe wortwörtlicher Auszüge aus dem naturkundefachlichen Gutachten bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm damals (sohin am 23.10.2014) das naturkundefachliche Gutachten bereits vorgelegen hatte. Über Frage durch das Gericht, was er mit der Weiterbetreibung der Verfahren nach den beiden Umweltinformationsgesetzen (sowohl des Bundes als auch des Landes Tirol) bezweckt, wenn ihm die angestrebten Gutachten doch bereits vorliegen und im Falle eines Erfolges im gegenständlichen Beschwerdeverfahren er auch nicht mehr erreichen könnte, als dass ihm die beiden Gutachten übergeben werden, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm darum geht, dass klargestellt wird, dass er nur eine unzureichende Auskunft von der belangten Behörde erhalten hat, dies zu einem Zeitpunkt, wo er die Kenntnisse aus dem forstfachlichen Gutachten noch benötigt hätte. Das naturkundefachliche Gutachten ist ihm bereits damals vorgelegen. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass es ihm im gegenständlichen Verfahren nur um das forstfachliche Gutachten geht. Das naturkundefachliche Gutachten hat er bereits frühzeitig erhalten, sodass er von der Bezirkshauptmannschaft X im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung dieses naturkundefachliche Gutachten gar nicht mehr benötigt hat. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf ein Schriftstück vom 27.11.2014, womit er von der belangten Behörde nur noch die Übergabe des forstfachlichen Gutachtens begehrt habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu ergänzend, dass er ja nicht etwas von der Behörde bekommen wolle, dass er bereits in Händen halte. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass es ihm im gegenständlichen Verfahren nur um das forstfachliche Gutachten geht. Das naturkundefachliche Gutachten hat er bereits frühzeitig erhalten, sodass er von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung dieses naturkundefachliche Gutachten gar nicht mehr benötigt hat. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf ein Schriftstück vom 27.11.2014, womit er von der belangten Behörde nur noch die Übergabe des forstfachlichen Gutachtens begehrt habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu ergänzend, dass er ja nicht etwas von der Behörde bekommen wolle, dass er bereits in Händen halte. Der Beschwerdeführer stellte nochmals klar, dass es ihm gegenständlich um die Weiterbetreibung der Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz in Bezug auf das naturkundefachliche Gutachten nicht geht. Über Frage durch das Gericht, was er mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren erreichen möchte, wenn er das forstfachliche Gutachten bereits in Händen hält, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm darum geht, für zukünftige Fälle in Erfahrung zu bringen, wo Mitteilungsschranken gegeben sind. Richtig ist, dass er das forstfachliche Gutachten – welches verfahrensgegenständlich ist – bereits in Händen hält. Außerdem möchte der Beschwerdeführer für den konkreten Fall aufzeigen, dass er zu Unrecht nicht die begehrte Umweltinformation erhalten hat, dies in Form der Übergabe des forstfachlichen Gutachtens.“ 2) Der Zweck der beiden im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Umweltinformationsgesetze einerseits des Bundes und andererseits des Landes Tirol ist entsprechend der Zielformulierung jeweils im § 1 der genannten Gesetze die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Der Zweck der beiden im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Umweltinformationsgesetze einerseits des Bundes und andererseits des Landes Tirol ist entsprechend der Zielformulierung jeweils im Paragraph eins, der genannten Gesetze die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch - Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und - Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Dieser Zweck der beiden verfahrensrelevanten Umweltinformationsgesetze kann nun im Gegenstandsfall mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über die von ihm begehrten Sachverständigengutachten bereits verfügt, nicht (mehr) erreicht werden. In diesem Sinne ist das Begehren des Rechtsmittelwerbers auf Erhalt von Umweltinformationen (in Form der Ermöglichung einer Einsichtnahme in zwei näher bezeichnete Sachverständigengutachten) mittlerweile zwecklos geworden, da dem Beschwerdeführer – wie er selbst bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 19.08.2015 einräumte – zwischenzeitlich die beiden von ihm von der belangten Behörde (als Umweltinformationen) begehrten Sachverständigengutachten bereits in Kopie vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nun vorliegend die Auffassung, dass für eine informationspflichtige Stelle – wie sie die belangte Behörde eine ist – dann keine Pflicht zur Mitteilung einer Umweltinformation (mehr) besteht, wenn das Begehren auf Mitteilung einer Umweltinformation Tatsachen betrifft, die dem Informationssuchenden ohnehin schon bekannt sind, wenn das Ersuchen also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Informationssuchenden schon geläufiges Wissen nur bestätigt, wobei in einem solchen Fall das Informationsersuchen einen missbräuchlichen Charakter annimmt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2014, Zl 2014/02/0006, zu einem vergleichbaren Fall eines Auskunftsersuchens nach dem Auskunftspflichtgesetz). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nun vorliegend die Auffassung, dass für eine informationspflichtige Stelle – wie sie die belangte Behörde eine ist – dann keine Pflicht zur Mitteilung einer Umweltinformation (mehr) besteht, wenn das Begehren auf Mitteilung einer Umweltinformation Tatsachen betrifft, die dem Informationssuchenden ohnehin schon bekannt sind, wenn das Ersuchen also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Informationssuchenden schon geläufiges Wissen nur bestätigt, wobei in einem solchen Fall das Informationsersuchen einen missbräuchlichen Charakter annimmt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2014, Zl 2014/02/0006, zu einem vergleichbaren Fall eines Auskunftsersuchens nach dem Auskunftspflichtgesetz). Infolgedessen besteht nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 6 Abs 1 lit b Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 und nach § 6 Abs 1 Z 2 des (Bundes-) Umweltinformationsgesetzes keine Pflicht zur Mitteilung der vom Rechtsmittelwerber begehrten Umweltinformationen. Infolgedessen besteht nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 und nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des (Bundes-) Umweltinformationsgesetzes keine Pflicht zur Mitteilung der vom Rechtsmittelwerber begehrten Umweltinformationen. Die belangte Behörde hat daher rechtskonform die Anträge des Beschwerdeführers auf Mitteilung von Umweltinformationen abgewiesen, der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde war folgerichtig ein Erfolg zu versagen. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde im Spruchpunkt II. zitierten Rechtsvorschrift des § 2 lit a und lit b des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes war eine Spruchberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass anstelle der Unterteilung „lit a und lit b“ die Unterteilung „Z 1 und Z 2“ zu treten hat, zumal das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz letztere Unterteilung vorsieht.Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde im Spruchpunkt römisch zwei. zitierten Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Litera a und Litera b, des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes war eine Spruchberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass anstelle der Unterteilung „lit a und lit b“ die Unterteilung „Z 1 und Ziffer 2, zu treten hat, zumal das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz letztere Unterteilung vorsieht. 3) Der Beschwerdeführer vermochte im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keine Argumente vorzutragen, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtssache führen hätten können.
- a)Wenn der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.08.2015 angegeben hat, die beschwerdegegenständlichen Verfahren nach den beiden Umweltinformationsgesetzen deshalb weiterbetrieben zu haben, um eine Klarstellung zu erreichen, dass er nur eine unzureichende Mitteilung von der belangten Behörde erhalten habe, dies zu einem Zeitpunkt, wo er die Kenntnisse aus dem forstfachlichen Gutachten noch benötigt hätte, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes zu bemerken: Zum einen ist festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung vom 12.03.2015 die beiden von ihm (als Umweltinformationen) begehrten Sachverständigengutachten bereits vorgelegen hatten. Dies ergibt sich schon aus den diesbezüglich unbedenklichen Zeugenangaben des Mag. Markus Gasser über die Besprechung vom 20.01.2015, welchen Ausführungen der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten ist, aber auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm das naturkundefachliche Gutachten bereits am 23.10.2014 zur Verfügung stand und ihm mittlerweile beide von ihm begehrten Gutachten in Kopie vorliegen. Eine Behörde hat einen Bescheid auf der Basis der Sachlage (und auch der Rechtslage) im Zeitpunkt der Entscheidung zu erlassen, sodass auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung vom 12.03.2015 gegebenen Sachlage, derzufolge dem Rechtsmittelwerber die von ihm begehrten beiden Gutachten bereits vorlagen, die abweisliche Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann. Jedenfalls verfügt der Rechtsmittelwerber nunmehr unstrittig über die von ihm begehrten Gutachten, weshalb seiner Beschwerde vom erkennenden Gericht ein Erfolg zu versagen ist.
- b)Insoweit der Rechtsmittelwerber darlegt, er möchte (der belangten Behörde) für den konkreten Fall aufzeigen, dass er zu Unrecht nicht die begehrten Umweltinformationen erhalten habe, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber entsprechend diesem Vorbringen augenscheinlich (auch) den Zweck verfolgt, der belangten Behörde eine „Belehrung“ zu erteilen. Bei diesem mit der Weiterbetreibung des Umweltinformationsersuchens verfolgten Zweck handelt es sich nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht um einen solchen, dessen Schutz die beiden Umweltinformationsgesetze einerseits des Bundes und andererseits des Landes Tirol dienen (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 17.03.2000, Zl 96/19/2726, und vom 23.03.1999, Zl 97/19/0022, zu vergleichbaren Fallkonstellationen nach dem Auskunftspflichtgesetz). Bei diesem mit der Weiterbetreibung des Umweltinformationsersuchens verfolgten Zweck handelt es sich nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht um einen solchen, dessen Schutz die beiden Umweltinformationsgesetze einerseits des Bundes und andererseits des Landes Tirol dienen vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 17.03.2000, Zl 96/19/2726, und vom 23.03.1999, Zl 97/19/0022, zu vergleichbaren Fallkonstellationen nach dem Auskunftspflichtgesetz).
- c)Wenn der Beschwerdeführer schließlich damit argumentiert, für zukünftige Fälle (von Umweltinformationsersuchen) in Erfahrung bringen zu wollen, wo Mitteilungsschranken gegeben sind, ist er darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Beschwerdefall deshalb nicht geeignet ist, die gewünschte Klarheit zu verschaffen, da dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die von ihm begehrten Sachverständigengutachten bereits in Kopie vorliegen, weswegen er kein entsprechendes Informationsbedürfnis mehr geltend zu machen vermag.
- d)Insgesamt vermögen alle vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Ansinnen, die er mit der Weiterbetreibung der gegenständlichen Rechtssache verfolgt, ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen dann nicht (mehr) zu tragen, wenn die begehrten Umweltinformationen dem Ersuchenden bereits zur Verfügung stehen. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beantwortung der Frage, ob die (auf das Informationsersuchen des Rechtsmittelwerbers hin) von der belangten Behörde am 13.10.2014 gegebene Mitteilung von Umweltinformationen als ausreichend angesehen werden kann oder nicht, nicht mehr erforderlich, da eine Mitteilungspflicht nach den anzuwendenden Umweltinformationsgesetzen schon deshalb nicht mehr bestand, da der informationsersuchende Rechtsmittelwerber bereits über die von ihm begehrten Umweltinformationen verfügte. Auf das diesbezügliche sich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtende Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen. 5) Insoweit der Rechtsmittelwerber im Zuge der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 19.08.2015 zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur mehr um der Erlangung des forstfachlichen Gutachtens, nicht aber mehr um den Erhalt des naturkundefachlichen Gutachtens gehe, ist auszuführen, dass sein Antrag vom 21.10.2014 auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides (zufolge der von ihm vertretenen Auffassung der Nichtmitteilung der von ihm begehrten Umweltinformationen im verlangten Umfang) im Sinne der Bestimmungen - des § 8 Abs 1 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 sowie des Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 sowie - des § 8 Abs 1 (Bundes-)Umweltinformationsgesetz des Paragraph 8, Absatz eins, (Bundes-)Umweltinformationsgesetz unzweifelhaft auf die von ihm gewünschte Einsichtnahme sowohl in das naturkundefachliche als auch in das forstfachliche Gutachten für das Projekt „F“ der Gemeinde C bezogen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht in zwei Spruchpunkten über seine Informationsbegehren nach den Vorschriften des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 sowie des (Bundes-)Umweltinformationsgesetzes abgesprochen. Insoweit der Rechtsmittelwerber seine Eingabe vom 27.11.2014 dafür ins Treffen führt, dass er nur noch die Einsichtnahme in das forstfachliche Gutachten weiterverfolgt habe, so ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 27.11.2014 von ihrem Inhalt her betrachtet nicht als Antragseinschränkung (in Bezug auf die mit Eingabe vom 21.10.2014 gestellten Bescheiderlassungsanträge nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes und nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005) beurteilt werden kann. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.04.2015 hat der Rechtsmittelwerber sowohl auf das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz als auch auf das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 Bezug genommen, gleichermaßen auf beide von ihm begehrten Gutachten. Eine Einschränkung seines Rechtsmittels dahingehend, dass bloß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.03.2015 angefochten worden wäre, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.04.2015 hat der Rechtsmittelwerber sowohl auf das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz als auch auf das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 Bezug genommen, gleichermaßen auf beide von ihm begehrten Gutachten. Eine Einschränkung seines Rechtsmittels dahingehend, dass bloß Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 12.03.2015 angefochten worden wäre, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. 6) Schließlich ist im gegenständlichen Beschwerdefall dem vorliegenden Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil es dem Rechtsmittelwerber an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Im Beschwerdefall wurde mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung das Bestehen einer Mitteilungspflicht nach den beiden anzuwendenden Umweltinformationsgesetzen in Form der Ermöglichung einer Einsichtnahme in zwei näher bezeichnete Sachverständigengutachten verneint und die darauf gerichteten Anträge des informationsersuchenden Rechtsmittelwerbers abgewiesen. Zwischenzeitlich liegen dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die beiden von ihm verlangten Sachverständigengutachten in Kopie bereits vor. Infolgedessen kann sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers selbst im Falle seines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) ändern, weil auch im Falle eines Erfolges seiner Beschwerde er nicht mehr erreichen könnte, als dass ihm eine Einsichtnahme in die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten ermöglich wird, die ihm aber ohnedies bereits vorliegen. Demzufolge mangelt es dem Rechtsmittelwerber an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 12.03.2014, Zl 2013/17/0787). Ein derartiger Fall ist nach Meinung des erkennenden Gerichts gegenständlich anzunehmen, zumal unabhängig davon, welche Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft, der Beschwerdeführer in Bezug auf den Erhalt von Umweltinformationen nicht besser gestellt werden würde, als dies derzeit schon der Fall ist, dies mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über die streitgegenständlichen Umweltinformationen bereits (nach eigenen Angaben) verfügt. Mangels eine entsprechenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren an sich einzustellen, durch die tatsächlich vorgenommene Beschwerdeabweisung kann der Rechtsmittelwerber jedenfalls in keinem Recht verletzt werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Fragestellungen, insbesondere jene, ob angesichts der dem Beschwerdeführer bereits zur Verfügung stehenden Umweltinformationen (in Form zweier näher bezeichneter Sachverständigengutachten) noch eine Mitteilungspflicht für die belangte Behörde nach den beiden anzuwendenden Umweltinformationsgesetzen besteht, konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei gelöst werden. Demzufolge ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsverfahren hervorgekommen. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1244.3