RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1809-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2014, Zahl ***, wurde für den Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet, welcher er sich gemäß § 4 Abs 8 FSG binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu unterziehen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO dies nach § 4 Abs 6 Z 1 bzw Z 2 FSG einen schweren Verstoß darstellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2014, Zahl ***, wurde für den Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet, welcher er sich gemäß Paragraph 4, Absatz 8, FSG binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu unterziehen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO dies nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, FSG einen schweren Verstoß darstellt. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht, dass der Nachweis der Nachschulung noch nicht erfolgt ist und wurde ihm eine Nachfrist bis zum 26.06.2015 erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 24 Abs 3 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung entzogen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung entzogen. Dagegen hat Herr A A rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 02.09.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Nachschulung in der Zeit vom 04.08.2015 bis zum 25.08.2015 bei der B B Tirol, Y, absolviert hat und die Bestätigung bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 28.08.2015 eingelangt ist. Mit der Absolvierung der Nachschulung ist der Beschwerdeführer der Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2014 bzw 09.07.2015 nachgekommen. Für die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2015 fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.1809.6