GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 26.12.2014, ****, hat die Autobahnpolizei-inspektion (API) D Anzeige gegen die A Transporte sro, Ort B, erstattet. In der Anzeige wird der A Transporte sro zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen *-**1 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entspreche. Im Zeitpunkt der Kontrolle – xx.xx.xxxx, 15.41 Uhr, Gemeindegebiet der Gemeinde E, F-Straße, Richtung Norden, km 34.115 – habe bei dem von GG gelenkten Sattelkraftfahrzeug das Gewicht auf der/den Antriebsachse(n) nicht mehr als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen, obwohl das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen dürfe. Ausgehend von einem Gesamtgewicht von 28.400 kg hätte die erforderliche Mindestachslast von 25 % 7.100 kg betragen müssen, tatsächlich aber nur 5.200 kg betragen. Es liege damit eine Achslastunterschreitung um 26,76 % vor. Im Zuge der am xx.xx.xxxx durchgeführten Kontrolle haben die zuständigen Beamten der API D
G) eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,00 eingehoben.Im Zuge der am xx.xx.xxxx durchgeführten Kontrolle haben die zuständigen Beamten der API D
Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,00 eingehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C die A Transporte sro aufgefordert, das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ bekanntzugeben. Dieses Schreiben erging an die Adresse in *-*** B.Mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C die A Transporte sro aufgefordert, das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ bekanntzugeben. Dieses Schreiben erging an die Adresse in *-*** B. Mit Bescheid vom 29.04.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C den am xx.xx.xxxx als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrag von Euro 210,00
G iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.Mit Bescheid vom 29.04.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C den am xx.xx.xxxx als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrag von Euro 210,00
Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Anzeige der API D vom 26.12.2014, Zahl ****, sei von einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 9 lit a KFG 1967 auszugehen. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung
G sei zulässig gewesen, da die A Transporte sro nicht österreichische Staatsbürgerin sei und ihren ordentlichen Wohnsitz in *-*** B habe. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des Fehlens eines Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und der Slowakei, dem Heimatstaat der A Transporte sro, sei die Erklärung des Verfalls der vorläufigen Sicherheitsleistung
Vm § 37 Abs 5 VStG rechtmäßig.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Anzeige der API D vom 26.12.2014, Zahl ****, sei von einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 9, Litera a, KFG 1967 auszugehen. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung
Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG sei zulässig gewesen, da die A Transporte sro nicht österreichische Staatsbürgerin sei und ihren ordentlichen Wohnsitz in *-*** B habe. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des Fehlens eines Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und der Slowakei, dem Heimatstaat der A Transporte sro, sei die Erklärung des Verfalls der vorläufigen Sicherheitsleistung
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG rechtmäßig. Gegen diesen Bescheid hat die A Transporte sro, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G e i n s t e l l e n, sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters refundieren.“Gegen diesen Bescheid hat die A Transporte sro, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG e i n s t e l l e n, sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters refundieren.“ II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkte eine „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und eine „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ geltend. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie treffe keine besondere Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“. Darüber hinaus sei ein Verfall nach § 37 Abs 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Erlass eines Strafbescheides nicht zulässig. Die Erlassung eines Strafbescheides setze wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraus. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie treffe keine besondere Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“. Darüber hinaus sei ein Verfall nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Erlass eines Strafbescheides nicht zulässig. Die Erlassung eines Strafbescheides setze wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraus. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde den Verfall der anlässlich der Kontrolle am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,-- ausgesprochen, ohne dass ein Strafbescheid erlassen worden wäre. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Beschwerdeführerin verweist auf das auch in Österreich geltende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe auch die Rechtshilfe in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Die belangte Behörde habe dieses Übereinkommen nicht beachtet und es unterlassen, im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den „Firmenverantwortlichen“ auszuforschen. Dass sie – die Beschwerdeführerin – ihren Firmensitz im Ausland habe, habe die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, auf der Grundlage des genannten Übereinkommens entsprechende Ermittlungen zur Ausforschung des „Firmenverantwortlichen“/Täters durchzuführen.Die Beschwerdeführerin verweist auf das auch in Österreich geltende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe auch die Rechtshilfe in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Die belangte Behörde habe dieses Übereinkommen nicht beachtet und es unterlassen, im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den „Firmenverantwortlichen“ auszuforschen. Dass sie – die Beschwerdeführerin – ihren Firmensitz im Ausland habe, habe die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, auf der Grundlage des genannten Übereinkommens entsprechende Ermittlungen zur Ausforschung des „Firmenverantwortlichen“/Täters durchzuführen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299JI des Rates vom 26.02.2009, ABl L 81 vom 27.03.2009, S 24), der in Österreich mit dem EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (EU-VStG), BGBl I Nr 3/2008, umgesetzt worden sei. Damit sei auch für die Vollstreckung von Geldstrafen eine rechtliche Grundlage geschaffen, die aber die belangte Behörde ebenfalls missachtet habe. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299JI des Rates vom 26.02.2009, Amtsblatt L 81 vom 27.03.2009, S 24), der in Österreich mit dem EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (EU-VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, umgesetzt worden sei. Damit sei auch für die Vollstreckung von Geldstrafen eine rechtliche Grundlage geschaffen, die aber die belangte Behörde ebenfalls missachtet habe. Auf Grund des genannten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie deren Übernahme in das innerstaatliche Recht seien in der Slowakei die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung dieses Beschuldigten selbst sowie die Vollstreckung von Strafbescheiden rechtlich gesichert. Die anlässlich der Kontrolle am xx.xx.xxxx vorgenommene Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung sei daher rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für den mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.04.2015, Zahl ****, ausgesprochenen Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2014, Zahl ****. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Am xx.xx.xxxx lenkte GG das Kraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *-**2, um 15.41 Uhr auf der F-Straße im Gemeindegebiet von E bei km 34.115 in Fahrtrichtung Norden. Die von Beamten der API D an der Kontrollstelle H durchgeführte Kontrolle mittels geeichter Waage ergab, dass das Gesamtgewicht des Sattelfahrzeuges 28.400 kg und das Achslastgewicht 5.200 kg betragen haben. Das Achslastgewicht hat daher die Mindestachslast von 25 % (= 7.100 kg) unterschritten. Im Zuge der Amtshandlung haben die zuständigen Beamten der API D eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 210,-- eingehoben. Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, die A Transporte sro ersucht, das
G zur Vertretung nach außen hin berufene Organ mit Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben. Diese Aufforderung erging an den Sitz der Beschwerdeführerin in *-*** B. Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, die A Transporte sro ersucht, das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ mit Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben. Diese Aufforderung erging an den Sitz der Beschwerdeführerin in *-*** B. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, dem verwendeten Sattelkraftfahrzeug, dessen Lenker sowie der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung stützen sich auf die Anzeige der API D vom 26.12.2014, Zahl ****. Die Beschwerdeführerin hat dazu lediglich vorgebracht, die zur Last gelegten Mängel lägen nicht vor, ohne dies näher zu begründen. Die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben ist daher nicht zu bezweifeln. Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. V.römisch fünf. Rechtslage: 1. Verwaltungsstrafgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 44.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die von der rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015, Zl ****, – Schriftsatz vom 12.05.2015 – ist am 12.05.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft C eingelangt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Vm § 37 Abs 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Innerhalb der Europäischen Union ist die Strafverfolgung in der Regel auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, möglich [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G verantwortliche Organ der Beschwerdeführerin auszuforschen, etwa durch eine entsprechende Anfrage bei den zuständigen Behörden. Von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, die Beschwerdeführerin selbst aufgefordert, das vertretungsbefugte Organ namhaft zu machen. Die Bezirkshauptmannschaft C hat es allerdings unterlassen, entsprechend dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005, das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliche Organ der Beschwerdeführerin auszuforschen, etwa durch eine entsprechende Anfrage bei den zuständigen Behörden. Von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich ist im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, ABl L 81 vom 27.03.2009, S 24) und des EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008, innerhalb der Europäischen Union die Strafvollstreckung möglich, sodass die Sicherheit insoweit nicht für verfallen erklärt werden darf [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G vertretungsbefugte Organ bekanntzugeben. Weitere Verfolgungsschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt und insbesondere kein Straferkenntnis erlassen. Ein auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützter Ausspruch des Verfalls ist daher im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen eines Straferkenntnisses unzulässig.Die Bezirkshauptmannschaft C hat lediglich die Beschwerdeführerin aufgefordert, das
Paragraph 9, VStG vertretungsbefugte Organ bekanntzugeben. Weitere Verfolgungsschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt und insbesondere kein Straferkenntnis erlassen. Ein auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützter Ausspruch des Verfalls ist daher im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen eines Straferkenntnisses unzulässig. VII.römisch sieben. Ergebnis:
Vm § 37 Abs 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, die Strafverfolgung möglich, da die Slowakei dieses Übereinkommen ratifiziert hat. Abgesehen von einer Anfrage an die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings keine Schritte zur Strafverfolgung, insbesondere zur Ausforschung des vertretungsbefugten Organs der Beschwerdeführerin, gesetzt.Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, die Strafverfolgung möglich, da die Slowakei dieses Übereinkommen ratifiziert hat. Abgesehen von einer Anfrage an die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings keine Schritte zur Strafverfolgung, insbesondere zur Ausforschung des vertretungsbefugten Organs der Beschwerdeführerin, gesetzt. Die Slowakei hat den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen nicht ratifiziert. Die belangte Behörde hat daher in vertretbarer Weise die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung angenommen. Die Erklärung des Verfalls einer vorläufigen Sicherheitsleistung wegen der Unmöglichkeit der Strafvollstreckung setzt allerdings voraus, dass bereits eine Strafe verhängt worden ist. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Mangels der in § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG normierten Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung war folglich der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt
G einzustellen, ist daher nicht näher einzugehen.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zahl ****, erklärte Verfall der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,-- und somit kein Straferkenntnis. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, ist daher nicht näher einzugehen. Da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung nach § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung nach Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Es waren somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1656.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.