RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1364-8; LVwG-2015/17/2175-1; LVwG-2015/17/2176-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltu
§ 9Abs.
1.
Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.
§ 9Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.
§ 9Abs.
1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.
§ 9Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann. § 7Paragraph 7 Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. § 9Paragraph 9 Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden. § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ging im Zeitraum 1.4.2011 bis 31.8.2011 einer geringfügigen Beschäftigung bei seinem Bruder B B nach und erhielt hierfür monatlich einen Betrag von Euro 80,00 ausbezahlt. Vom Land Tirol erhielt der Antragsteller eine Mietszinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 206,00. Zum damaligen Zeitpunkt war die Tochter C C bei der Firma X in Z, Adresse, beschäftigt und verdiente laut Lohnauskunft des Arbeitgebers monatlich netto Euro 1.141,59 (inklusive Sonderzahlungen Euro 1.331,86).Zum damaligen Zeitpunkt war die Tochter C C bei der Firma römisch zehn in Z, Adresse, beschäftigt und verdiente laut Lohnauskunft des Arbeitgebers monatlich netto Euro 1.141,59 (inklusive Sonderzahlungen Euro 1.331,86). Die Voraussetzungen für die Gewährung des „Alleinstehenden“ Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG liegen für die damaligen Zeiträume nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner unterhaltsverpflichteten Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte und daher nicht als alleinstehend im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden konnte.Die Voraussetzungen für die Gewährung des „Alleinstehenden“ Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG liegen für die damaligen Zeiträume nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner unterhaltsverpflichteten Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte und daher nicht als alleinstehend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bezeichnet werden konnte. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn, wie im Gegenstandsfall bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch so erzielende Synergieeffekte bedarfsmindern auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG, Seite 19).Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn, wie im Gegenstandsfall bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch so erzielende Synergieeffekte bedarfsmindern auswirken vergleiche EB zu Paragraph 5, TMSG, Seite 19). Im gegenständlichen Fall war jedoch zunächst abzuklären, ob die Tochter zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Unterhalt geleistet hatte oder nicht und dann die Frage zu beantworten, ob die Behörde die Pflicht zur Vorausleistung bis zur Erbringung des Unterhaltes durch die Tochter gehabt hätte oder nicht. Zu diesem Zwecke wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und in dieser die Tochter des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Tochter sowie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht. Sie gab an, sie könne sich erinnern, dass sie ihrem Vater immer wieder Geld zugesteckt und wiederholt Lebensmittel eingekauft habe, weil er speziell in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. nur ca Euro 160,00 zur Verfügung gehabt habe und davon auch noch den Strom hätte bezahlen müssen. Er sei mit dem Geld damals nie ausgekommen. Die Zeugin machte bezüglich der Beantwortung der an sie gestellten Fragen einen sehr ernsthaften und bemühten Eindruck. Aufgrund der nachgewiesenen schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitraum waren die Angaben seiner Tochter bezüglich der finanziellen Zuwendungen in Form von diversen Kostenübernahmen an den Vater durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Anlässlich der Vernehmung ergab sich zwar, dass die Tochter tatsächlich keinen Unterhalt an den Beschwerdeführer gezahlt hatte, dass sie aber tatsächlich Naturalunterhalt geleistet hatte. Dies war ihr zunächst selbst nicht klar, da sie nicht wusste, dass solche Beiträge ebenfalls eine bestimmte Form einer Unterhaltsleistung darstellen. Auch ist ihren Angaben gemäß das Verhältnis zu ihrem Vater bis zum heutigen Tag kein schlechtes, dies trotz all der materiellen Schwierigkeiten denen sie und ihre Beziehung im Laufe der Zeit ausgesetzt waren. Gegenteiliges wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Er hat weder ein ärztliches Attest noch sonst eine Entschuldigung vorgelegt. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Am 17.08.2015 langte ein ergänzendes Schreiben der C C beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, in welchem sie unter anderem mitteilte, ihr Vater A A habe für den Zeitraum 01.04. bis 31.08.2011 eine Mindestsicherung von bis zu ca Euro 138,00 in bar erhalten. In diesem Zeitraum habe sie ihm finanziell geholfen. Da ihr Vater zu wenig Geld für seinen Lebensunterhalt, für die Begleichung der Stromkosten, der Lebensmittelkosten, der Bekleidungskosten und der Hygieneartikelkosten zur Verfügung gehabt habe, habe sie auch von den Stromkosten in der Höhe von ca Euro 240,00 ca Euro 60,00 übernommen, außerdem für ihren Vater ca Euro 150,00 an Lebensmittel monatlich, Euro 50,00 an Bekleidungskosten und mindestens Euro 50,00 für Hygieneartikel bezahlt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach eine Unterhaltszahlung von Seiten der Tochter an ihn nicht erfolgt sei, gehen somit ins Leere bzw dürften sich lediglich auf eine nicht geleistete regelmäßige Barzahlung an ihn beziehen. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2011 von ihrem monatlichen Gesamteinkommen in der Höhe von ca Euro 1.331,86 (Euro 1.131,86 14 mal Jährlich dividiert durch 12) angegeben, dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung in der Höhe von geschätzten Euro 310,00 zukommen hat lassen. Dass diese Unterstützung nicht bar an den Beschwerdeführer ging ändert nichts an der Tatsache, dass Naturalunterhalt geleistet worden war. Dieser Betrag übersteigt den, mit Hilfe der 22 % Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag (in den bekämpften Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z ist der anzurechnende bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Beitrag von insgesamt Euro 293,01 = 22 % von Euro 1.131,86 14 mal Jährlich dividiert durch 12 angegeben), sodass von der begründeten Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde tatsächliche Leistung im Sinne des § 18 Abs 3 lit a TMSG für die bekämpften Zeiträume auszugehen war. Dieser Betrag übersteigt den, mit Hilfe der 22 % Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag (in den bekämpften Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z ist der anzurechnende bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Beitrag von insgesamt Euro 293,01 = 22 % von Euro 1.131,86 14 mal Jährlich dividiert durch 12 angegeben), sodass von der begründeten Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde tatsächliche Leistung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG für die bekämpften Zeiträume auszugehen war. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfs des Beschwerdeführers bezogen auf die Höhe des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Tochter des Beschwerdeführers an diesen bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch untunlich wäre das Einkommen der Tochter in eine Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung der Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers erneut einfließen zu lassen. Da somit ein Unterhaltsbetrag von mehr als 22% seitens der unterhaltsverpflichteten Tochter in Form von einer genannten Kostenübernahme für Produkte des täglichen Lebens geleistet worden war, der die verpflichteten € 293,01 sogar überstieg, war für die gegenständlichen Zeiträume 1.4.2011 bis 30.6.2011 die Frage, ob die Behörde die Pflicht zur Vorausleistung bis zur Erbringung des Unterhaltes durch die Tochter gehabt hätte, eindeutig zu verneinen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer unabhängig, ob die Tochter nun tatsächlich zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet gewesen wäre oder nicht, ab der Stellung seiner Anträge somit ab 01.04.2011 ausreichend Zeit gehabt um beim zuständigen Bezirksgericht die Fragen zur Unterhaltspflicht seiner Tochter klären zu lassen. Er hat auch hier keine Mitwirkungspflicht gezeigt, obwohl er in seinen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide wiederholt auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema hingewiesen hat und somit dargetan hat, dass er ausreichend Wissen darüber hatte. Zusammengefasst ist jedoch auf die entscheidende glaubwürdige Aussage der Tochter sowie ihr Schreiben hinzuweisen, aus der sich zweifellos ergibt, dass die Tochter ihrer Unterhaltsverpflichtung, wenn auch in Unkenntnis des rechtlichen Titels, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Demgegenüber steht das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers und seine fehlende Mitwirkungspflicht am gegenständlichen Verfahren. Die Angaben der Tochter sind auch deswegen glaubwürdig, weil durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer mit Euro 160,00 im Monat wohl kaum das Auslagen gefunden hat und es zudem durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Tochter als Mitbewohnerin in der Wohnung des Vaters aufgrund der mangelnden finanziellen Möglichkeiten von diesem in der Zeit vom 1.4.2011 bis 30.8.2011 ihren Beitrag zum Leben des Vaters in Form von Naturalunterhalt geleistet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1364.8