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{'item': 'LVwG-2015/26/1728-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1728-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Mag. Dr. B B, vertreten durch C C, Rechtsanwälte Mag. D D und DI Mag. E E, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2014, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung zum Anbau eines Carports mit Geräteschuppen und Sauna auf dem Bauplatz **9/4 KG Z, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Nach Vorlage von Planunterlagen über das Bauprojekt „Anbau eines Carports mit Geräteschuppen und Sauna“ durch die Bauwerberin A A erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.10.2014, womit er die Baubewilligung zum Anbau eines Carports mit Geräteschuppen und Sauna auf dem Bauplatz **9/4 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen erteilte. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass bei plan- und antragsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen das Bauvorhaben der TBO 2011 entspreche und somit in öffentlich–rechtlicher Hinsicht zulässig sei. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Mag. Dr. B B, mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Eventualiter wurde die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung begehrt. Geltend gemacht wurden falsche rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei der Baubewilligungsbescheid vollumfänglich bekämpft wurde. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die sie treffende Begründungspflicht verletzt habe. Die vorliegenden Planunterlagen seien unzureichend, lasse sich doch aus diesen die genaue Höhe der zu errichtenden Terrasse in der Abstandsfläche nicht entnehmen. Aus den Planunterlagen lasse sich auch kein Anhaltspunkt bezüglich einer geplanten Absturzsicherung eruieren, womit die Gesamthöhe der Terrasse nicht beurteilbar sei. Ob ein Überschreiten der zulässigen Gesamthöhe von 2,80 m in der Abstandsfläche gegeben sei, lasse sich ebenfalls nicht beurteilen, offenbar werde aber die zulässige Gesamthöhe überschritten. Aufgrund der notwendigen Höhe einer Absturzsicherung der zumindest teilweise begehbar ausgebildeten Terrasse müsse von einer zu berücksichtigenden Aufbau- oder Gebäudehöhe von zumindest 3,25 m ausgegangen werden, was baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei. Zudem ergebe sich im Bereich des nicht dargestellten Deckenbereiches mit Bedachtnahme auf die notwendige Aufbauhöhe eine Bauhöhe von 3,50 m, dies sei baurechtlich unzulässig. Aus den planlichen Unterlagen sei ebenso wenig ersichtlich, wie zum Carport zugefahren werden sollte, ohne dabei die Zufahrt über Fremdgrund zu erweitern. Die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, ob eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bestehe. Die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde beantragt. 3) Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol gab die belangte Behörde bekannt, dass in Bezug auf das bewilligte Bauvorhaben ein eigenes Bauansuchen nicht vorgelegen habe, aufgrund der „Geringfügigkeit“ sei nämlich auf die Vorlage eines offiziellen Bauansuchens verzichtet worden. Außerdem teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem erkennenden Gericht mit, dass zwischenzeitlich aufgrund der vorliegenden Beschwerde ein geändertes Bauvorhaben zur baurechtlichen Bewilligung eingereicht worden sei, wobei in der darüber durchgeführten mündlichen Bauverhandlung am 13.05.2015 Frau A A das mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2014 baupolizeilich bewilligte Bauvorhaben „Carport mit Geräteschuppen und Sauna“ zurückgezogen habe. In diesem Zusammenhang wurde von der Verwaltungsbehörde die Verhandlungsschrift vom 13.05.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die Gesetzesbestimmung des § 22 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, sieht vor, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist.Die Gesetzesbestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, sieht vor, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Bei den durch ein Bauansuchen oder eine Bauanzeige ausgelösten Verfahren (Baubewilligungsverfahren bzw Bauanzeigeverfahren) handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003), § 21 RZ 1). Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt (vgl etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.09.1992, 92/04/0025). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen.Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt vergleiche etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.09.1992, 92/04/0025). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen. Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.09.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand (vgl VwGH 13.09.1979, 1901/79; 15.09.1992, 92/04/0113 uva). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa eine Bauanzeige) selbst als Bauansuchen umzudeuten. Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.09.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand vergleiche VwGH 13.09.1979, 1901/79; 15.09.1992, 92/04/0113 uva). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa eine Bauanzeige) selbst als Bauansuchen umzudeuten. 2) Im vorliegenden Fall wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2014 Frau A A auf bloße Vorlage von Planunterlagen die baupolizeiliche Bewilligung zum Anbau eines Carports mit Geräteschuppen und Sauna auf dem Bauplatz **9/4 KG Z erteilt, ohne dass ein entsprechendes schriftliches Bauansuchen vorgelegen hätte. Selbst wenn ein schriftliches Baugesuch in Bezug auf das streitverfangene Bauvorhaben im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 21.10.2014 vorgelegen hätte, was aber nicht der Fall war, würde dies im Gegenstandsfall kein anderes Verfahrensergebnis herbeiführen, da die Bauwerberin A A bei der Verhandlung am 13.05.2015 entsprechend der diesbezüglichen Protokollierung ihr Bauvorhaben „Carport mit Sauna und Geräteschuppen samt aufgebauter Terrasse“, bewilligt mit dem Bescheid vom 21.10.2014, Aktenzeichen ***, zurückgezogen hat, was unzweifelhaft als Antragszurückziehung in Ansehung eines allfällig dennoch vorgelegenen Bauansuchens zu werten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im vorliegenden Beschwerdefall ohne jeglichen Zweifel davon auszugehen, dass der angefochtene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2014 von keinem darauf gerichteten Bauansuchen mehr getragen wird. 3) Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags durch die Behörde erster Instanz, insbesondere die Erteilung einer Baubewilligung ohne darauf gerichteten Antrag, der erlassene Bescheid rechtswidrig ist und von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben ist (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 14.06.2012, Zl 2008/10/0343, vom 11.05.2010, Zl 2009/05/0064, und vom 16.09.2009, Zl 2008/05/0077). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z den Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 nicht erlassen hätte dürfen, da ein darauf gerichteter schriftlicher Bauantrag nicht vorgelegen hatte, sondern lediglich Baupläne für das Projekt „Anbau eines Carports mit Geräteschuppen und Sauna“ auf dem Bauplatz **9/4 KG Z. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mit seinem Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen, dies – mangels schriftlichen Bauansuchens – ohne entsprechende Zuständigkeit. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 20.09.2012, Zl 2011/07/0149, und vom 26.07.2012, Zl 2010/07/0215). Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 21.10.2014 (zufolge Fehlens eines schriftlichen Bauansuchens) und die damit einhergehende Unzuständigkeit der Baubehörde zu einer inhaltlichen Sachentscheidung in einem Baubewilligungsverfahren nicht releviert wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des § 27 VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung aufzugreifen.Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 21.10.2014 (zufolge Fehlens eines schriftlichen Bauansuchens) und die damit einhergehende Unzuständigkeit der Baubehörde zu einer inhaltlichen Sachentscheidung in einem Baubewilligungsverfahren nicht releviert wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung aufzugreifen. Dementsprechend war der in Beschwerde gezogene Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 zufolge mangelnder Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren ersatzlos aufzuheben. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis bestand keine Notwendigkeit mehr, auf das vorliegende Beschwerdevorbringen der Nachbarin Mag. Dr. B B im Einzelnen einzugehen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin in deren Rechtsmittelschriftsatz vom 25.11.2014 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in der vorliegenden Rechtssache von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob eine Baubewilligung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung ohne einen darauf gerichteten Antrag erteilt werden kann. Dagegen ist der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen als unbestreitbar und geklärt anzusehen, insbesondere ergibt sich nach dem Ausweis der Aktenunterlagen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2014 kein schriftlicher Bauantrag der Bauwerberin vorgelegen hat. Gerade dieser Umstand ist aber der entscheidende Aspekt in der vorliegenden Rechtssache. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Außerdem konnte eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vorliegend schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).Außerdem konnte eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vorliegend schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob die streitverfangene Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2014 ohne darauf gerichteten Antrag erteilt werden konnte, vermochte das erkennende Gericht anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei zu lösen. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1728.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.