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{'item': 'LVwG-2015/31/1315-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1315-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.4.2015, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 8.4.2015, ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Z den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs 1 Z 3, 8 und 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich die Leberwerte und den CDT-Wert, zu erbringen. Mit Mandatsbescheid vom 8.4.2015, ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Z den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 8, und 24 Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich die Leberwerte und den CDT-Wert, zu erbringen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7.4.2015 ergebe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die geforderten Leberwerte und den CDT-Wert trotz Aufforderung nicht beigebracht habe, weshalb die Vorlage der angeführten Befunde in einer Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG zu verfügen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7.4.2015 ergebe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die geforderten Leberwerte und den CDT-Wert trotz Aufforderung nicht beigebracht habe, weshalb die Vorlage der angeführten Befunde in einer Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu verfügen gewesen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.4.2015, ***, keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt bis 7.5.2013 befristet gewesen sei. Nach einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung habe der Beschwerdeführer am 11.3.2015 die praktische Fahrprüfung neuerlich absolviert. Die Lenkberechtigung sei dabei bis 11.11.2016 befristet und mit Auflagen erteilt worden. Gegen die Befristung und die Festsetzung der Auflagen brachte der Beschwerdeführer vor, dass derartige Beschränkungen gemäß § 24 FSG so nicht vorgesehen seien. Laut Judikatur sei die wiederholte Vorlage von Befunden und die Befristung einer Fahrerlaubnis nur dann gerechtfertigt, wenn eine Krankheit vorliege, die nach ihrer Art vermuten lasse, dass in Zukunft eine Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben sei. Aufgrund der (wörtlich zitierten) Stellungnahme des Amtsarztes ist die Aufforderung, entsprechende Befunde vorzulegen nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Gegen die Befristung und die Festsetzung der Auflagen brachte der Beschwerdeführer vor, dass derartige Beschränkungen gemäß Paragraph 24, FSG so nicht vorgesehen seien. Laut Judikatur sei die wiederholte Vorlage von Befunden und die Befristung einer Fahrerlaubnis nur dann gerechtfertigt, wenn eine Krankheit vorliege, die nach ihrer Art vermuten lasse, dass in Zukunft eine Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben sei. Aufgrund der (wörtlich zitierten) Stellungnahme des Amtsarztes ist die Aufforderung, entsprechende Befunde vorzulegen nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.7.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war zuletzt bis 7.5.2013 befristet. Am 12.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B, wobei die praktische Fahrprüfung am 11.3.2015 positiv absolviert wurde. Im amtsärztlichen Gutachten vom 11.11.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der LFP- und CDT-Werte in 4 und 8 Monaten sowie einer jährlichen psychiatrischen Stellungnahme als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befunden, wobei eine Nachuntersuchung in 24 Monaten zu erfolgen habe. Dementsprechend wurde bereits im vorläufigen Führerschein vom 11.3.2015 der Zahlencode 104 (Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern) sowie die Befristung der Lenkberechtigung bis zum 11.11.2016 eingetragen.Dementsprechend wurde bereits im vorläufigen Führerschein vom 11.3.2015 der Zahlencode 104 (Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern) sowie die Befristung der Lenkberechtigung bis zum 11.11.2016 eingetragen. In der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 23.4.2015 wurde zur Begründung dieser Einschränkung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2012 der Führerschein wegen Alkoholdelikten entzogen wurde, 2012 wegen Lenkens seines KFZ mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille. In der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 24.2.2012 sei attestiert worden, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei A A nur in eingeschränktem Maß vorliege, dies wegen der Verleugnungs- und Beschönigungstendenzen bezüglich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Aufgrund der auffälligen Fahrvorgeschichte sowie der Depressionen wurde damals eine Befristung und Prüfung der alkoholsensitiven Parameter für nötig erachtet. In der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 27.4.2012 sei beim Beschwerdeführer ein Alkoholmissbrauch festgestellt worden mit der Gefahr der Entwicklung einer chronischen Alkoholkrankheit neben der bekannten depressiven Störung. Die Fahreignung konnte nur bei engmaschigen Kontrollen bzw nachweislicher Alkoholabstinenz attestiert werden. Dementsprechend wurde der Führerschein des Beschwerdeführers auf ein Jahr befristet und erbrachte der Kontrollbefund vom 4.12.2012 einen erhöhten Leberwert. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.4.2013 hinsichtlich seiner weiteren Fahreignung untersucht. Zum Alkoholkonsum machte er eher vage Angaben (ca. 2 Bier gelegentlich). Zur weiteren Beurteilung sei ihm die Vorlage aktueller alkoholspezifischer Laborwerte aufgetragen worden, welche vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, sodass seine amtsärztliche Beurteilung auch nicht möglich gewesen sei. Es sind dann keine weiteren Kontrollbefunde vorgelegt worden. Am 21.10.2014 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse wegen erhöhten Alkoholkonsums in stationärer Behandlung im Krankenhaus Z befunden habe. Es wurde ein Laborbefund vom 28.10.2014 vorgelegt, welcher wiederum erhöhte Leberwerde (GammaGT 87 U/I, Norm bis 55 U/I) und eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. B B vom 6.11.2014 vorgelegt. In der angeführten Stellungnahme des Dr. B B wird zwar auf einen deutlich gemäßigten Alkoholkonsum hingewiesen, jedoch wird keine Alkoholabstinenz behauptet. Zu den Alkoholrezidiven, wie zuletzt 2014, wird überhaupt keine Stellung genommen. Abschließend schlussfolgerte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholmissbrauch bei endoreaktiver Depression vorliege. Eine derzeitige Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei zwar erfreulich, es müsse jedoch eine längerdauernde Alkoholabstinenz gefordert werden, um weitere Rückfälle und die Gefahr einer chronischen Alkoholkrankheit zu vermeiden. Dazu sei der bisherige Beobachtungszeitraum zu kurz. Aus diesem Grund war aus amtsärztlicher Sicht eine befristete Verlängerung der Fahrerlaubnis mit Auflagen (Vorlage von LFP und CDT) möglich. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 52/2014 lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 2014, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 14 FSG-Gesundheitsverordnung bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt:Paragraph 14, FSG-Gesundheitsverordnung bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt: „

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.6.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.6.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. In der Zusammenschau der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen und des festgestellten Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest alkoholabhängig im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV war.In der Zusammenschau der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen und des festgestellten Sachverhaltes kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest alkoholabhängig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV war. Dies ist objektiviert in der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der Frau Dr. C C vom 27.4.2012 sowie aus der daraus resultierenden Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 7.5.
  1. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 5 Jahren in Frühpension befindet und damit eine ständige engmaschige psychiatrische Behandlung einhergeht. Unbestritten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2014 wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse in stationärer Behandlung im Krankenhaus Z befunden hat. Nun brachte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor, dass die Entzündung der Bauchspeicheldrüse erblich bedingt sei und nichts mit einem übermäßigen Alkoholkonsum zu tun habe; dem Beschwerdeführer wurde auf Grund dieses Vorbringens die Möglichkeit eingeräumt, nach der Verhandlung und Übermittlung des Verhandlungsprotokolls am 29.7.2015 binnen 2 Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit dieses Vorbringens ergibt; diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. Schließlich räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 23.7.2015 selbst ein, dass es schon einmal vorgekommen sei, dass er in den letzten 10 Jahren Missbrauch mit Alkohol begangen habe. Die Summe der im Akt einliegenden ärztlichen Atteste und die eben angeführten Indizien, etwa im Zusammenhang mit der nicht einmal ein halbes Jahr vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung stehenden Behandlung im Bezirkskrankenhaus Z, begründen jedenfalls ernsthafte Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer konnte diesen erdrückenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nur die Behauptung entgegenstellen, dass er in den letzten 10 Jahren seines Lebens nicht vom Alkohol abhängig gewesen sei. In § 14 FSG-GV findet sich ein strenges Regelungsregime in Bezug auf die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) von Personen, die unter anderem alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben. In Paragraph 14, FSG-GV findet sich ein strenges Regelungsregime in Bezug auf die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) von Personen, die unter anderem alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben. Nach § 14 Abs 1 FSG-GV darf etwa alkoholabhängigen Personen die Lenkberechtigung gar nicht belassen werden. Gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV bedarf es bei Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme, sowie der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1.Nach Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf etwa alkoholabhängigen Personen die Lenkberechtigung gar nicht belassen werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV bedarf es bei Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme, sowie der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe
  2. Die im Zuge der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23.4.2015 erwähnten Umstände in Verbindung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass zumindest ein in der Vergangenheit gelegener Alkoholmissbrauch vorliegt, welcher die in § 14 Abs 5 FSG-GV vorgesehenen Einschränkungen der Lenkberechtigung bedingen würden. Die im Zuge der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23.4.2015 erwähnten Umstände in Verbindung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass zumindest ein in der Vergangenheit gelegener Alkoholmissbrauch vorliegt, welcher die in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV vorgesehenen Einschränkungen der Lenkberechtigung bedingen würden. Auch ist dem Amtsarzt darin beizupflichten, dass die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des Dr. B B vom 6.11.2014 in wesentlichen Punkten, etwa hinsichtlich des nicht erwähnten Rezidives des Beschwerdeführers und der nicht belegten Behauptung, dass der Konsum strikt vom Lenken eines Kfz getrennt wird, unschlüssig ist und offenbar auf bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers beruht. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit diesem Verdacht konfrontiert. Er nahm jedoch die ihm eingeräumten Möglichkeit, diesbezüglichen Bedenken entgegenzutreten bzw. diese auszuräumen, nicht wahr, sodass von der Zweckmäßigkeit der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.4.2015 angeordneten regelmäßigen Befundvorlagen samt Befristung der Lenkberechtigung auszugehen ist. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1315.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.