GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt: Der Rechtsvorgängerin der A GmbH, der D KEG, wurde am 30.03.1995 das Probefahrtkennzeichen *-**2 und am 23.04.1996 das Probefahrtkennzeichen *-**1 zugewiesen und damit die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erteilt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 16.11.2012, Zahl *-**2-Probefahrtkennzeichen, wurde der Firma A GmbH mitgeteilt, dass aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes E C vom 06.11.2012 festgestellt wurde, dass das zugewiesene Probefahrtkennzeichen *-**2 anlässlich der Teilnahme an einer „Oldtimerrundfahrt“ am xx.xx.xxxx missbräuchlich verwendet wurde. Die Firma A GmbH wurde mit dem Schreiben aufmerksam gemacht, dass bei einem neuerlichen Missbrauch der Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens die Bewilligung zur Verwendung zur Verwendung des Probefahrtkennzeichen aufgehoben und die Kennzeichentafeln und der Probefahrtschein durch die Behörde eingezogen werden kann. In weiterer Folge wurde der Bezirkshauptmannschaft C mitgeteilt, dass das Probefahrtkennzeichen *-**1, bei der „F-Tour 2015“ am yy.yy.yyyy verwendet wurde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.05.2015, Zahl *-**1 wurde die Firma A GmbH verständigt, dass das Probefahrtkennzeichen *-**1 bei der „F-Tour 2015“ verwendet worden sei, obwohl eine derartige Verwendung eines Probefahrtkennzeichens nicht vorgesehen sei. Weiters sei amtsbekannt, dass bereits am xx.xx.xxxx das Probefahrtkennzeichen *-**2 bei einem Oldtimerrennen in B missbräuchlich verwendet worden sei. Der Firma A GmbH wurde mit dem zitierten Schreiben Gelegenheit gegeben zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18.05.2015 hat der Geschäftsführer der Firma A GmbH, Herr GG, der Bezirkshauptmannschaft C mitgeteilt, dass bei dem verwendeten PKW der Marke V eine größere Motorreparatur (Generalüberholung) durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang sei sein Sohn beauftragt worden mit diesem PKW der Marke V mit dem Probefahrtkennzeichen an der F-Tour eine Probefahrt zu unternehmen. Weiters wurden Kopien des Fahrtenbuches vom 02.05.2014 bis zum 06.05.2015 betreffend das Probefahrtkennzeichen *-**1 vorgelegt. Weiters war eine Kopie betreffend eines Auszuges aus dem Fahrtenbuch für das Kennzeichen *-**2 betreffend den Zeitraum vom 19.02.2015 bis zum 13.05.2015 angeschlossen.Mit Schreiben vom 18.05.2015 hat der Geschäftsführer der Firma A GmbH, Herr GG, der Bezirkshauptmannschaft C mitgeteilt, dass bei dem verwendeten PKW der Marke römisch fünf eine größere Motorreparatur (Generalüberholung) durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang sei sein Sohn beauftragt worden mit diesem PKW der Marke römisch fünf mit dem Probefahrtkennzeichen an der F-Tour eine Probefahrt zu unternehmen. Weiters wurden Kopien des Fahrtenbuches vom 02.05.2014 bis zum 06.05.2015 betreffend das Probefahrtkennzeichen *-**1 vorgelegt. Weiters war eine Kopie betreffend eines Auszuges aus dem Fahrtenbuch für das Kennzeichen *-**2 betreffend den Zeitraum vom 19.02.2015 bis zum 13.05.2015 angeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zahl *-**1 und *-**2-Probefahrtkennzeichen, hat die Bezirkshauptmannschaft C gemäß § 45 Abs 6a KFG die der D KEG als Rechtsvorgängerin der A GmbH am 23.04.1996 bzw 30.03.1995 durch Zuweisung der Probefahrtkennzeichen *-**1 und *-**2 erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das zugewiesene Probefahrtkennzeichen *-**1 anlässlich der Teilnahme an der „F-Tour 2015“ am yy.yy.yyyy verwendet wurde. Aktenkundig sei bereits eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens *-**2 im Zuge der Oldtimer-Rally des MSC B am xx.xx.xxxx und sei diesbezüglich an die Firma A GmbH auch eine schriftliche Verwarnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgesprochen worden. Im Zuge der Überprüfung des Fahrtenbuches habe die Behörde feststellen müssen, dass die gemäß § 45 Abs 6 KFG notwendigen Eintragungen vom Probefahrtkennzeichen-Inhaber nur äußerst mangelhaft durchgeführt worden seien. So seien teilweise die Namen der Lenker nicht lesbar, teilweise fehle der Name überhaupt und beim Großteil der Fahrten sei weder die Fahrgestellnummer noch die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges eingetragen. Die aktuell in Frage stehende Fahrt vom yy.yy.yyyy scheine im Fahrtenbuch überhaupt nicht auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zahl *-**1 und *-**2-Probefahrtkennzeichen, hat die Bezirkshauptmannschaft C gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG die der D KEG als Rechtsvorgängerin der A GmbH am 23.04.1996 bzw 30.03.1995 durch Zuweisung der Probefahrtkennzeichen *-**1 und *-**2 erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das zugewiesene Probefahrtkennzeichen *-**1 anlässlich der Teilnahme an der „F-Tour 2015“ am yy.yy.yyyy verwendet wurde. Aktenkundig sei bereits eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens *-**2 im Zuge der Oldtimer-Rally des MSC B am xx.xx.xxxx und sei diesbezüglich an die Firma A GmbH auch eine schriftliche Verwarnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgesprochen worden. Im Zuge der Überprüfung des Fahrtenbuches habe die Behörde feststellen müssen, dass die gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG notwendigen Eintragungen vom Probefahrtkennzeichen-Inhaber nur äußerst mangelhaft durchgeführt worden seien. So seien teilweise die Namen der Lenker nicht lesbar, teilweise fehle der Name überhaupt und beim Großteil der Fahrten sei weder die Fahrgestellnummer noch die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges eingetragen. Die aktuell in Frage stehende Fahrt vom yy.yy.yyyy scheine im Fahrtenbuch überhaupt nicht auf. Dagegen wurde von der Firma A GmbH nunmehr rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 18.05.2015, GZ. *-**1 und *-**2 - Probefahrtkennzeichen, ergeht B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Laut angefochtenem Bescheid hebt die Bezirkshauptmannschaft C gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 die der D KEG als Rechtsvorgängerin der A GmbH am 23.04.1996 bzw. 30.03.1995 durch Zuweisung der Probefahrtkennzeichen *-**1 und *-**2 erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten auf. Laut angefochtenem Bescheid hebt die Bezirkshauptmannschaft C gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 die der D KEG als Rechtsvorgängerin der A GmbH am 23.04.1996 bzw. 30.03.1995 durch Zuweisung der Probefahrtkennzeichen *-**1 und *-**2 erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten auf. Tatsächlich ist der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen. 1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid datiert vom 18.05.2015 und wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2015 zugestellt, die eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig. 2. Beschwerdegründe: a) Im angefochtenen Bescheid werden als Gründe für die Aufhebung der erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten genannt, dass es bereits eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens *-**2 im Zuge der Oldtimerrallye des MSC B am xx.xx.xxxx gebe und diesbezüglich bei der A GmbH eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Der Behörde sei weiter bekannt, dass das Probefahrtkennzeichen *-**1 anlässlich der Teilnahme an der F-Tour 2015 am yy.yy.yyyy verwendet worden sei. Als weitere Gründe werden genannt, dass vom Beschwerdeführer Fahrtenbuch-aufzeichnungen vorgelegt worden seien und die Behörde dabei festgestellt habe, dass die notwendigen Eintragungen von Probefahrtkennzeicheninhaber nur äußerst mangelhaft durchgeführt worden seien, teilweise seien die Namen der Lenker nicht lesbar, teilweise fehle der Name überhaupt, beim Großteil der Fahrten sei weder die Fahrgestellnummer noch die letzten 7 Stellen der 2 Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges eingetragen. Die in Frage stehende Fahrt vom yy.yy.yyyy scheine im Fahrtenbuch überhaupt nicht auf.
Ansicht der Behörde liege sohin ein wiederholter Missbrauch der Probefahrkennzeichen vor, auch seien wiederholt die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG missachtet worden.
Ansicht der Behörde liege sohin ein wiederholter Missbrauch der Probefahrkennzeichen vor, auch seien wiederholt die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG missachtet worden. Dies ist tatsächlich unrichtig. b)
6a KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben.
Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben.
KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten unter anderem auch Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
dem III oder V Abschnitt.
Paragraph 45, KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten unter anderem auch Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
dem römisch drei oder römisch fünf Abschnitt. c) Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass beim PKW der Marke V eine größere Motorreparatur (Generalüberholung) durchgeführt worden war und in diesem Zusammenhang der Sohn des Geschäftsführers der A GmbH beauftragt wurde, mit dem PKW der Marke V mit dem Probefahrkennzeichen anlässlich der F-Tour eine Probefahrt zu unternehmen. Damit hat der Beschwerdeführer Bezug darauf genommen, dass die Fahrt am yy.yy.yyyy geführt wurde zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges, und hierfür das Probefahrtkennzeichen verwendet wurde. Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit sind Probefahrten im Sinne des Gesetzes.Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass beim PKW der Marke römisch fünf eine größere Motorreparatur (Generalüberholung) durchgeführt worden war und in diesem Zusammenhang der Sohn des Geschäftsführers der A GmbH beauftragt wurde, mit dem PKW der Marke römisch fünf mit dem Probefahrkennzeichen anlässlich der F-Tour eine Probefahrt zu unternehmen. Damit hat der Beschwerdeführer Bezug darauf genommen, dass die Fahrt am yy.yy.yyyy geführt wurde zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges, und hierfür das Probefahrtkennzeichen verwendet wurde. Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit sind Probefahrten im Sinne des Gesetzes.
der Rechtsprechung können mit dem Hauptzweck der Probefahrt auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht (OGH 7 OP6/84). Zweck einer Probefahrt ist die Feststellung des Funktionierens des Fahrzeuges, wozu auch eine relativ kurze Fahrtstrecke zurückgelegt werden kann (OGH ZVR 1988/69). Bei der am yy.yy.yyyy durchgeführten Fahrt handelt es sich um eine Probefahrt im Sinne des Gesetzes zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit des PKW der Marke V
einer größeren Motorreparatur, für die Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des PKW musste eine gewisse Strecke zurückgelegt werden. Ob diese Fahrt nun im Rahmen der Oldtimerrally stattfand oder die betreffende Fahrtstrecke so bewältigt wird, ist in Bezugnahme auf die Frage, ob eine Probefahrt im Sinne des Gesetzes vorliegt, irrelevant.
der Rechtsprechung können mit dem Hauptzweck der Probefahrt auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht (OGH 7 OP6/84). Zweck einer Probefahrt ist die Feststellung des Funktionierens des Fahrzeuges, wozu auch eine relativ kurze Fahrtstrecke zurückgelegt werden kann (OGH ZVR 1988/69). Bei der am yy.yy.yyyy durchgeführten Fahrt handelt es sich um eine Probefahrt im Sinne des Gesetzes zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit des PKW der Marke römisch fünf
einer größeren Motorreparatur, für die Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des PKW musste eine gewisse Strecke zurückgelegt werden. Ob diese Fahrt nun im Rahmen der Oldtimerrally stattfand oder die betreffende Fahrtstrecke so bewältigt wird, ist in Bezugnahme auf die Frage, ob eine Probefahrt im Sinne des Gesetzes vorliegt, irrelevant. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in den 20 Jahren, seitdem die Bewilligung für die beiden Probefahrtkennzeichen erteilt wurde, noch niemals verwaltungsstrafrechtlich wegen Missbrauchs eines Probefahrtkennzeichens verurteilt wurde. Richtig ist, dass im Jahr 2012, das Probefahrtkennzeichen *-**2 betreffend - seitens der Behörde eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen wurde, tatsächlich ist aber auch diese Verwarnung zu Unrecht ergangen und im Jahr 2012 das Probefahrtkennzeichen *-**2 rechtmäßig im Zuge einer Probefahrt verwendet worden. Eine verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung wegen missbräuchlicher Verwendung eines Probefahrtkennzeichens erfolgte bisher, in den letzten 20 Jahren - nicht. Auch die Verwendung des Probekennzeichens *-**1 anlässlich der F-Tour am yy.yy.yyyy erfolgte rechtmäßig im Sinne des Gesetzes im Zuge einer Probefahrt, wie vorhin ausgeführt. Es wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet hat. Selbst wenn die Behörde der Ansicht wäre, dass anlässlich der Fahrt am yy.yy.yyyy keine Probefahrt stattgefunden habe und das Probefahrtkennzeichen missbräuchlich, das heißt nicht im Sinne des Gesetzes verwendet worden sei, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung der Bewilligung im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG.
dieser Gesetzesbestimmung darf die Bewilligung nämlich nur bei wiederholtem Missbrauch entzogen werden. Eine einmalige Bestrafung wegen Missbrauchs der Probefahrtbewilligung würde sohin für die Entziehung nicht ausreichen.Selbst wenn die Behörde der Ansicht wäre, dass anlässlich der Fahrt am yy.yy.yyyy keine Probefahrt stattgefunden habe und das Probefahrtkennzeichen missbräuchlich, das heißt nicht im Sinne des Gesetzes verwendet worden sei, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung der Bewilligung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG.
dieser Gesetzesbestimmung darf die Bewilligung nämlich nur bei wiederholtem Missbrauch entzogen werden. Eine einmalige Bestrafung wegen Missbrauchs der Probefahrtbewilligung würde sohin für die Entziehung nicht ausreichen. Tatsächlich liegt bislang aber nicht einmal eine rechtskräftige verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung wegen Missbrauchs eines Probekennzeichens vor, von mehrere rechtskräftigen verwaltungsstrafbehördlichen Verurteilungen im Sinne eines „wiederholten Missbrauchs“ kann schon gar keine Rede sein. Die Behörde geht sohin fehl in ihrer Rechtsansicht, dass die Teilnahme an der Fahrt am yy.yy.yyyy die Aufhebung der Bewilligung für die beiden Probefahrtkennzeichen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde. d)
6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen
weis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen.
Paragraph 45, Absatz 6, KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen
weis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Zunächst einmal behauptet die Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die in Frage stehende Fahrt vom yy.yy.yyyy im Fahrtenbuch nicht aufscheine. Dies ist allerdings unrichtig und wird durch die vorgelegten Urkunden widerlegt. Sieht man nämlich bei den vorgelegten Urkunden auf die letzte Seite der Eintragungen im Fahrtenbuch, lässt sich daraus sehr wohl entnehmen, dass die Fahrt am yy.yy.yyyy mit dem PKW der Marke V und Kennzeichen *-**1 eingetragen wurde, desgleichen auch der Name des Lenkers HH. Die Ansicht der Behörde, dass die Fahrt vom yy.yy.yyyy im Fahrtenbuch überhaupt nicht aufscheine, wird durch die der Behörde vorliegenden Urkunden widerlegt.Dies ist allerdings unrichtig und wird durch die vorgelegten Urkunden widerlegt. Sieht man nämlich bei den vorgelegten Urkunden auf die letzte Seite der Eintragungen im Fahrtenbuch, lässt sich daraus sehr wohl entnehmen, dass die Fahrt am yy.yy.yyyy mit dem PKW der Marke römisch fünf und Kennzeichen *-**1 eingetragen wurde, desgleichen auch der Name des Lenkers HH. Die Ansicht der Behörde, dass die Fahrt vom yy.yy.yyyy im Fahrtenbuch überhaupt nicht aufscheine, wird durch die der Behörde vorliegenden Urkunden widerlegt. Von der Behörde weiter moniert wird, dass teilweise die Namen der Lenker im Fahrtenbuch nicht lesbar seien. Dem Gesetz ist in § 45 Abs. 6 KFG nicht zu entnehmen, wie der
weis, m welchem der Name des Lenkers usw. einzutragen ist, zu erbringen ist.Von der Behörde weiter moniert wird, dass teilweise die Namen der Lenker im Fahrtenbuch nicht lesbar seien. Dem Gesetz ist in Paragraph 45, Absatz 6, KFG nicht zu entnehmen, wie der
weis, m welchem der Name des Lenkers usw. einzutragen ist, zu erbringen ist. Der Beschwerdeführer hat ein Probefahrtenbuch geführt und dies der Behörde vorgelegt, gleichzeitig aber auch intern eigene Listen geführt betreffend die Probefahrten, in welchem bei den einzelnen Probefahrten nicht nur der Name des Lenkers aufscheint, sondern auch noch weitere Kontaktdaten. Dies insbesondere deshalb, weil es immer wieder vorkommt, dass Lenker bei Probefahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten und eine entsprechende Anzeige bzw. Lenkererhebung dem Beschwerdeführer zugestellt wird. Für solche Fälle ist es natürlich für den Beschwerdeführer wichtig, Name und auch Kontaktdaten des Lenkers zu haben, der an einem bestimmten Tag eine Probefahrt durchgeführt hat. Es lag sohin im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, betreffend die einzelnen Probefahrten Aufzeichnungen über Namen des Lenkers zu führen. Es mag zutreffen, dass für einen Dritten die Eintragungen im Fahrtenbuch unter der Spalte Name des Lenkers schwer lesbar sind, für den Geschäftsführer des Beschwerdeführers sind diese Namen lesbar, desgleichen können sie aus den intern geführten Listen des Beschwerdeführers jederzeit
vollzogen und bei Bedarf der Behörde vorgelegt werden. Der Name des Lenkers der einzelnen Probefahrten wurde niedergeschrieben und auch im Fahrtenbuch eingetragen, das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Name des Lenkers so geschrieben sein muss, dass ein Dritter diesen jederzeit lesen muss können, für den Geschäftsführer des Beschwerdeführers sind die einzelnen Namen lesbar. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass in den 20 Jahren, seitdem Probefahrtkennzeichen in dem Betrieb des Beschwerdeführers verwendet werden, Lenker bei Probefahrten unzählige Male aufgehalten und kontrolliert wurden, regelmäßig von den Polizeibeamten auch das Probefahrtenbuch kontrolliert wurde und niemals irgendeine Beanstandung dahingehend erfolgte, dass ein Name des Lenkers im Fahrtenbuch nicht lesbar eingetragen sei. Was die Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ anlangt, ist richtig, dass teilweise die Fahrgestellnummer des verwendeten PKW eingetragen wurde, teilweise eben ein Kennzeichen und zwar das jeweilige Probefahrtkennzeichen. Der Beschwerdeführerin war der genaue Wortlaut des § 45 Abs. 6 KFG unbekannt, dass die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, und sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen sei. Aus der Formulierung des Vordruckes in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ hat der Geschäftsführer des Beschwerdeführers geschlossen, dass eben entweder die Fahrgestellnummer oder das Probefahrtkennzeichen einzutragen ist. Dass das Kennzeichen des für die Probefahrt verwendeten PKW eingetragen werden solle, hat die Beschwerdeführerin erstmals mit gegenständlichem Vorwurf erfahren, zumal es dem Geschäftsführer des Beschwerdeführers nicht
vollziehbar war, weshalb das Kennzeichen eines zum Verkehr zugelassenen PKW in das Probefahrtenbuch einzutragen sei, wenn dann ja die Probefahrt mit diesem Kennzeichen durchgeführt wird und nicht mit dem Probefahrtkennzeichen. Es ist unüblich, bei einem zum Verkehr zugelassenen PKW dessen Kennzeichen abzumontieren und zur Durchführung einer Probefahrt, etwa
einer Reparatur, das Probefahrtkennzeichen anzuschrauben und dieses
Durchführung der Probefahrt wieder gegen das andere Kennzeichen auszuwechseln.Was die Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ anlangt, ist richtig, dass teilweise die Fahrgestellnummer des verwendeten PKW eingetragen wurde, teilweise eben ein Kennzeichen und zwar das jeweilige Probefahrtkennzeichen. Der Beschwerdeführerin war der genaue Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 6, KFG unbekannt, dass die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, und sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen sei. Aus der Formulierung des Vordruckes in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ hat der Geschäftsführer des Beschwerdeführers geschlossen, dass eben entweder die Fahrgestellnummer oder das Probefahrtkennzeichen einzutragen ist. Dass das Kennzeichen des für die Probefahrt verwendeten PKW eingetragen werden solle, hat die Beschwerdeführerin erstmals mit gegenständlichem Vorwurf erfahren, zumal es dem Geschäftsführer des Beschwerdeführers nicht
vollziehbar war, weshalb das Kennzeichen eines zum Verkehr zugelassenen PKW in das Probefahrtenbuch einzutragen sei, wenn dann ja die Probefahrt mit diesem Kennzeichen durchgeführt wird und nicht mit dem Probefahrtkennzeichen. Es ist unüblich, bei einem zum Verkehr zugelassenen PKW dessen Kennzeichen abzumontieren und zur Durchführung einer Probefahrt, etwa
einer Reparatur, das Probefahrtkennzeichen anzuschrauben und dieses
Durchführung der Probefahrt wieder gegen das andere Kennzeichen auszuwechseln. Auch hier wird darauf verwiesen, dass während der 20 Jahre, in welchem im Betrieb des Beschwerdeführers Probefahrtkennzeichen verwendet werden, Lenker bei Probefahrten unzählige Male bei Verkehrskontrollen aufgehalten wurden, regelmäßig dort das Probefahrtenbuch vorzuweisen hatten und nie eine Beanstandung dahingehend erfolgte, dass im Probefahrtenbuch anstelle des Probefahrtkennzeichens die Fahrgestellnummer bzw. das Kennzeichen des zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges, welches bei der Probefahrt verwendet wird, einzutragen sei. Wäre jemals während all der Jahre ein entsprechender Hinweis oder eine Rüge erfolgt, hätte der Beschwerdeführer selbstverständlich regelmäßig anstelle des Probefahrtenkennzeichens die Fahrgestellnummer des zur Probefahrt verwendeten PKW im Fahrtenbuch angeführt. Auch wenn sohin von Seiten des Beschwerdeführers im Fahrtenbuch aufgrund irriger Rechtsansicht mehrmals das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde und nicht die Fahrgestellnummer des verwendeten PKW, so beruhte dies auf einer irrtümlichen Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, welches in einem Zusammenhang steht. Die Tatsache, dass aufgrund unrichtiger Rechtsansicht sohin mehrfach in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde, stellt sohin keinen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 dar. Da dies auf einer einheitlichen unrichtigen Rechtsmeinung beruhte, kann dies nur als ein Verstoß gewertet werden. Für eine Aufhebung der Probefahrtenbewilligung verlangt das Gesetz aber eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften des Abs. 6. Dies liegt entsprechend den vorgenannten Ausführungen aber nicht vor.Auch wenn sohin von Seiten des Beschwerdeführers im Fahrtenbuch aufgrund irriger Rechtsansicht mehrmals das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde und nicht die Fahrgestellnummer des verwendeten PKW, so beruhte dies auf einer irrtümlichen Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, welches in einem Zusammenhang steht. Die Tatsache, dass aufgrund unrichtiger Rechtsansicht sohin mehrfach in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde, stellt sohin keinen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, dar. Da dies auf einer einheitlichen unrichtigen Rechtsmeinung beruhte, kann dies nur als ein Verstoß gewertet werden. Für eine Aufhebung der Probefahrtenbewilligung verlangt das Gesetz aber eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften des Absatz 6, Dies liegt entsprechend den vorgenannten Ausführungen aber nicht vor. Des Weiteren ist festzuhalten, dass § 45 Abs. 6a der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird betreffend Aufhebung der Bewilligung („kann“).
6a KFG ist eine Aufhebung der erteilten Bewilligung nicht zwingend vorgesehen, vielmehr kann die Behörde Ermessen üben, indem das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung gegen das öffentliche Interesse am Ausschluss unzuverlässiger Personen von der Ausübung der gegenständlichen Bewilligung abzuwägen ist.Des Weiteren ist festzuhalten, dass Paragraph 45, Absatz 6 a, der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird betreffend Aufhebung der Bewilligung („kann“).
Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG ist eine Aufhebung der erteilten Bewilligung nicht zwingend vorgesehen, vielmehr kann die Behörde Ermessen üben, indem das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung gegen das öffentliche Interesse am Ausschluss unzuverlässiger Personen von der Ausübung der gegenständlichen Bewilligung abzuwägen ist. Der Beschwerdeführer ist als Unternehmen im Gebrauchtwagenhandel und Fahrzeugreparatur tätig. Der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen stellt einen ganz wesentlichen Faktor im Unternehmen des Beschwerdeführers dar, ohne den der Betrieb nicht aufrechterhalten werden könnte. Der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen impliziert die Notwendigkeit von Probefahrtkennzeichen, einerseits um die angekauften Fahrzeuge zu überstellen, andererseits müssen vom Käufer Probefahrten durchgeführt werden. Mit Entzug der Bewilligung für die Probefahrtenkennzeichen könnte der Bereich Gebrauchtwagenhandel nicht aufrechterhalten werden, dies wäre sohin für den Betrieb existenzgefährdend. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit Entzug der Bewilligung der Probefahrtenkennzeichen ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Es ist dabei nämlich zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Probefahrtenkennzeichen aus dem Jahr 1995 bzw. 1996 stammt, seit diesem Zeitpunkt hat es keine einzige verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung gegeben wegen missbräuchlicher Verwendung des Probefahrtkennzeichens bzw. Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG. Gerade der Vorwurf, dass die Namen der eingetragenen Lenker - für den Sachbearbeiter - nicht lesbar seien, (die Namen aber jederzeit auf Verlangen vom Beschwerdeführer vorgelegt werden können) und der Umstand, dass aufgrund unrichtiger Rechtsansicht vom Beschwerdeführer in der Spalte Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen mehrfach das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde, rechtfertigt nicht eine Ermessensausübung dahingehend, dass diese Verstöße so schwer wäre, um dem Beschwerdeführer die Bewilligungen für die Probefahrtenkennzeichen zu entziehen.Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit Entzug der Bewilligung der Probefahrtenkennzeichen ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Es ist dabei nämlich zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Probefahrtenkennzeichen aus dem Jahr 1995 bzw. 1996 stammt, seit diesem Zeitpunkt hat es keine einzige verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung gegeben wegen missbräuchlicher Verwendung des Probefahrtkennzeichens bzw. Nichteinhaltung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG. Gerade der Vorwurf, dass die Namen der eingetragenen Lenker - für den Sachbearbeiter - nicht lesbar seien, (die Namen aber jederzeit auf Verlangen vom Beschwerdeführer vorgelegt werden können) und der Umstand, dass aufgrund unrichtiger Rechtsansicht vom Beschwerdeführer in der Spalte Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen mehrfach das Probefahrtenkennzeichen eingetragen wurde, rechtfertigt nicht eine Ermessensausübung dahingehend, dass diese Verstöße so schwer wäre, um dem Beschwerdeführer die Bewilligungen für die Probefahrtenkennzeichen zu entziehen. Hier hätte, was den Verstoß
6 KFG anlangt, es jedenfalls genügt, wenn seitens der Behörde eine Verwarnung ausgesprochen worden wäre, wenn sohin seitens der Behörde erstmalig der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, dass im Probefahrtenbuch der Name des Lenkers lesbar einzutragen ist, und eben unter der Spalte Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen jedenfalls die Fahrgestellnummer des zur Probefahrt verwendeten PKW einzutragen ist, und nicht das Probefahrtkennzeichen.Hier hätte, was den Verstoß
Paragraph 45, Absatz 6, KFG anlangt, es jedenfalls genügt, wenn seitens der Behörde eine Verwarnung ausgesprochen worden wäre, wenn sohin seitens der Behörde erstmalig der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, dass im Probefahrtenbuch der Name des Lenkers lesbar einzutragen ist, und eben unter der Spalte Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen jedenfalls die Fahrgestellnummer des zur Probefahrt verwendeten PKW einzutragen ist, und nicht das Probefahrtkennzeichen. Beweis:, Beweis: - Einvernahme des Geschäftsführers GG - Allenfalls vorzulegende ergänzende Namenslisten Es wird sohin gestellt der A N T R A G der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen; dies
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. C, am 16.06.2015 A GmbH“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2015 wurden an die Beschwerdeführerin Fragen gestellt. Diese wurden von der Firma A GmbH wie folgt beantwortet: „Entsprechend dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
dem 15. August 2015 anzuberaumen. C, am 06.07.2015 A GmbH“ Mit weiterem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, wer Eigentümer des PKW der Marke V ist bzw am yy.yy.yyyy war. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, lesbare Kopien des Fahrtenbuches für die Jahre 2013 bis 2015 betreffend das Kennzeichen *-**2 vorzulegen. Mit weiterem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, wer Eigentümer des PKW der Marke römisch fünf ist bzw am yy.yy.yyyy war. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, lesbare Kopien des Fahrtenbuches für die Jahre 2013 bis 2015 betreffend das Kennzeichen *-**2 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat die Beschwerdeführerin Kopien des Fahrtenbuches vom 09.07.2013 bis 08.07.2015 vorgelegt und weiters mitgeteilt, dass die Besitzerin des PKW der Marke V Frau JJ, Adresse, ist. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat die Beschwerdeführerin Kopien des Fahrtenbuches vom 09.07.2013 bis 08.07.2015 vorgelegt und weiters mitgeteilt, dass die Besitzerin des PKW der Marke römisch fünf Frau JJ, Adresse, ist. Am 18.08.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der ua Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme/Befragung des Geschäftsführers GG. Dieser hat über Befragen angegeben, dass am yy.yy.yyyy sein Sohn Herr HH der Lenker des PKW der Marke V gewesen ist. Die Besitzerin des PKW der Marke V ist die Mutter des Lenkers bzw die Lebensgefährtin des Geschäftsführers Frau JJ. Beide sind auch Mitarbeiter der Firma A GmbH. Über Frage, was eine größere Motorreparatur ist, hat der Geschäftsführer GG angegeben, dass es sich um die Reparatur der Zylinderkopfdichtung gehandelt hat. Dies stellt bei diesem PKW der Marke V eine größere Motorreparatur dar, da es sich um einen V8 Zylindermotor handelt und auch aufgrund des Alters hier eine aufwendige Reparatur notwendig war. Diese hat mehrere Tage bzw Wochen in Anspruch genommen, weil kein fixer Termin für die Fertigstellung im Raum gestanden ist und daher die Reparatur in der Woche vor dem yy.yy.yyyy fertiggestellt worden ist. Um festzustellen, ob der Motor nun dicht ist, war auch eine Probefahrt unumgänglich. Bereits beim Kauf des Fahrzeuges vor 2 Jahren war die Kopfdichtung bereits im Kauf mitenthalten, sonstige Ersatzteile wurden nicht benötigt. An dem besagten Tag ist der Sohn von der Werkstatt
C gefahren und dort die Startrunde mitgefahren jedoch nicht die gesamte F-Tour 2015. Am 18.08.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der ua Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme/Befragung des Geschäftsführers GG. Dieser hat über Befragen angegeben, dass am yy.yy.yyyy sein Sohn Herr HH der Lenker des PKW der Marke römisch fünf gewesen ist. Die Besitzerin des PKW der Marke römisch fünf ist die Mutter des Lenkers bzw die Lebensgefährtin des Geschäftsführers Frau JJ. Beide sind auch Mitarbeiter der Firma A GmbH. Über Frage, was eine größere Motorreparatur ist, hat der Geschäftsführer GG angegeben, dass es sich um die Reparatur der Zylinderkopfdichtung gehandelt hat. Dies stellt bei diesem PKW der Marke römisch fünf eine größere Motorreparatur dar, da es sich um einen V8 Zylindermotor handelt und auch aufgrund des Alters hier eine aufwendige Reparatur notwendig war. Diese hat mehrere Tage bzw Wochen in Anspruch genommen, weil kein fixer Termin für die Fertigstellung im Raum gestanden ist und daher die Reparatur in der Woche vor dem yy.yy.yyyy fertiggestellt worden ist. Um festzustellen, ob der Motor nun dicht ist, war auch eine Probefahrt unumgänglich. Bereits beim Kauf des Fahrzeuges vor 2 Jahren war die Kopfdichtung bereits im Kauf mitenthalten, sonstige Ersatzteile wurden nicht benötigt. An dem besagten Tag ist der Sohn von der Werkstatt
C gefahren und dort die Startrunde mitgefahren jedoch nicht die gesamte F-Tour 2015. Über Frage, ob man sich zu dieser F-Tour anmelden muss, wurde in Aussicht gestellt, eine Stellungnahme des Organisators zu übermitteln. Über Frage der Rechtsvertreterin hat der Geschäftsführer ausgesagt, dass in den 20 Jahren, in denen die Probefahrtkennzeichen verwendet wurden, es noch nie Probleme gegeben hat. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Organisators der F-Tour 2015 vorgelegt, wonach dieser bestätigt, dass bei der F-Tour 2015 auf die Führung von Anmeldelisten verzichtet worden ist. Er könne sich weiters an diesen PKW der Marke V-Kombi mit blauem Kennzeichen erinnern, dies jedoch nur ganz kurz am Anfang des Hauptplatzes, an der Tour
K war dieser blaue PKW der Marke V nicht beteiligt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Organisators der F-Tour 2015 vorgelegt, wonach dieser bestätigt, dass bei der F-Tour 2015 auf die Führung von Anmeldelisten verzichtet worden ist. Er könne sich weiters an diesen PKW der Marke V-Kombi mit blauem Kennzeichen erinnern, dies jedoch nur ganz kurz am Anfang des Hauptplatzes, an der Tour
K war dieser blaue PKW der Marke römisch fünf nicht beteiligt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015 wurden Recherchen im Internet an die Beschwerdeführerin übermittelt. II. Rechtsgrundlagen, Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, Erwägungen: Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes lautet: § 45Paragraph 45 Probefahrten
dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und 4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
weis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der
weis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen
weis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der
weis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
Angaben des Geschäftsführers diese Zylinderkopfdichtung im Kauf mitenthalten, sodass seitens der Beschwerdeführerin kein weiteres Material notwendig war und daher auch keine Rechnungen für die Reparatur vorhanden sind. Dass die Reparatur dann ausgerechnet in der Woche vor dem yy.yy.yyyy fertiggestellt wurde und die Probefahrt ausgerechnet am yy.yy.yyyy, einem Feiertag, durchgeführt werden sollte, noch dazu wo sich dann zufälligerweise in C die Fahrzeuge für die F-Tour 2015 am Stadtplatz getroffen haben, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol unglaubwürdig. Noch dazu war auf dem PKW der Marke V ein Surfbrett montiert und war eine weitere Person als Beifahrer im PKW der Marke V anwesend. Auch wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nie die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt als Beweis angeboten bzw vorgelegt. Somit geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Probefahrtkennzeichen am yy.yy.yyyy nicht für eine Probefahrt im Sinne der Bestimmungen des KFG verwendet wurde. Aus dem Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG gehandelt hat. Obwohl am Fahrzeug Probefahrtkennzeichen montiert waren, wurde dieser PKW der Marke römisch fünf für eine Fahrt im Rahmen einer F-Tour verwendet. Das Probefahrtkennzeichen wurde demnach zu privaten Zwecken genutzt. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Reparatur der Zylinderkopfdichtung in den Tagen und Wochen vor dem yy.yy.yyyy erfolgt ist, so ist diese Aussage unglaubwürdig. Das Fahrzeug wurde vor 2 Jahren gekauft und war beim Kauf bereits
Angaben des Geschäftsführers diese Zylinderkopfdichtung im Kauf mitenthalten, sodass seitens der Beschwerdeführerin kein weiteres Material notwendig war und daher auch keine Rechnungen für die Reparatur vorhanden sind. Dass die Reparatur dann ausgerechnet in der Woche vor dem yy.yy.yyyy fertiggestellt wurde und die Probefahrt ausgerechnet am yy.yy.yyyy, einem Feiertag, durchgeführt werden sollte, noch dazu wo sich dann zufälligerweise in C die Fahrzeuge für die F-Tour 2015 am Stadtplatz getroffen haben, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol unglaubwürdig. Noch dazu war auf dem PKW der Marke römisch fünf ein Surfbrett montiert und war eine weitere Person als Beifahrer im PKW der Marke römisch fünf anwesend. Auch wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nie die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt als Beweis angeboten bzw vorgelegt. Somit geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Probefahrtkennzeichen am yy.yy.yyyy nicht für eine Probefahrt im Sinne der Bestimmungen des KFG verwendet wurde. Weiters war zu überprüfen, ob die Bestimmung des § 45 Abs 6 KFG eingehalten wurden. Dazu ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft C sowie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat, dass die Bestimmung des § 45 Abs 6 KFG nicht oder nicht gänzlich eingehalten wurden. Sowohl für das Probefahrtkennzeichen *-**1 (vom 02.05.2014 bis 06.05.2015) als auch für das Probefahrtkennzeichen *-**2 (vom 09.07.2013 bis 08.07.2015) ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Fahrtenbücher, dass diese unzureichend geführt werden. Die Namen der Lenker sind teilweise nicht lesbar, teilweise fehlt der Name des Lenkers überhaupt. Beim Großteil der Fahrten sowohl betreffend das Probefahrtkennzeichen *-**1 als auch *-**2 ist weder die Fahrgestellnummer noch die letzten 7 Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges eingetragen. Die Fahrt vom yy.yy.yyyy mit dem PKW der Marke V mit dem Probefahrtkennzeichen *-**1 war überhaupt im Fahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen *-**2 eingetragen. Weiters war zu überprüfen, ob die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 6, KFG eingehalten wurden. Dazu ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft C sowie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat, dass die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 6, KFG nicht oder nicht gänzlich eingehalten wurden. Sowohl für das Probefahrtkennzeichen *-**1 (vom 02.05.2014 bis 06.05.2015) als auch für das Probefahrtkennzeichen *-**2 (vom 09.07.2013 bis 08.07.2015) ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Fahrtenbücher, dass diese unzureichend geführt werden. Die Namen der Lenker sind teilweise nicht lesbar, teilweise fehlt der Name des Lenkers überhaupt. Beim Großteil der Fahrten sowohl betreffend das Probefahrtkennzeichen *-**1 als auch *-**2 ist weder die Fahrgestellnummer noch die letzten 7 Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges eingetragen. Die Fahrt vom yy.yy.yyyy mit dem PKW der Marke römisch fünf mit dem Probefahrtkennzeichen *-**1 war überhaupt im Fahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen *-**2 eingetragen. Somit ergibt sich für das Probefahrtkennzeichen *-**2 einerseits eine missbräuchliche Verwendung am 12.05.2012, welches von der Finanzpolizei bzw vom Finanzamt E C mit Schreiben vom 06.11.2012 der Bezirkshauptmannschaft C zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Firma A GmbH auch mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 16.11.2012 eine Verwarnung ausgesprochen. Die vorgelegten Kopien des Fahrtenbuches für dieses Probefahrtkennzeichen weisen grobe Mängel auf und dies über einen Zeitraum von beinahe 3 Jahren. Hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens *-**1 ist auszuführen, dass dieses anlässlich der F-Tour am yy.yy.yyyy zu privaten Zwecken und somit missbräuchlich verwendet wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies nicht zutrifft, so ist anzuführen, dass auch das Fahrtenbuch betreffend dieses Probefahrtkennzeichen unzureichend und den Bestimmungen des § 45 KFG nicht entsprechend geführt wird. Hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens *-**1 ist auszuführen, dass dieses anlässlich der F-Tour am yy.yy.yyyy zu privaten Zwecken und somit missbräuchlich verwendet wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies nicht zutrifft, so ist anzuführen, dass auch das Fahrtenbuch betreffend dieses Probefahrtkennzeichen unzureichend und den Bestimmungen des Paragraph 45, KFG nicht entsprechend geführt wird. Es ergibt sich somit als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass sowohl für das Probefahrtkennzeichen *-**2 als auch für das Probefahrtkennzeichen *-**1 in einer größeren Zahl von Fällen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt nicht die
GH 26.02.2015, 2012/11/0243).Es ergibt sich somit als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass sowohl für das Probefahrtkennzeichen *-**2 als auch für das Probefahrtkennzeichen *-**1 in einer größeren Zahl von Fällen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt nicht die
Paragraph 45, Absatz 6, KFG erforderlichen Angaben aufgezeichnet wurden vergleiche VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Somit ist für beide Probefahrtkennzeichen festzuhalten, dass im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 6a KFG die Vorschriften des Abs 6 wiederholt nicht eingehalten worden sind. Die Bezirkshauptmannschaft C hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. Somit ist für beide Probefahrtkennzeichen festzuhalten, dass im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten worden sind. Die Bezirkshauptmannschaft C hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seinen Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seinen Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.1541.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.