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{'item': 'LVwG-2015/41/0132-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0132-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

1.) Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a,

2.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 2

2.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,

3.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 2

3.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,

4.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 14 Abs. 1

4.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins,

5.) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 7 FSG5.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG 6.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 2

6.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,

7.) § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV7.) Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV 8.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 2

8.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,

9.) § 102 Abs. 1

i.V.m. § 4 Abs. 2

9.) Paragraph 102, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.) 400,00 2.) 100,00 3.) 100,00 4.) 100,00 5.) 200,00 6.) 250,00 7.) 300,00 8.) 200,00 9.) 300,00 § 134 Abs. 1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 37Abs.

1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG § 134 Abs. 1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

§ 134Abs.

1

Paragraph 134, Absatz eins,

96 Stunden 24 Stunden 24 Stunden 24 Stunden 48 Stunden 60 Stunden 72 Stunden 48 Stunden 72 Stunden“ Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit welchem diese vollinhaltlich angefochten und sowohl formelle als materielle Rechtsmängel geltend gemacht wurden. Ausgeführt wurde wie folgt: „Dem Beschuldigten werden zahlreiche Delikte gegen die Bestimmungen des

zur Last gelegt. Hinzu kommt ein einziges Delikt betreffend die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FSG. „Dem Beschuldigten werden zahlreiche Delikte gegen die Bestimmungen des

zur Last gelegt. Hinzu kommt ein einziges Delikt betreffend die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG. Ausgangspunkt für die zur Last gelegten Verstöße gegen die Bestimmungen des § 102

ist ein nicht zum Verkehr zugelassener PKW, welcher zudem mehrere Mängel aufwies. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, sämtliche diese Mängel nunmehr gesondert als Delikt zu werten und über jedes einzelne Delikt eine entsprechende Strafe zu verhängen. Ausgangspunkt für die zur Last gelegten Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 102,

ist ein nicht zum Verkehr zugelassener PKW, welcher zudem mehrere Mängel aufwies. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, sämtliche diese Mängel nunmehr gesondert als Delikt zu werten und über jedes einzelne Delikt eine entsprechende Strafe zu verhängen. Vielmehr ist nämlich davon auszugehen, dass die Inbetriebnahme des gegenständlichen Fahrzeuges, was ohnehin lediglich auf einer Verwechslung beruhte, von einem einheitlichen Tatvorsatz getragen war und letztendlich das Verhalten des Beschuldigten lediglich als ein Delikt zu werten ist. Richtigerweise wäre daher lediglich von einer Verwaltungsübertretung auszugehen mit einem entsprechenden einheitlichen Vorsatz, sodass auch nur eine Geldstrafe über den Beschuldigten zu verhängen gewesen wäre. Darüber hinaus ist zu den einzelnen Punkten auszuführen wie folgt: ad Punkt

  1. des Spruches: Der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, war dem Beschuldigten nicht bekannt. Er ist davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über eine gültige Fahrzeugplakette verfügt, zumal er das Fahrzeug von einem Betreiber einer KFZ-Werkstätte übergeben erhielt. Es ist keineswegs zumutbar, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges stets die entsprechende Plakette zu kontrollieren, zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gar nicht wusste, dass er nicht sein eigenes Fahrzeug, sondern ein baugleiches anderes Fahrzeug in Betrieb genommen hatte.Der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, war dem Beschuldigten nicht bekannt. Er ist davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über eine gültige Fahrzeugplakette verfügt, zumal er das Fahrzeug von einem Betreiber einer , KFZ-Werkstätte übergeben erhielt. Es ist keineswegs zumutbar, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges stets die entsprechende Plakette zu kontrollieren, zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gar nicht wusste, dass er nicht sein eigenes Fahrzeug, sondern ein baugleiches anderes Fahrzeug in Betrieb genommen hatte. Hinsichtlich Punkt
  2. fehlt es daher ganz einfach am Vorsatz des Beschuldigten. ad Punkt
  3. des Spruches: Es mag durchaus richtig sein, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen der Tiroler Landesregierung übermäßigen Rauch entwickelte. Dies war jedoch zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug lenkte, nicht der Fall. Vor allem bestand dadurch keinerlei Einschränkung in der Sicht nach hinten, sodass der darin erhobene Vorwurf von vornherein nicht richtig ist. ad Punkt
  4. des Spruches: Dem Beschuldigten ist der Sprung in der Windschutzscheibe nicht aufgefallen. Er hat das Fahrzeug nur kurze Zeit gelenkt, dies im Bewusstsein, dass er sein eigenes Fahrzeug, welches er zuvor in einer Reparaturwerkstätte zur Reparatur übergeben hatte, um sämtliche notwendigen Arbeiten an diesem Fahrzeug vorzunehmen, sodass er davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug grundsätzlich in Ordnung war. Der Sprung befand sich in einem Bereich, wo dieser nicht sofort auffallen musste. Dieser führte auch zu keiner Sichtbehinderung. Der Umstand, dass damit allenfalls andere Gefahren verbunden wären, wäre dem Beschuldigten ohnehin nicht bekannt gewesen. ad Punkt
  5. des Spruches: Diesbezüglich ist nicht klar, welcher Mangel überhaupt vorliegen soll. Dem Beschuldigten ist - wie wohl auch sonstigen Lenkern von Fahrzeugen - nicht bekannt, worin ein Mangel im Hinblick auf die Hell-/Dunkelgrenze bestehen soll. Ein derartiger Mangel war jedenfalls für den Beschuldigten nicht erkennbar und kann daher von seinem Vorsatz von vornherein nicht erfasst sein. ad Punkt
  6. des Spruches: Auch der Umstand, dass an dem von ihm gelenkten Fahrzeug einige Teile durchgerostet waren, war dem Beschuldigten nicht bekannt und auch nicht erkennbar. Auch diesbezüglich fehlt es daher an jeglichem Vorsatz des Beschuldigten. ad Punkt
  7. des Spruches: Wie bereits mehrfach ausgeführt, war der Beschuldigte der Ansicht sein eigenes Fahrzeug zu lenken, wobei er an diesem Fahrzeug wenige Monate zuvor neue Reifen montiert hatte. Er ist daher davon ausgegangen, ordentliche Reifen an seinem Fahrzeug zu haben, sodass ihm der Umstand, dass bei dem tatsächlich von ihm gelenkten Fahrzeug Mängel an den Reifen vorhanden waren, nicht bekannt war. Diese Mängel wären ihm auch nicht erkennbar gewesen, da er diesbezüglich nicht über ein hinreichendes Fachwissen verfügt. Auch diesbezüglich fehlt es daher am Vorsatz des Beschuldigten. ad Punkt
  8. des Spruches: Der Umstand, dass an den Türen starke Korrosionsschäden vorhanden waren, war für den Beschuldigten ebenfalls nicht bekannt. Dieser Umstand war auch nicht erkennbar, insbesondere nicht, dass dadurch das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist daher ein Vorsatz und sohin ein Verschulden zu verneinen. ad Punkt
  9. des Spruches: Dem Beschuldigten war auch nicht erkennbar, dass beim Motor des von ihm verwendeten Fahrzeuges ein starker Dieselverlust vorhanden war. Ein solcher Umstand ist schon generell nicht leicht erkennbar. Auch diesbezüglich fehlt es daher am Vorsatz des Beschuldigten. Letztendlich ist daher richtigerweise das Verschulden in sämtlichen Punkten betreffend die Verstöße gegen das

im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden des Beschuldigten zu verneinen. Übrig bleibt lediglich ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 FSG. Auch diesbezüglich ist jedoch ein Vorsatz des Beschuldigten in Frage zu stellen, zumal dieser grundsätzlich rechtmäßig über einen entsprechenden Führerschein verfügt und ihm lediglich anzulasten ist, dass er neben dem Originalführerschein über ein weiteres Duplikat verfügt. Dass dieser Umstand nicht gesetzmäßig ist, war dem Beschuldigten nicht bekannt. Es fehlt daher auch inÜbrig bleibt lediglich ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 37, FSG. Auch diesbezüglich ist jedoch ein Vorsatz des Beschuldigten in Frage zu stellen, zumal dieser grundsätzlich rechtmäßig über einen entsprechenden Führerschein verfügt und ihm lediglich anzulasten ist, dass er neben dem Originalführerschein über ein weiteres Duplikat verfügt. Dass dieser Umstand nicht gesetzmäßig ist, war dem Beschuldigten nicht bekannt. Es fehlt daher auch in diesem Punkt ein Vorsatz. Das gegenständliche Straferkenntnis lässt ansonsten jegliche Begründung dahin missen, dass auch nur im entferntesten Sinn auf die Argumente in der vom Beschuldigten im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen Bezug genommen worden wäre. Diese werden lapidar als Schutzbehauptungen abgetan. Es ist jedoch schon Aufgabe der Behörde, klar darzulegen, dass die dem Beschuldigten angelasteten Taten auch von seinem Vorsatz getragen sind. Als Begründung kann jedenfalls nicht ausreichen, dass die Übertretungen von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht festgestellt worden wären. Vielmehr ergeben sich die zur Last gelegten Vorwürfe aus einem Gutachten eines Verkehrstechnikers, welcher erstens Fachmann ist und zweitens das Fahrzeug ausführlich begutachtet hat. Wenn dieser zum Ergebnis kommt, dass bestimmte Mängel vorliegen, so führt dies noch lange nicht zum Schluss, dass ein derartiger Mangel einem Fahrzeuglenker bekannt sein musste. Es liegt daher gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die festgestellten Mängel einem Laien auch erkennbar waren, keine ausreichende Begründung vor. Gestützt auf obige Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.12.2014 beheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter RA Mag. Michael Schönlechner und die Zeugen Insp FF und Ing. GG teilnahmen. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr in C/Stadtteil D, K-Straße, wurde durch BI FF festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** stark nach Diesel roch. Der einschreitende Polizeibeamte, selbst ausgebildeter Kfz-Techniker, entschloss sich aufgrund des mangelhaften Zustandes des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges, somit aufgrund seines Gesamteindruckes, dieses Kraftfahrzeug dem TÜV Süd in C, Adresse, vorzuführen. Dabei wurden vom seit dem Jahre 2008 beim TÜV Süd angestellten Kfz-Techniker Ing. GG gem § 58

1967 folgende Mängel, am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug der Marke E, festgestellt:Anlässlich einer Verkehrskontrolle am xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr in C/Stadtteil D, K-Straße, wurde durch BI FF festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** stark nach Diesel roch. Der einschreitende Polizeibeamte, selbst ausgebildeter Kfz-Techniker, entschloss sich aufgrund des mangelhaften Zustandes des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges, somit aufgrund seines Gesamteindruckes, dieses Kraftfahrzeug dem TÜV Süd in C, Adresse, vorzuführen. Dabei wurden vom seit dem Jahre 2008 beim TÜV Süd angestellten Kfz-Techniker Ing. GG gem Paragraph 58,

1967 folgende Mängel, am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug der Marke E, festgestellt: „3.1 Sichtfeld schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Sicht nach hinten durch Verschmutzung durch Diesel/Ölverlust stark eingeschränkt Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 3.2 Scheibenzustand schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Windschutzscheibe gesprungen Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 4.1.1 Fern-/Abblendlicht – Zustand und Funktion schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Hell/Dunkelgrenze rechts mangelaft Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 5.1.1 Achsen / Achskörper schwerer Mangel Bemerkung: Hinterachshauptlager stark Spiel 5.2.3 Reifen schwerer Mangel erkennbar Gefahr in Verzug! erkennbar Bemerkung: GV: Reifen Hinterachse links gewebe sichtbar; SM: alle Reifen stark ungleich abgefahren; Spur/Sturzeinstellung mangelhaft Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 6.1.1 Fahrgestell und daran befestigte Teile – Allgemeiner Zustand schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Mehrfach durchgerostet Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: alle Türen starke Korrosionsschäden Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker 6.2.4 Boden Gefahr in Verzug! Bemerkung: Rahmen-Bodengruppe mehrfach durchgerostet und stark angerostet 8.4.1 Flüssigkeitsverlust Gefahr in Verzug! erkennbar Bemerkung: Starker Dieselverlust Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker Prüfumfang gem. PBStV Anlage 6“ Im Zuge der Kontrolltätigkeit am xx.xx.xxxx wurde durch den Polizeibeamten BI FF weiters festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug der Marke E nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Am Fahrzeug mit der FIN ***21 war das amtliche Kennzeichen *-*** und zudem die Begutachtungsplakette Nr ***92 angebracht, wobei diese Begutachtungsplakette auf einen auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW der Marke H mit der FIN ***15 ausgestellt war. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz der Führerscheine mit den Nummern ***70 und ***77 war, wobei der Führerschein Nr ***70 im ZFR als Verlust-/Diebstahl ausgewiesen und jener mit der Nr ***77 im ZFR als ausgegeben aufschien. Bei der Kontrolle wies der Beschwerdeführer den als verloren bzw gestohlen gemeldeten Führerschein vor. Dass es sich beim vom Beschwerdeführer seinerzeit gelenkten Kraftfahrzeug nicht um seinen Pkw handelt und dass er einen Tag vor der Lenker- und Fahrzeugkontrolle sein Fahrzeug der Marke Marke E der Firma I in J zur Reparatur bzw zum Service gegeben und diese Firma ihm ein typen- und baugleiches Fahrzeug mit der gleichen Wagenfarbe zur Überbrückung ausgehändigt hat, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung nicht ins Treffen geführt. Dass es sich beim vom Beschwerdeführer seinerzeit gelenkten Kraftfahrzeug nicht um seinen Pkw handelt und dass er einen Tag vor der Lenker- und Fahrzeugkontrolle sein Fahrzeug der Marke Marke E der Firma römisch eins in J zur Reparatur bzw zum Service gegeben und diese Firma ihm ein typen- und baugleiches Fahrzeug mit der gleichen Wagenfarbe zur Überbrückung ausgehändigt hat, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung nicht ins Treffen geführt. Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, der Person des Beschwerdeführers sowie des von ihm gelenkten Fahrzeuges ergeben sich der Anzeige der SPK Verkehrsinspektion C vom 08.03.2014. Die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 2.) bis 4.) und 6.) bis 9.) angeführten Mängel ergeben sich schlüssig aus der Teiluntersuchung gemäß § 58

1967 vom xx.xx.xxxx sowie aus der zeugenschaftlichen Aussage des die Verkehrskontrolle vorgenommenen Zeugen BI FF und des die Teiluntersuchung gem § 58

1967 beim TÜV Süd in C, Adresse, vorgenommenen Kfz-Technikers Ing. GG. Der seit dem Jahre 2008 beim TÜV Süd beschäftigte Kfz-Techniker Ing. G hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck und konnte bei seiner Befragung am 13.05.2015 mehrmals seine Fachkompetenz eindrucksvoll unter Beweis stellen. Er vermochte die festgestellten technischen Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug nachvollziehbar und plausibel zu erklären, ebenso die Auswirkungen dieser Fahrzeugmängel auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges sowie die dadurch eintretenden Gefahren für den Straßenverkehr. Weder zögerte der Zeuge bei seinen Antworten noch blieb eine der an ihn gestellten Fragen unbeantwortet. Für das erkennende Gericht steht die Fachkompetenz des Ing. GG aufgrund des gewonnenen Eindruckes außer Frage. Das Ergebnis der technischen Begutachtung des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz bestätigt den Gesamteindruck des Zeugen BI FF bei der Fahrzeug – und Lenkerkontrolle, wobei der Gesamteindruck des offensichtlich mangelhaften Kraftfahrzeuges den einschreitenden Polizeibeamten veranlasste, das Kfz durch den Beschwerdeführer beim TÜV vorführen zu lassen, welchem Auftrag der Beschwerdeführer auch widerspruchsfrei nachkam. Selbst der Beschwerdeführer sprach in seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 davon, dass der von ihm gelenkte PKW zum Ausschlachten gedacht war. Für das erkennende Gericht besteht deshalb auch keine Veranlassung, die Richtigkeit der eingebrachten Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen musste.Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, der Person des Beschwerdeführers sowie des von ihm gelenkten Fahrzeuges ergeben sich der Anzeige der SPK Verkehrsinspektion C vom 08.03.2014. Die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 2.) bis 4.) und 6.) bis 9.) angeführten Mängel ergeben sich schlüssig aus der Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58,

1967 vom xx.xx.xxxx sowie aus der zeugenschaftlichen Aussage des die Verkehrskontrolle vorgenommenen Zeugen BI FF und des die Teiluntersuchung gem Paragraph 58,

1967 beim TÜV Süd in C, Adresse, vorgenommenen Kfz-Technikers Ing. GG. Der seit dem Jahre 2008 beim TÜV Süd beschäftigte Kfz-Techniker Ing. G hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck und konnte bei seiner Befragung am 13.05.2015 mehrmals seine Fachkompetenz eindrucksvoll unter Beweis stellen. Er vermochte die festgestellten technischen Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug nachvollziehbar und plausibel zu erklären, ebenso die Auswirkungen dieser Fahrzeugmängel auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges sowie die dadurch eintretenden Gefahren für den Straßenverkehr. Weder zögerte der Zeuge bei seinen Antworten noch blieb eine der an ihn gestellten Fragen unbeantwortet. Für das erkennende Gericht steht die Fachkompetenz des Ing. GG aufgrund des gewonnenen Eindruckes außer Frage. Das Ergebnis der technischen Begutachtung des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz bestätigt den Gesamteindruck des Zeugen BI FF bei der Fahrzeug – und Lenkerkontrolle, wobei der Gesamteindruck des offensichtlich mangelhaften Kraftfahrzeuges den einschreitenden Polizeibeamten veranlasste, das Kfz durch den Beschwerdeführer beim TÜV vorführen zu lassen, welchem Auftrag der Beschwerdeführer auch widerspruchsfrei nachkam. Selbst der Beschwerdeführer sprach in seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 davon, dass der von ihm gelenkte PKW zum Ausschlachten gedacht war. Für das erkennende Gericht besteht deshalb auch keine Veranlassung, die Richtigkeit der eingebrachten Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen musste. Auch für den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer blieb in Ansehung der Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 13.05.2015 keine wesentliche Frage offen. Er hatte die Möglichkeit, Fragen an den Kfz-Techniker Ing. F zu richten, wobei dieser in der Lage war, die festgestellten Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten PKW der Marke E ausreichend plausibel zu erklären. Auch dem einschreitenden Polizeibeamten BI FF erweckte sich im Zuge der Kfz-Kontrolle der Eindruck des offensichtlich mangelhaften Zustandes des Kraftfahrzeuges, weshalb dieser sich entschloss, das Fahrzeug durch den Beschwerdeführer dem TÜV vorführen zu lassen. Dessen Feststellungen zu den am Kfz festgestellten Mängeln korrespondieren mit dem vom TÜV Süd erstellten Gutachten und handelt es sich beim eingeschrittenen Polizeiorgan BI FF um einen erfahrenen und geschulten Polizeibeamten, sowie ausgebildeten Kfz-Techniker, sodass von diesem Straßenaufsichtsorgan ohne Verstoß gegen die Denkgesetze angenommen werden kann, dass er es zu beurteilen versteht, ob das Kraftfahrzeug hinsichtlich der festgestellten Mängel noch verkehrssicher ist oder nicht. Die festgestellten schweren Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug wurden darüber hinaus von diesem großteils nicht in Abrede gestellt und lediglich Vorsatz bestritten sowie rechtfertigend darauf verwiesen, dass ihm dieses Kraftfahrzeug vom Betreiber der Kfz-Werkstätte I in J übergeben wurde und es ihm keineswegs zumutbar war, diese Mängel zu erkennen. Einem Laien seien diese festgestellten Mängel nicht erkennbar gewesen. Die festgestellten schweren Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug wurden darüber hinaus von diesem großteils nicht in Abrede gestellt und lediglich Vorsatz bestritten sowie rechtfertigend darauf verwiesen, dass ihm dieses Kraftfahrzeug vom Betreiber der Kfz-Werkstätte römisch eins in J übergeben wurde und es ihm keineswegs zumutbar war, diese Mängel zu erkennen. Einem Laien seien diese festgestellten Mängel nicht erkennbar gewesen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, seinerzeit nicht mit seinem eigenen Pkw, sondern mit einem von der oben genannten Firma in J zur Verfügung gestellten typen- und baugleichen Fahrzeug, zudem mit gleicher Wagenfarbe, im Zusammenhang mit der Reparatur seines PKW der Marke E unterwegs gewesen zu sein, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung und mit der normalen Lebenserfahrung im Widerspruch stehend anzusehen. BI FF hat bei seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig erklärt, dass weder bei der Anhaltung des Beschwerdeführers in der K-Straße noch bei der TÜV-Kontrolle ein Thema war, dass der Beschwerdeführer ein anderes Auto als seines in Verwendung hätte. Diese Argumentation wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstmal im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.04.204) erhoben. Es steht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass früheren Angaben ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt als späteren Ausführungen (vgl VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0352). Diese Rechtfertigung ist auch deshalb nicht überzeugend, weil an der Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw’s eine für einen PKW der Marke H bestimmte und auf den Beschwerdeführer zugelassene Begutachtungsplakette geklebt war und der Beschwerdeführer selber angab, am Vortag den kurz vorher zur Reparatur gegebenen PKW der Marke E auf dem Gelände der Firma I übernommen zu haben, sodass ihm klar sein musste, dass es sich dabei um sein zur Reparatur gegebenes Kraftfahrzeug handelte. Der Beschwerdeführer hat sich auch insofern widersprochen, als er nach seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 nach angeblichem Defekt des Mietautos von der Fa I die Mitteilung erhielt, dass die Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug bereits fertiggestellt worden seien und er dieses abholen könne, während er bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2015 wieder angab, von der Fa I die Mitteilung erhalten zu haben, dass ihm für das defekte Mietauto ein anderes als das von ihm in Reparatur gegebene Auto zur Verfügung gestellt würde. Erst bei Ansichtnahme eines PKW der Marke E mit seinem Kennzeichen sei er davon ausgegangen, dass die Reparatur an seinem Kfz abgeschlossen sei, weshalb er mit diesem Fahrzeug weggefahren sei. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus zugegeben, bei der Inbetriebnahme dieses Kraftfahrzeuges, somit beim Wegfahren, dieses Kraftfahrzeug nicht mehr auf allfällige Mängel kontrolliert und auch am nächsten Tag, also am Tag der Kontrolle, den Pkw nicht mehr auf allfällige Mängel kontrolliert zu haben, sodass er die ihm unter den Spruchpunkten 2.) bis 4.) und 6.) bis 9.) angelasteten Übertretungen, unabhängig von seiner als Schutzbehauptung zu wertenden Rechtfertigung, mit einem fremden Kfz unterwegs gewesen zu sein, in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, seinerzeit nicht mit seinem eigenen Pkw, sondern mit einem von der oben genannten Firma in J zur Verfügung gestellten typen- und baugleichen Fahrzeug, zudem mit gleicher Wagenfarbe, im Zusammenhang mit der Reparatur seines PKW der Marke E unterwegs gewesen zu sein, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung und mit der normalen Lebenserfahrung im Widerspruch stehend anzusehen. BI FF hat bei seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig erklärt, dass weder bei der Anhaltung des Beschwerdeführers in der K-Straße noch bei der TÜV-Kontrolle ein Thema war, dass der Beschwerdeführer ein anderes Auto als seines in Verwendung hätte. Diese Argumentation wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstmal im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.04.204) erhoben. Es steht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass früheren Angaben ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt als späteren Ausführungen vergleiche VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0352). Diese Rechtfertigung ist auch deshalb nicht überzeugend, weil an der Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw’s eine für einen PKW der Marke H bestimmte und auf den Beschwerdeführer zugelassene Begutachtungsplakette geklebt war und der Beschwerdeführer selber angab, am Vortag den kurz vorher zur Reparatur gegebenen PKW der Marke E auf dem Gelände der Firma römisch eins übernommen zu haben, sodass ihm klar sein musste, dass es sich dabei um sein zur Reparatur gegebenes Kraftfahrzeug handelte. Der Beschwerdeführer hat sich auch insofern widersprochen, als er nach seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 nach angeblichem Defekt des Mietautos von der Fa römisch eins die Mitteilung erhielt, dass die Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug bereits fertiggestellt worden seien und er dieses abholen könne, während er bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2015 wieder angab, von der Fa römisch eins die Mitteilung erhalten zu haben, dass ihm für das defekte Mietauto ein anderes als das von ihm in Reparatur gegebene Auto zur Verfügung gestellt würde. Erst bei Ansichtnahme eines PKW der Marke E mit seinem Kennzeichen sei er davon ausgegangen, dass die Reparatur an seinem Kfz abgeschlossen sei, weshalb er mit diesem Fahrzeug weggefahren sei. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus zugegeben, bei der Inbetriebnahme dieses Kraftfahrzeuges, somit beim Wegfahren, dieses Kraftfahrzeug nicht mehr auf allfällige Mängel kontrolliert und auch am nächsten Tag, also am Tag der Kontrolle, den Pkw nicht mehr auf allfällige Mängel kontrolliert zu haben, sodass er die ihm unter den Spruchpunkten 2.) bis 4.) und 6.) bis 9.) angelasteten Übertretungen, unabhängig von seiner als Schutzbehauptung zu wertenden Rechtfertigung, mit einem fremden Kfz unterwegs gewesen zu sein, in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dass das von ihm gelenkte Kfz nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und dass er darüber hinaus zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz von zwei in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheinen war, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1.) bis 3.) und 5.) bis 9.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. III. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 90/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2013, „§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. (...)“ „II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 4. AllgemeinesParagraph 4, Allgemeines (...)
(2)Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. (...)“ „§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen
(1)Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein. (...)“ „§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(1)Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein. (…)“ „IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger §
  1. AllgemeinesParagraph 36, Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, (...)“ „§
  2. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (...)“ Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl Nr 399/1967 idF BGBl II Nr 471/2012 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 471 aus 2012, „Reifen und Schneeketten § 4. (...)Paragraph 4, (...)
(4)Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,
  1. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm,
  2. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm,
  3. bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm,
  4. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a

1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart undbei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß Paragraph 102, Absatz 8 a,

1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und 5. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a

1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß Paragraph 102, Absatz 8 a,

1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen. (...)“ Schließlich sind folgende Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 43/2013 entscheidungsrelevant:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, entscheidungsrelevant: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14. (...)Paragraph 14, (...)

(7)Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen. (...)“ „9. Abschnitt Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (...)“ Unstrittig war – vgl Spruchpunkt 1.) - der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Amtshandlung Lenker des nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem am Pkw angebrachten Kennzeichen *-***. Dass an der Windschutzscheibe dieses Pkws eine Begutachtungsplakette für einen auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW der Marke H geklebt war und dass vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Unstrittig war – vergleiche Spruchpunkt 1.) - der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Amtshandlung Lenker des nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem am Pkw angebrachten Kennzeichen *-***. Dass an der Windschutzscheibe dieses Pkws eine Begutachtungsplakette für einen auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW der Marke H geklebt war und dass vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls hat die Beweiswürdigung die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2.), 3.), 4.), 6.) bis 9.) zur Last gelegten gravierenden schweren Mängel am von ihm gelenkten Kfz ergeben und hat der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen ebenso zu vertreten wie jene unter Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses, dass dieser zum Zeitpunkt der Übertretung zwei in einem EWR-Staat ausgestellte Führerscheine besaß und bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein den ebenfalls in seinen Besitz stehenden Führerschein Nr ***70 nicht bei seiner Wohnsitzbehörde abgeliefert hat. Die beim verfahrensgegenständlichen PKW am xx.xx.xxxx festgestellten und dem Beschwerdeführer in der Strafentscheidung der belangten Behörde angelasteten Mängel des PKWs sind in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (einer Verordnung nach den

1967), BGBl II Nr 78/1998, letztmalig geändert durch BGBl II Nr 70/2013, und zwar in der Anlage 6 dieser Verordnung, jeweils als zumindest schwere Mängel (SM) aufgelistet. Dass diese, teilweise auch Gefahr in Verzug beeinhaltend, vom Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar sein mussten, steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Ing. GG, TÜV Süd, anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 vor dem erkennenden Gericht, dies unter Hinweis auf seine Teiluntersuchung gemäß § 58

1967, als erwiesen fest. Selbst vom Beschwerdeführer wurde in seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich beim von ihm gelenkten PKW um ein Fahrzeug handelte, welches eigentlich zum Ausschlachten gedacht war. Ebenfalls hat die Beweiswürdigung die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2.), 3.), 4.), 6.) bis 9.) zur Last gelegten gravierenden schweren Mängel am von ihm gelenkten Kfz ergeben und hat der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen ebenso zu vertreten wie jene unter Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses, dass dieser zum Zeitpunkt der Übertretung zwei in einem EWR-Staat ausgestellte Führerscheine besaß und bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein den ebenfalls in seinen Besitz stehenden Führerschein Nr ***70 nicht bei seiner Wohnsitzbehörde abgeliefert hat. Die beim verfahrensgegenständlichen PKW am xx.xx.xxxx festgestellten und dem Beschwerdeführer in der Strafentscheidung der belangten Behörde angelasteten Mängel des PKWs sind in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (einer Verordnung nach den

1967), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 78 aus 1998,, letztmalig geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 70 aus 2013,, und zwar in der Anlage 6 dieser Verordnung, jeweils als zumindest schwere Mängel (SM) aufgelistet. Dass diese, teilweise auch Gefahr in Verzug beeinhaltend, vom Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar sein mussten, steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Ing. GG, TÜV Süd, anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 vor dem erkennenden Gericht, dies unter Hinweis auf seine Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58,

1967, als erwiesen fest. Selbst vom Beschwerdeführer wurde in seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich beim von ihm gelenkten PKW um ein Fahrzeug handelte, welches eigentlich zum Ausschlachten gedacht war. Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass es nicht gerechtfertigt sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Mängel am Pkw gesondert als Delikt zu werten und über jedes einzelne Delikt eine entsprechende Strafe zu verhängen, sohin, dass richtigerweise lediglich von einer Verwaltungsübertretung mit einem entsprechenden einheitlichen Vorsatz auszugehen und auch nur eine Geldstrafe über den Beschuldigten zu verhängen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dann, wenn mehrere Mängel am Kfz vorhanden sind, der Lenker mehrere Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat und dass die Behörde gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip verstößt, falls sie den Lenker lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden hätte (vgl VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0078). Ist der Lenker eines Kfz hinsichtlich des „Sich-Überzeugens“ seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht der in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, so kommt das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen (vgl VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0055). Wird im Falle des Vorliegens mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche Strafe verhängt, so wird dem Beschuldigten durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0055). Die Verhängung von Strafen für jedes einzelne Delikt, in Bezug auf die festgestellten Mängel am Kfz des Beschwerdeführers, durch die belangte Behörde erweist sich somit als rechtskonform. Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass es nicht gerechtfertigt sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Mängel am Pkw gesondert als Delikt zu werten und über jedes einzelne Delikt eine entsprechende Strafe zu verhängen, sohin, dass richtigerweise lediglich von einer Verwaltungsübertretung mit einem entsprechenden einheitlichen Vorsatz auszugehen und auch nur eine Geldstrafe über den Beschuldigten zu verhängen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dann, wenn mehrere Mängel am Kfz vorhanden sind, der Lenker mehrere Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat und dass die Behörde gegen das in Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsprinzip verstößt, falls sie den Lenker lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden hätte vergleiche VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0078). Ist der Lenker eines Kfz hinsichtlich des „Sich-Überzeugens“ seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht der in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, so kommt das in Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen vergleiche VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0055). Wird im Falle des Vorliegens mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche Strafe verhängt, so wird dem Beschuldigten durch die Nichtanwendung des Paragraph 22, VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen vergleiche VwGH vom 28.09.1988, Zl 88/02/0055). Die Verhängung von Strafen für jedes einzelne Delikt, in Bezug auf die festgestellten Mängel am Kfz des Beschwerdeführers, durch die belangte Behörde erweist sich somit als rechtskonform. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen von Vorsatz, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, war somit zur Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände nicht erforderlich. Hinsichtlich des Verschuldens war daher zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen von Vorsatz, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, war somit zur Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände nicht erforderlich. Hinsichtlich des Verschuldens war daher zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Es ist demnach nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, sondern ihm diese auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind, zumal nach den Feststellungen des TÜV-Technikers Ing. G die in Rede stehenden Mängel durchaus erkennbar waren und der Besitz mehrerer Führerscheine und das Unterlassen der Ablieferung des zuletzt ausgestellten Führerscheines bei der Wohnsitzbehörde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Diesem wäre es vor Antritt seiner Fahrt auch zumutbar gewesen, sich entsprechend zu überzeugen, ob das Kfz zum Verkehr zugelassen ist. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen ist nicht unerheblich, weil § 36 lit a

sicherstellen soll, dass lediglich verkehrssichere und letztlich auch mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versehene Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Das erkennende Gericht geht nicht zuletzt im Hinblick auf die vom TÜV Süd im Gutachten vom xx.xx.xxxx festgestellten schweren Mängel mit teilweise festgestellter Gefahr in Verzug davon aus, dass die Verkehrssicherheit bezüglich des vom Beschwerdeführer gelenkten E nicht gegeben war. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen ist nicht unerheblich, weil Paragraph 36, Litera a,

sicherstellen soll, dass lediglich verkehrssichere und letztlich auch mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versehene Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Das erkennende Gericht geht nicht zuletzt im Hinblick auf die vom TÜV Süd im Gutachten vom xx.xx.xxxx festgestellten schweren Mängel mit teilweise festgestellter Gefahr in Verzug davon aus, dass die Verkehrssicherheit bezüglich des vom Beschwerdeführer gelenkten E nicht gegeben war. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, als leitender Angestellter einer Firma in Lichtenstein über ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.000,00 zu verfügen, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten zu haben. Als erschwerend war das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Strafvormerkungen, als mildernd nichts zu werten. Hinsichtlich des Verschuldens war hinsichtlich sämtlicher dem Beschwerdeführer zur Last gelegter Verwaltungsübertretungen zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft B verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nach § 134 Abs 1

(bis zu EUR 5.000,00) hinsichtlich Spruchpunkt 1.) lediglich zu 8 %, zu den Spruchpunkten 2.) bis 4.) lediglich zu 2 %, zu Spruchpunkt 6.) mit 5 %, zu den Spruchpunkten 7.) und 9.) lediglich mit 6 % und zu Spruchpunkt 8.) mit 4 % ausgeschöpft. Der Strafrahmen gemäß § 37 Abs 1 FSG (EUR 36,00 bis EUR 2.180,00 wurde zu Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls zu weniger als 10 % ausgeschöpft und erweist sich diese Geldstrafe, ebenfalls aufgrund des Vorliegens mehrerer Strafvormerkungen nach dem FSG, ebenfalls als nicht zu hoch bemessen. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nach Paragraph 134, Absatz eins,

(bis zu EUR 5.000,00) hinsichtlich Spruchpunkt 1.) lediglich zu 8 %, zu den Spruchpunkten 2.) bis 4.) lediglich zu 2 %, zu Spruchpunkt 6.) mit 5 %, zu den Spruchpunkten 7.) und 9.) lediglich mit 6 % und zu Spruchpunkt 8.) mit 4 % ausgeschöpft. Der Strafrahmen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG (EUR 36,00 bis EUR 2.180,00 wurde zu Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls zu weniger als 10 % ausgeschöpft und erweist sich diese Geldstrafe, ebenfalls aufgrund des Vorliegens mehrerer Strafvormerkungen nach dem FSG, ebenfalls als nicht zu hoch bemessen. Die verhängten Geldstrafen lassen sich auch mit den unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen und waren in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Führerscheinbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Präzisierung des Spruchpunktes 4.) erfolgte auf der Grundlage des § 44 a Z 1 VstG.Die Präzisierung des Spruchpunktes 4.) erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44, a Ziffer eins, VstG. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0132.3

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