Obsah (11)
Art 133§ 28§ 3§ 2§ 32a§ 15§ 9§ 99§ 21§ 19§ 50RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/3316-26 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
durchgeführter, öffentlicher, mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde der A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S, Adresse, vertreten durch *** , Rechtsanwälte GmbH, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 31.10.2014, Zl AB-*-2013,
durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten
- bis
- verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) auf jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabgesetzt werden.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten
- bis
- verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) auf jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabgesetzt werden. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als der Tatzeitraum zu den Spruchpunkten
- bis
- genannten Arbeitnehmerinnen insofern eingeschränkt wird, als die Tänzerinnen zumindest vom 26.10.2012 bis 13.11.2012 beschäftigt wurden, ebenso wird der Name der zu Punkt
- genannten Arbeitnehmerin auf ‚D C‘ berichtigt.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens vor der Behörde demgemäß zu den Spruchpunkten
- bis
- mit jeweils Euro 200,--, gesamt sohin mit Euro 2.200,-- neu bestimmt.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens vor der Behörde demgemäß zu den Spruchpunkten
- bis
- mit jeweils Euro 200,--, gesamt sohin mit Euro 2.200,-- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 31.10.2014, Zl AB-*-2013, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß
stehendes zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Vertretung
außen hin verantwortliches Organ der XY GmbH mit Sitz in Adresse, S, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Vertretung
außen hin verantwortliches Organ der XY GmbH mit Sitz in Adresse, S, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass
- die rumänische Staatsangehörige G E, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige G F, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige I J, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012, als Table-Tänzerin,die rumänische Staatsangehörige römisch eins J, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012, als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige K L, geboren am ***, vom 15.10.2012 bis 13.11.2012, als Table Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige M N, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige D C, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige O P, geboren am ***, vom 15.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige Q L R, geboren am ***, vom 15.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige AA BB, geboren am ***, vom 18.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige AA CC, geboren am ***, vom 15.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin,
- die rumänische Staatsangehörige DD EE, geboren am ***, vom 15.10.2012 bis 13.11.2012 als Table-Tänzerin, im Lokal „ZZZ“ in S beschäftigt waren, obwohl Sie nicht im Besitze einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice waren. Für die betreffende ausländische Arbeitskraft lag auch keine Arbeitserlaubnis bzw. Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ oder ein Niederlassungsnachweis vor.“ […] Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung
§ 28Abs 1 Z 1 lit a i
Vm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und wurde über sie zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und wurde über sie zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben, das Verfahren wegen Mangelhaftigkeit an die erste Instanz zurückzuverweisen und schließlich das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Strafe deutlich herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Lokal Listen geführt worden seien. Dabei habe es sich unter anderem um eine Aufstellung gehandelt, in welcher festgehalten wurde, welche Dame wie oft mit Gästen Getränke konsumierte. Weiters sei aus den Listen ersichtlich, welche Damen private Tanzvorstellungen gegeben hätten. Dies habe lediglich internen Charakter und lägen Beweisergebnisse nicht vor, welche Gegenteiliges aussagen würden. Jedenfalls könne aus diesem Umstand kein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im Lokal „ZZZ“ gebe es keine Getränkeanimation. Es sei nicht strafbar, dass eine Dame einen Gast frage, ob er etwas mit ihr trinken möchte. Getränkeanimation sei grundsätzlich nicht strafbar. Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 lit b und Abs 3 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seien nicht anwendbar, da kein Dienstnehmerverhältnis vorliege. Es stehe fest, dass den Tänzerinnen keine Bekleidungs- oder Arbeitsanweisungen erteilt worden seien. Die Durchführung der Tänze sei allein Angelegenheit der Damen gewesen. Gegenüber FF GG seien lediglich Mitteilungen gemacht und Informationen ausgetauscht worden; um Arbeitsanweisungen habe es sich dabei nicht gehandelt. Dieser habe daher auch keine freien Tage „genehmigt“, sondern die Mitteilungen der Damen lediglich zur Kenntnis genommen. Es stehe an sich fest, dass deren bloße Anwesenheit einen erhöhten Getränkeumsatz bedinge. Die Firma XY GmbH habe Euro 10 pro Arbeitstag und Tänzerin an die Agentur, welche die Damen vermittle, bezahlt. Das Geld sei von FF GG bei der Auszahlung der Table-Dances einbehalten und später an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Tänzerinnen seien von der Agentur VVV, HH II, in Vorarlberg sozialversichert worden. Der diesbezügliche Betrag habe sich auf Euro 49,62 pro Monat belaufen und sei ebenfalls von der XY GmbH einbehalten und anschließend an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Damen seien über die Agentur vermittelt worden und sozialversichert gewesen. Des Weiteren gebe es mit den Tänzerinnen Managementverträge. Aus dem Umstand, dass die Damen der Meinung gewesen seien, außer um das Tanzen selbst, sich um nichts persönlich kümmern zu müssen sowie, dass gewissen Damen der Inhalt ihrer Verträge nicht näher bekannt war oder diese den Begriff der Selbstständigkeit nicht verstanden hätten, spiele für die Frage der vorgeworfenen Tathandlung keine besondere Rolle. Es sei nicht Aufgabe des Veranstalters, mit den Damen die Auftragsbestätigungen bzw die Verträge mit der Agentur zu erörtern.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Lokal Listen geführt worden seien. Dabei habe es sich unter anderem um eine Aufstellung gehandelt, in welcher festgehalten wurde, welche Dame wie oft mit Gästen Getränke konsumierte. Weiters sei aus den Listen ersichtlich, welche Damen private Tanzvorstellungen gegeben hätten. Dies habe lediglich internen Charakter und lägen Beweisergebnisse nicht vor, welche Gegenteiliges aussagen würden. Jedenfalls könne aus diesem Umstand kein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im Lokal „ZZZ“ gebe es keine Getränkeanimation. Es sei nicht strafbar, dass eine Dame einen Gast frage, ob er etwas mit ihr trinken möchte. Getränkeanimation sei grundsätzlich nicht strafbar. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seien nicht anwendbar, da kein Dienstnehmerverhältnis vorliege. Es stehe fest, dass den Tänzerinnen keine Bekleidungs- oder Arbeitsanweisungen erteilt worden seien. Die Durchführung der Tänze sei allein Angelegenheit der Damen gewesen. Gegenüber FF GG seien lediglich Mitteilungen gemacht und Informationen ausgetauscht worden; um Arbeitsanweisungen habe es sich dabei nicht gehandelt. Dieser habe daher auch keine freien Tage „genehmigt“, sondern die Mitteilungen der Damen lediglich zur Kenntnis genommen. Es stehe an sich fest, dass deren bloße Anwesenheit einen erhöhten Getränkeumsatz bedinge. Die Firma XY GmbH habe Euro 10 pro Arbeitstag und Tänzerin an die Agentur, welche die Damen vermittle, bezahlt. Das Geld sei von FF GG bei der Auszahlung der Table-Dances einbehalten und später an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Tänzerinnen seien von der Agentur VVV, HH römisch zwei, in Vorarlberg sozialversichert worden. Der diesbezügliche Betrag habe sich auf , Euro 49,62 pro Monat belaufen und sei ebenfalls von der XY GmbH einbehalten und anschließend an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Damen seien über die Agentur vermittelt worden und sozialversichert gewesen. Des Weiteren gebe es mit den Tänzerinnen Managementverträge. Aus dem Umstand, dass die Damen der Meinung gewesen seien, außer um das Tanzen selbst, sich um nichts persönlich kümmern zu müssen sowie, dass gewissen Damen der Inhalt ihrer Verträge nicht näher bekannt war oder diese den Begriff der Selbstständigkeit nicht verstanden hätten, spiele für die Frage der vorgeworfenen Tathandlung keine besondere Rolle. Es sei nicht Aufgabe des Veranstalters, mit den Damen die Auftragsbestätigungen bzw die Verträge mit der Agentur zu erörtern. Was den Begriff der Selbstständigkeit betreffe, sei festzuhalten, dass dieser auch für einen Inländer oft schwer zu erklären sei und insbesondere angesichts der Umstände, der nächtlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei, ohne Dolmetsch, diesbezüglich keine entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten. Auch aus dem Behilflichsein der Beschwerdeführerin hinsichtlich Unterkunft und Transport könne kein Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die Vermutungen der Finanzpolizei dahingehend, dass bei echter Selbstständigkeit der Damen es zu Überschüssen bzw Mangel an Damen je
wochenzeitlich bedingtem Gästeaufkommen komme müsse, seien hinsichtlich der Tatfrage ohne Belang, da es sich hierbei um bloße Mutmaßungen handle. Auch aus der von der Finanzpolizei wiedergegebenen Judikatur könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei Table-Dance-Darbieterinnen um unselbstständig erwerbstätige Personen handle, da jeder Sachverhalt zunächst für sich zu beurteilen sei. Insgesamt ergebe sich, dass die Damen nicht in einem Beschäftigtenverhältnis stünden, sondern als Selbstständige zu betrachten seien, da weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des ASVG bestanden habe. Die Behörde selbst sei von Fahrlässigkeit ausgegangen und würden im Übrigen keine Erschwerungsgründe, sondern bloß Milderungsgründe vorliegen, weshalb die Strafe jedenfalls deutlich herabzusetzen sei. Des Weiteren sei dem mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.08.2013 gestellten Beweisantrag nicht
gekommen worden. Dies sei bereits mit Schriftsatz vom 07.01.2014 gerügt worden und liege daher ein Verfahrensmangel vor, aufgrund dessen der angefochtene Bescheid bereits zu beheben sei. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Firmenbuchauszüge vom 09.10.2014 und 11.03.2015, die Stellungnahmen der Finanzpolizei Finanzamt *** vom 19.12.2014 und 08.01.2015 jeweils samt Beilagen, den Aktenvermerk vom 09.03.2015, den handschriftlichen Vermerk des Zeugen JJ vom 24.01.2013, Gedächtnisprotokoll LL/JJ vom 28.12.2013, diverse Versicherungsdatenauszüge vom 11.03.2105, diverse Kassa-Eingangs-Belege der SVA vom 14.01.2013, Kopie eines Bons vom 24.01.2013, den Aktenvermerk vom 16.03.2015, das Mail samt Beilagen der BH T vom 17.03.2015, sowie die e-mail der Sozialversicherungsanstalt gewerbliche Wirtschaft Landesstelle Vorarlberg vom 12.03.2015 mit Aufstellung betreffend den Versicherungsschutz der Tänzerinnen, den Aktenvermerk vom 19.03.2015 Am 12.03.2015, 18.03.2015 und 09.04.2015 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2014/29/3316 und 3317 sowie die Akten 2014/40/3318 und 3319 gemeinsam verhandelt wurden und die Zeugen NN OO und PP QQ, MM LL, KK JJ, RR VV, XX YY, CC AA, EE DD, AAA BBB, CCC DDD, E G, FF GG und EEE FFF einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zu den Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen.Am 12.03.2015, 18.03.2015 und 09.04.2015 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2014/29/3316 und 3317 sowie die Akten 2014/40/3318 und 3319 gemeinsam verhandelt wurden und die Zeugen NN OO und PP QQ, MM LL, KK JJ, RR VV, römisch zwanzig YY, CC AA, EE DD, AAA BBB, CCC DDD, E G, FF GG und EEE FFF einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zu den Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin war vom 01.03.2006 bis einschließlich 13.11.2012 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XY GmbH mit Sitz in S,Adresse, welche Betreiberin des Lokals ZZZ in S, Adresse, war (FB-Auszug vom 09.10.2014). FF GG war im genannten Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH und für die Belange des Lokals zuständig, diesbezüglich sowohl für den gastronomischen Bereich als auch für die im Lokal arbeitenden Tänzerinnen (ZV FF GG).Die Beschwerdeführerin war vom 01.03.2006 bis einschließlich 13.11.2012 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XY GmbH mit Sitz in S,, Adresse, welche Betreiberin des Lokals ZZZ in S, Adresse, war (FB-Auszug vom 09.10.2014). FF GG war im genannten Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH und für die Belange des Lokals zuständig, diesbezüglich sowohl für den gastronomischen Bereich als auch für die im Lokal arbeitenden Tänzerinnen (ZV FF GG). Beim gegenständlichen Lokal ZZZ in S handelt es sich um ein
tlokal, welches täglich von 21.00 Uhr bis ca 3.00 Uhr in der Früh oder auch länger - je
Gästeaufkommen - geöffnet hatte (ZV FF GG, ZV CC AA, ZV DDD CCC). G E, geboren am ***, G F, geboren am ***, I J, geboren am ***, K L, geboren am ***, M N, geboren am ***, D C, geboren am ***, O P, geboren am ***, Q L R, geboren am ***, AA (***) BB, geboren am ***, AA CC, geboren am *** sowie DD EE, geboren am ***, allesamt rumänische Staatsangehörige, waren in der Wintersaison 2012/13 als Tänzerinnen in diesem Lokal tätig, dies zumindest vom 26.10.2012 (Wochenende Eröffnung ***) bis Ende der Schisaison Ende März/Anfang April
- Die Damen waren in dieser Zeit ausschließlich im Lokal ZZZ als Tänzerinnen tätig (ZV BBB AAA, ZV CC AA, ZV DD EE).G E, geboren am ***, G F, geboren am ***, römisch eins J, geboren am ***, K L, geboren am ***, M N, geboren am ***, D C, geboren am ***, O P, geboren am ***, Q L R, geboren am ***, AA (***) BB, geboren am ***, AA CC, geboren am *** sowie DD EE, geboren am ***, allesamt rumänische Staatsangehörige, waren in der Wintersaison 2012/13 als Tänzerinnen in diesem Lokal tätig, dies zumindest vom 26.10.2012 (Wochenende Eröffnung ***) bis Ende der Schisaison Ende März/Anfang April
- Die Damen waren in dieser Zeit ausschließlich im Lokal ZZZ als Tänzerinnen tätig (ZV BBB AAA, ZV CC AA, ZV DD EE). Keine der genannten Damen verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung noch waren sie im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder einer “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EG” oder eines Niederlassungsnachweises. Die im Lokal ZZZ auftretenden Table-Tänzerinnen wurden auf einer vor dem Lokal befindlichen Schautafel beworben, während die Damen für sich selbst keine Werbung machten. Vor dem Einlass ins Lokal war eine Eintrittsgebühr von Euro 5,-- pro Person zu bezahlen. Von den im Spruch angeführten Damen wurde über die Agentur VVV oder über bereits im Lokal arbeitende Damen Kontakt zum Betreiber des Lokals ZZZ bzw FF GG hergestellt. Die Tätigkeit der Damen bestand darin, dass diese während der Öffnungszeiten des Lokals leicht bekleidet im Lokal zugegen waren und abwechselnd an der Pole-Dance-Stange auf einer Bühne im Lokal Tanzvorstellungen gaben, wobei die Tänzerinnen sich bis auf den Slip entkleideten. Diesbezüglich sprachen sich die Damen mit dem DJ ab, er spielte jenes Lied, welches mit der Tänzerin ausgemacht war, nannte ihren Namen und tanzte die jeweilige Dame dann auf der Bühne. Die „Tänze“ erfolgten dergestalt, dass sich die Damen rhythmisch zur gespielten Musik bewegten. Nicht festgestellt werden kann, dass die im Spruch genannten Tänzerinnen über spezielle Tanz- oder Akrobatikausbildungen verfügten bzw die tänzerischen Vorführungen künstlerische oder akrobatische Darbietungen darstellten. Von den Damen wurden insbesondere auch private Tänze auf einer Empore im Lokal dargeboten, dabei entkleideten manche Damen sogar zur Gänze und tanzten vor dem Gast, welcher in einem Liegesessel Platz nahm, während die Tänzerin sich mitunter auch auf den Schoß des Gastes setzte. Für einen privaten Table Dance, welcher auf Wunsch des Gastes durchgeführt wurde, musste der Kunde Euro 40,-- bezahlen. Darüber hinaus konnte der Gast für einen Pauschalpreis von Euro 350,-- mit der Tänzerin hinter der Bar in einer (abgetrennten) Nische einen Sekt/Champagner konsumieren, welcher im Pauschalpreis inkludiert war und wurden zusätzlich fünf bis sechs Tänze auf der Empore für den Kunden getanzt. Die Tänze wurden von den Kunden dergestalt bezahlt, als der Kunde der Tänzerin das Geld aushändigte, diese gab das Geld dann dem Barkeeper und erhielt hiefür einen (bzw bei mehreren Tänzen mehrere) „Bon(s)“ ausgehändigt bzw bezahlte der Gast das Geld direkt dem Barkeeper und erhielt die Tänzerin auch hiefür einen Bon vom Barkeeper ausgehändigt. Für die Kunden bestand auch die Möglichkeit, den Privattanz mittels Bankomat- oder Kreditkarte beim Barkeeper zu bezahlen, wobei auch in diesem Fall ein Bon der Tänzerin ausgehändigt wurde. Jene Damen, welche gerade keine Tanzvorstellungen gaben, hielten sich im Lokal auf und unterhielten sich mit Gästen oder untereinander. Die Damen gingen von sich aus auf die Gäste zu und fragten, ob sie ihnen einen Privattanz bezahlen würden. Teilweise wurden die Gäste direkt auch darauf angesprochen, ob die Tänzerin auf ein Getränk eingeladen wird, teilweise wurde dies von den Gästen von sich aus angeboten. Die Unterkunft der Tänzerinnen war für den Zeitraum ihrer Beschäftigung in U, Adresse, und wurde ihnen diese von der XY GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese Unterkunft wurde von der XY GmbH um einen Betrag von etwa Euro 3.400,-- monatlich angemietet (ZV FF GG). Für die etwa 5 km lange Anfahrt zum Lokal wurde den Tänzerinnen seitens der XY GmbH ein Taxi bezahlt, welches die Damen täglich um 20:30 Uhr an ihrer Unterkunft abholte und
Lokalschluss wieder für die Tänzerinnen organisiert wurde, um die Damen zu ihrer Unterkunft zurückzubringen. Die Tänzerinnen waren sohin während der gesamten Öffnungszeiten des Lokals in diesem anwesend. Die Tänzerinnen arbeiteten zwischen 4 und 7 Tage in der Woche und ausschließlich im Lokal ZZZ, in anderen Clubs waren sie während ihrer Tätigkeit im ZZZ nicht tätig. Den Tänzerinnen wurden im Lokal Softdrinks kostenlos zur Verfügung gestellt. Anhand der Bons wurde sodann von FF GG oder dem Barkeeper mit den Tänzerinnen abgerechnet, wobei dies ein-/zweimal wöchentlich geschah. Jenes Geld, welches den Tänzerinnen auf der Bühne von den Gästen direkt zugesteckt wurde, behielten die Damen gleich für sich. Nicht festgestellt werden kann, dass die Tänzerinnen von Seiten der XY GmbH ein Gehalt/Fixum ausbezahlt erhielten. Ihre Einnahmen resultierten aus den durchgeführten Privattänzen. Die Tänzerinnen selbst erzielten ein monatliches Einkommen in Höhe von ca Euro 800,-- bis Euro 1.500,--, wobei sie zwischen vier und sieben Tagen in der Woche arbeiteten. Die tägliche Arbeitszeit begann mit der Öffnung des Lokals um 21:00 Uhr und endete mit Lokalschluss um etwa 03:00 Uhr, je
Gästeaufkommen auch später oder früher. Die Arbeitskleidung stammte von den Tänzerinnen selbst. Hinsichtlich der von den Damen durchgeführten Tänze, der von den Damen konsumierten Getränke und jener Getränke, welche Kunden mit Damen konsumierten, wurde vom Barkeeper eine Strichliste geführt. Diese Listen dienten dazu, um die Abrechnung der Tänze mit den Damen kontrollieren zu können, einen Überblick über die Getränkekonsumation der Damen zu haben (Getränke wurden vom Haus gestellt) und um abschätzen zu können, inwieweit die einzelnen Damen für die Gäste „attraktiv und damit für das Lokal gewinnbringend“ sind (ZV FF GG). Die Anwesenheit der Damen sollte das Lokal attraktiv machen und den Getränkeumsatz steigern (ZV FF GG). Wenn eine Tänzerin krank war oder frei haben wollte, meldete sie dies FF GG bzw dem Barkeeper. Wenn eine Tänzerin nicht arbeitete, musste sie nicht selbst für Ersatz sorgen. Die meisten der Tänzerinnen kamen zu ihrem Engagement bei der XY GmbH über die Agentur VVV – HH II, V, Adresse. Seitens der XY GmbH wurde der Agentur der Bedarf an Tänzerinnen bekannt gegeben, welche daraufhin die Damen für die jeweilige Wintersaison organisierte. Die Damen meldeten sich telefonisch bei FF GG und wies dieser ihnen daraufhin ihre Unterkunft in Adresse zu. Für die Damen bezahlte die XY GmbH eine Pauschale an die Agentur VVV.Die meisten der Tänzerinnen kamen zu ihrem Engagement bei der XY GmbH über die Agentur VVV – HH römisch zwei, römisch fünf, Adresse. Seitens der XY GmbH wurde der Agentur der Bedarf an Tänzerinnen bekannt gegeben, welche daraufhin die Damen für die jeweilige Wintersaison organisierte. Die Damen meldeten sich telefonisch bei FF GG und wies dieser ihnen daraufhin ihre Unterkunft in Adresse zu. Für die Damen bezahlte die XY GmbH eine Pauschale an die Agentur VVV. Seitens der Agentur VVV und den Tänzerinnen wurden am
- bzw 18.10.2012 als „Managementvertrag (Gastspielvermittlung-/Engagementvertrag)“ betitelte Urkunden unterzeichnet. Darin heißt es wie folgt: „
- Der Unternehmensgegenstand von VP 1 ist u.a. die Vermittlung von Gastspielverträgen im Bereich des GoGo- und Table-Dance, bzw. niveauvollen Bühnen- und Tanzdarbietungen.
- Der VP 2 beauftragt hiermit VP 1 exklusiv für die Dauer des Vertrages, für Ihn entsprechende Auftrittsmöglichkeiten zu finden.
- Die Leistungen von VP 1 besteht darin, entsprechende Auftrittslokalitäten zu finden.
- VP 2 nimmt hiermit auch zur Kenntnis, dass VP 1 für diese Dienstleistung vom jeweiligen Veranstalter, eine Provision erhält. VP 2 bezahlt deshalb keinerlei Provision an VP
- VP 2 nimmt weiterhin zu Kenntnis, dass die von Ihm im Rahmen des Engagement-Gastspielvertrages vereinnahmten Entgelte, in Österreich steuerpflichtig sind. Er verpflichtet sich somit, sämtliche Steuern selbst abzuführen und hält VP 1 diesbezüglich Schad- und klaglos.
- VP 2 nimmt hiermit auch zu Kenntnis, dass jegliche Tätigkeit, die nicht Gegenstand des vermittelten Engagementvertrag bzw. Gastspielvertrages sind, untersagt und zu unterlassen sind. Eine Nichtbeachtung kann zum Entzug der Aufenthaltsgenehmigung und somit zur Ausweisung durch die Fremdenpolizei führen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass jeglicher missbrauch oder Genuss von Betäubungsmitteln (Drogen), unverzüglich der Polizei angezeigt wird.
- Sollte der vermittelte Engagementvertrag oder Gastspielvertrag, aus Gründen die im Bereich des VP 2 liegen, ohne triftigen Grund, vorzeitig beenden werden, so verpflichtet sich VP 2, dem VP 1 die dadurch entgangene Provision zu ersetzen.
- VP 2 verpflichtet sich ebenso, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, ab Vertragsende bei VP 1, keinerlei Engagementverträge mit Veranstaltern oder Clubs einzugehen, bei denen VP 2 zuvor durch VP 1 vermittelt worden ist.
- VP 2 nimmt außerdem zur Kenntnis, dass in Österreich eine allgemeine Meldepflicht besteht. Er verpflichtet sich daher der zuständigen Behörde die Adresse des Wohnsitzes an dem er sich für die Dauer des Engagement aufhält, zu melden.
- Bei schuldhafter Verletzung einer dieser Vertragsbestimmungen ist jeweils der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufzukündigen. Die Kündigung muss aber schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
- Sämtliche Nebenabreden sowie Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform kann lediglich schriftlich abgesehen werden.
- Als Gerichtsstand für alle möglichen Auseinandersetzungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zwischen dem VP 1 und dem VP 2 wird das für den Sitz des VP 1 sachlich und örtlich zuständige Gericht unwiderruflich vereinbart.
- Eventuell getroffene Sondervereinbarungen oder Nebenabreden sind gesondert auf Zusatzblatt zu formulieren.“ Durch die Agentur VVV und dem Veranstalter XY GmbH kam es zur Unterzeichnung von mit „Auftragsbestätigung“ betitelten Urkunden betreffend die verfahrensgegenständlichen Damen bzw wurden diese Urkunden zumindest mit Firmenstempel versehen. Darin heißt es wie folgt: „
- Der Veranstalter beauftragt die Agentur, die Beschickung seiner Veranstaltung mit selbstständigen, qualifizierten Show-Tänzerin(en) vorzunehmen.
- Die Veranstaltungen finden vom 18.10.2012 [bzw 15.10.2012] bis inkl. 31.12.2012 in den Räumen des Veranstalters: (Table Dance – Club Bar „ZZZ“, Adresse, S) statt.
- Diese Auftragsbestätigung gilt für folgende Person [Personalien der jeweiligen Tänzerin]
- Der Veranstalter erklärt, alle für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu besitzen und die Tänzerin(nen) zu keiner anderen Tätigkeit, als in den AGB definiert, zu engagieren.
- Die Agentur vermittelt an den Veranstalter Show-Tänzerin(nen) aus EU-Ländern.
- Die Agentur haftet nur dafür, dass die eingesetzten Show-Tänzerin(nen), sofern sie aus Nicht EU Staaten kommen, die nötigen Aufenthaltstitel besitzen.
- Die Show-Tänzerin(nen) präsentiert ihr Programm laut den gesetzlichen Öffnungszeiten. Das Eintreffen und die Programmvorbereitung am Veranstaltungsort ist in der Regel 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung.
- Der Veranstalter verpflichtet sich dem vermittelten Künstler eine Netto-Gage von 000,00 € netto pro Veranstaltungstag, täglich od. wöchentlich auszubezahlen, diese Gagen werden mit der Agentur abgerechnet, und die Agentur gibt diese Gagen an die Künstler weiter, gem. §4 Abs 3 UstG
- Jedoch kann die Agentur [sic] im Verhinderungsfall jeden Veranstalter beauftragen, die Gagen an die Künstler direkt auszubezahlen.
- Der Veranstalter verpflichtet sich dem vermittelten Künstler eine Netto-Gage von 000,00 € netto pro Veranstaltungstag, täglich od. wöchentlich auszubezahlen, diese Gagen werden mit der Agentur abgerechnet, und die Agentur gibt diese Gagen an die Künstler weiter, gem. §4 Absatz 3, UstG
- Jedoch kann die Agentur [sic] im Verhinderungsfall jeden Veranstalter beauftragen, die Gagen an die Künstler direkt auszubezahlen.
- Pro Veranstaltungstag und Künstler wird eine Provision von 05,00 € netto durch die Agentur an den Veranstalter verrechnet. Die Abrechnung erfolgt monatlich, und die Beträge sind sofort bei Erhalt der Rechnung fällig.
- Grundlage dieser Auftragsbestätigung sind die umseitig angeführten ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Alle Vertragspartner erklären die
stehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage und verbindlichen Bestandteil ihrer Zusammenarbeit und der sich daraus ergebenden Rechtsgeschäfte.
- Die Agentur vermittelt an den Veranstalter selbstständige Show-Tänzerinnen aus bewilligungsfreien EU-Mitgliedsländern.
- Die Show-Tänzerinnen beauftragen die Agentur mit der Wahrnehmung ihrer beruflichen Interessen und der damit zusammenhängenden Belange.
- Der Veranstalter verpflichtet sich, die vereinbarten Gastspiel-Termine laut Auftragsbestätigung in allen Punkten einzuhalten.
- Der Veranstalter stellt den Show-Tänzerinnen eine Unterkunft während des Gastspieles zur Verfügung (die näheren Bedingungen werden gesondert geregelt), der Veranstalter sorgt für den Transfer von der Unterkunft zum Auftrittsort und zurück und sorgt auch für die behördliche Anmeldung.
- Eine weitere Verpflichtung einzelner durch die Agentur an den Veranstalter oder dessen Betrieb(e) von der Agentur vermittelter Show-Tänzerinnen direkt oder indirekt entstandene Kontakte durch den Veranstalter sind über einen Zeitraum von zwei Jahren
Abschluss des letzten Gastspielvertrages / Vermittlungsvertrag gegenüber der Agentur melde- und provisionspflichtig, dies gilt auch für Zweigbetriebe des Veranstalters oder bei Änderungen des Gesellschaftsstandes des Unternehmens des Veranstalters / Gesellschafters.
- Kundenschutz gilt als vereinbart und ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Eigenmächtiges Kontaktieren (Veranstalter – Künstlerin bzw. Künstlerin – Veranstalter) und engagieren von Künstlern die durch die Agentur vermittelt werden oder vermittelt wurden bzw. bei der Agentur einen aufrechten und gültigen Managementvertrag besitzen gilt als grobe Kundenschutzverletzung und berechtigt mich zur Verrechnung eines pauschalen Pönale von einer 3 Monatsprovision.
- Die Show-Tänzerinnen sind in der Gestaltung ihrer Darbietung völlig frei und nicht weisungsgebunden, haben jedoch behördliche Auflagen zu beachten und sich an die räumlichen Gegebenheiten zu halten. Tage mit behördlichem Öffnungs- und / oder Betriebsverbot sind vom Veranstalter auch dann zu bezahlen, wenn die Show-Tänzerinnen an diesen Tagen nicht tätig sind, auch besteht in diesem Fall keine Anwesenheitsverpflichtung.
- Die Show-Tänzerinnen dürfen nur in dem in der Auftragsbestätigung angeführten Betrieb tätig sein. Tätigkeiten außerhalb des angeführten Betriebes bedürfen der Zustimmung der Agentur in schriftlicher Form. Die Show-Tänzerinnen dürfen ausschließlich die im Gastspielvertrag angeführten Tätigkeiten (Show- und Bühnen-Tanz) ausführen. Andersgeartete Tätigkeiten (Gästeanimation, Körperkontakt) sind ausdrücklich und strengstens untersagt und zu unterbinden.
- Gagen, Vermittlungsprovision und der Reisespesenersatz (sofern vorfinanziert) sind auch dann zu bezahlen, wenn auf Grund des Verschuldens des Veranstalters oder des/der Show-Tänzerin das Gastspiel nicht zustande kommt (Gläubigerverzug) oder vorzeitig schuldhaft beendet wird. In diesen Fällen haftet der schuldige Vertragspartner für die Bezahlung der entsprechenden Rechnung aus dem Titel des Schadenersatzes.
- Der Show-Tänzerin ist ausdrücklich jeder Körperkontakt mit Gästen und Personal während der Darbietung und zwischen den Auftritten untersagt. Es ist auch ausdrücklich untersagt, während der Pausen zwischen den Darbietungen den Auftrittsort (das Lokal) zu verlassen oder sich mit Gästen aus dem Lokal zu entfernen. Es ist jede Tätigkeit strengstens untersagt, die auch nur ansatzweise als Prostitution ausgelegt werden kann. Werden vom Veranstalter bzw. dessen Vertreter(n) derartige Tätigkeiten gewünscht, hat die Agentur das Recht und die Verpflichtung, den Vertrag aufzulösen und der Künstlerinnen ein anderes Engagement zu besorgen. Die Rechtsfolgen sind gerichtlich zu klären. Der Veranstalter hat den Show-Tänzerinnen einen sauberen, geheizten, vom Publikum und Personal nicht einsehbaren und versperrbaren Umkleideraum zur Verfügung zu stellen, der auch über die vorgeschriebene Sanitäreinrichtung verfügt.
- Allfällige Trinkgelder, die vom Veranstalter oder dessen bevollmächtigten Mitarbeitern für die Show-Tänzerin in Empfang genommen, sind unverzüglich an die Show-Tänzerin weiterzuleiten. Beträge (Trinkgelder), die die Show-Tänzerin für ihre Darbietungen von Gästen (Privatpersonen) im Lokal erhält, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Veranstalter und sind diesem gegenüber auch nicht melde- oder abgabenpflichtig.
- Die Show-Tänzerinnen sind in keinem Fall zur Konsumation mit Gästen verpflichtet, es steht ihnen jedoch frei, sich von Gästen einladen zu lassen. Die Show-Tänzerinnen haben das Recht, Kontakte mit Gästen und den Genuss von Alkohol zu verweigern.
- Belege über die Auszahlung der Gagen an die vermittelten Künstlerinnen sind an die Int. Event und Management Agentur VVV in Kopie weiterzuleiten.
- Die für die Veranstaltung zu entrichtende Summe lt. Auftragsbestätigung wird wöchentlich in Rechnung gestellt und ist an dem auf der Rechnung angeführten Fälligkeitstag in bar zu übergeben. Eine Nichteinhaltung dieses Zahlungstermins bedeutet Vertragsbruch und zieht eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe des offenen Betrages
sich. Bei Vereinbarung der Zahlung mittels Zahlschein, ist eine Bestätigung der Einzahlung per Telefax an die Agentur zu senden. Anfallende Anwaltskosten für Mahnungen trägt der Veranstalter.
- Bei Nichteinhaltung dieser Geschäftsbedingungen in Ihrer Gesamtheit oder auch nur einzelnen Punkten hat die Agentur das Recht, die Show-Tänzerinnen sofort einen anderes Engagement zu vermitteln und den für die gesamte Beauftragung fälligen Betrag, abzüglich eventuell bereits geleisteter Zahlungen, in Rechnung zu stellen und bei nicht fristgerechter Zahlung klagsweise einzufordern. Alle durch eine klagsweise Eintreibung anfallenden Kosten trägt der Verursacher.
- Es gilt das Recht der Rep. Österreich, als Gerichtstand für alle möglichen Auseinandersetzungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, der Agentur und den Show-Tänzerinnen wird das für den Sitz der Agentur VVV sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht, bzw. Handelsgericht vereinbart.
- Mündliche Nebenabreden jeglicher Art bedürfen der Schriftform zur Rechtsgültigkeit.
- Der Veranstalter bezahlt direkt an der Künstlerin dessen Gage und führt die daraus entstehende Ausländersteuer §99 Abs1 Z1 StGE [sic] an das zuständige Finanzamt ab.“ Von den im Spruch genannten Tänzerinnen war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet. G E, G F und D C waren erstmals seit 04.12.2012 bei der SVA gemeldet. I J war seit 20.02.2012 bei der SVA gemeldet, K L seit 02.11.2009, M N seit 02.10.2007, O P seit 12.03.2010, Q L seit 08.11.2011, AA CC seit 07.11.2004, DD EE seit 10.11.2010 und HHH GGG seit 18.04.2007, im Zeitraum 15.10.2012 bis 13.11.2012 beantragte aber keine der Genannten ein Opting In (erst ab 14.11.2012). BBB AAA war seit 11.01.2010 bei der SVA gemeldet und beantragte in der Zeit vom 15.
- bis 31.10.2012 und ab 14.11.2012 das Opting In. AA E, AA BB und JJJ III waren zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet.Von den im Spruch genannten Tänzerinnen war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet. G E, G F und D C waren erstmals seit 04.12.2012 bei der SVA gemeldet. römisch eins J war seit 20.02.2012 bei der SVA gemeldet, K L seit 02.11.2009, M N seit 02.10.2007, O P seit 12.03.2010, Q L seit 08.11.2011, AA CC seit 07.11.2004, DD EE seit 10.11.2010 und HHH GGG seit 18.04.2007, im Zeitraum 15.10.2012 bis 13.11.2012 beantragte aber keine der Genannten ein Opting In (erst ab 14.11.2012). BBB AAA war seit 11.01.2010 bei der SVA gemeldet und beantragte in der Zeit vom 15.
- bis 31.10.2012 und ab 14.11.2012 das Opting In. AA E, AA BB und JJJ römisch drei waren zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet. Die Sozialversicherungsbeiträge (sofern sie entrichtet wurden) wurden nicht von den Damen selbst an die SVA bezahlt, sondern wurden die Beiträge in Höhe von Euro 49,62 monatlich bei der Auszahlung der „Bons“ von FF GG einbehalten und von diesem wiederum an die Agentur VVV weitergeleitet, welche die Beiträge sodann einbezahlte. Die Tänzerinnen kümmerten sich sohin weder um die Sozialversicherung noch kümmerten sie sich um Steuererklärungen, Pauschalbeiträge an das Finanzamt wurden ebenfalls von Seiten FF GG von den Gagen der Tänzerinnen einbehalten. Soweit die Beweismittel nicht bereits in Klammer angeführt sind, ergibt sich der vorgenannte Sachverhalt aufgrund
stehender Beweiswürdigung: Dass die im Spruch angeführten Damen im Lokal ZZZ getanzt haben, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebenso dass sie rumänische Staatsangehöre waren und keine von ihnen von Seiten der XY GmbH zur Sozialversicherung angemeldet wurde und wurde dies vom Zeugen FF GG anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Auch wenn auf den sich im Akt der Behörde befindlichen Verträgen angeführt ist, dass die Veranstaltungen am
- bzw 18.10.2012 beginnen würden, gab der Zeuge FF GG glaubwürdig an, dass die Eröffnung des Lokals mit dem Beginn des *** zusammenhänge, dies war im Jahr 2012 das Wochenende vom 26.10.2012 weg. Auch wenn FF GG angab, dass vier/fünf Damen bereits seit 15./16.10.2012 im Lokal waren, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, um welche Damen es sich hiebei gehandelt hat. Jedenfalls getanzt haben sie ab dem Wochenende vom 26.10.2012 an, sodass dieser Tag als Beginn der Tätigkeit der im Spruch angeführten Damen festzustellen war. Dass keine der verfahrensgegenständlichen Tänzerinnen über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte, wird von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Dass die an den Abenden jeweils tanzenden Damen im Schaufenster vor dem Lokal angeführt waren und Eintritt bezahlt werden musste, gaben die Zeugen NN OO und PP QQ übereinstimmend an, ebenso sagten die Zeugen KK JJ und MM LL an, dass sie Eintritt bezahlen mussten, als sie anlässlich der Kontrolle in Zivil das Lokal betraten. Auch FF GG gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde an, an der Schautafel die Anzahl der Tänzerinnen bekanntzugeben. Dass die Damen großteils über die Agentur VVV zum Lokal ZZZ kamen, ergibt sich aus den im Akt der Behörde befindlichen Niederschriften mit den jeweiligen Damen, DD EE hingegen gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie über eine Freundin direkt zum Lokal ZZZ gekommen sei und dort mit GG gesprochen habe. Hinsichtlich der Art und Weise der Tanzvorstellungen, die für Privattänze zu bezahlenden Preise und Zahlungsmodalitäten im Lokal ist festzuhalten, dass sämtliche einvernommenen ZeugInnen diesbezüglich grundsätzlich übereinstimmende Angaben machten. Zu den Tanzvorstellungen gaben insbesondere die Tänzerinnen selbst Auskunft ebenso über den Ablauf der Zahlungen. Hinsichtlich der Führung der Strichlisten gaben FF GG und der Zeuge EEE FFF, der damalige Barkeeper im Lokal, übereinstimmend an, dass diese geführt wurden. Auch wurde von den Tänzerinnen und FF GG übereinstimmend angegeben, dass es ein „Pauschalangebot“ für eine Flasche Prosecco/Champagner im Separee und fünf bis sechs Tänzen auf der Empore gab. Hinsichtlich der Getränkeanimation gab es verschieden gelagerte Aussagen der Tänzerinnen. Der Zeuge GG gab an, dass richtige Getränkeanimation untersagt gewesen sei, er wisse aber nicht mehr, wo das stehe, möglicherweise im Agenturvertrag. Laut den AGB der VVV Agentur ist „Gästeanimation“ untersagt. Die Zeugen NN OO und PP QQ gaben konkret an, bei der von ihnen durchgeführten Observation am 17.01.2013 von Damen darauf angesprochen worden zu sein, ob sie, die Dame, mit ihnen etwas mittrinken dürfe. MM LL und KK JJ konnten solche Vorgänge nicht beobachten. Die Zeuginnen AA CC und DD EE gaben an, keine Getränkeanimation durchgeführt zu haben, die Zeugin DDD beharrte darauf, dies nie gemacht zu haben. Die Zeuginnen BBB AAA und G hingegen gaben an, sehr wohl die Gäste gefragt zu haben, ob diese sie auf ein Getränk einladen würden. Insbesondere die Zeugin G gab sehr bereitwillig Auskunft und war in ihren Ausführungen äußerst glaubhaft, während andere Tänzerinnen bei den Befragungen mitunter sehr zurückhaltend und ängstlich wirkten. Die Zeugin G war es auch, die angab, jedenfalls keine Provisionen für etwaige Getränkeanimationen erhalten zu haben. L K gab anlässlich ihrer Einvernahme vor der Behörde an, manchmal Getränkeanimation zu machen. Auch über die Arbeitskleidung gaben die Tänzerinnen Auskunft, beispielsweise die Zeuginnen BBB und G. Es wurde aber von den Tänzerinnen auch angegeben, dass sie von sich aus auf die Kunden zugingen und sich mit ihnen unterhalten, damit die Gäste ihnen einen Privattanz bezahlten. Im Zuge dessen kam es auch vor, dass Gäste von sich aus die Tänzerinnen auf ein Getränk eingeladen haben. Über die Praktik der Führung einer Strichliste und deren Bedeutung konnten der gewerberechtliche Geschäftsführer GG und der Barkeeper EEE FFF, welcher die Listen führte, Auskunft geben. Über ihr Einkommen befragt, gab die Zeugin AA CC an, zwischen Euro 800,-- und Euro 1.400,-- verdient zu haben, die Zeugin G E gab eine Zahl zwischen Euro 1.000,-- und Euro 1.500,-- und die Zeugin DD eine Zahl zwischen Euro 1.200,-- und Euro 1.300,-- an. Die Feststellungen hinsichtlich Unterkunft und Taxitransport der Tänzerinnen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommene Tänzerinnen und FF GG getroffen werden. Lediglich die Zeugin BBB AAA gab an, für die Unterkunft etwas bezahlt zu haben. Doch war diese Zeugin lediglich zwei Monate im Lokal tätig und konnte auch im Übrigen sich kaum mehr erinnern oder bestimmte Angaben machen. Auch konnte die Zeugin BBB den genauen Ort ihrer Unterkunft nicht nennen, weshalb die Angaben nicht glaubwürdig waren. Sämtliche zeugenschaftlich einvernommenen Tänzerinnen gaben an, in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gänzlich frei gewesen zu sein, dies wurde auch vom Zeugen FF GG bestätigt. Dennoch ist festzuhalten, dass die Tänzerinnen ihre Abwesenheiten jeweils persönlich FF GG oder dem Barkeeper bekannt gaben und offensichtlich während der gesamten Öffnungszeiten des ZZZ anwesend waren. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeiten gaben die Tänzerinnen bei der Kontrolle am 24.01.2013 folgende Zeiten an: G E 7 Tage, G F 7 Tage, I J 5 Tage, K L 7 Tage, M N 5 Tage, D C 5 bis 6 Tage, O P 5 Tage, Q L R 5 Tage, AA BB 7 Tage, AA CC 5 Tage, DD EE 7 Tage. Abweichend davon gaben G E bzw AA CC bzw DD EE als Zeuginnen einvernommen an, zwei, vier oder sechs Tage bzw vier bis sechs Tage bzw vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. DDD CCC gab einvernommen an, vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. Es ergibt sich somit, dass die Damen nicht jede Woche dieselben fixen Arbeitstage wahrnahmen, doch kann es insgesamt als erwiesen gelten, dass sämtliche Damen regelmäßig zumindest vier bis sieben Tage in der Woche im Lokal zugegen waren. Ebenfalls wurde von den Tänzerinnen übereinstimmend angegeben, dass sie während der Saison ausschließlich im Lokal ZZZ getanzt haben.Die Feststellungen hinsichtlich Unterkunft und Taxitransport der Tänzerinnen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommene Tänzerinnen und FF GG getroffen werden. Lediglich die Zeugin BBB AAA gab an, für die Unterkunft etwas bezahlt zu haben. Doch war diese Zeugin lediglich zwei Monate im Lokal tätig und konnte auch im Übrigen sich kaum mehr erinnern oder bestimmte Angaben machen. Auch konnte die Zeugin BBB den genauen Ort ihrer Unterkunft nicht nennen, weshalb die Angaben nicht glaubwürdig waren. Sämtliche zeugenschaftlich einvernommenen Tänzerinnen gaben an, in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gänzlich frei gewesen zu sein, dies wurde auch vom Zeugen FF GG bestätigt. Dennoch ist festzuhalten, dass die Tänzerinnen ihre Abwesenheiten jeweils persönlich FF GG oder dem Barkeeper bekannt gaben und offensichtlich während der gesamten Öffnungszeiten des ZZZ anwesend waren. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeiten gaben die Tänzerinnen bei der Kontrolle am 24.01.2013 folgende Zeiten an: G E 7 Tage, G F 7 Tage, römisch eins J 5 Tage, K L 7 Tage, M N 5 Tage, D C 5 bis 6 Tage, O P 5 Tage, Q L R 5 Tage, AA BB 7 Tage, AA CC 5 Tage, DD EE 7 Tage. Abweichend davon gaben G E bzw AA CC bzw DD EE als Zeuginnen einvernommen an, zwei, vier oder sechs Tage bzw vier bis sechs Tage bzw vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. DDD CCC gab einvernommen an, vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. Es ergibt sich somit, dass die Damen nicht jede Woche dieselben fixen Arbeitstage wahrnahmen, doch kann es insgesamt als erwiesen gelten, dass sämtliche Damen regelmäßig zumindest vier bis sieben Tage in der Woche im Lokal zugegen waren. Ebenfalls wurde von den Tänzerinnen übereinstimmend angegeben, dass sie während der Saison ausschließlich im Lokal ZZZ getanzt haben. Über die Vorgangsweise für den Fall, dass eine Tänzerin krank wurde oder frei haben wollte, gaben die Tänzerinnen selbst sowie der Zeuge FF GG übereinstimmend an, dass sie dies FF GG meldeten. Es wurde von den Tänzerinnen auch übereinstimmend angegeben, dass sie im Falle ihrer Verhinderung nicht für Ersatz sorgen mussten, dass sie sich vertreten lassen hätten können wurde nicht behauptet bzw wurde dies so angeführt (K L). Das Lokal sei jedenfalls stets informiert worden. Das ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichgelagerten Aussagen der Zeuginnen G, BBB und DDD sowie aus den Vernehmungsniederschriften der Zeuginnen O, DDD, KKK und AA CC. Die Feststellungen bezüglich den Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur VVV und der XY GmbH konnten aufgrund der Aussagen des Zeugen FF GG sowie der einvernommenen Tänzerinnen getroffen werden. Des Weiteren liegen die zitierten Urkunden vor. Zur Praxis hinsichtlich der Sozialversicherung der Tänzerinnen gaben diese selbst Auskunft, im Besonderen AA CC, DDD CCC und G E sowie der Zeuge GG, wobei deren Aussagen übereinstimmend waren. Es war diesbezüglich des Öfteren von Euro 50,-- monatlich die Rede, wobei dabei unzweifelhaft der Betrag von Euro 49,62 gemeint war, welcher zumindest seit dem tatsächlichen Opting-In auch durch entsprechende Kasseneingangsbelege vom Jänner 2013 belegt ist. Die Meldezeiträume bei der Sozialversicherung für die gewerbliche Wirtschaft sind belegt durch die e-mail-Mitteilung der SVA gewerbliche Wirtschaft Landesstelle Vorarlberg, vom 12.03.
- Die Angaben zur allgemeinen Sozialversicherung und dem Gewerberegister ergeben sich dagegen aus den entsprechenden Auszügen vom 11.03.
- Über die Praxis der Steuerabgaben gab der Zeuge GG Auskunft. Demnach sei die Vorgangsweise mit dem Finanzamt abgesprochen gewesen. Die Zeugin DDD erklärte, keine Aufzeichnungen oder gar eine Buchhaltung geführt zu haben. Auch die übrigen Zeuginnen gaben an, sich ausschließlich ums Tanzen gekümmert zu haben. Hinsichtlich der Zeuginnen K, O, D, HHH, KKK und G F war eine Ladung nicht möglich bzw wurde einer solchen nicht
gekommen und war die Einvernahme dieser Personen ebenfalls entbehrlich. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Bundesgesetz vom
- März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Bundesgesetz vom
- März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Abschnitt IAbschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
- a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- b)Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
- c)Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;
- d)Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- e)Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
- e)Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (Paragraph 4, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
- f)besondere Führungskräfte (§ 2 Abs 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
- f)besondere Führungskräfte (Paragraph 2, Absatz 5 a,), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
- g)Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
- h)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)
- h)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
- i)Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
- j)Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
- k)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)
- k)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
- l)Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
- m)Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind. m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.
(3)Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten
§ 3
Abs 5, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten
Paragraph 3, Absatz 5,, d)
den Bestimmungen des § 18 oder d)
den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs 2 lit
- b)der Vertragspartner,
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
- b)in den Fällen des Abs 2 lit c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit d gilt, oder der Veranstalter,
- b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
- c)in den Fällen des Abs 2 lit e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
- c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
- d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung
Maßgabe des § 18 Abs 12 auszustellen ist. d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung
Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
- ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
- ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den
weis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.
Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag
Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche
Zustellung des Bescheides, zu beenden.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(5a)Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau
haltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.
(5a)Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau
haltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.
(6)EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(7)Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem
barstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(8)Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem
barstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.
(9)Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.
(10)Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
- als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
- als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
- als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.
(11)Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs 1 Z 9 und Abs 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.
(11)Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, NAG und Paragraph 52, Ziffer 2, NAG heranzuziehen.
(12)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner
dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß.
(12)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner
dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß. Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis” besitzt.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis
§ 2
Abs 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis
Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.
(4)Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
- a)einen Tag oder
- b)vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5)Ausländer, die
- a)ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
- b)als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde
Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen.
Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung
Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche
Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde
Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen.
Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung
Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche
Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.
(6)Der Arbeitgeber hat die ihm
diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm
diesem Bundesgesetz und
dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(7)Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch
dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9)Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
(9)Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Absatz 5, kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
- a)der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und
- b)die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und
- c)die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und
- d)die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
- e)vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
- e)vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in Litera b, genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
- f)ein
weis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat
Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und
- g)eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
- h)eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
(10)Die Anzeigebestätigung gemäß Abs 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs 5 oder Abs 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.
(10)Die Anzeigebestätigung gemäß Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Absatz 5, oder Absatz 9, oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen. Strafbestimmungen § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. wer,
- a)entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder
- a)entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
- c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12
- c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
- c)oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, oder
- b)… bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;
(7)Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer
diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (§ 1 Abs 1 AuslBG). Ausländer ist im Sinne des § 2 Abs 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. § 1 Abs 2 lit l bestimmt jedoch, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht auf Personen anzuwenden ist, welche aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Die verfahrensgegenständlichen Tänzerinnen sind rumänische Staatsbürgerinnen, damit Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und EU-Bürger. Rumänien wurde mit 01.01.2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg, ABl. L Nr. 157, S. 11) Mitglied der Europäischen Union. Die Republik Österreich machte im Sinne des Art 23 iVm mit Anhang VII der Beitrittsakte von der Möglichkeit Gebrauch, bis zum Ende eines Zeitraumes von sieben Jahren
dem Beitritt, somit bis zum 01.01.2014, nationale Maßnahmen anzuwenden, um den Zugang von rumänischen Staatsangehörigen zum österreichischen Arbeitsmarkt zu regeln. In diesem Sinne stellt § 32a AuslBG fest, dass rumänische Staatsangehörige bis zum 01.01.2014 keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit l genießen. Aus diesem Grund finden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für Gegebenheiten vor dem 01.01.2014 grundsätzlich auf rumänische Staatsbürger Anwendung. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG). Ausländer ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, bestimmt jedoch, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht auf Personen anzuwenden ist, welche aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Die verfahrensgegenständlichen Tänzerinnen sind rumänische Staatsbürgerinnen, damit Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und EU-Bürger. Rumänien wurde mit 01.01.2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg, Amtsblatt L Nummer 157, Seite 11) Mitglied der Europäischen Union. Die Republik Österreich machte im Sinne des Artikel 23, in Verbindung mit mit Anhang römisch sieben der Beitrittsakte von der Möglichkeit Gebrauch, bis zum Ende eines Zeitraumes von sieben Jahren
dem Beitritt, somit bis zum 01.01.2014, nationale Maßnahmen anzuwenden, um den Zugang von rumänischen Staatsangehörigen zum österreichischen Arbeitsmarkt zu regeln. In diesem Sinne stellt Paragraph 32 a, AuslBG fest, dass rumänische Staatsangehörige bis zum 01.01.2014 keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, genießen. Aus diesem Grund finden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für Gegebenheiten vor dem 01.01.2014 grundsätzlich auf rumänische Staatsbürger Anwendung. Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgenommen sind hingegen jene rumänischen Staatsbürger, welche Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG sind. Des Weiteren haben
§ 32aAbs 2 Ausl
BG seit dem 01.01.2007 jene rumänischen Staatsbürger freien Zugang zum Arbeitsmarkt, welche am Tag des Beitritts oder
dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein
§ 15
erfüllen oder seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen waren und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor (Versicherungsdatenauszüge).Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgenommen sind hingegen jene rumänischen Staatsbürger, welche Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG sind. Des Weiteren haben
Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG seit dem 01.01.2007 jene rumänischen Staatsbürger freien Zugang zum Arbeitsmarkt, welche am Tag des Beitritts oder
dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein
Paragraph 15, erfüllen oder seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen waren und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor (Versicherungsdatenauszüge).
§ 3Abs 1 Ausl
BG in der hier maßgeblichen Fassung darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, soweit im selben Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, soweit im selben Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Als Beschäftigung in diesem Sinne gilt
§ 2Abs 2 Ausl
BG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis oder die Verwendung entsandter oder überlassener Arbeitskräfte.
ausdrücklicher Vorgabe des § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Eine von wem auch immer stammende Bezeichnung als Künstlerin oder Selbstständige ist daher nicht von Bedeutung.Als Beschäftigung in diesem Sinne gilt
Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis oder die Verwendung entsandter oder überlassener Arbeitskräfte.
ausdrücklicher Vorgabe des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Eine von wem auch immer stammende Bezeichnung als Künstlerin oder Selbstständige ist daher nicht von Bedeutung.
§ 28Abs 1 Z 1 lit a Ausl
BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” , (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde.
§ 9Abs 1 VSt
G ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung
außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0369).
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung
außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0369). Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht notwendigerweise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist (VwGH 24. April 2006, Zl 2005/09/0021, 18.12.2006, Zl 2005/09/0157, 28.02.2010, Zl 2009/09/0254). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es vor allem darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt
einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 15. September 2004, Zl 2001/09/0122, 18.09.2008, Zl 2008/09/0187). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen VwGH 18.12.2006,Zl 2005/09/0157, 16.09.2010, Zl 2010/09/0141) wird eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder
tclub in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; VwGH 21.9.2005, Zl 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen VwGH 18.12.2006,, Zl 2005/09/0157, 16.09.2010, Zl 2010/09/0141) wird eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder
tclub in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; VwGH 21.9.2005, Zl 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit dem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausländerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Betrieb abführen musste. Durch solche faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl 2004/09/0043), noch vermag es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl zB § 35 Abs 1 ASVG). Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit dem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausländerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Betrieb abführen musste. Durch solche faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl 2004/09/0043), noch vermag es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vergleiche zB , Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Liegt in diesem Sinne eine Verwendung (vgl § 2 Abs 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH 23. Mai 2002, Zl 2000/09/0190, mwN, 18.09.2008, Zl 2008/09/0187).Liegt in diesem Sinne eine Verwendung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH
- Mai 2002, Zl 2000/09/0190, mwN, 18.09.2008, Zl 2008/09/0187). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass jedenfalls von Beschäftigungsverhältnissen der Rumäninnen mit der XY GmbH auszugehen war: Die Damen waren alle über einen längeren Zeitraum (Oktober 2012 bis März/April 2013 durchgehend (mit kurzen Urlaubsunterbrechungen) im Lokal tätig, es erfolgte sohin eine regelmäßige Arbeitserbringung über eine längere Dauer. Auch wenn die Damen angaben, dass sie kommen und gehen hätten können, wann sie wollten, war es dennoch so, dass die Tänzerinnen während der gesamten Öffnungszeiten von 21.00 Uhr bis Schließung des Lokals anwesend waren, dies auch dann, wenn sie gerade keine Privattänze durchführten. Sie waren daher auch an die vorgegebenen Arbeitszeiten (Öffnungszeiten des Lokals) gebunden. Weiters wurden von ihnen die vorgegebenen Betriebsmittel und Örtlichkeiten (Lokal, Bühne, Empore, Separee, Verwahrung der eingenommenen Beträge) verwendet und konnte auch am im Lokal befindlichen Bankomat der Privattanz vom Kunden bezahlt werden. Auch wenn die Tänzerinnen angaben, dass sie nicht melden hätten müssen, wenn sie nicht arbeiten hätten „wollen“ ist diesbezüglich festzuhalten, dass sie dennoch offensichtlich FF GG oder einem anderen Angestellten im Lokal Bescheid gaben, wenn sie an der Erbringung der Arbeit verhindert waren und mussten auch melden, wenn sie Urlaub haben wollten. Dies offensichtlich deshalb, dass Ersatz für sie von Seiten der XY GmbH besorgt werden konnte. Demgegenüber haben sie aber nicht für ihre Vertretung sorgen müssen, wenn sie verhindert waren. Auch wenn das Entgelt für die Privattänze von den Kunden direkt bezahlt wurde, ist festzuhalten, dass das Geld von der XY GmbH verwahrt wurde und man auch direkt mittels Bankomat im Lokal bezahlen konnte. Der DJ spielte „Lieder“ der jeweiligen Damen und wussten diese dann, dass sie auf der Bühne an der Poledancestange tanzen sollten bzw wurden sie daraufhin auch noch vom DJ darauf hingewiesen, indem er ihren Namen nannte. Die jeweils arbeitenden Damen wurden am Schaubrett des Lokals ZZZ angeführt. FF GG behielt auch Beiträge für die Sozialversicherung (und Finanzamt) von den von den Damen eingenommenen Beträgen ein. Getränke wurden den Damen von Seiten der XY GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt. Ebenso wurde den Tänzerinnen kostenlos die Unterkunft von der XY GmbH organisiert und zur Verfügung gestellt und wurden auch die Taxifahrten (von der Unterkunft zum Lokal und zurück) von der XY GmbH bezahlt und organisiert. Wie FF GG auch selbst angab, traten die Tänzerinnen im Lokal auf, um auch die Getränkekonsumation der Gäste zu steigern. Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass Getränkeanimation von den Damen selbst durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass dennoch einige von ihnen angaben, diese dennoch aktiv gemacht zu haben, wobei aber Einladungen durch Kunden von ihnen aus erfolgten. Hinsichtlich der von den Damen konsumierten Getränke bzw der Getränke, auf die sie eingeladen wurden, wurden auch Aufzeichnungen von Seiten der XY GmbH gemacht, um zu sehen, „ob sich die Damen rentieren“ (Angaben FF GG). Konkret Getränkeanimation erfolgte gegenständlichen Falls jedoch auch dadurch, als es das Angebot gab, zu einem fixen Preis (Euro 350,--) im Separee mit den Damen eine Flasche Prosecco zu trinken und waren in dem Preis auch ca fünf bis sechs Tänze inkludiert. Auch wenn manche Tänzerinnen angaben, dass sie dies nicht angeboten haben, erscheint dies unglaubwürdig, zumal die Damen ja in diesem Fall gegen ihr „Geschäft“ gearbeitet hätten. Selbst wenn die Tänzerinnen für die Bühnentänze an der Poledancestange selbst keine Gage erhielten, für die Privattänze direkt vom Kunden direkt bezahlt wurden, Arbeitskleidung selbst beschafften und weder zur Getränkeanimation angehalten noch mit Provision am Getränkeumsatz beteiligt waren, ist in der Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der XY GmbH - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit (sohin Bezahlung eines Naturalentgeltes) bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG zu sehen (vgl VwGH 2005/09/0157; Hinweis E 30.6.2004, Zl 2004/09/0026, mwN). Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Tänzerinnen kann hinsichtlich der angeführten Punkte nicht in Abrede gestellt werden. Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dadurch, dass der Lokalbetreiber Dritten gegenüber konkrete Leistungen anbietet, welche die wesentliche Geschäftsgrundlage darstellen und die ohne eine ausreichende Anzahl von verfügbaren Tänzerinnen nicht in dieser Art und Weise erbracht werden können, eine organisatorische Eingliederung der Tänzerinnen nicht verneint werden kann. Selbst wenn die Tänzerinnen für die Bühnentänze an der Poledancestange selbst keine Gage erhielten, für die Privattänze direkt vom Kunden direkt bezahlt wurden, Arbeitskleidung selbst beschafften und weder zur Getränkeanimation angehalten noch mit Provision am Getränkeumsatz beteiligt waren, ist in der Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der XY GmbH - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit (sohin Bezahlung eines Naturalentgeltes) bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu sehen vergleiche VwGH 2005/09/0157; Hinweis E 30.6.2004, Zl 2004/09/0026, mwN). Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Tänzerinnen kann hinsichtlich der angeführten Punkte nicht in Abrede gestellt werden. Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dadurch, dass der Lokalbetreiber Dritten gegenüber konkrete Leistungen anbietet, welche die wesentliche Geschäftsgrundlage darstellen und die ohne eine ausreichende Anzahl von verfügbaren Tänzerinnen nicht in dieser Art und Weise erbracht werden können, eine organisatorische Eingliederung der Tänzerinnen nicht verneint werden kann. Letztendlich ist auch die ratio hinter den einschlägigen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung in Betracht zu ziehen. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Regulierung des Arbeitsmarktes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch für die neu hinzugekommenen EU-Bürger ohne Übergangsfrist Niederlassungsfreiheit gilt. Es ist daher gerade Sinn und Zweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, etwa durch das Gebot der Betrachtung des „wahren wirtschaftlichen Gehalts“ in § 2 Abs 4, zu verhindern, dass „Pseudoselbstständigkeiten“ die Regulierung des Arbeitsmarktes beeinflussen, zB indem Personen als Gesellschafter oder jedenfalls als Selbstständige aufscheinen, obwohl sie de facto als bloße Arbeitskräfte tätig sind. Es soll nicht das äußere formale Erscheinungsbild maßgebend sein, um zu verhindern, dass faktische Arbeitsleistungen unter dem Deckmantel der Niederlassungsfreiheit verdeckt werden, obwohl es sich dabei tatsächlich um Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit handelt.Letztendlich ist auch die ratio hinter den einschlägigen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung in Betracht zu ziehen. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Regulierung des Arbeitsmarktes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch für die neu hinzugekommenen EU-Bürger ohne Übergangsfrist Niederlassungsfreiheit gilt. Es ist daher gerade Sinn und Zweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, etwa durch das Gebot der Betrachtung des „wahren wirtschaftlichen Gehalts“ in Paragraph 2, Absatz 4,, zu verhindern, dass „Pseudoselbstständigkeiten“ die Regulierung des Arbeitsmarktes beeinflussen, zB indem Personen als Gesellschafter oder jedenfalls als Selbstständige aufscheinen, obwohl sie de facto als bloße Arbeitskräfte tätig sind. Es soll nicht das äußere formale Erscheinungsbild maßgebend sein, um zu verhindern, dass faktische Arbeitsleistungen unter dem Deckmantel der Niederlassungsfreiheit verdeckt werden, obwohl es sich dabei tatsächlich um Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit handelt. An der Arbeitnehmerähnlichkeit der betroffenen Ausländerinnen ändert auch die Ein- bzw Zwischenschaltung einer Agentur unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu § 2 Abs 2 lit e AuslBG nichts. Zufolge § 2 Abs 2 und 3 AuslBG ist Arbeitgeber etwa auch derjenige, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann VwGH
- März 2008, Zl 2007/09/0232, mwN, 28.01.2010, 2009/09/0254).An der Arbeitnehmerähnlichkeit der betroffenen Ausländerinnen ändert auch die Ein- bzw Zwischenschaltung einer Agentur unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG nichts. Zufolge Paragraph 2, Absatz 2 und 3 AuslBG ist Arbeitgeber etwa auch derjenige, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann VwGH
- März 2008, Zl 2007/09/0232, mwN, 28.01.2010, 2009/09/0254). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0140), dass Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs 4 und 4a AuslBG zu werten sind. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden. Ausreichende künstlerische Elemente des Tanzes sind aber im gegenständlichen Verfahren nicht vorgekommen, und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Wenn CC AA in ihrer Einvernahme am 18.03.2015 angab, dass sie über eine tänzerische Ausbildung verfügt hat, welche darin bestand, einen zweitägigen Poledance-Kurs zu belegen, so vermag dies keine Ausbildung für künstlerische Elemente darlegen und wurde auch von den kontrollierenden Beamten ausgesagt, dass die Tänze rhythmische Bewegungen waren und nicht künstlerische Darstellungen boten. Auch wenn es hinsichtlich der von den Tänzerinnen durchgeführten Tänzen keine Anweisungen von Seiten der XY GmbH zur Tanzabfolge, Art des Tanzes, Art der Bekleidung etc gab, ist diesbezüglich festzuhalten, dass derartige ‚Anweisungen‘ auch nicht notwendig waren, zumal die Tänzerinnen selbst wussten, was zu tun ist und sich untereinander absprachen. Das Fehlen derartiger Arbeitsanweisungen kann daher auch nicht als fehlendes Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft herangezogen werden.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0140), dass Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 4 und 4 a AuslBG zu werten sind. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden. Ausreichende künstlerische Elemente des Tanzes sind aber im gegenständlichen Verfahren nicht vorgekommen, und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Wenn CC AA in ihrer Einvernahme am 18.03.2015 angab, dass sie über eine tänzerische Ausbildung verfügt hat, welche darin bestand, einen zweitägigen Poledance-Kurs zu belegen, so vermag dies keine Ausbildung für künstlerische Elemente darlegen und wurde auch von den kontrollierenden Beamten ausgesagt, dass die Tänze rhythmische Bewegungen waren und nicht künstlerische Darstellungen boten. Auch wenn es hinsichtlich der von den Tänzerinnen durchgeführten Tänzen keine Anweisungen von Seiten der XY GmbH zur Tanzabfolge, Art des Tanzes, Art der Bekleidung etc gab, ist diesbezüglich festzuhalten, dass derartige ‚Anweisungen‘ auch nicht notwendig waren, zumal die Tänzerinnen selbst wussten, was zu tun ist und sich untereinander absprachen. Das Fehlen derartiger Arbeitsanweisungen kann daher auch nicht als fehlendes Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft herangezogen werden. Dem hingegen konnten keinerlei selbständige Elemente der Beschäftigung der Tänzerinnen festgestellt werden. Auch wenn (die meisten) grundsätzlich bei der SVA gemeldet waren und im Zuge des Opting In auch Beiträge (erst
dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum) bezahlten, so ist festzuhalten, dass sich die Damen um nichts gekümmert haben, wie es normalerweise ein Selbständiger zu tun hat. Es erfolgten keinerlei selbständige Werbetätigkeiten, Buchhaltung und Steuererklärungen wurden ebenfalls nicht von ihnen durchgeführt, die SVA Beiträge wurden einbehalten und von Dritten an die SVA weitergeleitet, die Unterkunft, Taxifahrten etc wurden von der XY GmbH organisiert und wurde insbesondere kein gewährleitungstaugliches Werk geschuldet, sondern schuldeten die Tänzerinnen lediglich ein ordnungsgemäßes Wirken über einen längeren Zeitraum hinweg. Daran vermögen auch die vorgelegten Verträge nichts zu ändern, da es nicht auf eventuell abgeschlossene Verträge und die darin festgehaltenen Bezeichnungen, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Verhältnisses ankommt. Der künstlerische Gehalt der Tänze war vollkommen im Hintergrund, ausschlaggebend war vielmehr, dass die Anwesenheit und Darbietungen der Damen den Getränkekonsum im Lokal steigern sollte. Hinsichtlich der vom Veranstalter, der XY GmbH abgeführten Steuerabgaben handelt es sich um die Abzugssteuer beschränkt Einkommenssteuerpflichtiger
§ 99Abs 1 Z 1 ESt
G. Eine solche Besteuerung ist grundsätzlich nur selbstständiger Tätigkeit zugänglich (vgl Finanzsenat Wien 02.09.2013, RV/0341-W/10) und gilt für abgabenrechtliche Fragen
§ 21
BAO dasselbe Kriterium des wahren wirtschaftlichen Gehalts wie im Ausländerbeschäftigungsgesetz.Hinsichtlich der vom Veranstalter, der XY GmbH abgeführten Steuerabgaben handelt es sich um die Abzugssteuer beschränkt Einkommenssteuerpflichtiger
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG. Eine solche Besteuerung ist grundsätzlich nur selbstständiger Tätigkeit zugänglich vergleiche Finanzsenat Wien 02.09.2013, RV/0341-W/10) und gilt für abgabenrechtliche Fragen
Paragraph 21, BAO dasselbe Kriterium des wahren wirtschaftlichen Gehalts wie im Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Frage
dem Vorliegen einer Beschäftigung
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unabhängig zu beantworten ist, eine dahingehende Beurteilung durch die Steuerpflichtigen selbst oder durch das Finanzamt nicht präjudiziell wirken kann und das Landesverwaltungsgericht dahingehend deshalb in keinster Weise gebunden ist. Der Umstand, dass die betreffenden Damen steuerrechtlich als Selbstständige erfasst wurden, ob richtigerweise oder nicht, ist hinsichtlich der Frage der Beschäftigung zwar zu berücksichtigen, vermag unter Betrachtung des Gesamtbildes an der Qualität als arbeitnehmerähnlich Beschäftigte nichts zu ändern, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese Steuer durch die XY GmbH abgeliefert wurde. Dass eine der betreffenden Tänzerinnen zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmerfreizügigkeit
§ 32aAbs 1 Ausl
BG genoss bzw freien Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 32a
Abs 2 und 3 hatte, hat sich aus dem Verfahren nicht ergeben und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere wurde keine diesbezügliche Bestätigung
§ 32aAbs 4 Ausl
BG vorgelegt.Dass eine der betreffenden Tänzerinnen zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmerfreizügigkeit
Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genoss bzw freien Zugang zum Arbeitsmarkt
Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 hatte, hat sich aus dem Verfahren nicht ergeben und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere wurde keine diesbezügliche Bestätigung
Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG vorgelegt. Es ist sohin hinsichtlich sämtlicher im Spruch genannter Tänzerinnen von einem Beschäftigungsverhältnis mit der XY GmbH auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass keine der beschäftigten Arbeitnehmerinnen über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
dem AuslbG verfügte, ist der objektive Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslbG erfüllt.Es ist sohin hinsichtlich sämtlicher im Spruch genannter Tänzerinnen von einem Beschäftigungsverhältnis mit der XY GmbH auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass keine der beschäftigten Arbeitnehmerinnen über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
dem AuslbG verfügte, ist der objektive Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslbG erfüllt. Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der XY GmbH und damit verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nichts zu ändern (VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0369).Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der XY GmbH und damit verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts zu ändern (VwGH 16.10.2008, , Zl 2007/09/0369). Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Von einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin ist jedenfalls zu erwarten, dass diese sich mit den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut macht und sich um deren Einhaltung bemüht. In diesem Sinne wäre es für die Beschwerdeführerin durchaus in Betracht zu ziehen gewesen, dass hinsichtlich der Tänzerinnen eine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin hätte zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und
zuweisen gehabt, warum es ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei, sich mit den Normen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet hätte werden können. Lägen Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift vor, wäre der Arbeitgeber (Beschäftiger) einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH 16.09.2010, Zl 2010/09/0141). Ein mangelndes Verschulden konnte die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass von diesbezüglich zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war gegenständlichenfalls kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Es wurde seitens des erkennenden Gerichts davon Abstand genommen, wie von der belangten Behörde getan, in der Begehung mehrerer Übertretungen einen Erschwerungsgrund zu sehen. Da im Verwaltungsstrafverfahren für das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen das Kumulationsprinzip gilt, ist ohnehin für jede einzelne Erfüllung des Tatbestandes auf eine gesonderte Strafe zu erkennen, weshalb im Vorliegen mehrerer Taten nicht noch zusätzlich eine Erschwerung hinsichtlich jeder einzelnen Tat erblickt werden kann. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits gestaffelte Strafmaße vorgesehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich einzustufen, da jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädigt, die im Bereich einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben, sowie eines primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt liegen. Ferner steht die illegale Beschäftigung einzelner ausländischer Arbeitnehmer auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung finden. Aufgrund des Umstandes, dass die von der Erstbehörde genannten Erschwerungsgründe nicht vorliegen und der Tatzeitraum im Zweifel einzuschränken war, waren die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 3.000-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) auf jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabzusetzen und stellen nunmehr die gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe dar. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorlagen, da nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, dies auch unter Berücksichtigung des mildernden Umstandes, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits im Oktober/November 2012 begangen wurden (lange Verfahrensdauer).Aufgrund des Umstandes, dass die von der Erstbehörde genannten Erschwerungsgründe nicht vorliegen und der Tatzeitraum im Zweifel einzuschränken war, waren die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 3.000-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) auf jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabzusetzen und stellen nunmehr die gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe dar. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht vorlagen, da nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, dies auch unter Berücksichtigung des mildernden Umstandes, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits im Oktober/November 2012 begangen wurden (lange Verfahrensdauer). Die Spruchberichtigung erfolgte gem § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte gem Paragraph 44 a, VStG. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin weiters vorgebrachten Beschwerdepunktes eines Verfahrensmangels wegen nicht berücksichtigter Beweisanträge ist auszusprechen, dass die Beurteilung der Frage, ob dies einen Mangel im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bedingt habe, sich schon dadurch erübrigt, dass das Landesverwaltungsgericht
selbstständiger Durchführung des Verfahrens
öffentlicher mündlicher Verhandlung
§ 50Vw
GVG in der Sache selbst entschieden hat.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH 23.05.1996, Zl 94/15/0060, 29.01.2015, Zl 2014/07/0102). In diesem Sinne bleibt eine Beanstandung des Ermittlungsverfahrens ohne Belang. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, warum die Einvernahme weiterer Zeugen in Anbetracht der bereits vorliegenden Beweisergebnisse relevant gewesen wäre.Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin weiters vorgebrachten Beschwerdepunktes eines Verfahrensmangels wegen nicht berücksichtigter Beweisanträge ist auszusprechen, dass die Beurteilung der Frage, ob dies einen Mangel im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bedingt habe, sich schon dadurch erübrigt, dass das Landesverwaltungsgericht
selbstständiger Durchführung des Verfahrens
öffentlicher mündlicher Verhandlung
Paragraph 50, VwGVG in der Sache selbst entschieden hat.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH 23.05.1996, , Zl 94/15/0060, 29.01.2015, Zl 2014/07/0102). In diesem Sinne bleibt eine Beanstandung des Ermittlungsverfahrens ohne Belang. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, warum die Einvernahme weiterer Zeugen in Anbetracht der bereits vorliegenden Beweisergebnisse relevant gewesen wäre. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Ab