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{'item': 'LVwG-2014/36/1920-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1920-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A B, wohnhaft in S Adresse, vertreten durch Frau RA ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 30.04.2014, Zl **/2014, mit dem zusammengefasst hinsichtlich des Gebäudes auf Gst ***0/1 KG S die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ableitung der Niederschlagswässer (Dach- und Terrassenwässer, die nicht durch Gebrauch verändert wurden) von den beiden Terrassen im Obergeschoss in den Oberflächenwasserkanal, aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 6 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 19.02.2009 beantragte Herr C D die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ***0/1 KG S. In der Baubeschreibung des Bauvorhabens wird unter Punkt 9 „VER- und ENTSORGUNG des BAUPLATZES:“ hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung die Entsorgung über das Kanalnetz beantragt. In den diesem Baugesuch zugrundeliegenden Planunterlagen von DI E F vom 01.02.2009 werden der Regenwasserkanal und der Abwasserkanal samt Kanalschächten sowie die Ableitung des Regenwassers in diese Kanäle dargestellt. So zB in der Plandarstellung „Kellergeschoss“ (Plannummer: 0419/401) wo von zwei Punkten die Regenwasserableitung vom Gebäude zum Kanalschacht planlich dargestellt ist und sich im Plan zudem der Zusatz „Regenwasserableitung PVC DN 150, 1,5 % Gefälle“ findet. In der Plandarstellung „Erdgeschoss“ (Plannummer: 0419/402) finden sich an zwei Stellen die planlichen Darstellungen jeweils samt der Bezeichnung „Oberflächenwasserauffangmulde“. Auch in der als „Lageplan“ bezeichneten Plandarstellung (Plannummer: ****/400) sind die Regenwasserkanäle samt Kanalschächten und die Zuleitungen vom Gebäude auf Gst ***0/1 KG S zu diesen Regenwasserkanälen deutlich dargestellt. In der „Schnittdarstellung B-B“ (Plannummer: ****/403) finden sich Darstellungen und Angaben zu den Kanalschächten sowie Zuleitungsdimensionen und den Gefällen. In der Plandarstellung des Obergeschosses (Plannummer: ****/403) finden sich weder Darstellungen noch Angaben hinsichtlich der Entsorgung der Niederschlagswässer. Bei der am 17.12.2009 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung führte der hochbautechnische Sachverständige unter anderem aus, dass dem Bauvorhaben bei Einhaltung der angeführten Auflagen zugestimmt werden kann. Dazu wird in der Auflage Nr
  3. ua Folgendes ausgeführt: „(…) Schüttungen entlang der Grundgrenze müssen so erfolgen, dass keine Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden.“ In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.01.2010, Zl **/2010, dem beantragten Bauvorhaben nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung nachstehender und beiliegender Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. In diesem Bescheid findet sich auch wortgleich die vorstehend angeführte Auflage Nr 3 der Niederschrift der Bauverhandlung. Mit Bauanzeige samt Planunterlagen vom 01.06.2011 wurde die Erweiterung der teilweisen Abdeckung der Abfahrtsrampe zur Tiefgarage und die Verbreiterung der Abfahrtsrampe zum Gebäude auf Gst ***0/1 KG S angezeigt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 20.09.2011, Zl **5/2011, wurde der Ausführung dieses Bauvorhabens zugestimmt. Aufgrund von Nachbareingaben erfolgte dann am 03.07.2013 ein Ortsaugenschein. Aus dem Aktenvermerk dazu ergibt sich, dass bei diesem Ortsaugenschein neben dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch der Bürgermeister der Gemeinde S, der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige sowie ein Nachbar anwesend waren. In diesem Aktenvermerkt ist ua ausgeführt, dass der Bausachverständige festgestellt hat, dass die Abwässer bauchtechnisch sowie gesetzlich den Bestimmungen entsprechen. Speziell die Niederschlagswässer im Bereich der zwei Terrassen, die sich im ersten Stock des Wohnhauses befinden, werden ordnungsgemäß auf eigenem Grund versickert. Weiters ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde nicht feststellen kann, ob die feuchte Mauerecke beim Gebäude des Nachbarn durch den nunmehrigen Beschwerdeführer verursacht wurde. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 30.04.2014 dem nunmehrigen Beschwerdeführer zusammengefasst die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ableitung der Niederschlagswässer (Dach- und Terrassenwässer, die nicht durch Gebrauch verändert werden) von den beiden Terrassen im Obergeschoss in den Oberflächenwasserkanal (lt Einreichplan von DI E F als Regenwasserkanal bezeichnet) auf Gst ***0/1 KG S binnen 6 Wochen ab Zustellung aufgetragen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des von der Baubehörde am 03.07.2013 durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt wurde, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenem Grund versickert werden. Diese Tatsache stellt eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen und dem Bauansuchen dar. Diese Entscheidung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 08.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob Herr A B, vertreten durch RA *** firstgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ *** KG S mit dem Gst ***0/
  4. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19.03.2012 von Herrn C D erworben. Auf dieser Liegenschaft sei mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl **/2010, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage erteilt worden. Aufgrund einer Beschwerde sei seitens der Baubehörde am 03.07.2013 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenem Grund versickern würden, und dass dies nicht den eingereichten und genehmigten Planunterlagen entsprechen würde. Aus dem Protokoll dieses Lokalaugenscheines ergebe sich, dass der Bausachverständige festgestellt habe, dass die Abwässer den bautechnischen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Besonders sei noch darauf hingewiesen worden, dass speziell die Abwässer der zwei Terrassen, die sich im ersten Stock des Wohnhauses befinden, ordnungsgemäß auf eigenem Grund versickern. Trotz dieser Ausführungen habe die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen und wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheins vom 03.07.2013 festgestellt worden sei, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenem Grund versickern. Dies sei eine Änderung gegenüber dem eingereichten und genehmigten Bauansuchen. Weiters wurde ausgeführt, dass es zunächst Sache der belangten Behörde gewesen sei, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass mit dem Bescheid vom 18.01.2010, mit dem die Baubewilligung des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage bewilligt wurde, hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer die Auflage erteilt wurde, dass Schüttungen entlang der Grundgrenze so erfolgen müssen, dass diese nicht auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden. Weitere Auflagen seien von Baubehörde bezüglich der Niederschlagswässer nicht getroffen worden. Weiters sei aus dem Einreichplan klar ersichtlich, dass eine Ableitung der Niederschlagswässer von den Terrassen in den Regenwasserkanal nicht vorgesehen sei. In diesen Einreichplänen müsse lediglich das Niederschlagswasser vom Dach in den Regenwasserkanal geleitet werden. Weiters hätte die belangte Behörde die im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 03.07.2013 vom Bausachverständigen getroffenen Feststellungen jedenfalls berücksichtigen müssen. Tatsächlich sei gegenständliches Bauvorhaben entsprechend den genehmigten Einreichplänen, der erteilten Baugenehmigung und den gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden. Sämtliche Auflagen der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, seien vom Bauwerber eingehalten worden. Diesbezüglich werde insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade die Auflagen unter Punkt
  5. auf Seite 3 der gegenständlichen Baubewilligung strikt eingehalten worden seien. Von gegenständlicher Liegenschaft werde kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf das Nachbargrundstück angeleitet. Dies sei aufgrund der Naturgegebenheiten schon nicht möglich. Hinsichtlich des Spruches des bekämpften Bescheides sei darüber hinaus auch auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen. Wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides selbst ergebe, werde lediglich pauschal festgestellt, dass eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen bestehe. Nicht ausgeführt werde, welche Änderungen dies sein sollen und inwiefern sie gegen den ergangenen Baubescheid verstoßen. Soweit im Spruchpunkt der bekämpften Entscheidung pauschal die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, sei dieser Spruch zu unbestimmt und aus diesem Gesichtspunkt auch einer Vollstreckung nicht zugänglich. Hinsichtlich des Vorbringens wurde als Beweis auf den bisherigen Verfahrensakt verwiesen sowie ein Lokalaugenschein und die Parteieneinvernahme beantragt. Weitere Beweise wurden vorbehalten. Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigeschlossen war der nunmehr bekämpfte Bescheid, der Baubescheid vom 18.01.2010, Zl **/2010, sowie das Protokoll des Ortsaugenscheines vom 03.07.
  6. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ *** KG S mit dem Gst ***0/
  7. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19.03.2012 von Herrn C D erworben. Auf dieser Liegenschaft sei mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl **/2010, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage erteilt worden. Aufgrund einer Beschwerde sei seitens der Baubehörde am 03.07.2013 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenem Grund versickern würden, und dass dies nicht den eingereichten und genehmigten Planunterlagen entsprechen würde. Aus dem Protokoll dieses Lokalaugenscheines ergebe sich, dass der Bausachverständige festgestellt habe, dass die Abwässer den bautechnischen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Besonders sei noch darauf hingewiesen worden, dass speziell die Abwässer der zwei Terrassen, die sich im ersten Stock des Wohnhauses befinden, ordnungsgemäß auf eigenem Grund versickern. Trotz dieser Ausführungen habe die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen und wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheins vom 03.07.2013 festgestellt worden sei, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenem Grund versickern. Dies sei eine Änderung gegenüber dem eingereichten und genehmigten Bauansuchen. Weiters wurde ausgeführt, dass es zunächst Sache der belangten Behörde gewesen sei, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass mit dem Bescheid vom 18.01.2010, mit dem die Baubewilligung des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage bewilligt wurde, hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer die Auflage erteilt wurde, dass Schüttungen entlang der Grundgrenze so erfolgen müssen, dass diese nicht auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden. Weitere Auflagen seien von Baubehörde bezüglich der Niederschlagswässer nicht getroffen worden. Weiters sei aus dem Einreichplan klar ersichtlich, dass eine Ableitung der Niederschlagswässer von den Terrassen in den Regenwasserkanal nicht vorgesehen sei. In diesen Einreichplänen müsse lediglich das Niederschlagswasser vom Dach in den Regenwasserkanal geleitet werden. Weiters hätte die belangte Behörde die im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 03.07.2013 vom Bausachverständigen getroffenen Feststellungen jedenfalls berücksichtigen müssen. Tatsächlich sei gegenständliches Bauvorhaben entsprechend den genehmigten Einreichplänen, der erteilten Baugenehmigung und den gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden. Sämtliche Auflagen der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, seien vom Bauwerber eingehalten worden. Diesbezüglich werde insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade die Auflagen unter Punkt
  8. auf Seite 3 der gegenständlichen Baubewilligung strikt eingehalten worden seien. Von gegenständlicher Liegenschaft werde kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf das Nachbargrundstück angeleitet. Dies sei aufgrund der Naturgegebenheiten schon nicht möglich. Hinsichtlich des Spruches des bekämpften Bescheides sei darüber hinaus auch auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen. Wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides selbst ergebe, werde lediglich pauschal festgestellt, dass eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen bestehe. Nicht ausgeführt werde, welche Änderungen dies sein sollen und inwiefern sie gegen den ergangenen Baubescheid verstoßen. Soweit im Spruchpunkt der bekämpften Entscheidung pauschal die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, sei dieser Spruch zu unbestimmt und aus diesem Gesichtspunkt auch einer Vollstreckung nicht zugänglich. Hinsichtlich des Vorbringens wurde als Beweis auf den bisherigen Verfahrensakt verwiesen sowie ein Lokalaugenschein und die Parteieneinvernahme beantragt. Weitere Beweise wurden vorbehalten. Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigeschlossen war der nunmehr bekämpfte Bescheid, der Baubescheid vom 18.01.2010, Zl **/2010, sowie das Protokoll des Ortsaugenscheines vom 03.07.
  9. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 39, „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.,
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ III. Beweiswürdigung römisch drei. Beweiswürdigung Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass das Bauvorhaben entsprechend den genehmigten Einreichplänen unter Einhaltung aller Auflagen und der gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne und der Baubeschreibung zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 28.05.2013, Zl 2012/05/0208; ua).Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne und der Baubeschreibung zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 28.05.2013, Zl 2012/05/0208; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist der Inhalt der Baubewilligung insbesondere den eingereichten und dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und die Baubeschreibung bilden sohin einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl VwGH 18.10.1962, Zl 1287/61; VwGH 10.11.1992, Zl 90/05/0033; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist der Inhalt der Baubewilligung insbesondere den eingereichten und dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und die Baubeschreibung bilden sohin einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung vergleiche VwGH 18.10.1962, Zl 1287/61; VwGH 10.11.1992, Zl 90/05/0033; uva). So wurde im gegenständlichen Fall mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.01.2010, Zl **/2010, das mit Baugesuch vom 19.02.2009 beantragte Bauvorhaben zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Gst ***0/1 KG S nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung – wie auch im Spruch dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt - und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich genehmigt. In dem dieser Baubewilligung zugrundeliegenden Baubeschreibung vom 19.02.2009 wird unter Punkt 9 „Ver- und Entsorgung des Bauplatzes:“ hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung ausdrücklich und uneingeschränkt die Entsorgung über das Kanalnetz und nicht die Versickerung am Bauplatz beantragt. Eine – wie in der Beschwerde ausgeführte – Differenzierung dahingehend, dass nur die Niederschlagswässer vom Dach in den Regenwasserkanal eingeleitet werden müssen, ergibt sich aus der diesbezüglich eindeutigen Baubeschreibung nicht. Auch in den diesem Baugesuch zugrundeliegenden Planunterlagen von DI E F vom 01.02.2009, wird der Regenwasserkanal und der Abwasserkanal samt Kanalschächten sowie die Ableitung des Regenwassers in diese Kanäle dargestellt. So zB in der Plandarstellung Kellergeschoss (Plannummer: ****/401), wo von zwei Punkten die Regenwasserableitung vom Gebäude zum Kanalschacht planlich dargestellt ist, und sich im Plan zudem der Zusatz „Regenwasserableitung PVC DN 150, 1,5 % Gefälle“ findet. In der Plandarstellung des Erdgeschosses (Plannummer: ****/402) finden sich an zwei Stellen die planlichen Darstellungen jeweils samt der Bezeichnung „Oberflächenwasserauffangmulde“. Auch in der Schnittdarstellung B-B finden sich Darstellungen und Angaben zu den Kanalschächten und Zuleitungsdimensionen und Gefällen. Im „Lageplan“ (Plannummer: ****/400) sind die Regenwasserkanäle samt Kanalschächten und die Zuleitungen vom Gebäude auf Gst ***0/1 KG S zu diesen Regenwasserkanälen ebenfalls deutlich dargestellt. In der Plandarstellung des Obergeschosses (Plannummer: ****/403) findet sich bezüglich der Niederschlagswässer der beiden verfahrensgegenständlichen Terrassen keine planliche Darstellung oder Beschreibung. So ergibt sich daraus auch nicht, dass hinsichtlich dieser Niederschlagswässer - abweichend von der Baubeschreibung - eine Versickerung auf eigenem Grund beantragt wird, wie zB durch Ableitung dieser Niederschlagswässer mittels „Speier“ in einen darunterliegenden unverbauten Geländebereich (vgl dazu Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, S 284).In der Plandarstellung des Obergeschosses (Plannummer: ****/403) findet sich bezüglich der Niederschlagswässer der beiden verfahrensgegenständlichen Terrassen keine planliche Darstellung oder Beschreibung. So ergibt sich daraus auch nicht, dass hinsichtlich dieser Niederschlagswässer - abweichend von der Baubeschreibung - eine Versickerung auf eigenem Grund beantragt wird, wie zB durch Ableitung dieser Niederschlagswässer mittels „Speier“ in einen darunterliegenden unverbauten Geländebereich vergleiche dazu Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, S 284). Da die beiden Terrassen im Ausmaß von jeweils 36,72 m2 (4,50 m x 8,16 m) nur an der Längsseite nach Westen hin zu ca 90 cm überdacht sind, ergibt sich aufgrund deren Größe und geringen Überdachung aus bautechnischer und bauphysikalisch Sicht die Notwendigkeit einer Ableitung der Niederschlagswässer. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin aufgrund der eindeutigen und uneingeschränkten Angabe in Punkt 9 der Baubeschreibung, dass auch hinsichtlich der Niederschlagswässer der beiden „Terrassen“ im Obergeschoss, die im Übrigen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht als begehbares Dach zu qualifizieren sind, ausdrücklich eine Entsorgung der Niederschlagswässer über das öffentliche Kanalnetz beantragt wurde. Wenn daher in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass aus dem Einreichplan klar ersichtlich sei, dass eine Ableitung der Niederschlagswässer von den Terrassen in den Regenwasserkanal nicht vorgesehen sei, da laut den Plänen nur das Niederschlagswasser vom Dach in den Regenwasserkanal geleitet werden müsse, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Soweit – wie sich aus dem Protokoll ergibt - beim Lokalaugenschein am 03.07.2013 festgestellt wurde und auch in der Beschwerde selbst vorgebracht wird, dass die Niederschlagswässer der beiden Terrassen im Obergeschoss des Gebäudes auf eigenem Grund versickern, stellt dies daher eine abweichende Bauausführung gegenüber der ausdrücklich beantragten und in dieser Form auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.01.2010, Zl **/2010, genehmigten Einleitung und Entsorgung der Niederschlagswässer in das Kanalnetz dar. Wenn dazu in der Beschwerde insbesondere auch ausgeführt wurde, dass sich aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins am 03.07.2013 ergebe, dass der Bausachverständige festgestellt habe, dass die Abwässer den bautechnischen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und insbesondere die Abwässer der zwei Terrassen im ersten Stock des Gebäudes ordnungsgemäß auf eigenem Grund versickern, so ist dazu ergänzend anzumerken, dass im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren die Übereinstimmung des ausgeführten Bauvorhabens mit dem genehmigten Bauvorhaben zu überprüfen war und im Falle der abweichenden Bauführung iSd § 39 Abs 1 TBO 2011 ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag zu erteilen ist. Ob eine erfolgte Änderung allenfalls im Nachhinein genehmigungsfähig wäre oder nicht, ist nicht „Sache“ des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, sondern wäre dies gegebenenfalls bei entsprechendem Antrag in einem Änderungsverfahren zu prüfen und darüber zu entscheiden. Wenn dazu in der Beschwerde insbesondere auch ausgeführt wurde, dass sich aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins am 03.07.2013 ergebe, dass der Bausachverständige festgestellt habe, dass die Abwässer den bautechnischen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und insbesondere die Abwässer der zwei Terrassen im ersten Stock des Gebäudes ordnungsgemäß auf eigenem Grund versickern, so ist dazu ergänzend anzumerken, dass im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren die Übereinstimmung des ausgeführten Bauvorhabens mit dem genehmigten Bauvorhaben zu überprüfen war und im Falle der abweichenden Bauführung iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag zu erteilen ist. Ob eine erfolgte Änderung allenfalls im Nachhinein genehmigungsfähig wäre oder nicht, ist nicht „Sache“ des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, sondern wäre dies gegebenenfalls bei entsprechendem Antrag in einem Änderungsverfahren zu prüfen und darüber zu entscheiden. Es konnte daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich keine Prüfung erfolgen und war daher auf dieses Vorbringen auch nicht weiter einzugehen. Soweit in der Beschwerde auch auf die Nebenbestimmung Nr 3 der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, näher eingegangen wird, so ist dazu lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass diese Nebenbestimmung nicht Gegenstand des nunmehrigen baupolizeilichen Verfahrens ist, und daher auch darauf nicht weiter einzugehen war. Im Übrigen wird dazu lediglich allgemein angemerkt, dass Auflagen eines Baubewilligungsbescheides dann, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wurde, direkt vollstreckt werden können, und daher einer allfälligen Nichteinhaltung einer Auflage grundsätzlich nicht im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu begegnen wäre (vgl VwGH 19.11.1981, Zl 0640/80; VwGH 15.02.1983, Zl 82/07/0161; ua). Im Übrigen wird dazu lediglich allgemein angemerkt, dass Auflagen eines Baubewilligungsbescheides dann, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wurde, direkt vollstreckt werden können, und daher einer allfälligen Nichteinhaltung einer Auflage grundsätzlich nicht im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu begegnen wäre vergleiche VwGH 19.11.1981, Zl 0640/80; VwGH 15.02.1983, Zl 82/07/0161; ua). Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu unbestimmt und daher einer Vollstreckung nicht zugänglich sei, da nicht ausgeführt werde, welche Änderungen gegeben sind und inwiefern gegen den Baubescheid vom 18.01.2010, Zl **/2010, verstoßen werde sowie in der Begründung lediglich pauschal festgestellt werde, dass eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen bestehe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach § 39 Abs 1 TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist vergleiche VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung, dass ein Titelbescheid (zB ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ) nur dann ausreichend bestimmt wäre, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch als Teil des Titelbescheides planlich dargestellt sind. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Plänen nicht unzulässig (vgl VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0112; VwGH 23.09.2010, Zl 2010/06/0120; ua).Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung, dass ein Titelbescheid (zB ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ) nur dann ausreichend bestimmt wäre, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch als Teil des Titelbescheides planlich dargestellt sind. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Plänen nicht unzulässig vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0112; VwGH 23.09.2010, Zl 2010/06/0120; ua). Ein Leistungsbescheid muss daher gemäß § 59 Abs 1 AVG derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua).Ein Leistungsbescheid muss daher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua). Im gegenständlichen Fall ist im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 30.04.2014, Zl **/2014, Folgendes ausgeführt: „(…) die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.01.2010, Zl **/2010, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ableitung von Niederschlagswässern (Dach- und Terrassenwässer, die nicht durch Gebrauch verändert wurden) von den beiden Terrassen im Obergeschoss in den Oberflächenwasserkanal (lt. Einreichplan Arch. DI E F als Regenwasserkanal bezeichnet) auf Gst.Nr. ***0/1 KG S (…)“. Zudem wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung einleitend Folgendes ausgeführt: „Aufgrund des von der Baubehörde am 3.7.2013 durchgeführten Lokalausgenscheines wurde festgestellt, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenen Grund versickert werden. Diese Tatsache stellt eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen und dem Bauansuchen dar.“ Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde sohin beim Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes nicht ohne nähere Beschreibung nur auf den Baubewilligungsbescheid verwiesen, was allerdings im Lichte der vorstehend zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig wäre. Es wurde im Spruch der bekämpften Entscheidung zudem die Abweichung lagemäßig genau bestimmt, da die beiden Terrassen im Obergeschoss des Gebäudes auf Gst ***0/1 KG S angeführt sind, und im Obergeschoss ausschließlich nur diese zwei Terrassen bestehen. Durch den zulässigen Verweis auf den Baubescheid samt Einreichplänen und der verbalen Beschreibung der Maßnahme, nämlich dass die Ableitung von Niederschlagswässern (Dach- und Terrassenwässer, die nicht durch Gebrauch verändert wurden) von diesen beiden Terrassen in den Oberflächenwasserkanal (lt. Einreichplan Arch. DI E F als Regenwasserkanal bezeichnet) zu erfolgen hat, und den Ausführungen in der Begründung, nämlich dass beim Lokalausgenschein am 03.07.2013 festgestellt wurde, dass die Oberflächenwässer der beiden Terrassen im Obergeschoss auf eigenen Grund versickert werden und diese Tatsache eine Änderung gegenüber den eingereichten und genehmigten Planunterlagen und den Bauansuchen darstellt, ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung eindeutig, in welchem konkreten Umfang und von welchem Baukonsens abgewichen wurde und welche Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes konkret zu setzen sind. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben sich sohin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch hinsichtlich der Bestimmtheit des gegenständlich bekämpften Leistungsbescheides für das erkennende Gericht keine Bedenken ergeben. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt. Abschließend ist ergänzend auszuführen, dass die Leistungsfrist mit 6 Wochen ab Erlassung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von 6 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges der konkret durchzuführenden baulichen Maßnahmen als jedenfalls ausreichend zu betrachten. Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.1920.1

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