RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2025-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des V L, RO-**** N P, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2015, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des römisch fünf L, RO-**** N P, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2015, Zl ****, wurde spruchgemäß der am 13.02.2015 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 1.300,00 unter Block Nr **** Blatt Nr 13, gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2015, Zl ****, wurde spruchgemäß der am 13.02.2015 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 1.300,00 unter Block Nr **** Blatt Nr 13, gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass laut Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 24.02.2015 zu den angeführten Zahlen der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem KFG begangen habe. Nach § 37a Abs 1 VStG könne die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Entsprechend § 37a Abs 3 VStG könne das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteige, aus vorläufiger Sicherheit beschlagnahmen, wenn der Betretene den festgesetzten Betrag nicht leiste.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass laut Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 24.02.2015 zu den angeführten Zahlen der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem KFG begangen habe. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG könne die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Entsprechend Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG könne das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteige, aus vorläufiger Sicherheit beschlagnahmen, wenn der Betretene den festgesetzten Betrag nicht leiste. Nachdem der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und seinen ordentlichen Wohnsitz in RO-**** N P habe, sei die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig gewesen. Nach den §§ 37a Abs 5 und 37 Abs 5 VStG könne eine Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden, sobald feststehe, dass die Strafverfügung oder Strafvollstreckung unmöglich sei. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Rumänien sei spruchgemäß vorzugehen gewesen. Die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung werde einem allenfalls zu verhängenden Strafbetrag angerechnet und im Falle der Verfahrenseinstellung rückerstattet.Nach den Paragraphen 37 a, Absatz 5 und 37 Absatz 5, VStG könne eine Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden, sobald feststehe, dass die Strafverfügung oder Strafvollstreckung unmöglich sei. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Rumänien sei spruchgemäß vorzugehen gewesen. Die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung werde einem allenfalls zu verhängenden Strafbetrag angerechnet und im Falle der Verfahrenseinstellung rückerstattet. Gegen diesen Verfallsbescheid wurde seitens V L, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Einhebung der gegenständlichen Sicherheitsleistung als auch der Ausspruch des Verfalls gegen geltendes Unionsrecht erfolgt seien.Gegen diesen Verfallsbescheid wurde seitens römisch fünf L, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Einhebung der gegenständlichen Sicherheitsleistung als auch der Ausspruch des Verfalls gegen geltendes Unionsrecht erfolgt seien. Der Beschwerde kam im Ergebnis Berechtigung zu: In der Anzeige der PI Z zu ****, ist ausgeführt, dass V L am 13.02.2015 um 15.03 Uhr in H auf B *** bei Strkm *** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen **** und dem Sattelanhänger mit dem irischen Kennzeichen ****, von der Polizei betreten worden ist.In der Anzeige der PI Z zu ****, ist ausgeführt, dass römisch fünf L am 13.02.2015 um 15.03 Uhr in H auf B *** bei Strkm *** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen **** und dem Sattelanhänger mit dem irischen Kennzeichen ****, von der Polizei betreten worden ist. Dabei sind laut Anzeige eine Reihe von Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 festgestellt worden und wurde sodann aufgrund dieser Übertretungen vom Beschuldigten ein Betrag von Euro 1.300,00 als vorläufige Sicherheit eingehoben.Dabei sind laut Anzeige eine Reihe von Übertretungen nach der EG-VO 561 aus 2006, festgestellt worden und wurde sodann aufgrund dieser Übertretungen vom Beschuldigten ein Betrag von Euro 1.300,00 als vorläufige Sicherheit eingehoben. Diese vorläufige Sicherheit wurde nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt. Der Verfallsauspruch war jedoch nicht rechtskonform. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 VStG (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: „Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen:Diese vorläufige Sicherheit wurde nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt. Der Verfallsauspruch war jedoch nicht rechtskonform. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: „Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeüberkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl das hg Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeüberkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll vergleiche das hg Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt nach diesem Erkenntnis, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte von einem österreichischen Rechtsanwalt vertreten wird, ist dies zweifelsfrei möglich), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig erst zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf. Im gegenständlichen Fall wurde noch keine rechtskräftige Strafe verhängt, sodass der Ausspruch des Verfalles entsprechend dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen konnte. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und der Verfallsausspruch zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der gegenständlichen Entscheidung von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen wird, wobei insbesondere auf das schon angeführte Erkenntnis vom 17.04.2009, Zl 2007/03/0174, verwiesen wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.2025.1