RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2046-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Obmann H A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.7.2015, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zum angefochtenen Bescheid vom 21.7.2015, ****: Die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) hat mit Schreiben vom 18.6.2015, ****, sämtlichen Obleuten bzw. Substanzverwaltern von Gemeindegutsagrargemeinschaften in Tirol nachfolgende Information übermittelt: „Sehr geehrte Obfrau! Sehr geehrter Obmann! Sehr geehrte Frau Substanzverwalterin! Sehr geehrter Herr Substanzverwalter! Mit 01.07.2014 sind die neuen Bestimmungen für Gemeindegutsagrargemeinschaften in Kraft getreten. § 36a Abs. 2 TFLG 1996 legt u.a. fest, dass in der Satzung als Sitz einer Gemeindegutsagrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen ist.Mit 01.07.2014 sind die neuen Bestimmungen für Gemeindegutsagrargemeinschaften in Kraft getreten. Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 legt u.a. fest, dass in der Satzung als Sitz einer Gemeindegutsagrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen ist. Das TFLG 1996 sieht in § 87 Abs. 2 weiters vor, dass betroffene Agrargemeinschaften die Bestimmungen der Satzungen anzupassen und den diesbezüglichen Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle, sohin bis zum 01.07.2015, zur Genehmigung vorzulegen haben.Das TFLG 1996 sieht in Paragraph 87, Absatz 2, weiters vor, dass betroffene Agrargemeinschaften die Bestimmungen der Satzungen anzupassen und den diesbezüglichen Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle, sohin bis zum 01.07.2015, zur Genehmigung vorzulegen haben. Viele Agrargemeinschaften sind diesem Gesetzesauftrag bereits nachgekommen und haben die neuen Satzungen beschlossen. In diesen Satzungen haben die Mitglieder dem Gesetz entsprechend das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde als Sitz der Agrargemeinschaft festgelegt. Für diejenigen Agrargemeinschaften, welche bis dato ihre Satzungen noch nicht angepasst haben, gilt § 86e Abs. 1 TFLG
- Dort ist bestimmt, dass bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut in der Satzung, das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde als Sitz der Agrargemeinschaft gilt bzw. im Falle des Vorliegens mehrerer substanzberechtigter Gemeinden, das Gemeindeamt jener Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.Für diejenigen Agrargemeinschaften, welche bis dato ihre Satzungen noch nicht angepasst haben, gilt Paragraph 86 e, Absatz eins, TFLG
- Dort ist bestimmt, dass bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut in der Satzung, das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde als Sitz der Agrargemeinschaft gilt bzw. im Falle des Vorliegens mehrerer substanzberechtigter Gemeinden, das Gemeindeamt jener Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl. Sitz einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut ist - unabhängig von der Beschlussfassung über eine neue Satzung - jedenfalls das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde. Für die Gemeinden, die Agrargemeinschaften auf Gemeindegut, die Agrarbehörde und sonstige Behörden bedeutet dies, dass eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den/die Obmann/frau und den/die Substanzverwalter/in nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist. Die Agrarbehörde wird daher künftige Zustellungen ausnahmslos über die Zustelladresse Gemeindeamt vornehmen. Die Gemeinden werden gebeten dafür Sorge zu tragen, dass die zeitnahe Weiterleitung bzw. Weitergabe von Schriftstücken an den/die Obmann/frau gewährleistet ist. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung: Mag. R“ Mit Schreiben vom 5.7.2015 beantragte der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, die Agrarbehörde möge das Schreiben mit der GZl.: **** betreffend Zustellung von Schriftstücken, insbesondere was die „fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann“ betrifft, der Agrargemeinschaft S in Bescheidform zustellen. Dies sei anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft S am 29.6.2015 beschlossen worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.7.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 56 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.7.2015 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 56, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde führte hierzu begründend wie folgt aus: „Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.06.2015 wurden die Obleute bzw. Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaften in Tirol über die mit LGBl. Nr. 70/2014 am 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuerungen im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz betreffend den Sitz von Gemeindegutsagrargemeinschaft informiert. Insbesondere wurden die Gemeindegutsagrargemeinschaften darauf hingewiesen, dass im Sinn der Bestimmung des § 36 a Abs. 2 i.V.m. § 86 e Abs. 1 TFLG 1996 eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann/die Obfrau und den/die Substanzverwalterin nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist. „Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.06.2015 wurden die Obleute bzw. Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaften in Tirol über die mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, am 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuerungen im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz betreffend den Sitz von Gemeindegutsagrargemeinschaft informiert. Insbesondere wurden die Gemeindegutsagrargemeinschaften darauf hingewiesen, dass im Sinn der Bestimmung des Paragraph 36, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 86, e Absatz eins, TFLG 1996 eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann/die Obfrau und den/die Substanzverwalterin nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist. Die Antragstellerin begehrt nunmehr eine bescheidmäßige Feststellung, dass eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihrer Auslegung, noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines Feststellungsbescheides entscheiden. Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden der begehrten Art ermächtigt, besteht nicht. Zumal die Frage der Anwendbarkeit eines Gesetzes bzw. bestimmter gesetzlicher Bestimmungen und deren Auslegung nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Obmann H A, Beschwerde, welche am 18.8.2015 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Obmann H A, Beschwerde, welche am 18.8.2015 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut einem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 24.7.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird wie folgt begründet: „Mit Schreiben vom 18.06.2015 hat das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrargemeinschaften den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S informiert, dass eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist. Die Agrargemeinschaft S hat daraufhin obige Behörde ersucht, dieses Schreiben in Bescheidform zuzustellen. Dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Obmann der Agrargemeinschaft S vertritt im Rahmen des TFLG und der Satzung zumindest 96 % der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft S. Er ist darauf angewiesen, Schriftstücke und Dokumente sicher und rechtzeitig zu erhalten. Dies sieht der Ausschuss bei dem von der Behörde vorgezeichneten Weg als nicht gesichert an. Um die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu haben, hat die Agrargemeinschaft um die Ausstellung des oben genannten Schreibens in Bescheidform ersucht und um diesen auf Konformität mit dem Zustellgesetz überprüfen lassen zu können. Das Zustellgesetz stellt mehrfach darauf ab, dass die Abgabestelle diese Stelle ist, an der sich der Empfänger bzw. der Vertreter gemäß § 13 Abs. 3 ZustG (in diesem Falle der Obmann der Agrargemeinschaft) regelmäßig aufhält.Das Zustellgesetz stellt mehrfach darauf ab, dass die Abgabestelle diese Stelle ist, an der sich der Empfänger bzw. der Vertreter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG (in diesem Falle der Obmann der Agrargemeinschaft) regelmäßig aufhält. Eine Zustellung von Schriftstücken an die Agrargemeinschaft S z. H. des Obmannes, die an der Abgabestelle Gemeindeamt zugestellt wird, ist aus unserer Sicht rechtswidrig, da in diesem Falle immer eine Verkürzung der Rechtsmittelfristen stattfindet. Die volle Länge der Rechtsmittelfristen benötigt die Agrargemeinschaft jedoch dringend, da die Willensbildung innerhalb der Agrargemeinschaft schon derzeit bei kurzen Rechtsmittelfristen an ihre Grenzen stößt (Fristen für die Einladung zur Ausschusssitzung, zur Vollversammlung, für den Aushang der Beschlüsse).“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen (§§ 36a und 86e) des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 36 a und 86 e) des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 36a Organe, Satzungen
(1)(…)
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. (…)“ „§ 86e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 nach § 36a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des §§ 36j Abs. 2 das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.
(1)Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, nach Paragraph 36 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des Paragraphen 36 j, Absatz 2, das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl. (…)“ Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall zu klären, ob ein Anspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft S auf bescheidmäßige Feststellung dahingehend besteht, dass die fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den Obmann nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde S möglich ist. Zwar enthält das AVG selbst keine allgemeinen Regelungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, doch sind die Verwaltungsbehörden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse gegründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, 641). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden im Falle des Fehlens ausdrücklicher Ermächtigungen also nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Zudem muss es sich um einen „subsidiären Rechtsbehelf“ (siehe etwa VwGH 17.9.2009, 2009/07/0006) handeln. Dass im vorliegenden Fall eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides fehlt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch für das Landesverwaltungsgericht keine Bestimmung ersichtlich, auf welche sich der von der Beschwerdeführerin begehrte Bescheid stützen könnte. Da überdies auch kein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung behauptet wird bzw. ersichtlich ist, kommt somit nur ein rechtliches Interesse der Partei als Zulässigkeitsvoraussetzung für die begehrte Feststellung in Frage. Ein rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.4.1991, 90/12/0329 und VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048). Von der Beschwerdeführerin wird nun zwar behauptet, dass ein Feststellungsbescheid im vorliegenden Fall zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen und um den Feststellungsbescheid auf Konformität mit dem Zustellgesetz überprüfen lassen zu können erforderlich sei, dies trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber nicht zu. Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 36a Abs 2 iVm § 86e Abs 1 TFLG 1996 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass als Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S das Gemeindeamt S anzusehen ist. Somit kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass Zustellungen an den Obmann oder Substanzverwalter einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auch an das Gemeindeamt adressiert werden können.Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 86 e, Absatz eins, TFLG 1996 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass als Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S das Gemeindeamt S anzusehen ist. Somit kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass Zustellungen an den Obmann oder Substanzverwalter einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auch an das Gemeindeamt adressiert werden können. § 2 Z 4 Zustellgesetz sieht nämlich mehrere mögliche Abgabestellen für die durch dieses Gesetz geregelte Zustellung von in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumenten der Verwaltungsbehörden vor. Nach dieser Bestimmung bedeutet der Begriff Abgabestelle „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz sieht nämlich mehrere mögliche Abgabestellen für die durch dieses Gesetz geregelte Zustellung von in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumenten der Verwaltungsbehörden vor. Nach dieser Bestimmung bedeutet der Begriff Abgabestelle „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“. Die einzelnen im § 2 Z 4 Zustellgesetz genannten Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung und besteht grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit der Behörde zwischen mehreren möglichen Zustelladressen (siehe in diesem Sinn Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 204 ff).Die einzelnen im Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz genannten Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung und besteht grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit der Behörde zwischen mehreren möglichen Zustelladressen (siehe in diesem Sinn Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 204 ff). Wie erwähnt bewirkt somit eine Zustellung an den eine zulässige Abgabestelle darstellenden Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft, also an das Gemeindeamt, eine ordnungsgemäße Zustellung. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S war daher zwar – entsprechend seinem im vorliegenden Verwaltungsverfahren erstatteten Schreiben vom 8.8.2015 – berechtigt, der Behörde gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz für die Zustellung in einem laufenden Verfahren einen bestimmten Ort, nämlich die Adresse <Adresse>, als Abgabestelle anzugeben, ein Recht der Gemeindegutsagrargemeinschaft darauf, dass die Behörde für ihre Zustellungen eine bestimmte der im § 2 Z 4 Zustellgesetz genannten Abgabestellen wählt, besteht allerdings nicht (siehe in diesem Sinn etwa Larcher, Zustellrecht [2010] Rz 165).Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S war daher zwar – entsprechend seinem im vorliegenden Verwaltungsverfahren erstatteten Schreiben vom 8.8.2015 – berechtigt, der Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz für die Zustellung in einem laufenden Verfahren einen bestimmten Ort, nämlich die Adresse <Adresse>, als Abgabestelle anzugeben, ein Recht der Gemeindegutsagrargemeinschaft darauf, dass die Behörde für ihre Zustellungen eine bestimmte der im Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz genannten Abgabestellen wählt, besteht allerdings nicht (siehe in diesem Sinn etwa Larcher, Zustellrecht [2010] Rz 165). Mag somit auch die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.6.2015, ****, enthaltene Information, dass „eine fristbefreiende Zustellung von Schriftstücken an den/die Obmann/frau und den/die Substanzverwalter/in nur über das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde möglich ist“, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unrichtig sein, da jedenfalls auch eine Zustellung an einen vom Empfänger angegebenen Ort in Frage kommt, besteht für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S kein Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung. Der von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellungsbescheid ist im Sinn der obigen Ausführungen nämlich nicht erforderlich, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, da - wie erwähnt - gar kein Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Behörde vorzunehmenden Wahl einer Abgabestelle besteht. Außerdem ist ein fehlender Feststellungsbescheid in Anbetracht der dargestellten Rechtslage auch mit keiner Rechtsgefährdung der Antragstellerin verbunden, die es zu beseitigen gelte. Überdies kann die Frage, ob die Zustellung eines behördlichen Dokuments gesetzmäßig erfolgt ist, in einem durch ein solches Dokument allenfalls eingeleiteten konkreten Verwaltungsverfahren geklärt werden und bedarf keiner abstrakten Klärung. Somit fehlt im vorliegenden Fall eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Feststellungsbescheid (nämlich dass es sich dabei um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt), weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Schließlich spricht auch das VwGH-Erkenntnis vom 19.9.2012, 2012/01/0008, gegen die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungantrages. Laut diesem Erkenntnis kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen entscheiden, „also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides liegt insoweit nicht vor“. Die Beschwerdeführerin begehrt im vorliegenden Fall aber gerade die Klärung einer solchen abstrakten Frage, indem sie abstrakt und losgelöst von einem konkreten Einzelfall eine Feststellung darüber beantragte, wie die Behörde Zustellungen in Zukunft generell vornehmen wird. Auch nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2014, 2013/07/0279, sind – mit dem vorliegenden Antrag vergleichbare - abstrakt gehaltene, zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, unzulässig. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S vom 5.7.2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann nach Abs 2 Z 1 leg.cit. eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Mangels Antrages auf Durchführung einer Verhandlung und wegen der ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Beantragung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2046.3