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{'item': 'LVwG-2014/40/3319-24'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 4§ 5§ 33§ 111§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/3319-24 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) auf jeweils Euro 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabgesetzt werden.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) auf jeweils Euro 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabgesetzt werden. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die zu den Spruchpunkten
  3. bis
  4. genannten Arbeitnehmerinnen in den genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Entgelt (und somit) als im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, (AIVG), in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Personen von der Y GmbH beschäftigt wurden, ohne dass diese Dienstnehmerinnen - vor Arbeitsantritt - bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, nämlich bei der Gebietskrankenkasse Ö mit Sitz in W, Adresse, angemeldet wurden.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. genannten Arbeitnehmerinnen in den genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Entgelt (und somit) als im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 1 und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, (AIVG), in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Personen von der Y GmbH beschäftigt wurden, ohne dass diese Dienstnehmerinnen - vor Arbeitsantritt - bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, nämlich bei der Gebietskrankenkasse Ö mit Sitz in W, Adresse, angemeldet wurden. Weiters wird der Tatzeitraum hinsichtlich des Übertretungspunktes
  7. D D, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 auf 31.10.2012 bis Ende November 2012 eingeschränkt, ebenso wird der Name der zu Punkt
  8. genannten Arbeitnehmerin auf ‚H H‘ berichtigt. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Kosten des Verfahrens vor der Behörde demgemäß zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. mit jeweils Euro 73,--, gesamt sohin mit Euro 1.241,-- neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens vor der Behörde demgemäß zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. mit jeweils Euro 73,--, gesamt sohin mit Euro 1.241,-- neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2014, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Vertretung nach außen hin verantwortliches Organ der Y GmbH mit Sitz in M, Adresse, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Vertretung nach außen hin verantwortliches Organ der Y GmbH mit Sitz in M, Adresse, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass 1. die rumänische Staatsangehörige B B, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 10.01.2013 bis 30.04.2013 als Table-Tänzerin, 2. die rumänische Staatsangehörige C C, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 10.01.2013 bis 30.04.2013 als Table-Tänzerin, 3. die ungarische Staatsangehörige D D, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 als Table-Tänzerin, 4. die rumänische Staatsangehörige E E, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 5. die rumänische Staatsangehörige F F, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table Tänzerin, 6. die rumänische Staatsangehörige G G, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 7. die rumänische Staatsangehörige H A, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 8. die rumänische Staatsangehörige I I, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin,die rumänische Staatsangehörige römisch eins römisch eins, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 9. die rumänische Staatsangehörige J J, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 10. die rumänische Staatsangehörige K K, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 11. die rumänische Staatsangehörige L L, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 12. die rumänische Staatsangehörige M M, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 13. die rumänische Staatsangehörige N N, geboren am xx.xx.xxxx, vom 09.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin, 14. die rumänische Staatsangehörige O O, geboren am xx.xx.xxxx, vom 19.12.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin 15. die ungarische Staatsangehörige P P, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 07.04.2013, 16. die ungarische Staatsangehörige R R, geboren am xx.xx.xxxx, vom 31.10.2012 bis 31.12.2012, als Table-Tänzerin, 17. die ukrainische Staatsangehörige S S, geboren am xx.xx.xxxx, vom 01.01.2013 bis 07.04.2013 als Table-Tänzerin im Lokal „V“ in M beschäftigt waren und Sie es unterlassen haben, die genannten Personen vor Arbeitsaufnahme beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 17. jeweils eine Verwaltungsübertretung gem § 111 Abs 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASV begangen und wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 17. gem § 111 Abs 2 ASVG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 17. jeweils eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASV begangen und wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 17. gem Paragraph 111, Absatz 2, ASVG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben, das Verfahren wegen Mangelhaftigkeit an die erste Instanz zurückzuverweisen und schließlich das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Strafe deutlich herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Lokal Listen geführt worden seien. Dabei habe es sich unter anderem um eine Aufstellung gehandelt, in welcher festgehalten wurde, welche Dame wie oft mit Gästen Getränke konsumierte. Weiters sei aus den Listen ersichtlich, welche Damen private Tanzvorstellungen gegeben hätten. Dies habe lediglich internen Charakter und lägen Beweisergebnisse nicht vor, welche Gegenteiliges aussagen würden. Jedenfalls könne aus diesem Umstand kein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im Lokal „V“ gebe es keine Getränkeanimation. Es sei nicht strafbar, dass eine Dame einen Gast frage, ob er etwas mit ihr trinken möchte. Getränkeanimation sei grundsätzlich nicht strafbar. Es stehe fest, dass den Tänzerinnen keine Bekleidungs- oder Arbeitsanweisungen erteilt worden seien. Die Durchführung der Tänze sei allein Angelegenheit der Damen gewesen. Gegenüber T T seien lediglich Mitteilungen gemacht und Informationen ausgetauscht worden; um Arbeitsanweisungen habe es sich dabei nicht gehandelt. Dieser habe daher auch keine freien Tage „genehmigt“, sondern die Mitteilungen der Damen lediglich zur Kenntnis genommen. Es stehe an sich fest, dass deren bloße Anwesenheit einen erhöhten Getränkeumsatz bedinge. Die Firma Y GmbH habe Euro 10,-- pro Arbeitstag und Tänzerin an die Agentur, welche die Damen vermittle, bezahlt. Das Geld sei von T T bei der Auszahlung der Table-Dances einbehalten und später an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Tänzerinnen seien von der Agentur A, A D, in Vorarlberg sozialversichert worden. Der diesbezügliche Betrag habe sich auf Euro 49,62 pro Monat belaufen und sei ebenfalls von der Y GmbH einbehalten und anschließend an die Agentur weitergeleitet worden. Sämtliche Damen seien über die Agentur vermittelt worden und sozialversichert gewesen. Des Weiteren gebe es mit den Tänzerinnen Managementverträge. Aus dem Umstand, dass die Damen der Meinung gewesen seien, außer um das Tanzen selbst, sich um nichts persönlich kümmern zu müssen sowie, dass gewissen Damen der Inhalt ihrer Verträge nicht näher bekannt war oder diese den Begriff der Selbstständigkeit nicht verstanden hätten, spiele für die Frage der vorgeworfenen Tathandlung keine besondere Rolle. Es sei nicht Aufgabe des Veranstalters, mit den Damen die Auftragsbestätigungen bzw die Verträge mit der Agentur zu erörtern. Was den Begriff der Selbstständigkeit betreffe, sei festzuhalten, dass dieser auch für einen Inländer oft schwer zu erklären sei und insbesondere angesichts der Umstände, der nächtlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei, ohne Dolmetsch, diesbezüglich keine entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten. Auch aus dem Behilflich sein des Beschwerdeführers hinsichtlich Unterkunft und Transport könne kein Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die Vermutungen der Finanzpolizei dahingehend, dass bei echter Selbstständigkeit der Damen es zu Überschüssen bzw Mangel an Damen je nach wochenzeitlich bedingtem Gästeaufkommen komme müsse, seien hinsichtlich der Tatfrage ohne Belang, da es sich hierbei um bloße Mutmaßungen handle. Auch aus der von der Finanzpolizei wiedergegebenen Judikatur könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei Table-Dance-Darbieterinnen um unselbstständig erwerbstätige Personen handle, da jeder Sachverhalt zunächst für sich zu beurteilen sei. Insgesamt ergebe sich, dass die Damen nicht in einem Beschäftigtenverhältnis stünden, sondern als Selbstständige zu betrachten seien, da weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des ASVG bestanden habe. Die Behörde selbst sei von Fahrlässigkeit ausgegangen und würde im Übrigen keine Erschwerungsgründe, sondern bloß Milderungsgründe vorliegen, weshalb die Strafe jedenfalls deutlich herabzusetzen sei. Des Weiteren sei dem mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.08.2013 gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen worden. Dies sei bereits mit Schriftsatz vom 07.01.2014 gerügt worden und liege daher ein Verfahrensmangel vor, aufgrund dessen der angefochtene Bescheid bereits zu beheben sei. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Firmenbuchauszüge vom 09.10.2014 und 11.03.2015, die Stellungnahmen der Finanzpolizei Finanzamt Ä/Ü vom 19.12.2014 und 08.01.2015 jeweils samt Beilagen, den Aktenvermerk vom 09.03.2015, den handschriftlichen Vermerk des Zeugen W vom 24.01.2013, Gedächtnisprotokoll X/W vom 28.12.2013, diverse Versicherungsdatenauszüge vom 11.03.2105, diverse Kassa-Eingangs-Belege der SVA vom 14.01.2013, Kopie eines Bons vom 24.01.2013, den Aktenvermerk vom 16.03.2015, das Mail samt Beilagen der BH Z vom 17.03.2015, sowie die E-Mail der Sozialversicherungsanstalt gewerbliche Wirtschaft Landesstelle Vorarlberg vom 12.03.2015 mit Aufstellung betreffend den Versicherungsschutz der Tänzerinnen, den Aktenvermerk vom 19.03.2015 Am 12.03.2015, 18.03.2015 und 09.04.2015 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2014/29/3316 und 3317 sowie die Akten 2014/40/3318 und 3319 gemeinsam verhandelt wurden und die Zeugen U U und V V, X X, W W, A B, A C, L L, M M, D D, O O, B B, T T und Z Z einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zu den Verhandlungen nicht erschienen.Am 12.03.2015, 18.03.2015 und 09.04.2015 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2014/29/3316 und 3317 sowie die Akten 2014/40/3318 und 3319 gemeinsam verhandelt wurden und die Zeugen U U und römisch fünf römisch fünf, römisch zehn römisch zehn, W W, A B, A C, L L, M M, D D, O O, B B, T T und Z Z einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zu den Verhandlungen nicht erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH mit Sitz in M, Adresse, welche Betreiberin des Lokals V in M, Adresse, war (FB-Auszug vom 09.10.2014). T T war im genannten Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH und für die Belange des Lokals zuständig, diesbezüglich sowohl für den gastronomischen Bereich als auch für die im Lokal arbeitenden Tänzerinnen (ZV T T).Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH mit Sitz in M, Adresse, welche Betreiberin des Lokals römisch fünf in M, Adresse, war (FB-Auszug vom 09.10.2014). T T war im genannten Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH und für die Belange des Lokals zuständig, diesbezüglich sowohl für den gastronomischen Bereich als auch für die im Lokal arbeitenden Tänzerinnen (ZV T T). Beim gegenständlichen Lokal V in M handelt es sich um ein Nachtlokal, welches täglich von 21.00 Uhr bis ca 3.00 Uhr in der Früh oder auch länger - je nach Gästeaufkommen - geöffnet hatte (ZV T T, ZV L L, ZV O O).Beim gegenständlichen Lokal römisch fünf in M handelt es sich um ein Nachtlokal, welches täglich von 21.00 Uhr bis ca 3.00 Uhr in der Früh oder auch länger - je nach Gästeaufkommen - geöffnet hatte (ZV T T, ZV L L, ZV O O). B B, geboren am xx.xx.xxxx, C C, geboren am xx.xx.xxxx, E E, geboren am xx.xx.xxxx, F F, geboren am xx.xx.xxxx, G G, geboren am xx.xx.xxxx, H H, geboren am xx.xx.xxxx, I I, geboren am xx.xx.xxxx, J J, geboren am xx.xx.xxxx, K K, geboren am xx.xx.xxxx, L L, geboren am xx.xx.xxxx, M M, geboren am xx.xx.xxxx, N N, geboren am xx.xx.xxxx, O O, geboren am xx.xx.xxxx, allesamt rumänische Staatsangehörige, die ungarischen Staatsangehörigen P P, geboren am xx.xx.xxxx, R R, geboren am xx.xx.xxxx, und D D, geboren am xx.xx.xxxx, sowie die ukrainische Staatsangehörige S S, geboren am xx.xx.xxxx, waren in der Wintersaison 2012/13 als Tänzerinnen in diesem Lokal tätig, dies zumindest in den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Zeiträumen. Die Damen waren in dieser Zeit ausschließlich im Lokal V als Tänzerinnen tätig (ZV D D, ZV L L, ZV M M).B B, geboren am xx.xx.xxxx, C C, geboren am xx.xx.xxxx, E E, geboren am xx.xx.xxxx, F F, geboren am xx.xx.xxxx, G G, geboren am xx.xx.xxxx, H H, geboren am xx.xx.xxxx, römisch eins römisch eins, geboren am xx.xx.xxxx, J J, geboren am xx.xx.xxxx, K K, geboren am xx.xx.xxxx, L L, geboren am xx.xx.xxxx, M M, geboren am xx.xx.xxxx, N N, geboren am xx.xx.xxxx, O O, geboren am xx.xx.xxxx, allesamt rumänische Staatsangehörige, die ungarischen Staatsangehörigen P P, geboren am xx.xx.xxxx, R R, geboren am xx.xx.xxxx, und D D, geboren am xx.xx.xxxx, sowie die ukrainische Staatsangehörige S S, geboren am xx.xx.xxxx, waren in der Wintersaison 2012/13 als Tänzerinnen in diesem Lokal tätig, dies zumindest in den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Zeiträumen. Die Damen waren in dieser Zeit ausschließlich im Lokal römisch fünf als Tänzerinnen tätig (ZV D D, ZV L L, ZV M M). Die im Lokal V auftretenden Table-Tänzerinnen wurden auf einer vor dem Lokal befindlichen Schautafel beworben, während die Damen für sich selbst keine Werbung machten. Vor dem Einlass ins Lokal war eine Eintrittsgebühr von Euro 5,-- pro Person zu bezahlen.Die im Lokal römisch fünf auftretenden Table-Tänzerinnen wurden auf einer vor dem Lokal befindlichen Schautafel beworben, während die Damen für sich selbst keine Werbung machten. Vor dem Einlass ins Lokal war eine Eintrittsgebühr von Euro 5,-- pro Person zu bezahlen. Von den im Spruch angeführten Damen wurde über die Agentur A oder über bereits im Lokal arbeitende Damen Kontakt zum Betreiber des Lokals V bzw T T hergestellt.Von den im Spruch angeführten Damen wurde über die Agentur A oder über bereits im Lokal arbeitende Damen Kontakt zum Betreiber des Lokals römisch fünf bzw T T hergestellt. Die Tätigkeit der Damen bestand darin, dass diese während der Öffnungszeiten des Lokals leicht bekleidet im Lokal zugegen waren und abwechselnd an der Pole-Dance-Stange auf einer Bühne im Lokal Tanzvorstellungen gaben, wobei die Tänzerinnen sich bis auf den Slip entkleideten. Diesbezüglich sprachen sich die Damen mit dem DJ ab, er spielte jenes Lied, welches mit der Tänzerin ausgemacht war, nannte ihren Namen und tanzte die jeweilige Dame dann auf der Bühne. Die „Tänze“ erfolgten dergestalt, dass sich die Damen rhythmisch zur gespielten Musik bewegten. Nicht festgestellt werden kann, dass die im Spruch genannten Tänzerinnen über spezielle Tanz- oder Akrobatikausbildungen verfügten bzw die tänzerischen Vorführungen künstlerische oder akrobatische Darbietungen darstellten. Von den Damen wurden insbesondere auch private Tänze auf einer Empore im Lokal dargeboten, dabei entkleideten sich die Damen teilweise zur Gänze und tanzten vor dem Gast, welcher in einem Liegesessel Platz nahm, während die Tänzerin sich mitunter auch auf den Schoß des Gastes setzte. Für einen privaten Table Dance, welcher auf Wunsch des Gastes durchgeführt wurde, musste der Kunde Euro 40,-- bezahlen. Darüber hinaus konnte der Gast für einen Pauschalpreis von Euro 350,-- mit der Tänzerin hinter der Bar in einer (abgetrennten) Nische einen Sekt/Champagner konsumieren, welcher im Pauschalpreis inkludiert war und wurden zusätzlich fünf bis sechs Tänze auf der Empore für den Kunden getanzt. Die Tänze wurden von den Kunden dergestalt bezahlt, als der Kunde der Tänzerin das Geld aushändigte, diese gab das Geld dann dem Barkeeper und erhielt hiefür einen (bzw bei mehreren Tänzen mehrere) „Bon(s)“ ausgehändigt bzw bezahlte der Gast das Geld direkt dem Barkeeper und erhielt die Tänzerin auch hiefür einen Bon ausgehändigt. Für die Kunden bestand auch die Möglichkeit, den Privattanz mittels Bankomat- oder Kreditkarte beim Barkeeper zu bezahlen, wobei auch in diesem Fall ein Bon der Tänzerin ausgehändigt wurde. Jene Damen, welche gerade keine Tanzvorstellungen gaben, hielten sich im Lokal auf und unterhielten sich mit Gästen oder untereinander. Die Damen gingen von sich aus auf die Gäste zu und fragten, ob sie ihnen einen Privattanz bezahlen würden. Teilweise wurden die Gäste direkt auch darauf angesprochen, ob die Tänzerin auf ein Getränk eingeladen wird, teilweise wurde dies von den Gästen von sich aus angeboten. Die Unterkunft der Tänzerinnen war für den Zeitraum ihrer Beschäftigung in P, Adresse, und wurde ihnen diese von der Y GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese Unterkunft wurde von der Y GmbH um einen Betrag von etwa Euro 3.400,-- monatlich angemietet (ZV T T). Für die etwa 5 km lange Anfahrt zum Lokal wurde den Tänzerinnen seitens der Y GmbH ein Taxi bezahlt, welches die Damen täglich um 20:30 Uhr an ihrer Unterkunft abholte und nach Lokalschluss wieder für die Tänzerinnen organisiert wurde, um die Damen zu ihrer Unterkunft zurückzubringen. Die Tänzerinnen waren sohin während der gesamten Öffnungszeiten des Lokals in diesem anwesend. Die Tänzerinnen arbeiteten zwischen 4 und 7 Tage in der Woche und ausschließlich im Lokal V, in anderen Clubs waren sie während ihrer Tätigkeit im V nicht tätig.Die Unterkunft der Tänzerinnen war für den Zeitraum ihrer Beschäftigung in P, Adresse, und wurde ihnen diese von der Y GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese Unterkunft wurde von der Y GmbH um einen Betrag von etwa Euro 3.400,-- monatlich angemietet (ZV T T). Für die etwa 5 km lange Anfahrt zum Lokal wurde den Tänzerinnen seitens der Y GmbH ein Taxi bezahlt, welches die Damen täglich um 20:30 Uhr an ihrer Unterkunft abholte und nach Lokalschluss wieder für die Tänzerinnen organisiert wurde, um die Damen zu ihrer Unterkunft zurückzubringen. Die Tänzerinnen waren sohin während der gesamten Öffnungszeiten des Lokals in diesem anwesend. Die Tänzerinnen arbeiteten zwischen 4 und 7 Tage in der Woche und ausschließlich im Lokal römisch fünf, in anderen Clubs waren sie während ihrer Tätigkeit im römisch fünf nicht tätig. Den Tänzerinnen wurden im Lokal Softdrinks kostenlos zur Verfügung gestellt. Anhand der Bons wurde sodann von T T oder dem Barkeeper mit den Tänzerinnen abgerechnet, wobei dies ein-/zweimal wöchentlich geschah. Jenes Geld, welches den Tänzerinnen auf der Bühne von den Gästen direkt zugesteckt wurde, behielten die Damen gleich für sich. Nicht festgestellt werden kann, dass die Tänzerinnen von Seiten der Y GmbH ein Gehalt/Fixum ausbezahlt erhielten. Ihre Einnahmen resultierten aus den durchgeführten Privattänzen. Die Tänzerinnen selbst erzielten ein monatliches Einkommen in Höhe von ca Euro 800,-- bis Euro 1.500,--, wobei sie zwischen vier und sieben Tagen in der Woche arbeiteten. Die tägliche Arbeitszeit begann mit der Öffnung des Lokals um 21:00 Uhr und endete mit Lokalschluss um etwa 03:00 Uhr, je nach Gästeaufkommen auch später oder früher. Die Arbeitskleidung stammte von den Tänzerinnen selbst. Hinsichtlich der von den Damen durchgeführten Tänze, der von den Damen konsumierten Getränke und jener Getränke, welche Kunden mit Damen konsumierten, wurde vom Barkeeper eine Strichliste geführt. Diese Listen dienten dazu, um die Abrechnung der Tänze mit den Damen kontrollieren zu können, einen Überblick über die Getränkekonsumation der Damen zu haben (Getränke wurden vom Haus gestellt) und um abschätzen zu können, inwieweit die einzelnen Damen für die Gäste „attraktiv und damit für das Lokal gewinnbringend“ sind (ZV T T). Die Anwesenheit der Damen sollte das Lokal attraktiv machen und den Getränkeumsatz steigern (ZV T T). Wenn eine Tänzerin krank war oder frei haben wollte, meldete sie dies T T bzw dem Barkeeper. Wenn eine Tänzerin nicht arbeitete, musste sie nicht selbst für Ersatz sorgen. Die meisten der Tänzerinnen kamen zu ihrem Engagement bei der Y GmbH über die Agentur A – A D, Q, Adresse. Seitens der Y GmbH wurde der Agentur der Bedarf an Tänzerinnen bekannt gegeben, welche daraufhin die Damen für die jeweilige Wintersaison organisierte. Die Damen meldeten sich telefonisch bei T T und wies dieser ihnen daraufhin ihre Unterkunft in G zu. Für die Damen bezahlte die Y GmbH eine Pauschale an die Agentur A. Seitens der Agentur A und den Tänzerinnen wurden am 15. bzw 18.10.2012 als „Managementvertrag (Gastspielvermittlung-/Engagementvertrag)“ betitelte Urkunden unterzeichnet. Darin heißt es wie folgt: „ 1. Der Unternehmensgegenstand von VP 1 ist u.a. die Vermittlung von Gastspielverträgen im Bereich des GoGo- und Table-Dance, bzw. niveauvollen Bühnen- und Tanzdarbietungen. 2. Der VP 2 beauftragt hiermit VP 1 exklusiv für die Dauer des Vertrages, für Ihn entsprechende Auftrittsmöglichkeiten zu finden. 3. Die Leistungen von VP 1 besteht darin, entsprechende Auftrittslokalitäten zu finden. 4. VP 2 nimmt hiermit auch zur Kenntnis, dass VP 1 für diese Dienstleistung vom jeweiligen Veranstalter, eine Provision erhält. VP 2 bezahlt deshalb keinerlei Provision an VP 1. 5. VP 2 nimmt weiterhin zu Kenntnis, dass die von Ihm im Rahmen des Engagement-Gastspielvertrages vereinnahmten Entgelte, in Österreich steuerpflichtig sind. Er verpflichtet sich somit, sämtliche Steuern selbst abzuführen und hält VP 1 diesbezüglich Schad- und klaglos. 6. VP 2 nimmt hiermit auch zu Kenntnis, dass jegliche Tätigkeit, die nicht Gegenstand des vermittelten Engagementvertrag bzw. Gastspielvertrages sind, untersagt und zu unterlassen sind. Eine Nichtbeachtung kann zum Entzug der Aufenthaltsgenehmigung und somit zur Ausweisung durch die Fremdenpolizei führen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass jeglicher missbrauch oder Genuss von Betäubungsmitteln (Drogen), unverzüglich der Polizei angezeigt wird. 7. Sollte der vermittelte Engagementvertrag oder Gastspielvertrag, aus Gründen die im Bereich des VP 2 liegen, ohne triftigen Grund, vorzeitig beenden werden, so verpflichtet sich VP 2, dem VP 1 die dadurch entgangene Provision zu ersetzen. 8. VP 2 verpflichtet sich ebenso, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, ab Vertragsende bei VP 1, keinerlei Engagementverträge mit Veranstaltern oder Clubs einzugehen, bei denen VP 2 zuvor durch VP 1 vermittelt worden ist. 9. VP 2 nimmt außerdem zur Kenntnis, dass in Österreich eine allgemeine Meldepflicht besteht. Er verpflichtet sich daher der zuständigen Behörde die Adresse des Wohnsitzes an dem er sich für die Dauer des Engagement aufhält, zu melden. 10. Bei schuldhafter Verletzung einer dieser Vertragsbestimmungen ist jeweils der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufzukündigen. Die Kündigung muss aber schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. 11. Sämtliche Nebenabreden sowie Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform kann lediglich schriftlich abgesehen werden. 12. Als Gerichtsstand für alle möglichen Auseinandersetzungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zwischen dem VP 1 und dem VP 2 wird das für den Sitz des VP 1 sachlich und örtlich zuständige Gericht unwiderruflich vereinbart. 13. Eventuell getroffene Sondervereinbarungen oder Nebenabreden sind gesondert auf Zusatzblatt zu formulieren.“ Durch die Agentur A und dem Veranstalter Y GmbH kam es zur Unterzeichnung von mit „Auftragsbestätigung“ betitelten Urkunden betreffend die verfahrensgegenständlichen Damen bzw wurden diese Urkunden zumindest mit Firmenstempel versehen. Darin heißt es wie folgt: „ 1. Der Veranstalter beauftragt die Agentur, die Beschickung seiner Veranstaltung mit selbstständigen, qualifizierten Show-Tänzerin(

  1. en)vorzunehmen. 2. Die Veranstaltungen finden vom 18.10.2012 [bzw 15.10.2012] bis inkl. 31.12.2012 in den Räumen des Veranstalters: (Lokal „V“, Adresse, M) statt. 3. Diese Auftragsbestätigung gilt für folgende Person [Personalien der jeweiligen Tänzerin] 4. Der Veranstalter erklärt, alle für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu besitzen und die Tänzerin(nen) zu keiner anderen Tätigkeit, als in den AGB definiert, zu engagieren. 5. Die Agentur vermittelt an den Veranstalter Show-Tänzerin(nen) aus EU-Ländern. 6. Die Agentur haftet nur dafür, dass die eingesetzten Show-Tänzerin(nen), sofern sie aus Nicht EU Staaten kommen, die nötigen Aufenthaltstitel besitzen. 7. Die Show-Tänzerin(nen) präsentiert ihr Programm laut den gesetzlichen Öffnungszeiten. Das Eintreffen und die Programmvorbereitung am Veranstaltungsort ist in der Regel 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung. 8. Der Veranstalter verpflichtet sich dem vermittelten Künstler eine Netto-Gage von 000,00 € netto pro Veranstaltungstag, täglich od. wöchentlich auszubezahlen, diese Gagen werden mit der Agentur abgerechnet, und die Agentur gibt diese Gagen an die Künstler weiter, gem. §4 Abs 3 UstG 1994. Jedoch kann die Agentur [sic] im Verhinderungsfall jeden Veranstalter beauftragen, die Gagen an die Künstler direkt auszubezahlen.8. Der Veranstalter verpflichtet sich dem vermittelten Künstler eine Netto-Gage von 000,00 € netto pro Veranstaltungstag, täglich od. wöchentlich auszubezahlen, diese Gagen werden mit der Agentur abgerechnet, und die Agentur gibt diese Gagen an die Künstler weiter, gem. §4 Absatz 3, UstG 1994. Jedoch kann die Agentur [sic] im Verhinderungsfall jeden Veranstalter beauftragen, die Gagen an die Künstler direkt auszubezahlen. 9. Pro Veranstaltungstag und Künstler wird eine Provision von 05,00 € netto durch die Agentur an den Veranstalter verrechnet. Die Abrechnung erfolgt monatlich, und die Beträge sind sofort bei Erhalt der Rechnung fällig. 10. Grundlage dieser Auftragsbestätigung sind die umseitig angeführten ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Alle Vertragspartner erklären die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage und verbindlichen Bestandteil ihrer Zusammenarbeit und der sich daraus ergebenden Rechtsgeschäfte. 2. Die Agentur vermittelt an den Veranstalter selbstständige Show-Tänzerinnen aus bewilligungsfreien EU-Mitgliedsländern. 3. Die Show-Tänzerinnen beauftragen die Agentur mit der Wahrnehmung ihrer beruflichen Interessen und der damit zusammenhängenden Belange. 4. Der Veranstalter verpflichtet sich, die vereinbarten Gastspiel-Termine laut Auftragsbestätigung in allen Punkten einzuhalten. 5. Der Veranstalter stellt den Show-Tänzerinnen eine Unterkunft während des Gastspieles zur Verfügung (die näheren Bedingungen werden gesondert geregelt), der Veranstalter sorgt für den Transfer von der Unterkunft zum Auftrittsort und zurück und sorgt auch für die behördliche Anmeldung. 6. Eine weitere Verpflichtung einzelner durch die Agentur an den Veranstalter oder dessen Betrieb(
  2. e)von der Agentur vermittelter Show-Tänzerinnen direkt oder indirekt entstandene Kontakte durch den Veranstalter sind über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des letzten Gastspielvertrages / Vermittlungsvertrag gegenüber der Agentur melde- und provisionspflichtig, dies gilt auch für Zweigbetriebe des Veranstalters oder bei Änderungen des Gesellschaftsstandes des Unternehmens des Veranstalters / Gesellschafters. 7. Kundenschutz gilt als vereinbart und ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Eigenmächtiges Kontaktieren (Veranstalter – Künstlerin bzw. Künstlerin – Veranstalter) und engagieren von Künstlern die durch die Agentur vermittelt werden oder vermittelt wurden bzw. bei der Agentur einen aufrechten und gültigen Managementvertrag besitzen gilt als grobe Kundenschutzverletzung und berechtigt mich zur Verrechnung eines pauschalen Pönale von einer 3 Monatsprovision. 8. Die Show-Tänzerinnen sind in der Gestaltung ihrer Darbietung völlig frei und nicht weisungsgebunden, haben jedoch behördliche Auflagen zu beachten und sich an die räumlichen Gegebenheiten zu halten. Tage mit behördlichem Öffnungs- und / oder Betriebsverbot sind vom Veranstalter auch dann zu bezahlen, wenn die Show-Tänzerinnen an diesen Tagen nicht tätig sind, auch besteht in diesem Fall keine Anwesenheitsverpflichtung. 9. Die Show-Tänzerinnen dürfen nur in dem in der Auftragsbestätigung angeführten Betrieb tätig sein. Tätigkeiten außerhalb des angeführten Betriebes bedürfen der Zustimmung der Agentur in schriftlicher Form. Die Show-Tänzerinnen dürfen ausschließlich die im Gastspielvertrag angeführten Tätigkeiten (Show- und Bühnen-Tanz) ausführen. Andersgeartete Tätigkeiten (Gästeanimation, Körperkontakt) sind ausdrücklich und strengstens untersagt und zu unterbinden. 10. Gagen, Vermittlungsprovision und der Reisespesenersatz (sofern vorfinanziert) sind auch dann zu bezahlen, wenn auf Grund des Verschuldens des Veranstalters oder des/der Show-Tänzerin das Gastspiel nicht zustande kommt (Gläubigerverzug) oder vorzeitig schuldhaft beendet wird. In diesen Fällen haftet der schuldige Vertragspartner für die Bezahlung der entsprechenden Rechnung aus dem Titel des Schadenersatzes. 11. Der Show-Tänzerin ist ausdrücklich jeder Körperkontakt mit Gästen und Personal während der Darbietung und zwischen den Auftritten untersagt. Es ist auch ausdrücklich untersagt, während der Pausen zwischen den Darbietungen den Auftrittsort (das Lokal) zu verlassen oder sich mit Gästen aus dem Lokal zu entfernen. Es ist jede Tätigkeit strengstens untersagt, die auch nur ansatzweise als Prostitution ausgelegt werden kann. Werden vom Veranstalter bzw. dessen Vertreter(
  3. n)derartige Tätigkeiten gewünscht, hat die Agentur das Recht und die Verpflichtung, den Vertrag aufzulösen und der Künstlerinnen ein anderes Engagement zu besorgen. Die Rechtsfolgen sind gerichtlich zu klären. Der Veranstalter hat den Show-Tänzerinnen einen sauberen, geheizten, vom Publikum und Personal nicht einsehbaren und versperrbaren Umkleideraum zur Verfügung zu stellen, der auch über die vorgeschriebene Sanitäreinrichtung verfügt. 12. Allfällige Trinkgelder, die vom Veranstalter oder dessen bevollmächtigten Mitarbeitern für die Show-Tänzerin in Empfang genommen, sind unverzüglich an die Show-Tänzerin weiterzuleiten. Beträge (Trinkgelder), die die Show-Tänzerin für ihre Darbietungen von Gästen (Privatpersonen) im Lokal erhält, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Veranstalter und sind diesem gegenüber auch nicht melde- oder abgabenpflichtig. 13. Die Show-Tänzerinnen sind in keinem Fall zur Konsumation mit Gästen verpflichtet, es steht ihnen jedoch frei, sich von Gästen einladen zu lassen. Die Show-Tänzerinnen haben das Recht, Kontakte mit Gästen und den Genuss von Alkohol zu verweigern. 14. Belege über die Auszahlung der Gagen an die vermittelten Künstlerinnen sind an die Agentur A in Kopie weiterzuleiten. 15. Die für die Veranstaltung zu entrichtende Summe lt. Auftragsbestätigung wird wöchentlich in Rechnung gestellt und ist an dem auf der Rechnung angeführten Fälligkeitstag in bar zu übergeben. Eine Nichteinhaltung dieses Zahlungstermins bedeutet Vertragsbruch und zieht eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe des offenen Betrages nach sich. Bei Vereinbarung der Zahlung mittels Zahlschein, ist eine Bestätigung der Einzahlung per Telefax an die Agentur zu senden. Anfallende Anwaltskosten für Mahnungen trägt der Veranstalter. 16. Bei Nichteinhaltung dieser Geschäftsbedingungen in Ihrer Gesamtheit oder auch nur einzelnen Punkten hat die Agentur das Recht, die Show-Tänzerinnen sofort einen anderes Engagement zu vermitteln und den für die gesamte Beauftragung fälligen Betrag, abzüglich eventuell bereits geleisteter Zahlungen, in Rechnung zu stellen und bei nicht fristgerechter Zahlung klagsweise einzufordern. Alle durch eine klagsweise Eintreibung anfallenden Kosten trägt der Verursacher. 17. Es gilt das Recht der Rep. Österreich, als Gerichtstand für alle möglichen Auseinandersetzungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, der Agentur und den Show-Tänzerinnen wird das für den Sitz der Agentur Agentur A sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht, bzw. Handelsgericht vereinbart. 18. Mündliche Nebenabreden jeglicher Art bedürfen der Schriftform zur Rechtsgültigkeit. 19. Der Veranstalter bezahlt direkt an der Künstlerin dessen Gage und führt die daraus entstehende Ausländersteuer §99 Abs1 Z1 StGE [sic] an das zuständige Finanzamt ab.“ Von den im Spruch genannten Tänzerinnen war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet. B B, C C und H A waren erstmals seit 04.12.2012 bei der SVA gemeldet. E E war seit 20.02.2012 bei der SVA gemeldet, F F seit 02.11.2009, G G seit 02.10.2007, I I seit 12.03.2010, J J seit 08.11.2011, L L seit 07.11.2004, M M seit 10.11.2010 und P P seit 18.04.2007, im Zeitraum 15.10.2012 bis 13.11.2012 beantragte aber keine der Genannten ein Opting In (erst ab 14.11.2012). D D war seit 11.01.2010 bei der SVA gemeldet und beantragte in der Zeit vom 15.10. bis 31.10.2012 und ab 14.11.2012 das Opting In. Die übrigen Tänzerinnen waren zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet.Von den im Spruch genannten Tänzerinnen war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet. B B, C C und H A waren erstmals seit 04.12.2012 bei der SVA gemeldet. E E war seit 20.02.2012 bei der SVA gemeldet, F F seit 02.11.2009, G G seit 02.10.2007, römisch eins römisch eins seit 12.03.2010, J J seit 08.11.2011, L L seit 07.11.2004, M M seit 10.11.2010 und P P seit 18.04.2007, im Zeitraum 15.10.2012 bis 13.11.2012 beantragte aber keine der Genannten ein Opting In (erst ab 14.11.2012). D D war seit 11.01.2010 bei der SVA gemeldet und beantragte in der Zeit vom 15.10. bis 31.10.2012 und ab 14.11.2012 das Opting In. Die übrigen Tänzerinnen waren zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet. Die Sozialversicherungsbeiträge (sofern sie entrichtet wurden) wurden nicht von den Damen selbst an die SVA bezahlt, sondern wurden die Beiträge in Höhe von Euro 49,62 monatlich bei der Auszahlung der „Bons“ von T T einbehalten und von diesem wiederum an die Agentur A weitergeleitet, welche die Beiträge sodann einbezahlte. Die Tänzerinnen kümmerten sich sohin weder um die Sozialversicherung noch kümmerten sie sich um Steuererklärungen, Pauschalbeiträge an das Finanzamt wurden ebenfalls von Seiten T T von den Gagen der Tänzerinnen einbehalten. Soweit die Beweismittel nicht bereits in Klammer angeführt sind, ergibt sich der vorgenannte Sachverhalt aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Dass die im Spruch angeführten Damen im Lokal V getanzt haben, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebenso dass keine von ihnen von Seiten der Y GmbH zur Sozialversicherung angemeldet wurde und wurde dies vom Zeugen T T anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Dass die im Spruch angeführten Damen im Lokal römisch fünf getanzt haben, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebenso dass keine von ihnen von Seiten der Y GmbH zur Sozialversicherung angemeldet wurde und wurde dies vom Zeugen T T anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Dass die an den Abenden jeweils tanzenden Damen im Schaufenster vor dem Lokal angeführt waren und Eintritt bezahlt werden musste, gaben die Zeugen U U und V V übereinstimmend an, ebenso gaben die Zeugen W W und X X an, dass sie Eintritt bezahlen mussten, als sie anlässlich der Kontrolle in Zivil das Lokal betraten.Dass die an den Abenden jeweils tanzenden Damen im Schaufenster vor dem Lokal angeführt waren und Eintritt bezahlt werden musste, gaben die Zeugen U U und römisch fünf römisch fünf übereinstimmend an, ebenso gaben die Zeugen W W und römisch zehn römisch zehn an, dass sie Eintritt bezahlen mussten, als sie anlässlich der Kontrolle in Zivil das Lokal betraten. Auch T T gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde an, an der Schautafel die Anzahl der Tänzerinnen bekanntzugeben. Dass die Damen großteils über die Agentur A zum Lokal V kamen, ergibt sich aus den im Akt der Behörde befindlichen Niederschriften mit den jeweiligen Damen, M M hingegen gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie über eine Freundin direkt zum Lokal V gekommen sei und dort mit T gesprochen habe.Auch T T gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde an, an der Schautafel die Anzahl der Tänzerinnen bekanntzugeben. Dass die Damen großteils über die Agentur A zum Lokal römisch fünf kamen, ergibt sich aus den im Akt der Behörde befindlichen Niederschriften mit den jeweiligen Damen, M M hingegen gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie über eine Freundin direkt zum Lokal römisch fünf gekommen sei und dort mit T gesprochen habe. Hinsichtlich der Art und Weise der Tanzvorstellungen, die für Privattänze zu bezahlenden Preise und Zahlungsmodalitäten im Lokal ist festzuhalten, dass sämtliche einvernommenen ZeugInnen diesbezüglich grundsätzlich übereinstimmende Angaben machten. Zu den Tanzvorstellungen gaben insbesondere die Tänzerinnen selbst Auskunft ebenso über den Ablauf der Zahlungen. Hinsichtlich der Führung der Strichlisten gaben T T und der Zeuge Z Z, der damalige Barkeeper im Lokal, übereinstimmend an, dass diese geführt wurden. Auch wurde von den Tänzerinnen und T T übereinstimmend angegeben, dass es ein „Pauschalangebot“ für eine Flasche Prosecco/Champagner im Separee und fünf bis sechs Tänzen auf der Empore gab. Hinsichtlich der Getränkeanimation gab es verschieden gelagerte Aussagen der Tänzerinnen. Der Zeuge T T gab an, dass richtige Getränkeanimation untersagt gewesen sei, er wisse aber nicht mehr, wo das stehe, möglicherweise im Agenturvertrag. Laut den AGB der Agentur A ist „Gästeanimation“ untersagt. Die Zeugen U U und V V gaben konkret an, bei der von ihnen durchgeführten Observation am 17.01.2013 von Damen darauf angesprochen worden zu sein, ob sie, die Dame, mit ihnen etwas mittrinken dürfe. X X und W W konnten solche Vorgänge nicht beobachten. Die Zeuginnen L L und M M gaben an, keine Getränkeanimation durchgeführt zu haben, die Zeugin O beharrte darauf, dies nie gemacht zu haben. Die Zeuginnen D D und B hingegen gaben an, sehr wohl die Gäste gefragt zu haben, ob diese sie auf ein Getränk einladen würden. Insbesondere die Zeugin B gab sehr bereitwillig Auskunft und war in ihren Ausführungen äußerst glaubhaft, während andere Tänzerinnen bei den Befragungen mitunter sehr zurückhaltend und ängstlich wirkten. Die Zeugin B war es auch, die angab, jedenfalls keine Provisionen für etwaige Getränkeanimationen erhalten zu haben. F F gab anlässlich ihrer Einvernahme vor der Behörde an, manchmal Getränkeanimation zu machen. Hinsichtlich der Getränkeanimation gab es verschieden gelagerte Aussagen der Tänzerinnen. Der Zeuge T T gab an, dass richtige Getränkeanimation untersagt gewesen sei, er wisse aber nicht mehr, wo das stehe, möglicherweise im Agenturvertrag. Laut den AGB der Agentur A ist „Gästeanimation“ untersagt. Die Zeugen U U und römisch fünf römisch fünf gaben konkret an, bei der von ihnen durchgeführten Observation am 17.01.2013 von Damen darauf angesprochen worden zu sein, ob sie, die Dame, mit ihnen etwas mittrinken dürfe. römisch zehn römisch zehn und W W konnten solche Vorgänge nicht beobachten. Die Zeuginnen L L und M M gaben an, keine Getränkeanimation durchgeführt zu haben, die Zeugin O beharrte darauf, dies nie gemacht zu haben. Die Zeuginnen D D und B hingegen gaben an, sehr wohl die Gäste gefragt zu haben, ob diese sie auf ein Getränk einladen würden. Insbesondere die Zeugin B gab sehr bereitwillig Auskunft und war in ihren Ausführungen äußerst glaubhaft, während andere Tänzerinnen bei den Befragungen mitunter sehr zurückhaltend und ängstlich wirkten. Die Zeugin B war es auch, die angab, jedenfalls keine Provisionen für etwaige Getränkeanimationen erhalten zu haben. F F gab anlässlich ihrer Einvernahme vor der Behörde an, manchmal Getränkeanimation zu machen. Auch über die Arbeitskleidung gaben die Tänzerinnen Auskunft, beispielsweise die Zeuginnen D und B. Es wurde aber von den Tänzerinnen auch angegeben, dass sie von sich aus auf die Kunden zugingen und sich mit ihnen unterhalten, damit die Gäste ihnen einen Privattanz bezahlten. Im Zuge dessen kam es auch vor, dass Gäste von sich aus die Tänzerinnen auf ein Getränk eingeladen haben. Über die Praktik der Führung einer Strichliste und deren Bedeutung konnten der gewerberechtliche Geschäftsführer T T und der Barkeeper Z Z, welcher die Listen führte, Auskunft geben. Über ihr Einkommen befragt, gab die Zeugin L L an, zwischen Euro 800,-- und Euro 1.400,-- verdient zu haben, die Zeugin B B gab eine Zahl zwischen Euro 1.000,-- und Euro 1.500,-- und die Zeugin M M eine Zahl zwischen Euro 1.200,-- und Euro 1.300,-- an. Die Feststellungen hinsichtlich Unterkunft und Taxitransport der Tänzerinnen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommene Tänzerinnen und T T getroffen werden. Lediglich die Zeugin D D gab an, für die Unterkunft etwas bezahlt zu haben. Doch war diese Zeugin lediglich zwei Monate im Lokal tätig und konnte auch im Übrigen sich kaum mehr erinnern oder bestimmte Angaben machen. Auch konnte die Zeugin D den genauen Ort ihrer Unterkunft nicht nennen, weshalb die Angaben nicht glaubwürdig waren. Sämtliche zeugenschaftlich einvernommenen Tänzerinnen gaben an, in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gänzlich frei gewesen zu sein, dies wurde auch vom Zeugen T T bestätigt. Dennoch ist festzuhalten, dass die Tänzerinnen ihre Abwesenheiten jeweils persönlich T T oder dem Barkeeper bekannt gaben und offensichtlich während der gesamten Öffnungszeiten des V anwesend waren. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeiten gaben die Tänzerinnen bei der Kontrolle am 24.01.2013 folgende Zeiten an: B B 7 Tage, C C 7 Tage, E E 5 Tage, F F 7 Tage, G G 5 Tage, H H 5 bis 6 Tage, I I 5 Tage, J J 5 Tage, K K 7 Tage, L L 5 Tage, M M 7 Tage. Abweichend davon gaben B B bzw L L bzw M M als Zeuginnen einvernommen an, zwei, vier oder sechs Tage bzw vier bis sechs Tage bzw vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. O O gab einvernommen an, vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. Es ergibt sich somit, dass die Damen nicht jede Woche dieselben fixen Arbeitstage wahrnahmen, doch kann es insgesamt als erwiesen gelten, dass sämtliche Damen regelmäßig zumindest vier bis sieben Tage in der Woche im Lokal zugegen waren. Ebenfalls wurde von den Tänzerinnen übereinstimmend angegeben, dass sie während der Saison ausschließlich im Lokal V getanzt haben.Die Feststellungen hinsichtlich Unterkunft und Taxitransport der Tänzerinnen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommene Tänzerinnen und T T getroffen werden. Lediglich die Zeugin D D gab an, für die Unterkunft etwas bezahlt zu haben. Doch war diese Zeugin lediglich zwei Monate im Lokal tätig und konnte auch im Übrigen sich kaum mehr erinnern oder bestimmte Angaben machen. Auch konnte die Zeugin D den genauen Ort ihrer Unterkunft nicht nennen, weshalb die Angaben nicht glaubwürdig waren. Sämtliche zeugenschaftlich einvernommenen Tänzerinnen gaben an, in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gänzlich frei gewesen zu sein, dies wurde auch vom Zeugen T T bestätigt. Dennoch ist festzuhalten, dass die Tänzerinnen ihre Abwesenheiten jeweils persönlich T T oder dem Barkeeper bekannt gaben und offensichtlich während der gesamten Öffnungszeiten des römisch fünf anwesend waren. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeiten gaben die Tänzerinnen bei der Kontrolle am 24.01.2013 folgende Zeiten an: B B 7 Tage, C C 7 Tage, E E 5 Tage, F F 7 Tage, G G 5 Tage, H H 5 bis 6 Tage, römisch eins römisch eins 5 Tage, J J 5 Tage, K K 7 Tage, L L 5 Tage, M M 7 Tage. Abweichend davon gaben B B bzw L L bzw M M als Zeuginnen einvernommen an, zwei, vier oder sechs Tage bzw vier bis sechs Tage bzw vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. O O gab einvernommen an, vier bis fünf Tage in der Woche gearbeitet zu haben. Es ergibt sich somit, dass die Damen nicht jede Woche dieselben fixen Arbeitstage wahrnahmen, doch kann es insgesamt als erwiesen gelten, dass sämtliche Damen regelmäßig zumindest vier bis sieben Tage in der Woche im Lokal zugegen waren. Ebenfalls wurde von den Tänzerinnen übereinstimmend angegeben, dass sie während der Saison ausschließlich im Lokal römisch fünf getanzt haben. Über die Vorgangsweise für den Fall, dass eine Tänzerin krank wurde oder frei haben wollte, gaben die Tänzerinnen selbst sowie der Zeuge T T übereinstimmend an, dass sie dies T T meldeten. Es wurde von den Tänzerinnen auch übereinstimmend angegeben, dass sie im Falle ihrer Verhinderung nicht für Ersatz sorgen mussten, dass sie sich vertreten lassen hätten können wurde nicht behauptet bzw wurde dies so angeführt (F F). Das Lokal sei jedenfalls stets informiert worden. Das ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichgelagerten Aussagen der Zeuginnen B B, D D und O O sowie aus den Vernehmungsniederschriften der Zeuginnen I I, O O, S S und L L. Über die Vorgangsweise für den Fall, dass eine Tänzerin krank wurde oder frei haben wollte, gaben die Tänzerinnen selbst sowie der Zeuge T T übereinstimmend an, dass sie dies T T meldeten. Es wurde von den Tänzerinnen auch übereinstimmend angegeben, dass sie im Falle ihrer Verhinderung nicht für Ersatz sorgen mussten, dass sie sich vertreten lassen hätten können wurde nicht behauptet bzw wurde dies so angeführt (F F). Das Lokal sei jedenfalls stets informiert worden. Das ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichgelagerten Aussagen der Zeuginnen B B, D D und O O sowie aus den Vernehmungsniederschriften der Zeuginnen römisch eins römisch eins, O O, S S und L L. Die Feststellungen bezüglich den Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur A und der Y GmbH konnten aufgrund der Aussagen des Zeugen T T sowie der einvernommenen Tänzerinnen getroffen werden. Des Weiteren liegen die zitierten Urkunden vor. Zur Praxis hinsichtlich der Sozialversicherung der Tänzerinnen gaben diese selbst Auskunft, im Besonderen L L, O O und B B sowie der Zeuge T T, wobei deren Aussagen übereinstimmend waren. Es war diesbezüglich des Öfteren von Euro 50,-- monatlich die Rede, wobei dabei unzweifelhaft der Betrag von Euro 49,62 gemeint war, welcher zumindest seit dem tatsächlichen Opting In auch durch entsprechende Kasseneingangsbelege vom Jänner 2013 belegt ist. Die Meldezeiträume bei der Sozialversicherung für die gewerbliche Wirtschaft sind belegt durch die E-Mail-Mitteilung der SVA gewerbliche Wirtschaft Landesstelle Vorarlberg, vom 12.03.2015. Die Angaben zur allgemeinen Sozialversicherung und dem Gewerberegister ergeben sich dagegen aus den entsprechenden Auszügen vom 11.03.2015. Über die Praxis der Steuerabgaben gab der Zeuge T T Auskunft. Demnach sei die Vorgangsweise mit dem Finanzamt abgesprochen gewesen. Die Zeugin O erklärte, keine Aufzeichnungen oder gar eine Buchhaltung geführt zu haben. Auch die übrigen Zeuginnen gaben an, sich ausschließlich ums Tanzen gekümmert zu haben. Hinsichtlich der Zeuginnen F F, N N, I I, H H, P P, S S und C C war eine Ladung nicht möglich bzw wurde einer solchen nicht nachgekommen und war die Einvernahme dieser Personen ebenfalls entbehrlich.Hinsichtlich der Zeuginnen F F, N N, römisch eins römisch eins, H H, P P, S S und C C war eine Ladung nicht möglich bzw wurde einer solchen nicht nachgekommen und war die Einvernahme dieser Personen ebenfalls entbehrlich. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 4

Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4

Abs 1 leg cit sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 5

Abs 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

§ 4

Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen.

§ 5

Abs 2 ASVG der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als ein Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens Euro 29,70 insgesamt jedoch höchstens Euro 386,80 gebührt oder für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als Euro 386,80 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als ein Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens Euro 29,70 insgesamt jedoch höchstens Euro 386,80 gebührt oder für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als Euro 386,80 gebührt.

§ 33

Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111

Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Abs 2 lit cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Absatz 2, lit cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Abs 3 leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 2 ein Jahr.

Absatz 3, leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, ein Jahr. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

§ 4

Abs 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom

  1. März 2012, Zl 2009/08/0135, und vom
  2. Juli 2012, Zl 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die persönliche Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1986, VwSlg 12.325 A). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom

  1. März 2012, Zl 2009/08/0135, und vom
  2. Juli 2012, Zl 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die persönliche Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1986, VwSlg 12.325 A). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Mai 1980, VwSlg Nr 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Ein Werkvertrag liegt hingegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die bereits im Vorhinein genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrags. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl etwa das Erkenntnis vom
  5. März 2012, Zlen 2011/09/0089, 0090 mwN).Ein Werkvertrag liegt hingegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die bereits im Vorhinein genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrags. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. März 2012, Zlen 2011/09/0089, 0090 mwN). Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur für eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten, Ersatz der Kosten für Reinigungsmittel), genannt. Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl zum Ganzen das Erkenntnis vom
  7. Dezember 2012, Zl 2012/09/0129).Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis vom
  8. Dezember 2012, Zl 2012/09/0129). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl zB das Erkenntnis vom
  9. Februar 2006, Zlen 2002/09/0187 bis 0189). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann vergleiche zB das Erkenntnis vom
  10. Februar 2006, Zlen 2002/09/0187 bis 0189). Die Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon verschiedentlich als eine in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit qualifiziert (vgl. etwa VwGH 4.10.2012, Zl. 2010/09/0077 ua).Die Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon verschiedentlich als eine in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit qualifiziert vergleiche etwa VwGH 4.10.2012, Zl. 2010/09/0077 ua). Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht notwendigerweise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. April 2006, Zl. 2005/09/0021).Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht notwendigerweise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. April 2006, Zl. 2005/09/0021). Eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub - wie im Beschwerdefall - wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. September 2005, Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die (hier: vom Beschwerdeführer zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Tänzerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Beschwerdeführer abführen musste: durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (vgl. das Erkenntnis vom
  14. Mai 2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (z.B. unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. z.B. § 35 Abs. 1 ASVG).Eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub - wie im Beschwerdefall - wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  15. September 2005, Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die (hier: vom Beschwerdeführer zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Tänzerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Beschwerdeführer abführen musste: durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Mai 2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (z.B. unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vergleiche z.B. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass die Tänzerinnen keine Anweisungen erhalten hätten, sondern selbständig vorgehen würden und sich mit dem DJ absprechen würden und der dann ihre Lieblingslieder spielen würde, zu denen sie tanzten, so ist auszuführen, dass wenn sich die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil die Arbeitnehmerin von sich aus weiß, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechts in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers") äußert (VwGH 26.05.2004, Zl 2001/08/0026), die im vorliegenden Fall auch ausgeübt wurden. Die Tänzerinnen wurden vom gewerberechtlichen Geschäftsführer T T kontrolliert, Abwesenheiten und Krankenstände der Tänzerinnen wurden ihm gemeldet. Eine solche die Arbeiten laufend begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Arbeiter ist ebenfalls ein starkes Indiz für die für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in die Betriebsorganisation (VwGH 16.09.2010, Zl 2010/09/0158). Gegenständlich steht fest, dass mit keiner der angeführten Tänzerinnen mit der Y GmbH ein im Vorhinein abgrenzbares Werk vereinbart war, sodass jedenfalls nicht von einem gewährleistungstauglichen Werk ausgegangen werden konnte (Vereinbarungen über Gewährleistung und Garantie hat es zwischen der Y GmbH und den einzelnen Tänzerinnen auch nicht gegeben). Auch im Nachhinein kann nicht festgestellt werden, welches konkrete Werk welche Tänzerin erbracht hätte. Vielmehr schuldeten die Tänzerinnen dauerndes Bemühen, dh sie waren während der Öffnungszeiten (an ihren Arbeitstagen) im Lokal zugegen, tanzten (ohne künstlerische Elemente) auf der Bühne oder ihre Privattänze auf der Empore und unterhielten sich mit Gästen. Weiters ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, dass die Tänzerinnen über eine gewisse Unternehmensstruktur verfügten. So ist festzuhalten, dass alle Tänzerinnen offensichtlich nur für die Y GmbH in Österreich tätig waren, es wurde ihnen die Unterkunft, die Fahrt zur und von der Arbeitsstätte und die Getränke von Seiten der Y GmbH zur Verfügung gestellt, was wiederum ein Naturalentgelt darstellt. Die Anzahl der geleisteten Tänze wurde vom Barkeeper bzw. Kellner notiert und sie erstellten insbesondere kein gewährleistungstaugliches abgrenzbares Werk. Sämtliche Tänzerinnen verfügten über keinerlei unternehmerische Struktur. Einzige Aufgabe der Tänzerinnen im Lokal war es, zu tanzen. Es wurden weder Steuererklärungen abgegeben noch Buchhaltung gemacht, ebensowenig wurden die Tänze von den Tänzerinnen selbst beworben. Zudem gab der gewerberechtliche Geschäftsführer der Y GmbH dezidiert an, dass von den Damen ein Betrag von Euro 10,-- pro Tag, an dem sie gearbeitet hätten, für das Finanzamt einbehalten worden wäre. Diese Beträge seien dann von der Y GmbH an das Finanzamt bezahlt worden. Eine selbständige Tätigkeit kann daher nicht im Ansatz erkannt werden. Dass sie sich bei ihrer Arbeit vertreten lassen hätten können, wurde nicht vorgebracht, sie mussten auch nicht für Ersatz sorgen, falls eine Tänzerin erkrankt bzw. verhindert war. Auch in den vorgelegten „Agenturverträgen“ ist angeführt, dass die Laufzeit begrenzt, dh der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und dass die Arbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen sind und dass „die Regeln zu befolgen sind“. Auch daraus lässt sich kein Werkvertrag ableiten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Tänzerinnen in den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen in seinem Lokal tätig gewesen sind. Er wendet sich aber gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Tänzerinnen in den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen in seinem Lokal tätig gewesen sind. Er wendet sich aber gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen seien. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin, einer Animierdame oder - wie im Beschwerdefall - einer "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde aber berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. September 2011, Zl. 2011/08/0206). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin, einer Animierdame oder - wie im Beschwerdefall - einer "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde aber berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  18. September 2011, Zl. 2011/08/0206). Derartige atypische Umstände hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Alle diese Merkmale lassen jedenfalls auf das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen schließen, zumal die diesbezüglichen Merkmale überwiegend hinsichtlich sämtlicher Dienstnehmerinnen vorlagen. Die Dienstnehmerinnen waren im Rahmen einer Vollbeschäftigung für die Y GmbH tätig (sie arbeiteten zwischen 4 und 6 Tagen in der Woche von zumeist 21.00 Uhr bis 02.00, 03.00 oder 04.00 Uhr). Ergänzend ist auch festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle weder die A1-Bescheinigungen vorlagen und darüber hinaus auch die Tänzerinnen nicht im Dienstleisterregister eingetragen waren, sodass die formellen Voraussetzungen für die Ausführung selbständiger Arbeiten in Österreich auch nicht vorlagen. Die Tätigkeit der Tänzerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung einer Wohnmöglichkeit, der von der Y GmbH für "privaten" Table-Dance zur Verfügung gestellten Separees, Räumlichkeiten, Bühne, Poledancestange, der Anordnung persönlicher Verhaltenspflichten in den Agenturverträgen und Auftragsbestätigungen mit der „A Künstlervermittlung“ (etwa das Verbot jeglichen Körperkontakts mit Gästen und Personal während der Darbietungen und zwischen den Auftritten, das Verbot des Verlassens des Lokals während der Pausen zwischen den Darbietungen, das Verbot sich mit Gästen aus dem Lokal zu entfernen, die Festsetzung des Preises für "privaten" Table-Dance auf der Getränkekarte durch die Y GmbH, die Führung von Aufzeichnungen über die Anwesenheit und die Tätigkeit der Tänzerinnen u.a. zwecks Abführung der Steuerleistung durch die Y GmbH für die Tänzerinnen eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG dar. Die Tätigkeit der Tänzerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung einer Wohnmöglichkeit, der von der Y GmbH für "privaten" Table-Dance zur Verfügung gestellten Separees, Räumlichkeiten, Bühne, Poledancestange, der Anordnung persönlicher Verhaltenspflichten in den Agenturverträgen und Auftragsbestätigungen mit der „A Künstlervermittlung“ (etwa das Verbot jeglichen Körperkontakts mit Gästen und Personal während der Darbietungen und zwischen den Auftritten, das Verbot des Verlassens des Lokals während der Pausen zwischen den Darbietungen, das Verbot sich mit Gästen aus dem Lokal zu entfernen, die Festsetzung des Preises für "privaten" Table-Dance auf der Getränkekarte durch die Y GmbH, die Führung von Aufzeichnungen über die Anwesenheit und die Tätigkeit der Tänzerinnen u.a. zwecks Abführung der Steuerleistung durch die Y GmbH für die Tänzerinnen eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dar. Im Übrigen entsprachen die vorgelegten "Künstlerverträge" auch deshalb nicht der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit, weil der nach dem festgestellten wahren wirtschaftlichen Gehalt hervorgekommene Hauptzweck zur angestrebten Steigerung der Attraktivität des vom Beschwerdeführer betriebenen Lokals, nämlich die sogenannten "privaten" Table-Dances, im Vertrag nicht enthalten sind. Auch vermag es nichts am Charakter der Tätigkeiten der Tänzerinnen als (unselbständige) Beschäftigung zu ändern, wenn das Entgelt - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (hier: unmittelbar durch die den "privaten" Table-Dance konsumierenden Gäste bzw. durch die vermittelnde Agentur, die wiederum vom Beschwerdeführer bezahlt wurde) geleistet wurde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. § 35 Abs. 1 ASVG und etwa das Erkenntnis vom
  19. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0157; zur Abgrenzung einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes - derartige Elemente sind aber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch vom Beschwerdeführer, behauptet worden - von einer rein tänzerischen Tätigkeit vgl. die Erkenntnisse vom
  20. Oktober 1998, Zl. 98/09/0127, sowie vom
  21. März 2011, Zl. 2008/09/0062). Auch vermag es nichts am Charakter der Tätigkeiten der Tänzerinnen als (unselbständige) Beschäftigung zu ändern, wenn das Entgelt - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (hier: unmittelbar durch die den "privaten" Table-Dance konsumierenden Gäste bzw. durch die vermittelnde Agentur, die wiederum vom Beschwerdeführer bezahlt wurde) geleistet wurde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und etwa das Erkenntnis vom
  22. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0157; zur Abgrenzung einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes - derartige Elemente sind aber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch vom Beschwerdeführer, behauptet worden - von einer rein tänzerischen Tätigkeit vergleiche die Erkenntnisse vom
  23. Oktober 1998, Zl. 98/09/0127, sowie vom
  24. März 2011, Zl. 2008/09/0062). Die behauptete Freiheit bei der Gestaltung des Showtanzprogramms fällt angesichts der festgestellten Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, insbesondere ist nochmals festzuhalten, dass die Tänze keinerlei künstlerische Elemente erkennen ließen, sondern sich die Damen leicht bekleidet erotisch, rhythmisch zu Musik bewegten. Es kommt für die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers iSd § 35 Abs. 1 ASVG weiters nicht darauf an, dass ein Teil des Entgelts direkt von den Gästen - für die Table-Dances - (oder von einem Dritten) bezahlt wurde (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom
  25. September 2011, Zl. 2011/08/0206). Das Argument, die Tänzerinnen hätten sich "die Betriebsmittel (insbesondere Bühnenkleidung)" selbst gekauft, ist ebenfalls nicht als Hinweis auf eine Selbständigkeit zu werten, auch weil die Tätigkeit der Tänzerinnen in den Räumlichkeiten des Barbetriebes des Beschwerdeführers zu erbringen war, sodass jedenfalls wesentliche Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, mögen die Tänzerinnen auch die Arbeitskleidung selbst beigebracht haben (vgl abermals das Erkenntnis vom
  26. September 2011). Es kommt für die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG weiters nicht darauf an, dass ein Teil des Entgelts direkt von den Gästen - für die Table-Dances - (oder von einem Dritten) bezahlt wurde vergleiche in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom
  27. September 2011, Zl. 2011/08/0206). Das Argument, die Tänzerinnen hätten sich "die Betriebsmittel (insbesondere Bühnenkleidung)" selbst gekauft, ist ebenfalls nicht als Hinweis auf eine Selbständigkeit zu werten, auch weil die Tätigkeit der Tänzerinnen in den Räumlichkeiten des Barbetriebes des Beschwerdeführers zu erbringen war, sodass jedenfalls wesentliche Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, mögen die Tänzerinnen auch die Arbeitskleidung selbst beigebracht haben vergleiche abermals das Erkenntnis vom
  28. September 2011). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass jedenfalls von Beschäftigungsverhältnissen der Rumäninnen mit der Y GmbH auszugehen war: Die Damen waren alle über einen längeren Zeitraum (Oktober 2012 bis März/April 2013 durchgehend (mit kurzen Urlaubsunterbrechungen) im Lokal tätig, es erfolgte sohin eine regelmäßige Arbeitserbringung über eine längere Dauer. Auch wenn die Damen angaben, dass sie kommen und gehen hätten können, wann sie wollten, war es dennoch so, dass die Tänzerinnen während der gesamten Öffnungszeiten von 21.00 Uhr bis Schließung des Lokals anwesend waren, dies auch dann, wenn sie gerade keine Privattänze durchführten. Sie waren daher auch an die vorgegebenen Arbeitszeiten (Öffnungszeiten des Lokals) gebunden. Weiters wurden von ihnen die vorgegebenen Betriebsmittel und Örtlichkeiten (Lokal, Bühne, Empore, Separee, Verwahrung der eingenommenen Beträge) verwendet und konnte auch am im Lokal befindlichen Bankomat der Privattanz vom Kunden bezahlt werden. Auch wenn die Tänzerinnen angaben, dass sie nicht melden hätten müssen, wenn sie nicht arbeiten hätten „wollen“ ist diesbezüglich festzuhalten, dass sie dennoch offensichtlich T T oder einem anderen Angestellten im Lokal Bescheid gaben, wenn sie an der Erbringung der Arbeit verhindert waren und mussten auch melden, wenn sie Urlaub haben wollten. Demgegenüber haben sie aber nicht für ihre Vertretung sorgen müssen, wenn sie verhindert waren. Auch wenn das Entgelt für die Privattänze von den Kunden direkt bezahlt wurde, ist festzuhalten, dass das Geld von der Y GmbH verwahrt wurde und man auch direkt mittels Bankomat im Lokal bezahlen konnte. Der DJ spielte „Lieder“ der jeweiligen Damen und wussten diese dann, dass sie auf der Bühne an der Poledancestange tanzen sollten bzw wurden sie daraufhin auch noch vom DJ darauf hingewiesen, indem er ihren Namen nannte. Die jeweils arbeitenden Damen wurden am Schaubrett des Lokals V angeführt. T T behielt auch Beiträge für die Sozialversicherung (und Finanzamt) von den von den Damen eingenommenen Beträgen ein.Die jeweils arbeitenden Damen wurden am Schaubrett des Lokals römisch fünf angeführt. T T behielt auch Beiträge für die Sozialversicherung (und Finanzamt) von den von den Damen eingenommenen Beträgen ein. Getränke wurden den Damen von Seiten der Y GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt. Ebenso wurde den Tänzerinnen kostenlos die Unterkunft von der Y GmbH organisiert und zur Verfügung gestellt und wurden auch die Taxifahrten (von der Unterkunft zum Lokal und zurück) von der Y GmbH bezahlt und organisiert. Wie T T auch selbst angab, traten die Tänzerinnen im Lokal auf, um auch die Getränkekonsumation der Gäste zu steigern. Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass Getränkeanimation von den Damen selbst durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass dennoch einige von ihnen angaben, diese dennoch aktiv gemacht zu haben, wobei aber Einladungen durch Kunden von ihnen aus erfolgten. Hinsichtlich der von den Damen konsumierten Getränke bzw der Getränke, auf die sie eingeladen wurden, wurden auch Aufzeichnungen von Seiten der Y GmbH gemacht, um zu sehen, „ob sich die Damen rentieren“ (Angaben T T). Konkret Getränkeanimation erfolgte gegenständlichen Falls jedoch auch dadurch, als es das Angebot gab, zu einem fixen Preis (Euro 350,--) im Separee mit den Damen eine Flasche Prosecco zu trinken und waren in dem Preis auch ca fünf bis sechs Tänze inkludiert. Auch wenn manche Tänzerinnen angaben, dass sie dies nicht angeboten haben, erscheint dies unglaubwürdig, zumal die Damen ja in diesem Fall gegen ihr „Geschäft“ gearbeitet hätten. Selbst wenn die Tänzerinnen für die Bühnentänze an der Poledancestange selbst keine Gage erhielten, für die Privattänze direkt vom Kunden direkt bezahlt wurden, Arbeitskleidung selbst beschafften und weder zur Getränkeanimation angehalten noch mit Provision am Getränkeumsatz beteiligt waren, ist in der Tätigkeit der Tänzerinnen in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der Y GmbH - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des ASVG zu sehen. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Tänzerinnen kann hinsichtlich der angeführten Punkte nicht in Abrede gestellt werden. Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dadurch, dass der Lokalbetreiber Dritten gegenüber konkrete Leistungen anbietet, welche die wesentliche Geschäftsgrundlage darstellen und die ohne eine ausreichende Anzahl von verfügbaren Tänzerinnen nicht erbracht werden können, eine organisatorische Eingliederung der Tänzerinnen nicht verneint werden kann. Dem hingegen konnten keinerlei selbständige Elemente der Beschäftigung der Tänzerinnen festgestellt werden. Auch wenn (die meisten) grundsätzlich bei der SVA gemeldet waren und im Zuge des Opting In auch Beiträge (erst nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum) bezahlten, so ist festzuhalten, dass sich die Damen um nichts gekümmert haben, wie es normalerweise ein Selbständiger zu tun hat. Es erfolgten keinerlei selbständige Werbetätigkeiten, Buchhaltung und Steuererklärungen wurden ebenfalls nicht von ihnen durchgeführt, die SVA Beiträge wurden einbehalten und von Dritten an die SVA weitergeleitet, die Unterkunft, Taxifahrten etc wurden von der Y GmbH organisiert und wurde insbesondere kein Werk zur Verfügung geschuldet, sondern schuldeten die Tänzerinnen lediglich ein ordnungsgemäßes Wirken bzw dauerndes Bemühen über einen längeren Zeitraum hinweg. Daran vermögen auch die vorgelegten Verträge nichts ändern, da es nicht auf eventuell abgeschlossene Verträge und die darin festgehaltenen Bezeichnungen, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Verhältnisses ankommt. Der künstlerische Gehalt der Tänze war vollkommen im Hintergrund, ausschlaggebend war vielmehr, dass die Anwesenheit und Darbietungen der Damen den Getränkekonsum im Lokal steigern sollte. Hinsichtlich der vom Veranstalter, der Y GmbH abgeführten Steuerabgaben handelt es sich um die Abzugssteuer beschränkt Einkommenssteuerpflichtiger nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG. Eine solche Besteuerung ist grundsätzlich nur selbstständiger Tätigkeit zugänglich (vgl Finanzsenat Wien 02.09.2013, RV/0341-W/10) und gilt für abgabenrechtliche Fragen nach § 21 BAO dasselbe Kriterium des wahren wirtschaftlichen Gehalts wie im ASVG.Hinsichtlich der vom Veranstalter, der Y GmbH abgeführten Steuerabgaben handelt es sich um die Abzugssteuer beschränkt Einkommenssteuerpflichtiger nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG. Eine solche Besteuerung ist grundsätzlich nur selbstständiger Tätigkeit zugänglich vergleiche Finanzsenat Wien 02.09.2013, RV/0341-W/10) und gilt für abgabenrechtliche Fragen nach Paragraph 21, BAO dasselbe Kriterium des wahren wirtschaftlichen Gehalts wie im ASVG. Dennoch ist jedoch festzuhalten, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Beschäftigung nach dem ASVG unabhängig zu beantworten ist, eine dahingehende Beurteilung durch die Steuerpflichtigen selbst oder durch das Finanzamt nicht präjudiziell wirken kann und das Landesverwaltungsgericht dahingehend deshalb in keinster Weise gebunden ist. Der Umstand, dass die betreffenden Damen steuerrechtlich als Selbstständige erfasst wurden, ob richtigerweise oder nicht, ist hinsichtlich der Frage der Beschäftigung zwar zu berücksichtigen, vermag unter Betrachtung des Gesamtbildes an der Qualität als arbeitnehmerähnlich Beschäftigten nichts zu ändern, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese Steuer durch die Y GmbH abgeliefert wurde. Die belangte Behörde durfte daher das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG bejahen. Ausgehend davon konnte die Anmeldung der Tänzerinnen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst nichts an der Pflichtversicherung nach dem ASVG ändern (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0267). Die belangte Behörde durfte daher das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejahen. Ausgehend davon konnte die Anmeldung der Tänzerinnen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst nichts an der Pflichtversicherung nach dem ASVG ändern (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0267). Aufgrund des Umstandes, dass die Tänzerinnen fünf bis sieben Stunden gearbeitet haben, dies an 4 bis 6 Tagen die Woche, weiters sämtliche befragten Damen angaben, ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt verdient zu haben, war von einer Vollbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen auszugehen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH, sohin als nach außen gem § 9 VStG vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, hat aufgrund des Umstandes, dass keine der angeführten Arbeiterinnen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Gebietskrankenkasse Ö, im Rahmen der Vollversicherung angemeldet wurde, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH, sohin als nach außen gem Paragraph 9, VStG vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, hat aufgrund des Umstandes, dass keine der angeführten Arbeiterinnen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Gebietskrankenkasse Ö, im Rahmen der Vollversicherung angemeldet wurde, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Gründe aufzuzeigen, welche ein mangelndes Verschulden seinerseits dargelegt hätten. Die Tänzerinnen hätten als Selbständige nur legal in Österreich arbeiten dürfen, wenn sie sich in das Dienstleisterregister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eintragen hätten lassen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht einmal behauptet, dass er kontrolliert hätte, ob die Eintragungen tatsächlich erfolgt waren. Von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer ist weiters zu erwarten, dass dieser sich mit den seinen Tätigkeitsbereich betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut macht und sich um deren Einhaltung bemüht. In diesem Sinne wäre es für den Beschwerdeführer durchaus in Betracht zu ziehen gewesen, dass hinsichtlich der Tänzerinnen eine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer hätte zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich mit den Normen des ASVG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung gewährleistet hätte werden können. Liegen Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift vor, wäre der Arbeitgeber (Beschäftiger) verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH 2010/09/0141). Auch hat er nicht vorgebracht, dass er sich bei der zuständigen Behörde darüber erkundigt hätte, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen die Personen als Selbständige zu werten gewesen wären oder ob sie nicht doch als Unselbständige zu werten waren. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass von diesbezüglich zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war gegenständlichenfalls kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen war als erheblich einzustufen, soll durch die gesetzlichen Bestimmungen doch die Schwarzarbeit hintangehalten werden, darüber hinaus verschafft sich ein Arbeitgeber bei der illegalen Beschäftigung einen wirtschaftlichen Vorteil anderen Unternehmen gegenüber und entzieht sich den Kontrollen des Lohn- und Sozialdumpings. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist und keine weiteren Erschwerungsgründe hervorgekommen sind waren die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) auf jeweils Euro 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabzusetzen und stellen nunmehr die gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe dar. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 Abs 2 zweiter Satz ASVG bzw. § 20 VStG nicht vorlagen, da weder von einem geringfügigen Verschulden noch von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits im Oktober/November 2012 begangen wurden (lange Verfahrensdauer).Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist und keine weiteren Erschwerungsgründe hervorgekommen sind waren die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) auf jeweils Euro 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabzusetzen und stellen nunmehr die gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe dar. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG bzw. Paragraph 20, VStG nicht vorlagen, da weder von einem geringfügigen Verschulden noch von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits im Oktober/November 2012 begangen wurden (lange Verfahrensdauer). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen ebenfalls nicht vor, zumal bereits nicht lediglich von einen geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen ebenfalls nicht vor, zumal bereits nicht lediglich von einen geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Die Spruchberichtigung erfolgte

§ 44aVSt

G binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Bestimmung des § 33 Abs 1 ASVG verletzt zu haben) zumal Tatbestandselement jedenfalls auch der Umfang der Pflichtversicherung ist (VwGH 22.02.2012, Zl 2009/08/0279).Die Spruchberichtigung erfolgte

Paragraph 44 a, VStG binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt zu haben) zumal Tatbestandselement jedenfalls auch der Umfang der Pflichtversicherung ist (VwGH 22.02.2012, Zl 2009/08/0279). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten Beschwerdepunktes eines Verfahrensmangels wegen nicht berücksichtigter Beweisanträge ist auszusprechen, dass die Beurteilung der Frage, ob dies einen Mangel im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bedingt habe, sich schon dadurch erübrigt, dass das Landesverwaltungsgericht nach selbstständiger Durchführung des Verfahrens nach öffentlicher mündlicher Verhandlung nach § 50 VwGVG in der Sache selbst entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH 94/15/0060, 2014/07/0102). In diesem Sinne bleibt eine Beanstandung des Ermittlungsverfahrens ohne Belang. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, warum die Einvernahme weiterer Zeugen in Anbetracht der bereits vorliegenden Beweisergebnisse relevant gewesen wäre.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten Beschwerdepunktes eines Verfahrensmangels wegen nicht berücksichtigter Beweisanträge ist auszusprechen, dass die Beurteilung der Frage, ob dies einen Mangel im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bedingt habe, sich schon dadurch erübrigt, dass das Landesverwaltungsgericht nach selbstständiger Durchführung des Verfahrens nach öffentlicher mündlicher Verhandlung nach Paragraph 50, VwGVG in der Sache selbst entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH 94/15/0060, 2014/07/0102). In diesem Sinne bleibt eine Beanstandung des Ermittlungsverfahrens ohne Belang. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, warum die Einvernahme weiterer Zeugen in Anbetracht der bereits vorliegenden Beweisergebnisse relevant gewesen wäre. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.3319.24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.