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{'item': 'LVwG-2014/41/0789-13'}

Obsah (11)§§ 27§§ 1§ 25a§ 5§ 18§ 15§ 2§ 4§ 6§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0789-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 2 Z 2 Vw

GVG wird der Beschwerde1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde a) insofern Folge gegeben, als Frau A A aufgrund des Antrages vom 03.12.2013

§§ 1

, 2, 5, 9 und 18 Abs 3 TMSG für den Monat Dezember 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 354,20, für die Monate Jänner bis Dezember 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 402,87 sowie für die Monate März, Juni, September und Dezember 2014 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 73,26 - sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 5.481,68 – zuerkannt wird.insofern Folge gegeben, als Frau A A aufgrund des Antrages vom 03.12.2013

Paragraphen eins, 2, 5, 9 und 18 Absatz 3, TMSG für den Monat Dezember 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 354,20, für die Monate Jänner bis Dezember 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 402,87 sowie für die Monate März, Juni, September und Dezember 2014 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 73,26 - sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 5.481,68 – zuerkannt wird. b) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von den Leistungen für die minderjährigen C B und D B wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2014, Zl. ***1, wurde der von Frau A A am 03.12.2013 über das Gemeindeamt X eingebrachte Mindestsicherungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Lebensgefährten B B von Euro 1.563,65 der Mindestsatz nach TMSG im Dezember 2013 (Mindestsicherungsrichtsatz Euro 1.433,40) um Euro 130,25 überschritten wird, weshalb das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2014, Zl. ***1, wurde der von Frau A A am 03.12.2013 über das Gemeindeamt römisch zehn eingebrachte Mindestsicherungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Lebensgefährten B B von Euro 1.563,65 der Mindestsatz nach TMSG im Dezember 2013 (Mindestsicherungsrichtsatz Euro 1.433,40) um Euro 130,25 überschritten wird, weshalb das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Selbst unter Berücksichtigung der inflationsangepassten Richtsätze für das Jahr 2014 errechne sich unter Einberechnung des vorliegenden Lohnzettels eine Richtsatzüberschreitung von Euro 99,

  1. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau A A mit Schreiben vom 19.02.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt am 27.02.2014, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Einkommen ihres Lebenspartners aufgrund eines Kontoauszuges mit Euro 1.340,35, aliquot Euro 1.563,65, errechnet worden sei. In diesem Betrag seien auch die Taggelder beinhaltet, die aber nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien. Ihre Kinder C, 7 Jahre und Vorschüler, und D, 4 Jahre, stünden wegen ihrer Entwicklungsstörung in Frühförderprogrammen, wodurch außerordentliche Belastungen entstünden, die ihre finanzielle Lage sehr belasten würden. Allein schon die Fahrtkosten mit dem ÖVM, 3 Mal die Woche, würden Euro 13,-- betragen, die Selbstbehalte und sonstigen Nebenkosten seien noch gar nicht bekannt. Mit Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Lebensgefährte bis über den Bezug bei der Firma W keine Einkünfte habe. Sie selber habe keine Einkünfte, da sie wegen der schwierigen Erziehung ihrer zwei kleinen Kinder vollkommen ausgelastet sei. Sparbuch und Geldreserven seien nicht vorhanden. Die Familienbeihilfe reiche nicht zur Abdeckung der Kosten für Lebensunterhalt, Kleidung, Fahrt- und Therapiekosten. Zusätzliche Geldmittel würden für Rezeptgebühren, Kosten für die Sonderschule, für Kindergarten, Windeln und Müllentsorgung anfallen. Für Reparaturen (Boiler, Staubsauger etc) stünde kein Geld zur Verfügung. Ihr Lebensgefährte B B habe seit 17 Jahren den Bankkredit und das Wohnbauförderungsdarlehen für die Eigentumswohnung abzuzahlen. Die Rückzahlung betrage monatlich ca. Euro 700,--, für Strom seien monatliche Zahlungen von Euro 140,- und für Versicherungen ca Euro 90,— zu leisten. Das Beschwerdevorbringen wurde (teilweise) durch Vorlage von Rechnungen unterstützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Von der belangten Behörde wurde ergänzend auf den Bescheid vom 26.03.2013, Zl ***3, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zeitraum 01.
  2. – 30.09.2013 mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 15 Abs 7 und 8 TMSG zuerkannt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Von der belangten Behörde wurde ergänzend auf den Bescheid vom 26.03.2013, Zl ***3, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zeitraum 01.
  3. – 30.09.2013 mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 7 und 8 TMSG zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2014, Zl LVwG-2014/41/0786-5, wurde über die von Frau A A eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht wie folgt erkannt: 1.

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben und Frau A A aufgrund ihres Antrages vom 03.12.2013Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben und Frau A A aufgrund ihres Antrages vom 03.12.2013 a)

den §§ 1, 2, 5, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 13/2013, iVm der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012 idF LGBl Nr 5/2013, für den Monat Dezember 2013 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 491,70,

den Paragraphen eins, 2, 5, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013,, in Verbindung mit der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2013,, für den Monat Dezember 2013 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 491,70, b)

§§ 1, 2, 5, 9 und 18 TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 13/2013 iVm der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, vom

  1. Jänner 2014 –
  2. Dezember 2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 522,60, undgemäß Paragraphen eins, 2, 5, 9 und 18 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013, in Verbindung mit der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, vom
  3. Jänner 2014 –
  4. Dezember 2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 522,60, und c)

§ 5Abs 5 TMSG idg

F iVm der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012 idF LGBl Nr 5/2013, im Monat Dezember 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 214,60 und iVm der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, in den Monaten März, Juni, September und Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 219,78 gewährt.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG idgF in Verbindung mit der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2013,, im Monat Dezember 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 214,60 und in Verbindung mit der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, in den Monaten März, Juni, September und Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 219,78 gewährt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer von der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachten Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Berechnung des – jeweils eigenen Mindestsicherungsanspruches der Mitbeteiligten (A A) und ihrer Kinder unter anderem § 18 Abs 2 TMSG maßgeblich sei. Nach dieser Bestimmung sei das Einkommen des Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Vaters der Kinder B B, soweit es dessen eigenen Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteige, als – den Anspruch mindernde – Leistung Dritter zu berücksichtigen. Der den eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens von B B sei ungeachtet des Umstandes anzurechnen, dass gegenüber einer Lebensgefährtin keine Unterhaltspflicht bestehe, und auch für den Fall, dass die für die Kinder anzurechnende Leistung die Höhe der Unterhaltspflicht übersteigen sollte. Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens könne jedoch

§ 18

Abs 3 TMSG nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Mitbeteiligte bzw für die Kinder zur Verfügung gestellt werde. Da es sich bei B B um keinen Mindestsicherungsbezieher handle, treffe ihn auch nicht die Pflicht,

§ 15

Abs 1 TMSG sein eigenes Vermögen einzusetzen und somit auch nicht die Pflicht, sich

§ 15

Abs 7 TMSG zum Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten. Da die von der Familie bewohnte Eigentumswohnung im Alleineigentum von B B stehe, könne diese Pflicht in Bezug auf die Wohnung auch nicht die Beschwerdeführerin A A treffen. Die in der Auflistung des § 6 Abs 1 TMSG nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen seien – auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen worden sei – nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstelle, sei es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen, insofern habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. Die von B B getragenen Kreditrückzahlungen für die Wohnung könnten jedoch einen konkreten Anhaltspunkt dafür darstellen, dass B B den Anteil seines Einkommens, der den auf ihn anzuwendenden Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteige, nicht tatsächlich seiner Lebensgefährtin und den Kindern zur Verfügung stelle. Dies hätte zur Folge, dass der genannte Einkommensteil, soweit ihm kein Unterhaltsanspruch gegenüberstehe, nicht bzw nicht in voller Höhe als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt werden könnte. Insoweit dies der Fall sei, werde das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Die Herrn B B gewährten Taggelder seien vom Verwaltungsgericht zu Recht nur zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt worden. Eine Sonderzahlung für Dezember 2013 habe nur unter der Voraussetzung, dass Frau A A und die Kinder dennoch auch in den Monaten Oktober und November 2013 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hätten, gebührt, was vom Verwaltungsgericht nicht geprüft worden sei. Auch diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer von der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachten Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Berechnung des – jeweils eigenen Mindestsicherungsanspruches der Mitbeteiligten (A A) und ihrer Kinder unter anderem Paragraph 18, Absatz 2, TMSG maßgeblich sei. Nach dieser Bestimmung sei das Einkommen des Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Vaters der Kinder B B, soweit es dessen eigenen Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteige, als – den Anspruch mindernde – Leistung Dritter zu berücksichtigen. Der den eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens von B B sei ungeachtet des Umstandes anzurechnen, dass gegenüber einer Lebensgefährtin keine Unterhaltspflicht bestehe, und auch für den Fall, dass die für die Kinder anzurechnende Leistung die Höhe der Unterhaltspflicht übersteigen sollte. Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens könne jedoch

Paragraph 18, Absatz 3, TMSG nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Mitbeteiligte bzw für die Kinder zur Verfügung gestellt werde. Da es sich bei B B um keinen Mindestsicherungsbezieher handle, treffe ihn auch nicht die Pflicht,

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG sein eigenes Vermögen einzusetzen und somit auch nicht die Pflicht, sich

Paragraph 15, Absatz 7, TMSG zum Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten. Da die von der Familie bewohnte Eigentumswohnung im Alleineigentum von B B stehe, könne diese Pflicht in Bezug auf die Wohnung auch nicht die Beschwerdeführerin A A treffen. Die in der Auflistung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen seien – auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen worden sei – nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstelle, sei es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen, insofern habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. Die von B B getragenen Kreditrückzahlungen für die Wohnung könnten jedoch einen konkreten Anhaltspunkt dafür darstellen, dass B B den Anteil seines Einkommens, der den auf ihn anzuwendenden Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteige, nicht tatsächlich seiner Lebensgefährtin und den Kindern zur Verfügung stelle. Dies hätte zur Folge, dass der genannte Einkommensteil, soweit ihm kein Unterhaltsanspruch gegenüberstehe, nicht bzw nicht in voller Höhe als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt werden könnte. Insoweit dies der Fall sei, werde das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Die Herrn B B gewährten Taggelder seien vom Verwaltungsgericht zu Recht nur zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt worden. Eine Sonderzahlung für Dezember 2013 habe nur unter der Voraussetzung, dass Frau A A und die Kinder dennoch auch in den Monaten Oktober und November 2013 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hätten, gebührt, was vom Verwaltungsgericht nicht geprüft worden sei. Auch diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihre beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.07.2014 und am 28.05.2015 getätigten Aussagen aufrecht hielt. Die Feststellungen hinsichtlich der Familiensituation und der Einkommenssituation im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2014 hätten weiterhin Gültigkeit. Einkommensbelege für die Monate Mai bis Dezember des Jahres 2014 hinsichtlich ihres Lebensgefährten B B wurden vorgelegt, ebenso klinische Befunde für ihre Kinder C und D, aus welchen sich ein Behandlungsbedarf für die Kinder ergebe. Sie habe einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, nicht jedoch einen Antrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gestellt. Ihr Lebensgefährte B B unterstütze sie und die beiden Kinder monatlich mit etwa Euro 100,

  1. Die Wohnung in X gehöre ihrem Lebensgefährten und unterstütze sie dieser dahingehend, dass er sie und die Kinder in der Wohnung wohnen lasse, wobei sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang, sohin auch die Betriebskosten, von ihrem Lebensgefährten getragen würden. Dieser bezahle auch die Telefonrechnung in der Höhe zwischen Euro 20,00 und 22,00 und komme dieser auch über sämtliche Versicherungen und Rückzahlungen von Krediten für die Wohnung auf. Zu den Betriebskosten wurde auf die richtigen Ausführungen im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2014 verwiesen. Sie habe für die Monate Jänner bis Juni 2015 entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015 Mindestsicherung erhalten. Die in diesem Erkenntnis erfolgte Berechnung der Mindestsicherung sei richtig und habe sie daran nichts auszusetzen. In Anlehnung an dieses Erkenntnis habe sie auch für die Monate Juli bis September 2015 Mindestsicherung zugesprochen erhalten.Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihre beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.07.2014 und am 28.05.2015 getätigten Aussagen aufrecht hielt. Die Feststellungen hinsichtlich der Familiensituation und der Einkommenssituation im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2014 hätten weiterhin Gültigkeit. Einkommensbelege für die Monate Mai bis Dezember des Jahres 2014 hinsichtlich ihres Lebensgefährten B B wurden vorgelegt, ebenso klinische Befunde für ihre Kinder C und D, aus welchen sich ein Behandlungsbedarf für die Kinder ergebe. Sie habe einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, nicht jedoch einen Antrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gestellt. Ihr Lebensgefährte B B unterstütze sie und die beiden Kinder monatlich mit etwa Euro 100,
  2. Die Wohnung in römisch zehn gehöre ihrem Lebensgefährten und unterstütze sie dieser dahingehend, dass er sie und die Kinder in der Wohnung wohnen lasse, wobei sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang, sohin auch die Betriebskosten, von ihrem Lebensgefährten getragen würden. Dieser bezahle auch die Telefonrechnung in der Höhe zwischen Euro 20,00 und 22,00 und komme dieser auch über sämtliche Versicherungen und Rückzahlungen von Krediten für die Wohnung auf. Zu den Betriebskosten wurde auf die richtigen Ausführungen im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2014 verwiesen. Sie habe für die Monate Jänner bis Juni 2015 entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015 Mindestsicherung erhalten. Die in diesem Erkenntnis erfolgte Berechnung der Mindestsicherung sei richtig und habe sie daran nichts auszusetzen. In Anlehnung an dieses Erkenntnis habe sie auch für die Monate Juli bis September 2015 Mindestsicherung zugesprochen erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten B B in einem gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, nämlich C B, geb am xx.xx.xxxx, und D B, geb am xx.xx.xxxx. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, welche bereits vor längerer Zeit vom Lebensgefährten angeschafft wurde. Dafür bestreitet der Lebensgefährte monatliche Rückzahlungen in der Höhe von etwa Euro 644,
  3. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt, fallen weiters Betriebskosten in der Höhe von Euro 121,38 für die Wohnung sowie Euro 3,98 für die dazu gehörige Tiefgarage an. In den Betriebskosten für die Wohnung enthalten sind laut Aufstellung der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft Ö Heizkosten in der Höhe von Euro 18,
  4. Die monatliche Stromrechnung beträgt laut der Vorschreibung der TIWAG vom 18.06.2014 Euro 131,
  5. Befragt zum Grund der Höhe der Stromkosten hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung (vgl Verhandlungsschrift vom 28.05.2015, GZ 2015/15/1158-2) angegeben, dass dies zum Teil auch auf die im Bad installierte elektrische Fußbodenheizung zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten B B in einem gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, nämlich C B, geb am xx.xx.xxxx, und D B, geb am xx.xx.xxxx. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, welche bereits vor längerer Zeit vom Lebensgefährten angeschafft wurde. Dafür bestreitet der Lebensgefährte monatliche Rückzahlungen in der Höhe von etwa Euro 644,
  6. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt, fallen weiters Betriebskosten in der Höhe von Euro 121,38 für die Wohnung sowie Euro 3,98 für die dazu gehörige Tiefgarage an. In den Betriebskosten für die Wohnung enthalten sind laut Aufstellung der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft Ö Heizkosten in der Höhe von Euro 18,
  7. Die monatliche Stromrechnung beträgt laut der Vorschreibung der TIWAG vom 18.06.2014 Euro 131,
  8. Befragt zum Grund der Höhe der Stromkosten hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift vom 28.05.2015, GZ 2015/15/1158-2) angegeben, dass dies zum Teil auch auf die im Bad installierte elektrische Fußbodenheizung zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin selbst geht keiner Beschäftigung nach und besitzt auch kein anrechenbares Vermögen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist als Kraftfahrer unselbstständig beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.208,05, dies 14 x im Jahr. Außerdem bezieht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin monatlich Taggelder in der Höhe von durchschnittlich Euro 160,
  9. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin hat weiters ergeben, dass ihr der Lebensgefährte monatlich einen Beitrag in der Höhe von Euro 33,00 zur Verfügung stellt. Weiters bezahlt der Lebensgefährte die Telefonrechnung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 22,
  10. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin leistet dieser daher monatlich Geldzahlungen in der Höhe von Euro 55,00, welche zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin dienen. Außerdem werden die Wohnkosten ausschließlich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestritten. Festgehalten wird, dass die beiden minderjährigen Kinder C und D B nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen logopädische und ergotherapeutische Therapien besuchen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind beim Lebensgefährten mitversichert. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 angegeben, dass bei den Kindern keine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliegt, weshalb die Kosten für die Therapien nicht auf diesem Wege abgedeckt werden. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2015 wurde von der Beschwerdeführerin wiederholt, für ihre Kinder keinen Antrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz eingebracht, wohl aber einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt zu haben. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

Abs 4 leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind

Absatz 4, leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich

§ 2Abs 1 TMSG, wer

In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Als Alleinstehend gilt

§ 2

Abs 4 TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt

Abs 6 leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Als Alleinstehend gilt

Paragraph 2, Absatz 4, TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt

Absatz 6, leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

§ 2

Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst

§ 2

Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst

Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Mindestsicherung wird

§ 4Abs 1 TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.

Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).Mindestsicherung wird

Paragraph 4, Absatz eins, TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen

Abs 2 leg cit:Zu den Grundleistungen zählen

Absatz 2, leg cit:

  1. a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
  2. b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
  3. c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
  4. d)die Übernahme der Bestattungskosten.

§ 5

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Abs 2 leg cit fürGemäß Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Absatz 2, leg cit für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit a fallen 56,25 v. H.,Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2013 beträgt nach § 9 Abs 1 und 2 TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, LGBl Nr 154/2012, Euro 794,91; der Mindestsatz nach § 5 Abs 1 lit b TMSG daher Euro 447,14, jener nach § 5 Abs 1 lit c TMSG Euro 196,74. Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2014 beträgt nach § 9 Abs 1 und 2 TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2013, LGBl Nr 141/2013, Euro 813,99; der Mindestsatz nach § 5 Abs 1 lit b TMSG daher Euro 457,87, jener nach § 5 Abs 1 lit c TMSG Euro 201,46.Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2013 beträgt nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012,, Euro 794,91; der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TMSG daher Euro 447,14, jener nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, TMSG Euro 196,74. Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2014 beträgt nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2013, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, Euro 813,99; der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TMSG daher Euro 457,87, jener nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, TMSG Euro 201,46. Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist

§ 5

Abs 5 TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

§ 6

Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach § 6 Abs 2 TMSG nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt nach § 6 Abs 2 TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².Die Höchstnutzfläche beträgt nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 17

Abs 1 TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 17, Absatz eins, TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Abs 2 leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Absatz 2, leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

§ 18

Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat,

§ 18

Abs 2 TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat,

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese

§ 18Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG, so ist diese

Paragraph 18, Absatz 3, TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Zum eigenen Anspruch der Beschwerdeführerin: Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte des Lebensgefährten verneint. Bei der Berechnung ihres Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach § 5 TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen des Lebensgefährten angerechnet.Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte des Lebensgefährten verneint. Bei der Berechnung ihres Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach Paragraph 5, TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen des Lebensgefährten angerechnet. Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des § 18 TMSG verkannt:Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des Paragraph 18, TMSG verkannt:

§ 18

Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt.

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

§ 18

Abs 3 lit a TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, nochmals auf seine Entscheidung vom 23.10.2012, Zl 2011/10/0201, und darauf verwiesen, dass nach dieser Bestimmung das Einkommen des Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Vaters der Kinder B B, soweit es dessen eigenen Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteigt, als – den Anspruch mindernde – Leistung Dritter zu berücksichtigen sei. Der den eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens vom B B sei ungeachtet des Umstandes anzurechnen, dass gegenüber seiner Lebensgefährtin keine Unterhaltspflicht bestehe und auch für den Fall, dass die für die Kinder anzurechnende Leistung die Höhe der Unterhaltspflicht übersteigen sollte. Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens könne jedoch

§ 18

Abs 3 TMSG nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Beschwerdeführerin bzw für die Kinder zur Verfügung gestellt werde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, nochmals auf seine Entscheidung vom 23.10.2012, Zl 2011/10/0201, und darauf verwiesen, dass nach dieser Bestimmung das Einkommen des Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Vaters der Kinder B B, soweit es dessen eigenen Mindestsatz samt Wohnkostenanteil übersteigt, als – den Anspruch mindernde – Leistung Dritter zu berücksichtigen sei. Der den eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens vom B B sei ungeachtet des Umstandes anzurechnen, dass gegenüber seiner Lebensgefährtin keine Unterhaltspflicht bestehe und auch für den Fall, dass die für die Kinder anzurechnende Leistung die Höhe der Unterhaltspflicht übersteigen sollte. Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens könne jedoch

Paragraph 18, Absatz 3, TMSG nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Beschwerdeführerin bzw für die Kinder zur Verfügung gestellt werde. Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten (vgl dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt.Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten vergleiche dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des § 18 Abs 3 TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt.Auf Grund der klaren Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 3, TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch § 2 Abs 4 TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch Paragraph 2, Absatz 4, TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Genauso ist aber auch durch § 18 Abs 3 TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Genauso ist aber auch durch Paragraph 18, Absatz 3, TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall war daher im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts zu klären, in wie weit die Beschwerdeführerin regelmäßig zumindest teilweise bedarfsdeckende Leistungen von ihrem Lebensgefährten erhält. Wie festgestellt sind dies bei der Beschwerdeführerin Geldleistungen von in Summe monatlich Euro 55,00, andererseits lebt die Beschwerdeführerin in der Wohnung des Lebensgefährten, ohne dass sie dafür ein Entgelt zu entrichten hätte. Beim mindestsicherungsrechtlichen Anspruch der ansonsten einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführerin ist daher von einer Deckung des Wohnbedarfs durch den Lebensgefährten durch Zur-Verfügung-Stellung der Wohnung auszugehen. Weiters leistet der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dieser monatlich einen Beitrag zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse in der Höhe von Euro 55,

  1. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für sie der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG anzuwenden. Unter Berücksichtigung des vom Lebensgefährten monatlich gewährten Beitrages ergibt sich sohin bei ihr ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag für den Monat Dezember 2013 in der Höhe von Euro 392,14 und für das Jahr 2014 ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag in der Höhe von monatlich Euro 402,
  2. Außerdem gebührt der Beschwerdeführerin für die Monate März, Juni, September und Dezember 2014 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 73,26.Die volljährige Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für sie der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden. Unter Berücksichtigung des vom Lebensgefährten monatlich gewährten Beitrages ergibt sich sohin bei ihr ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag für den Monat Dezember 2013 in der Höhe von Euro 392,14 und für das Jahr 2014 ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag in der Höhe von monatlich Euro 402,
  3. Außerdem gebührt der Beschwerdeführerin für die Monate März, Juni, September und Dezember 2014 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 73,
  4. Eine Sonderzahlung für den Monat Dezember 2013 war im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin zum Stichtag 03.12.2013 nicht durchgehend über 3 Monate eine Leistung nach dem TMSG bezogen hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2013, Zl ***2, war der Beschwerdeführerin zuletzt Mindestsicherung vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 gewährt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den bereits insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat (vgl etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073), besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Anspruch auf rückwirkende Gewähr von mindestrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht. Der Antrag auf Mindestsicherung wurde am 03.12.2013 bei der Gemeinde X gestellt und trägt einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom 09.12.
  5. Anträge auf Mindestsicherung können nach § 29 Abs 2 TMSG auch bei der Gemeinde, in der die Hilfesuchende ihren Hauptwohnsitz hat, gestellt werden. Aus diesem Grund ist betreffend des Anspruches der Beschwerdeführerin auch auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der Gemeinde X abzustellen.Eine Sonderzahlung für den Monat Dezember 2013 war im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin zum Stichtag 03.12.2013 nicht durchgehend über 3 Monate eine Leistung nach dem TMSG bezogen hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2013, Zl ***2, war der Beschwerdeführerin zuletzt Mindestsicherung vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 gewährt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den bereits insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat vergleiche etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073), besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Anspruch auf rückwirkende Gewähr von mindestrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht. Der Antrag auf Mindestsicherung wurde am 03.12.2013 bei der Gemeinde römisch zehn gestellt und trägt einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom 09.12.
  6. Anträge auf Mindestsicherung können nach Paragraph 29, Absatz 2, TMSG auch bei der Gemeinde, in der die Hilfesuchende ihren Hauptwohnsitz hat, gestellt werden. Aus diesem Grund ist betreffend des Anspruches der Beschwerdeführerin auch auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der Gemeinde römisch zehn abzustellen. Insgesamt war daher für den Monat Dezember 2013 ein Betrag in der Höhe von Euro 354,20 (Euro 392,14 geteilt durch 31 multipliziert mit 28 als Anzahl der ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verbleibenden Tage des Monats Dezember 2013) und für die Jänner bis Dezember ein Betrag von jeweils Euro 402,87 sowie für die Monate März, Juni, September und Dezember 2014 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 73,26 zuzugestehen. In Summe beträgt der Anspruch für diesen Zeitraum daher Euro 5.481,
  7. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass beim Einkommen ihres Lebensgefährten B B auch die Taggelder mitberücksichtigt wurden, welche nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 23.05.2012, Zl 2009/22/0168) Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Im Sinne dieser Judikatur wurde vom entscheidenden Gericht vorgegangen und ein monatlicher Nettobetrag von etwa Euro 1.300,-- (ohne Sonderzahlungen) errechnet. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht dezidiert vorgebracht, dass die Aufwendungen ihres Lebensgefährten so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht würden.Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass beim Einkommen ihres Lebensgefährten B B auch die Taggelder mitberücksichtigt wurden, welche nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl 2009/22/0168) Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Im Sinne dieser Judikatur wurde vom entscheidenden Gericht vorgegangen und ein monatlicher Nettobetrag von etwa Euro 1.300,-- (ohne Sonderzahlungen) errechnet. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht dezidiert vorgebracht, dass die Aufwendungen ihres Lebensgefährten so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht würden. Dass die dem Lebensgefährten B B gewährten Taggelder, mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Anrechnung zu einem größeren Teil bzw kleineren Teil zu Recht nur zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, bestätigt. Zum Anspruch der Kinder: Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der Antrag auch auf ihre beiden minderjährigen Kinder D und C bezieht, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebensgefährten wohnen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist der Vater dieser Kinder. Beide Kinder beziehen die Familienbeihilfe; ihr Anspruch auf Lebensunterhalt richtet sich demnach nach § 5 Abs 1 lit c TMSG und beträgt, wie bereits ausgeführt, für den Dezember 2013 Euro 196,74 und für das Jahr 2014 Euro 201,46.Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der Antrag auch auf ihre beiden minderjährigen Kinder D und C bezieht, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebensgefährten wohnen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist der Vater dieser Kinder. Beide Kinder beziehen die Familienbeihilfe; ihr Anspruch auf Lebensunterhalt richtet sich demnach nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, TMSG und beträgt, wie bereits ausgeführt, für den Dezember 2013 Euro 196,74 und für das Jahr 2014 Euro 201,
  8. Der im gemeinsamen Haushalt lebende Vater der Kinder der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Entgelt in der Höhe von Euro 1.208,
  9. Außerdem bezieht er Taggelder in einer durchschnittlichen Höhe von Euro 160,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  10. und
  11. Gehalt) und der Anrechnung der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Taggelder (Euro 80,00) stehen dem Vater im Monat somit Euro 1.489,40 zur Verfügung (vgl zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diesbezüglichen Berechnung zB VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Wie festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in einer Eigentumswohnung. Fraglich könnte sein, inwieweit in einer derartigen Konstellation die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens für den Erwerb der Wohnung bzw „fiktive ortsübliche Mietkosten“ für eine entsprechende Wohnung berücksichtigt werden können.Der im gemeinsamen Haushalt lebende Vater der Kinder der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Entgelt in der Höhe von Euro 1.208,
  12. Außerdem bezieht er Taggelder in einer durchschnittlichen Höhe von Euro 160,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  13. und
  14. Gehalt) und der Anrechnung der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Taggelder (Euro 80,00) stehen dem Vater im Monat somit Euro 1.489,40 zur Verfügung vergleiche zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diesbezüglichen Berechnung zB VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Wie festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in einer Eigentumswohnung. Fraglich könnte sein, inwieweit in einer derartigen Konstellation die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens für den Erwerb der Wohnung bzw „fiktive ortsübliche Mietkosten“ für eine entsprechende Wohnung berücksichtigt werden können.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgabe in maximal ortsüblicher Höhe für eine Wohnung mit maximal der haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche. Im vorliegenden Fall entspricht die Wohnung mit einer Nutzfläche von 80 m² der

§ 6Abs 2 TMSG für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Höchstnutzfläche.

Anhaltspunkte dafür, dass die zu entrichtenden Betriebskosten das ortsübliche Ausmaß überstiegen, ergeben sich im vorliegenden Fall nicht. Die in der Auflistung des § 6 Abs 1 TMSG nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen sind jedoch – auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen wurde – nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstellt, ist es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen. Auf die Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, hingewiesen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgabe in maximal ortsüblicher Höhe für eine Wohnung mit maximal der haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche. Im vorliegenden Fall entspricht die Wohnung mit einer Nutzfläche von 80 m² der

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Höchstnutzfläche. Anhaltspunkte dafür, dass die zu entrichtenden Betriebskosten das ortsübliche Ausmaß überstiegen, ergeben sich im vorliegenden Fall nicht. Die in der Auflistung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen sind jedoch – auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen wurde – nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstellt, ist es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen. Auf die Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl Ro 2014/10/0103-5, hingewiesen. Eine Übernahme von Kreditraten gleich welcher Art zur Finanzierung von Eigentum wird im § 6 TMSG nicht normiert. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses/einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden.Eine Übernahme von Kreditraten gleich welcher Art zur Finanzierung von Eigentum wird im Paragraph 6, TMSG nicht normiert. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses/einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden. Auch eine systematische Auslegung des TMSG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögenschaffung dienen würde: wenn bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten „fiktive ortsübliche Mietkosten“ berücksichtigt würden und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen, was mit § 1 Abs 4 TMSG nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist somit offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen (vgl § 15 Abs 7 TMSG).Auch eine systematische Auslegung des TMSG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögenschaffung dienen würde: wenn bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten „fiktive ortsübliche Mietkosten“ berücksichtigt würden und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen, was mit Paragraph eins, Absatz 4, TMSG nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist somit offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen vergleiche Paragraph 15, Absatz 7, TMSG). Die Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung konnten daher mindestsicherungsrechtlich ebenso nicht berücksichtigt werden, wie weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden. Insofern sind bei der Berechnung des Bedarfs der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder die Betriebskosten inklusive der Heizkosten in der Höhe von insgesamt Euro 125,36 (für die Wohnung und die dazugehörige Tiefgarage) zu berücksichtigen, zumal diese auch im Vergleich zu den sonst ortsüblichen Betriebskosten angemessen erscheinen. Weiters sind der dem Lebensfährten der Beschwerdeführerin zustehende Mindestsatz in der Höhe von Euro 447,14 (für Dezember 2013) bzw Euro 457,87 (für das Jahr 2014) sowie die den beiden Kindern zustehenden Mindestsätze in der Höhe von je Euro 196,74 (für Dezember 2013) und Euro 201,46 (für das Jahr 2014), sohin an Mindestsätzen für den Dezember 2013 insgesamt Euro 840,62 und für das Jahr 2014 insgesamt Euro 860,79 zu berücksichtigen. Da der demnach errechnete Betrag aus Mindestsätzen und Betriebskosten mit Euro 965,98 (für Dezember 2013) bzw Euro 986,15 (für das Jahr 2014) jedenfalls aus den eigenen Mitteln bestritten werden kann, steht den Kindern ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht zu. Zu den vorgebrachten Stromkosten wird festgehalten, dass diese nach § 2 Abs 7 TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst werden. Selbst wenn aber ein Teil dieser Stromkosten tatsächlich zu Heizzwecken (Fußbodenheizung im Bad) verwendet werden würde, so würde auch dieser Betrag jedenfalls im dem Vater der Kinder zur Verfügung stehenden Einkommensdeckung finden.Insofern sind bei der Berechnung des Bedarfs der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder die Betriebskosten inklusive der Heizkosten in der Höhe von insgesamt Euro 125,36 (für die Wohnung und die dazugehörige Tiefgarage) zu berücksichtigen, zumal diese auch im Vergleich zu den sonst ortsüblichen Betriebskosten angemessen erscheinen. Weiters sind der dem Lebensfährten der Beschwerdeführerin zustehende Mindestsatz in der Höhe von Euro 447,14 (für Dezember 2013) bzw Euro 457,87 (für das Jahr 2014) sowie die den beiden Kindern zustehenden Mindestsätze in der Höhe von je Euro 196,74 (für Dezember 2013) und Euro 201,46 (für das Jahr 2014), sohin an Mindestsätzen für den Dezember 2013 insgesamt Euro 840,62 und für das Jahr 2014 insgesamt Euro 860,79 zu berücksichtigen. Da der demnach errechnete Betrag aus Mindestsätzen und Betriebskosten mit Euro 965,98 (für Dezember 2013) bzw Euro 986,15 (für das Jahr 2014) jedenfalls aus den eigenen Mitteln bestritten werden kann, steht den Kindern ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht zu. Zu den vorgebrachten Stromkosten wird festgehalten, dass diese nach Paragraph 2, Absatz 7, TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst werden. Selbst wenn aber ein Teil dieser Stromkosten tatsächlich zu Heizzwecken (Fußbodenheizung im Bad) verwendet werden würde, so würde auch dieser Betrag jedenfalls im dem Vater der Kinder zur Verfügung stehenden Einkommensdeckung finden. Zu den weiters vorgebrachten Behandlungskosten für Therapien für die Kinder wird festgehalten, dass die Übernahme von Kosten zum Schutz bei Krankheit nach § 2 Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen enthält, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TMSG entsprechen diese Leistungen jenen, wie sie auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung für diese Bedarfsbereiche vorsieht. Zu den weiters vorgebrachten Behandlungskosten für Therapien für die Kinder wird festgehalten, dass die Übernahme von Kosten zum Schutz bei Krankheit nach Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen enthält, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TMSG entsprechen diese Leistungen jenen, wie sie auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung für diese Bedarfsbereiche vorsieht. Nach den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung (vgl die Ausführungen zu Art 8 der Vereinbarung BGBl I Nr 96/2010) sollen unter diesem Leistungstitel Bezieherinnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Dieser Versicherungsschutz beinhaltet die gleichen Vergünstigungen wie für Ausgleichszulagenbezieherinnen, also die Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Leistungen beim Mutterschutz und etwa auch die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie vom Serviceentgelt für die E-Card. Wo auch für Ausgleichszulagenempfänger Selbstbehalte bestehen, gelten diese auch für Empfängerinnen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung.Nach den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung vergleiche die Ausführungen zu Artikel 8, der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,) sollen unter diesem Leistungstitel Bezieherinnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Dieser Versicherungsschutz beinhaltet die gleichen Vergünstigungen wie für Ausgleichszulagenbezieherinnen, also die Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Leistungen beim Mutterschutz und etwa auch die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie vom Serviceentgelt für die E-Card. Wo auch für Ausgleichszulagenempfänger Selbstbehalte bestehen, gelten diese auch für Empfängerinnen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung. Kosten für Therapien, die weder von der Krankenversicherung, noch im Wege der Behindertenhilfe (bei den Kindern liegt eine Behinderung nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vor) erstattet werden, zählen somit insgesamt nicht zu jenen Kosten, die von den Grundleistungen nach § 4 Abs 2 lit c TMSG erfasst werden, weshalb diese bei der Berechnung des Anspruchs für die Kinder auch nicht berücksichtigt werden können. Kosten für Therapien, die weder von der Krankenversicherung, noch im Wege der Behindertenhilfe (bei den Kindern liegt eine Behinderung nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vor) erstattet werden, zählen somit insgesamt nicht zu jenen Kosten, die von den Grundleistungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, TMSG erfasst werden, weshalb diese bei der Berechnung des Anspruchs für die Kinder auch nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für die weiters vorgebrachten Fahrt- und Bekleidungskosten, handelt es sich dabei doch um Kosten, die

§ 2Abs 7 TMSG im nach § 5 Abs 2 TMSG anzuwendenden Mindestsatz enthalten sind.

Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden.Dies gilt auch für die weiters vorgebrachten Fahrt- und Bekleidungskosten, handelt es sich dabei doch um Kosten, die

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG im nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG anzuwendenden Mindestsatz enthalten sind. Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden. Zumal beim im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten als gesetzlich Unterhaltspflichtigem der Söhne C und D daher ausreichend Mittel zur Deckung des erforderlichen Bedarfs vorhanden sind, besteht für die Kinder kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Art der Berücksichtigung von Leistungen des Lebensgefährten sowie in welchem Umfang diese zu berücksichtigen sind bereits aus dem Gesetz und aus der in der Begründung zur Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass Kosten für die Anschaffung einer Eigentumswohnung nicht aus Mitteln der Mindestsicherung beglichen werden können, ergibt sich ebenso bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Schließlich ist auch durch das Gesetz ausreichend klar geregelt, welche Leistungen im Mindestsicherungsverfahren berücksichtigt werden können und welche nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.0789.13

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