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{'item': 'LVwG-2015/17/1174-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/1174-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der AA, Ort B, Irland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.03.2015, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem BStMG zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,00, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin dann auf Englisch ua ausgeführt, dass das Straferkenntnis auf Deutsch sei, welches sie nicht spreche und sie sei unfähig es zu übersetzen und sie fordere daher auf, dass die weitere Kommunikation auf Englisch stattfinde. Die Beschwerdeführerin hat auch im erstinstanzlichen Akt bereits darauf hingewiesen, dass sie des Deutschen nicht mächtig sei, trotzdem ist sowohl die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis in deutscher Sprache ergangen, ohne dass der Spruch ins Englische übersetzt worden wäre. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem erstinstanzlichen Akt. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte ohne entsprechende Übersetzung. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union (BGBl III Nr 167/2013) – im Folgenden EU-RHÜ 2000 – lautet auszugsweise wie folgt:Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 167 aus 2013,) – im Folgenden EU-RHÜ 2000 – lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (...)

(3)Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. (...)“ Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrer Beschwerde als auch durch Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren selbst mehrfach angegeben, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht sowohl für die hier stattgefundene Zustellung im Postweg, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht sowohl für die hier stattgefundene Zustellung im Postweg, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Im vorliegenden Fall ergeben sich wie zuvor ausgeführt aus dem erstinstanzlichen Akt und aus der Beschwerde deutliche Hinweise dahin, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Angesichts dieser, im vorliegenden Fall deutlichen Hinweise nicht nur auf mangelnde sondern auch auf gänzlich fehlende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, hätte die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis bzw den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Langfassung unter Anschluss einer englischen Übersetzung zustellen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die internationalen Abkommen zwingend vorgesehenen Übersetzungspflichten im Licht des § 7 ZustG ein unheilbarer Zustellmangel ist. Dies deshalb, weil dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988 zu Zahl 87/16/0110 und vom 26.06.2014 zu Zahl 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen aufgrund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens BGBl Nr 708/1995 unter Verordnung EG Nr 515/97 betreffend jeweils Zustellungen im zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangt ist, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes in welches zugestellt werden soll einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die internationalen Abkommen zwingend vorgesehenen Übersetzungspflichten im Licht des Paragraph 7, ZustG ein unheilbarer Zustellmangel ist. Dies deshalb, weil dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988 zu Zahl 87/16/0110 und vom 26.06.2014 zu Zahl 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen aufgrund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens Bundesgesetzblatt Nr 708 aus 1995, unter Verordnung EG Nr 515/97 betreffend jeweils Zustellungen im zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangt ist, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes in welches zugestellt werden soll einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Zahl LVwG-33.15-123, 124, 125/2015 vom 03.02.2015 verwiesen in welcher die entscheidende Richterin darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht des Art 5 EU-RHÜ 2000 nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern zugleich einen Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellt. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen nach dem EU-VStVG aussichtslos ist, da die um die Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen kann und muss... Da die Amtssprache Deutsch ist muss die jeweilige Erledigung trotzdem deutsch sein und die Übersetzung beigefügt werden. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Zahl LVwG-33.15-123, 124, 125 aus 2015, vom 03.02.2015 verwiesen in welcher die entscheidende Richterin darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht des Artikel 5, EU-RHÜ 2000 nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern zugleich einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstellt. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen nach dem EU-VStVG aussichtslos ist, da die um die Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen kann und muss... Da die Amtssprache Deutsch ist muss die jeweilige Erledigung trotzdem deutsch sein und die Übersetzung beigefügt werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall trotz offensichtlich fehlender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin diese Zustellvorschriften missachtet. Daher ist das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis aufgrund eines unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam erlassen worden. Somit war die Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen und hat die belangte Behörde nunmehr eine neuerliche Zustellung und Übersetzung durchzuführen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.1174.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.