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{'item': 'LVwG-2015/23/2060-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2060-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, Ort B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 21.07.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 21.07.2015 zur Zahl **** als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 21.07.2015 zur Zahl **** als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Sommer 2013 verlegte der Beschwerdeführer am Grund der öffentlichen Interessentenstraße „D“ eine Rohrleitung. Nachfolgend führte die Bezirkshauptmannschaft C mehrere Verfahren durch, die jedoch nicht zu einer Genehmigung dieser Rohranlage führten. Mit Schreiben vom 16.01.2015 stellte die öffentliche Interessentenstraße „D“ vertreten durch ihren Obmann als Straßenverwalter den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft C als Aufsichtsbehörde, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz die Entfernung dieser Anlage aufgetragen werden möge. Mit Schreiben vom 16.01.2015 stellte die öffentliche Interessentenstraße „D“ vertreten durch ihren Obmann als Straßenverwalter den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft C als Aufsichtsbehörde, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz die Entfernung dieser Anlage aufgetragen werden möge. Mit Bescheid vom 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer dann auch von der Bezirkshauptmannschaft C gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz, die Entfernung binnen Monatsfrist der näher definierten Wasserleitungsanlage aufgetragen. Mit Bescheid vom 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer dann auch von der Bezirkshauptmannschaft C gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz, die Entfernung binnen Monatsfrist der näher definierten Wasserleitungsanlage aufgetragen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 15.09.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung jedoch fern blieb. II.römisch zwei. Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Als Sachverhalt steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 am Grund der öffentlichen Straßeninteressentschaft „D“ eine Rohrleitung ohne Zustimmung des Straßenverwalters verlegt hat. Weiters unbestritten steht fest, dass der Obmann der öffentlichen Interessentenstraße „D“ als Straßenverwalter am 16.01.2014 den Antrag an die Aufsichtsbehörde, Bezirkshauptmannschaft C, stellte, dass diese illegal errichtete Anlage beseitigt werden möge. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverhaltselementen nicht entgegen getreten und ist insbesondere auch nicht in der öffentlich mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage anwesend gewesen. In seinem Beschwerdevorbringen richtet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die nach seiner Sicht bestehenden Säumigkeit der Organe der öffentlichen Interessentenstraße „D“. Dieses Argument vermag jedoch nicht die fehlende Zustimmung des Straßenerhalters zu ersetzen. Aufgrund des sich bereits aus dem erstinstanzlichen Akt zweifelsfrei erschließenden Sachverhaltes, war die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keinerlei Fragen berührt sind, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2060.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.