Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.08.2015, Zlen *** und ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, zu Recht erkannt: 1.
GVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit E-Mail vom 20.07.2015 führte Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, unter Übermittlung von Kopien zweier Seiten des Kapitels 5.5.4 („Lebender Hangrost“) der Praxisfibel „Landschaftsschonende Hang- und Böschungssicherung an Verkehrswegen“ wörtlich Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst teile ich mit, dass ich Herrn A A rechtsfreundlich vertrete und verweise
Zunächst teile ich mit, dass ich Herrn A A rechtsfreundlich vertrete und verweise
Paragraph 8, RAO auf die mir erteilte Vollmacht. Mit Bescheid vom 23.06.2015 wurde meinem Mandanten ua aufgetragen, die „orographisch rechtsufrige übersteile Böschung des Baches C im Bereich Gst-Nr ***9/2 KG Z in Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig abzuflachen“. Wie A A mit seiner Eingabe vom 16.07.2015 dargestellt hat, möchte er die vorhandene Böschung mit einem lebenden Hangrost
beiliegender planlicher Darstellung samt Fotos sichern. Es wird ersucht, diese vorgeschlagene Alternative zum Punkt a) 1. des Bescheides vom 23.06.2015 zu genehmigen. Für A A […].“.
dem im Akt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2015, Zl ***, sollte dem Rechtsvertreter des A A unter Anschluss des Gesetzeswortlautes des § 103 WRG 1959 Folgendes mitgeteilt werden:
dem im Akt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.07.2015, Zl ***, sollte dem Rechtsvertreter des A A unter Anschluss des Gesetzeswortlautes des Paragraph 103, WRG 1959 Folgendes mitgeteilt werden: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. B B! Im Hinblick auf die seitens der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechts- und Naturschutzbehörde erlassenen Wiederherstellungsaufträge gegen A A, Z, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich des Baches C an der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr ***9/2, KG Z, wurde mit Eingabe vom 20.07.2015 die „Genehmigung“ zur Böschungssicherung mittels lebendem Hangrost
zusätzlich übermittelter Darstellung ersucht. Im Hinblick auf die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechts- und Naturschutzbehörde erlassenen Wiederherstellungsaufträge gegen A A, Z, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich des Baches C an der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr ***9/2, KG Z, wurde mit Eingabe vom 20.07.2015 die „Genehmigung“ zur Böschungssicherung mittels lebendem Hangrost
zusätzlich übermittelter Darstellung ersucht. Wie bereits am 17.07.2015 telefonisch erläutert, sind die übermittelten Unterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht ausreichend. Diesbezüglich wird auf die Erfordernisse
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2014, verwiesen (siehe Anlage). Wie bereits am 17.07.2015 telefonisch erläutert, sind die übermittelten Unterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht ausreichend. Diesbezüglich wird auf die Erfordernisse
Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, verwiesen (siehe Anlage). In gegenständlicher Angelegenheit wird insbesondere durch einen Fachmann für Bodenmechanik bzw Geotechnik die Berechnung und Planung der Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen sein. Das Ausmaß, die Verankerung, etc sind von diesem festzulegen. Darüber hinaus sind die geplanten geänderten Maßnahmen mit den derzeitigen Grundeigentümern abzustimmen. Auch seitens der Grundeigentümer waren bzw sind Maßnahmen im betroffenen Bereich vorgesehen. Diesbezüglich ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus der oben genannten Einreichung. In diesem Zusammenhang darf darüber hinaus auf die Bestimmung in § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, verwiesen werden. Demnach ist die Behörde nicht ermächtigt, bei Mängeln schriftlicher Anbringen diese von vornherein zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen und kann dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang darf darüber hinaus auf die Bestimmung in Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, verwiesen werden. Demnach ist die Behörde nicht ermächtigt, bei Mängeln schriftlicher Anbringen diese von vornherein zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen und kann dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die in der Gegenstandssache nachzureichenden Projektsunterlagen sind demgemäß bis spätestens 15.08.2015 der Behörde vorzulegen, andernfalls das Anbringen
Abs 3 AVG zurückgewiesen wird.Die in der Gegenstandssache nachzureichenden Projektsunterlagen sind demgemäß bis spätestens 15.08.2015 der Behörde vorzulegen, andernfalls das Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Um entsprechende und rechtzeitige Veranlassung wird ersucht.“. Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X geht hervor, dass am 22.07.2015 um 10.21 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „A A, Z – Hangsanierung auf Gst Nr ***9/2, KG Z“ und mit folgendem Text von der elektronischen Adresse der D D im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X an den Rechtsvertreter des A A übermittelt wurde:Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geht hervor, dass am 22.07.2015 um 10.21 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „A A, Z – Hangsanierung auf Gst Nr ***9/2, KG Z“ und mit folgendem Text von der elektronischen Adresse der D D im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an den Rechtsvertreter des A A übermittelt wurde: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. B B! In der Anlage wird das oa Schreiben samt Anlage zur weiteren Verwendung übermittelt. Mit freundlichen Grüßen […].“.
der im Akt einliegenden Lesebestätigung wurde die E-Mail um 10.41 Uhr vom Rechtsvertreter bzw dessen Kanzleimitarbeiter gelesen. Mit Bescheid vom 21.08.2015, Zlen *** und ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den „Antrag von A A, Adresse 2, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1/1, Y, auf (wasserrechtliche und naturschutzrechtliche) Genehmigung einer Hangsicherungsmaßnahme in Form eines „lebenden Hangrostes“ am orographisch rechten Bachufer des Baches C im Bereich des Gst Nr ***9/2, KG Z,“ als Wasserrechtsbehörde
Abs 1 WRG 1959 und als Naturschutzbehörde
G 2005
Mit Bescheid vom 21.08.2015, Zlen *** und ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den „Antrag von A A, Adresse 2, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1/1, Y, auf (wasserrechtliche und naturschutzrechtliche) Genehmigung einer Hangsicherungsmaßnahme in Form eines „lebenden Hangrostes“ am orographisch rechten Bachufer des Baches C im Bereich des Gst Nr ***9/2, KG Z,“ als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 und als Naturschutzbehörde
Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG 2005
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück. Dieser Bescheid wurde A A am 25.08.2015 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit E-Mail vom 27.08.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: Gegen diesen Bescheid erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit E-Mail vom 27.08.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „Sachverhalt: A A hat die Genehmigung einer Hangsicherungsmaßnahme in Form eines lebenden Hangrostes am orographisch rechten Bachufer des Baches C, Gst Nr ***9/2 KG Z, angesucht. Dieser Antrag wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Dagegen richtet sich diese Beschwerde: Der angefochtene Bescheid behauptet, dass die BH X mit Schreiben vom 22.07.2015 darauf hingewiesen habe, „dass die vorgelegten Projektsunterlagen zur Durchführung der Bewilligungsverfahren insbesondere des wasserrechtlichen Verfahrens, nicht ausreichend sind“, weiters wird im angefochtenen Bescheid behauptet, dass „gleichzeitig zur Vorlage der vollständigen Projektsunterlagen eine Frist bis zum 15.08.2015… gesetzt worden sei“. Der angefochtene Bescheid behauptet, dass die BH römisch zehn mit Schreiben vom 22.07.2015 darauf hingewiesen habe, „dass die vorgelegten Projektsunterlagen zur Durchführung der Bewilligungsverfahren insbesondere des wasserrechtlichen Verfahrens, nicht ausreichend sind“, weiters wird im angefochtenen Bescheid behauptet, dass „gleichzeitig zur Vorlage der vollständigen Projektsunterlagen eine Frist bis zum 15.08.2015… gesetzt worden sei“. Diese Behauptungen sind unrichtig. Der Beschwerdeführervertreter hat eine E-Mail von D D am 22.07.2015 erhalten, indem nur Folgendes zu lesen ist: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. B B! In der Anlage wird das oa Schreiben samt Anlage zur weiteren Verwendung übermittelt. Mit freundlichen Grüßen“ Diesem Schreiben lag ein Schreiben der BH X, Umweltreferat, an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.07.2015 bei, diesem Schreiben lag weiters eine Kopie aus dem RIS bei, beinhaltend den § 103 Wasserrechtsgesetz. Diesem Schreiben lag ein Schreiben der BH römisch zehn, Umweltreferat, an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.07.2015 bei, diesem Schreiben lag weiters eine Kopie aus dem RIS bei, beinhaltend den Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz. Das genannte Schreiben samt Beilage wird vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass das Schreiben keinen Hinweis auf Unvollständigkeit der ursprünglichen Angaben hatte, aber insbesondere auch keine Fristsetzung beinhaltet. Sollte der Antrag tatsächlich ursprünglich unvollständig eingebracht worden sein, hätte die Behörde mit Verbesserungsauftrag vorgehen müssen, dieser Verbesserungsauftrag fehlt, sodass eine Zurückweisung nicht gerechtfertigt ist. Es wird daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.“. Dem Rechtsmittel waren die vorerwähnte E-Mail von der elektronischen Adresse der D D im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2015, 10.21 Uhr, ein Dokument mit dem Gesetzeswortlaut des § 103 WRG 1959 und das an das Landesverwaltungsgericht Tirol adressierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2015, Zl ***, mit dem Betreff „A A, Z; Änderung Abflussbereich Bach C auf Gst Nr ***9/2, KG Z – Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – Nachbesserungen;“ mit folgendem Inhalt beigeschlossen:Dem Rechtsmittel waren die vorerwähnte E-Mail von der elektronischen Adresse der D D im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.07.2015, 10.21 Uhr, ein Dokument mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 103, WRG 1959 und das an das Landesverwaltungsgericht Tirol adressierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.07.2015, Zl ***, mit dem Betreff „A A, Z; Änderung Abflussbereich Bach C auf Gst Nr ***9/2, KG Z – Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – Nachbesserungen;“ mit folgendem Inhalt beigeschlossen: „Sehr geehrte Damen und Herren! A A, Z, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.05.2012, GZl ***, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
WRG 1959 und TNSchG 2005 aufgetragen. Nach Durchführung von Rückbaumaßnahmen durch A A fand am 22.06.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei welcher sich ua ergeben hat, dass die orographisch rechte Uferböschung übersteil ausgeführt wurde und daher diverse Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind. A A, Z, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.05.2012, GZl ***, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
WRG 1959 und TNSchG 2005 aufgetragen. Nach Durchführung von Rückbaumaßnahmen durch A A fand am 22.06.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei welcher sich ua ergeben hat, dass die orographisch rechte Uferböschung übersteil ausgeführt wurde und daher diverse Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.06.2015, GZl ***, wurde daher A A die Nachbesserung der Rückbauarbeiten bis spätestens 31.07.2015 aufgetragen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.06.2015, GZl ***, wurde daher A A die Nachbesserung der Rückbauarbeiten bis spätestens 31.07.2015 aufgetragen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen den zuletzt ergangenen Bescheid wurde seitens des anwaltlichen Vertreters von A A, Rechtswalt Dr. B B, mit Eingabe vom 21.07.2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Anlage wird der Gegenstandsakt im Original mit dem höflichen Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Die genannte Beschwerde befindet sich als OZ 24 im Akt.“. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die Bezirkshauptmannschaft X mit E-Mail vom 15.09.2015 mit, dass anstatt des Schreibens vom 22.07.2015, Zl ***, irrtümlich das Schreiben vom 22.07.2015, Zl ***, mit E-Mail vom 22.07.2015, 10.21 Uhr, an den Rechtsvertreter des A A übermittelt worden sei. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit E-Mail vom 15.09.2015 mit, dass anstatt des Schreibens vom 22.07.2015, Zl ***, irrtümlich das Schreiben vom 22.07.2015, Zl ***, mit E-Mail vom 22.07.2015, 10.21 Uhr, an den Rechtsvertreter des A A übermittelt worden sei. Rechtliche Beurteilung:
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Erledigung der belangten Behörde vom 22.07.2015, Zl ***, mit der dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag
Abs 3 AVG erteilt werden sollte, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt. Demgemäß konnte die dem Beschwerdeführer zur Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG gestellte Frist weder zu laufen beginnen noch ergebnislos ablaufen. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG erweist sich daher als rechtswidrig (vgl VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Die Erledigung der belangten Behörde vom 22.07.2015, Zl ***, mit der dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden sollte, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt. Demgemäß konnte die dem Beschwerdeführer zur Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestellte Frist weder zu laufen beginnen noch ergebnislos ablaufen. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich daher als rechtswidrig vergleiche VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Der angefochtene Bescheid war folglich zu beheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen. Der angefochtene Bescheid war folglich zu beheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zumal sich die einem Antrag beizuschließenden Unterlagen üblicherweise aus den anzuwendenden Materiengesetzen ergeben, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, welche Anträge der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.07.2015 tatsächlich gestellt hat. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde angenommen, dass Anträge nach dem WRG 1959 und nach dem TNSchG 2005 gestellt wurden. Im nicht erlassenen Mängelbehebungsauftrag ist im Betreff von einem wasser- und einem naturschutzrechtlichen Verfahren die Rede, im Mängelhebungsauftrag selbst wird nur auf § 103 WRG 1959 hingewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, welche Anträge er gestellt hat. Zumal sich die einem Antrag beizuschließenden Unterlagen üblicherweise aus den anzuwendenden Materiengesetzen ergeben, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, welche Anträge der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.07.2015 tatsächlich gestellt hat. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde angenommen, dass Anträge nach dem WRG 1959 und nach dem TNSchG 2005 gestellt wurden. Im nicht erlassenen Mängelbehebungsauftrag ist im Betreff von einem wasser- und einem naturschutzrechtlichen Verfahren die Rede, im Mängelhebungsauftrag selbst wird nur auf Paragraph 103, WRG 1959 hingewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, welche Anträge er gestellt hat. Im Mängelbehebungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).Im Mängelbehebungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Die Bestimmung des § 103 Abs 1 WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Nach § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 sind dem Antrag insbesondere die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers anzuschließen. Kopien zweier Seiten aus der Praxisfibel „Landschaftsschonende Hang- und Böschungssicherung an Verkehrswegen“ genügen den Anforderungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 zweifelsfrei nicht. Die einem Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus § 43 Abs 2 und 3 TNSchG 2005. Bei Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen hat die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 sind dem Antrag insbesondere die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers anzuschließen. Kopien zweier Seiten aus der Praxisfibel „Landschaftsschonende Hang- und Böschungssicherung an Verkehrswegen“ genügen den Anforderungen des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 zweifelsfrei nicht. Die einem Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Paragraph 43, Absatz 2 und 3 TNSchG 2005. Bei Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen hat die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Zurückweisung eines Antrags
Abs 3 AVG nur zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung aufgetragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Wird ein Antrag ohne Verbesserungsauftrag
GH 27.06.2013, 2013/07/0035). Insgesamt ist das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit zu verneinen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Dass die Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung aufgetragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Wird ein Antrag ohne Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, leidet der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Insgesamt ist das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit zu verneinen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2248.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.