äß § 28 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und es wird dem gegenständlichen Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ 5, GB B, allein bestehend aus dem Gst Nr 78, durch Herrn V D nach Maßgabe des Übergabsvertrages vom 22.5.2015,
äß § 9 Abs 1 lit a und § 12 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 lit b und c Tiroler Grundverkehrsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.1.
äß Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und es wird dem gegenständlichen Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ 5, GB B, allein bestehend aus dem Gst Nr 78, durch Herrn römisch fünf D nach Maßgabe des Übergabsvertrages vom 22.5.2015,
äß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und c Tiroler Grundverkehrsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3. Für diese Entscheidung hat Herr V D
äß TP 107 der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl Nr 30/2007 idF LGBl Nr 153/2013, eine Verwaltungsabgabe von Euro 70,-- binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.3. Für diese Entscheidung hat Herr römisch fünf D
äß TP 107 der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 153 aus 2013,, eine Verwaltungsabgabe von Euro 70,-- binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Grundverkehrsanzeige vom 29.05.2015 zeigten Frau Z G und Herr V D, beide vertreten durch Herrn Notar, Adresse, den Übergabevertrag vom 22.05.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft L an. Mit dem Übergabevertrag übergab Frau Z G ihre Liegenschaft in EZ 5, GB B, an den bosnischen Staatsbürger V D und im Gegenzug wurde ihr ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Mit Grundverkehrsanzeige vom 29.05.2015 zeigten Frau Z G und Herr römisch fünf D, beide vertreten durch Herrn Notar, Adresse, den Übergabevertrag vom 22.05.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft L an. Mit dem Übergabevertrag übergab Frau Z G ihre Liegenschaft in EZ 5, GB B, an den bosnischen Staatsbürger römisch fünf D und im Gegenzug wurde ihr ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Von den Rechtserwerbern wurde ausgeführt, dass Frau Z G verwitwet sei und keine Nachkommen habe. Frau Z G würde den Übernehmer und seine Familie seit vielen Jahren persönlich kennen. Der Übernehmer würde bereits seit Oktober 2012 im Übergabeobjekt in B bei Frau Z G wohnen. Seit dem Jahr 1999 sei der Übernehmer zudem im Tourismus in B beschäftigt und arbeite seit dem Jahr 2004 ständig im „T-Hotel“ der Familie R. Des Weiteren sei die Übergeberin bereits über 80 Jahre alt. Da sie keine Nachkommen habe, habe sie ihre Liegenschaft in B mit dem Haus Adresse an den Übernehmer übergeben, der ihr schon bisher geholfen habe und auch in Zukunft alle Hausmeisterarbeiten am gegenständlichen Objekt übernehmen werde. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 09.06.2015, Zl ****, wurde diesem Rechtserwerb
Abs 1 lit a, § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1 lit c TGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 09.06.2015, Zl ****, wurde diesem Rechtserwerb
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gegensatz zur Ansicht des Erwerbers kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Herrn V D bestehen würde. Es werde nicht bezweifelt, dass ein tüchtiger Kellner und Hausmeister wichtig in den Tourismusbetrieben sei. Es sei aber für die Behörde nicht erkennbar, dass im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen im Tourismus ein Grund gegeben sei, der ein öffentliches Interesse begründen würde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gegensatz zur Ansicht des Erwerbers kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Herrn römisch fünf D bestehen würde. Es werde nicht bezweifelt, dass ein tüchtiger Kellner und Hausmeister wichtig in den Tourismusbetrieben sei. Es sei aber für die Behörde nicht erkennbar, dass im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen im Tourismus ein Grund gegeben sei, der ein öffentliches Interesse begründen würde. Was die privaten Interessen anbelange, seien auch derartige nicht im dem Maß zu erkennen, wie sie von Seiten des Verfassungsgerichtshofes als relevant betrachtet würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nun rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer noch einmal die bereits in der Grundverkehrsanzeige näher gelegten Tatsachen erneut ausführen und zudem vorbrachten, dass sehr wohl private Interessen auf Seiten der Übergeberin vorhanden seien, die im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durchwegs zu berücksichtigen seien. Die Übergeberin habe keine Nachkommen und aufgrund ihres Alters sei sie auf die Unterstützung und Hilfe des Übernehmers angewiesen. Die Übergeberin sei 82 Jahre alt und seit November 2014 verwitwet. Sie habe keine Nachkommen und sonst keine nähren Verwandten oder Bezugspersonen. Aus diesem Grund habe sich auch der Übernehmer vertraglich dazu verpflichtet, alle Erhaltungsarbeiten am Übergabeobjekt einschließlich erforderlicher Reparaturen zu übernehmen. Im Übrigen wohne der Übernehmer bereits seit 3 Jahren bei der Übergeberin und es bestehe ein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien bei der Beurteilung des Genehmigungsantrages eben nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch die privaten Interessen zu berücksichtigten, wenn diese auch nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut enthalten seien. Genau diese privaten Interessen würden aber im gegenständlichen Fall vorliegen. Auch sei ein öffentliches Interesse gegeben. Gerade im Tourismus sei es schwierig, tüchtige und qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Die Arbeitgeberin von Herrn V D habe auch bestätigt, dass sie einen derartigen Erwerb durch ihren tüchtigen Mitarbeiter befürworten würde. Aus diesem Grund sei auch aus touristischen Überlegungen ein öffentliches Interesse gegeben. Auch sei ein öffentliches Interesse gegeben. Gerade im Tourismus sei es schwierig, tüchtige und qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Die Arbeitgeberin von Herrn römisch fünf D habe auch bestätigt, dass sie einen derartigen Erwerb durch ihren tüchtigen Mitarbeiter befürworten würde. Aus diesem Grund sei auch aus touristischen Überlegungen ein öffentliches Interesse gegeben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Liegenschaft in EZ 5, GB B, bestehend aus dem Gst 78 mit einer Fläche von 539 m², handelt es sich um ein bebautes Baugrundstück. Der Geschenknehmer ist bosnischer Staatsbürger. Der Geschenknehmer ist seit 1999 saisonal in Österreich beschäftigt und besitzt derzeit als Stammsaisonier eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 10.05.2015 bis 30.10.2015. Er ist in B seit 02.06.2009
eldet und seit 15.10.2012 im Haus Adresse, B
eldet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft L zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die Widmung des Grundstückes ergeben sich aus der Widmungsbestätigung der
einde B vom 13.04.2015; die Feststellungen betreffend die Beschäftigungsbewilligung aus dem Bescheid des Arbeitsmarkservices L vom 07.04.2015. Weiters wurde am 27.08.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentum an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentum an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2.
Abs 1 TGVG ist beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück von Seiten des Rechtserwerbers zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Paragraph 11, Absatz eins, TGVG ist beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück von Seiten des Rechtserwerbers zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Abs 1 TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Paragraph 12, Absatz eins, TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des Paragraph 9, an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des Paragraph 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Abs 1 lit c TGVG darf die Genehmigung nach § 12 Abs 1 nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb einem staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TGVG darf die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb einem staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Angewandt an den gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 lit c TGVG erfüllt sind. Angewandt an den gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TGVG erfüllt sind. Davon, dass im gegenständlichen Fall staatspolitische Interessen dem Rechtserwerb nicht entgegenstehen, kann ausgegangen werden und ist im gegenständlichen Verfahren bisher auch nie in Frage gestellt worden. Die Frage ist jedoch, ob ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass es überaus schwierig sei, im Tourismus tüchtige und qualifizierte Mitarbeiter zu finden und es deshalb geboten erscheine, nach einem mehr als 10 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis ein öffentliches Interesse darin zu erachten, dass der Rechtserwerber eine Liegenschaft im Sinne des § 13 Abs 1 lit c TGVG erwerben könne, kann diesem Argument jedoch von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass es überaus schwierig sei, im Tourismus tüchtige und qualifizierte Mitarbeiter zu finden und es deshalb geboten erscheine, nach einem mehr als 10 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis ein öffentliches Interesse darin zu erachten, dass der Rechtserwerber eine Liegenschaft im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TGVG erwerben könne, kann diesem Argument jedoch von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Auch wenn es schwierig sein mag, in der Tourismusbranche entsprechende Mitarbeiter zu finden, so ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als solche einer Schlüsselarbeitskraft zu sehen, die aufgrund ihrer speziellen Ausbildung im EU-Raum schwer oder gar nicht gefunden werden kann. Somit kann ein öffentliches Interesse in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte nicht gesehen werden. Auch in Bezug auf soziale Aspekte ist ein derartiges öffentliches Interesse nicht feststellbar, da der Übernehmer laut Übergabevertrag zwar Hausmeisterpflichten im Haus der Übergeberin übernimmt. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass er im Gegenzug die Liegenschaft samt darauf errichtetem Haus erhält. Sollte eine Pflegebedürftigkeit der Übergeberin entstehen, kommen ihr die notwendigen finanziellen Möglichkeiten abhanden. Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass ein Vorliegen von öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall jedenfalls verneint werden muss. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach, wie von Seiten der Beschwerdeführer richtigerweise ausgeführt, ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigten sind (vgl VfGH 22.09.2003, B1266/01).Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach, wie von Seiten der Beschwerdeführer richtigerweise ausgeführt, ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 13, Absatz eins, TGVG umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Artikel 18, B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigten sind vergleiche VfGH 22.09.2003, B1266/01). Berücksichtigt man nun die Umstände des vorliegenden Falles, so ist festzuhalten, dass der Übernehmer seit 15.10.2012 seinen Hauptwohnsitz im Objekt der Übergeberin hat. Aus der überaus glaubwürdigen Aussage der Übergeberin hat sich aber ergeben, dass schon weit länger ein inniges Naheverhältnis zum Rechtserwerber besteht. Bereits seit dem Jahr 2004 hat er ihr bei der Betreuung ihres durch einen Schlaganfall betroffenen Ehemannes geholfen und es ist somit das Entstehen eines besonderen Naheverhältnisses gut nachvollziehbar. Da die Übergeberin ihrerseits keine Kinder oder sonstige Verwandte hat, ist es glaubwürdig, dass sich beinahe ein Verhältnis wie zwischen Mutter und Sohn entwickelt hat. Bei einer Berücksichtigung privater Interessen im Verfahren
Abs 1 TGVG hat der Verfassungsgerichtshof bisher vor allem darin ausreichende Gründe gesehen, wenn ein Hauptwohnsitz schon länger im Inland genommen worden ist und vor allem auch darin, wo familiäre Grundlagen gegeben waren. Bei einer Berücksichtigung privater Interessen im Verfahren
Paragraph 13, Absatz eins, TGVG hat der Verfassungsgerichtshof bisher vor allem darin ausreichende Gründe gesehen, wenn ein Hauptwohnsitz schon länger im Inland genommen worden ist und vor allem auch darin, wo familiäre Grundlagen gegeben waren. Eine familiäre Bindung liegt im gegenständlichen Fall zwar nicht aufgrund einer Blutsverwandtschaft vor. Allerdings entsteht durch die Pflege eines Menschen über 10 Jahre hindurch sicher ein Verhältnis, das einem familiären gleichzusetzen ist. Das entscheidende Gericht vertritt deshalb die Auffassung, dass aufgrund der besonderen Umstände im Hinblick auf die dargelegten privaten Interessen des Übernehmers die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliegen. Es war aus diesem Grund den Beschwerden Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1764.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.