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{'item': 'LVwG-2015/25/1459-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1459-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Säumnisbeschwerde der C D, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, vom 01.06.2015 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft T hinsichtlich des Antrages gemäß § 79a GewO 1994 vom 22.05.2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Säumnisbeschwerde der C D, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, vom 01.06.2015 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft T hinsichtlich des Antrages gemäß Paragraph 79 a, GewO 1994 vom 22.05.2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm mit § 8 Abs 1 VwGVG und § 79a Gewerbeordnung wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 79 a, Gewerbeordnung wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 09.11.1994, Zl 3-18.***/*2-A, erteilte die Bezirkshauptmannschaft T Frau E F die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Cafes im Gebäude S, Adresse, im nordwestlichen Bereich des Erdgeschosses gemäß § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 27 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne unter 5 Auflagen.Mit Bescheid vom 09.11.1994, Zl 3-18.***/*2-A, erteilte die Bezirkshauptmannschaft T Frau E F die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Cafes im Gebäude S, Adresse, im nordwestlichen Bereich des Erdgeschosses gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne unter 5 Auflagen. Auflage
  3. lautet wie folgt: „Die Decke des Lokales muss eine Lärmdämmung von mindestens 20 dB aufweisen. Dies kann etwa durch eine abgehängte Decke aus Kork erreicht werden, die so auszuführen ist, dass keine Schallübertragung von der abgehängten Decke zur Decke des Gebäudes stattfinden kann und der Zwischenraum mit Dämmmaterial ausgefüllt ist.“ Auflage
  4. lautet wie folgt: „Die bestehende Abluftanlage ist gemäß dem eingereichten Projekt so umzubauen, dass die Abluft über Dach ausgeblasen wird. Die Abluftöffnung an der nördlichen Außenwand des Gebäudes ist zu verschließen.“ Anlässlich einer am 04.04.1995 vorgenommenen Überprüfung der gegenständlichen Gastwerbebetriebsanlage wurde festgestellt, dass die Auflagen Punkt 1, 2 und 5 offensichtlich nicht erfüllt waren. Hinsichtlich Auflage Punkt 3 konnte kein Nachweis über die Ausführung einer Fachfirma vorgelegt werden. Seitens der Nachbarschaft wurde wiederholt Beschwerde wegen Lärm- und Geruchsbelästigung bei der Behörde eingebracht. Aus diesem Grund erließ die Bezirkshauptmannschaft T mit Schreiben vom 11.04.1995 eine Verfahrensanordnung im Sinn des § 360 Abs 1 GewO
  5. Diese richtete sich bereits an A B, der zwischenzeitlich den Gastwerbebetrieb erworben hatte.Anlässlich einer am 04.04.1995 vorgenommenen Überprüfung der gegenständlichen Gastwerbebetriebsanlage wurde festgestellt, dass die Auflagen Punkt 1, 2 und 5 offensichtlich nicht erfüllt waren. Hinsichtlich Auflage Punkt 3 konnte kein Nachweis über die Ausführung einer Fachfirma vorgelegt werden. Seitens der Nachbarschaft wurde wiederholt Beschwerde wegen Lärm- und Geruchsbelästigung bei der Behörde eingebracht. Aus diesem Grund erließ die Bezirkshauptmannschaft T mit Schreiben vom 11.04.1995 eine Verfahrensanordnung im Sinn des Paragraph 360, Absatz eins, GewO
  6. Diese richtete sich bereits an A B, der zwischenzeitlich den Gastwerbebetrieb erworben hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.05.1995, Zl *****4/95-A, verfügte die Behörde gemäß § 360 Abs 3 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Schließung des gesamten Betriebes Cafe „XY“ in S, Adresse. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.05.1995, Zl *****4/95-A, verfügte die Behörde gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Schließung des gesamten Betriebes Cafe „XY“ in S, Adresse. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 04.10.1995, Zl *****4/95-A, widerrief die Behörde gemäß § 360 Abs 6 GewO 1994 die mit Bescheid vom 30.05.1995 verfügte Schließung des gesamten Betriebes „Cafe XY“.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 04.10.1995, Zl *****4/95-A, widerrief die Behörde gemäß Paragraph 360, Absatz 6, GewO 1994 die mit Bescheid vom 30.05.1995 verfügte Schließung des gesamten Betriebes „Cafe XY“. Mit Ansuchen vom 25.06.1998 beantragte A B die Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung und das Aufstellen von drei Gartentischen samt Stühlen vor dem Cafe. Dieses Ansuchen wurde in weiterer Folge zurückgezogen. Im Jahr 1998 beklagte sich die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft T über Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Cafe XY. Im Jahr 2008 beklagten sich G und H D wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft T über Lärm- und Geruchsbelästigungen seitens des unter ihrer Wohnung gelegenen Cafe XY. Diese Beschwerden setzten sich im Jahr 2009 fort. Die Behörde führte deshalb verschiedene Erhebungen durch. Aufgrund einer am 04.02.2010 in der Wohnung D durchgeführten Lärmmessung trug die Bezirkshauptmannschaft T mit ihrem Bescheid vom 23.03.2010, Zl ******61/08-A-38, dem Betriebsinhaber A B gemäß § 79 Abs 3 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis zum 20.05.2010 auf. Dagegen berief Herr B. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.07.2010, 2010/22/2054-1, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung behoben, dass dieser in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war.Aufgrund einer am 04.02.2010 in der Wohnung D durchgeführten Lärmmessung trug die Bezirkshauptmannschaft T mit ihrem Bescheid vom 23.03.2010, Zl ******61/08-A-38, dem Betriebsinhaber A B gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis zum 20.05.2010 auf. Dagegen berief Herr B. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.07.2010, 2010/22/2054-1, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung behoben, dass dieser in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war. In der Nacht vom
  7. auf den 14.04.2012 wurde in der Wohnung D durch einen Amtssachverständigen erneuert eine Lärmmessung durchgeführt. Auf dessen Grundlage sowie der Hörprobe und Lärmmessung am 13.05.2011 wurde das amtsärztliche Gutachten vom 10.08.2012 erstellt. Dort kommt die Sachverständige zusammengefasst zu der Beurteilung, dass durch den Gastbetrieb die nächstgelegenen Nachbarn, wo die Messungen und der Lokalaugenschein durchgeführt wurden (Ehepaar D) ab 00.00 Uhr durch Lärm, insbesondere kennzeichnende Pegelspitzen, belästigt und auch in ihrem Schlaf empfindlich gestört sind. Bei längerer Einwirkung ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.11.2012 verfügte die Bezirkshauptmannschaft T gemäß § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1994 die Einstellung des Betriebes des Cafe XY bis zum 20.12.
  8. Dieser Schritt wurde mit den vorerwähnten Ermittlungsergebnissen begründet.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.11.2012 verfügte die Bezirkshauptmannschaft T gemäß Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 die Einstellung des Betriebes des Cafe XY bis zum 20.12.
  9. Dieser Schritt wurde mit den vorerwähnten Ermittlungsergebnissen begründet. Es erfolgten weitere Lärmmessungen. Mit Anbringen vom 28.01.2014 suchten A und I B um Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung an, bei der die WC Anlagen abgebrochen und zwischen dem Cafe und dem neu zu errichtenden Billardsalon situiert werden sollten. Im Zuge dessen sollten der gesamte Deckenbereich schalltechnisch verbessert und die Lüftungsleitungen neu montiert werden. Im Billardsalon sollte ein Teppichboden verlegt und im Cafe die Tischeinteilung mit Bestuhlung teilweise neu angeordnet werden.Mit Anbringen vom 28.01.2014 suchten A und römisch eins B um Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung an, bei der die WC Anlagen abgebrochen und zwischen dem Cafe und dem neu zu errichtenden Billardsalon situiert werden sollten. Im Zuge dessen sollten der gesamte Deckenbereich schalltechnisch verbessert und die Lüftungsleitungen neu montiert werden. Im Billardsalon sollte ein Teppichboden verlegt und im Cafe die Tischeinteilung mit Bestuhlung teilweise neu angeordnet werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters von S vom 13.03.2014 wurde für dieses Projekt die baubehördliche Bewilligung unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Im Jahr 2014 klagte der im dritten Obergeschoss über dem Lokal wohnende Anrainer K L bei der Bezirkshauptmannschaft T über Lärmbelästigungen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 beantragten G und A B durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft T die Vorschreibung der erforderlichen Auflagen gegenüber dem Cafe XY, um den für sie bestehenden gesundheitsgefährdenden Zustand zu beseitigen. Im anwaltlichen Schriftsatz vom 26.05.2014 sprachen sich G und A B gegen die gewerbebehördliche Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenänderung aus. In weiterer Folge wurde dieser Antrag seitens der Herren B zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 reichte C D die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft T ein und begründet diese damit, dass es ihr als Nachbarin nach § 79a Abs 1 GewO 1994 zustehe, die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 Abs 1 zu beantragen. Dies sei mit ihrem Antrag vom 21.05.2014 (wohl gemeint vom 22.05.2014) erfolgt. Innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist habe die Behörde es unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zu setzen. Dies sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse bedingt. Das Verwaltungsgericht möge der belangte Behörde auftragen, binnen einer 8 Wochen nicht übersteigenden Frist dem Betreiber des Cafe XY zum Schutz der nach § 74 Abs 2 AVG (gemeint: GewO 1994) wahrzunehmenden Interessen die nach dem Stand der Technik und medizinischen oder in sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen zusätzlichen Auflagen vorschreiben, in eventu bei nicht Entsprechen dieses selbst vorzuschreiben.Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 reichte C D die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft T ein und begründet diese damit, dass es ihr als Nachbarin nach Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 zustehe, die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zu beantragen. Dies sei mit ihrem Antrag vom 21.05.2014 (wohl gemeint vom 22.05.2014) erfolgt. Innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist habe die Behörde es unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zu setzen. Dies sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse bedingt. Das Verwaltungsgericht möge der belangte Behörde auftragen, binnen einer 8 Wochen nicht übersteigenden Frist dem Betreiber des Cafe XY zum Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, AVG (gemeint: GewO 1994) wahrzunehmenden Interessen die nach dem Stand der Technik und medizinischen oder in sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen zusätzlichen Auflagen vorschreiben, in eventu bei nicht Entsprechen dieses selbst vorzuschreiben. Mit Mitteilung vom 14.07.2015 legte C D weitere Protokolle über Belästigungen durch den Gastgewerbebetrieb vor. Am 11.08.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie des Anlagenbetreibers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft T sowie eines der Landesbaudirektion durch. Dort wurden seitens der Beschwerdeführerin geklagt, dass die Lüftung deutlich zu hören sei. Das darunter liegende Raucherlokal emittiere ungefähr 1½ m unter ihrer Wohnung und sie könnten so selbst nicht lüften. Durch unbekannte Zugänge sei in der Wohnung der Beschwerdeführerin das Sprechen der Gäste und vom Barbetrieb auch das Klopfen auf den Tischen zu hören. Die Amtssachverständigen tätigten Erläuterungen zu den von ihnen durchgeführten Lärmmessungen. Seitens des Anlagenbetreibers wurde ausgeführt, dass die Verlegung der Lüftungsanlage über Dach bislang an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer gescheitert wäre. Zur Auflage Nr 3 des Genehmigungsbescheides führte der Amtssachverständige aus, dass die bestehende Decke jedenfalls mehr als ein Lärmdämmmaß von 20 dB hat. Die Vertreterin der Erstbehörde bestätigte, dass es für die Änderung der Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter keine behördliche Genehmigung gibt. Lediglich im Widerrufsbescheid nach § 360 Abs 6 GewO 1994 ist von einer Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter die Rede. Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob im gegenständlichen Fall eine zusätzliche Auflage überhaupt in gewerbetechnischer Sicht formuliert werden könne, verneinte dies der Amtssachverständige. Eine Sanierung wäre mit einem hohen baulichen Aufwand verbunden und könnte dies mit einer Auflage gar nicht formuliert werden.Am 11.08.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie des Anlagenbetreibers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft T sowie eines der Landesbaudirektion durch. Dort wurden seitens der Beschwerdeführerin geklagt, dass die Lüftung deutlich zu hören sei. Das darunter liegende Raucherlokal emittiere ungefähr 1½ m unter ihrer Wohnung und sie könnten so selbst nicht lüften. Durch unbekannte Zugänge sei in der Wohnung der Beschwerdeführerin das Sprechen der Gäste und vom Barbetrieb auch das Klopfen auf den Tischen zu hören. Die Amtssachverständigen tätigten Erläuterungen zu den von ihnen durchgeführten Lärmmessungen. Seitens des Anlagenbetreibers wurde ausgeführt, dass die Verlegung der Lüftungsanlage über Dach bislang an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer gescheitert wäre. Zur Auflage Nr 3 des Genehmigungsbescheides führte der Amtssachverständige aus, dass die bestehende Decke jedenfalls mehr als ein Lärmdämmmaß von 20 dB hat. Die Vertreterin der Erstbehörde bestätigte, dass es für die Änderung der Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter keine behördliche Genehmigung gibt. Lediglich im Widerrufsbescheid nach Paragraph 360, Absatz 6, GewO 1994 ist von einer Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter die Rede. Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob im gegenständlichen Fall eine zusätzliche Auflage überhaupt in gewerbetechnischer Sicht formuliert werden könne, verneinte dies der Amtssachverständige. Eine Sanierung wäre mit einem hohen baulichen Aufwand verbunden und könnte dies mit einer Auflage gar nicht formuliert werden. In weiterer Folge kam es zu einem Richterwechsel infolge Befangenheitserklärung des bisherigen Richters. Sämtliche Verfahrensparteien erklärten sich damit einverstanden, dass der Richter, dem dieser Akt neu zugeteilt wurde, die Verfahrensergebnisse aufgrund des Akteninhaltes verwertet und ohne neuerliche mündliche Verhandlung durch ihn eine schriftliche Entscheidung fällt. II.römisch zwei. Erwägungen: Die fachlichen Beurteilungen stützen sich auf die im Akt festgehalten Ausführungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der medizinischen Amtssachverständigen. Deren Bewertungen bzw Schlussfolgerungen wurden zu keiner Zeit von einer der Verfahrensparteien bestritten oder angezweifelt, weshalb für das erkennende Gericht kein Grund besteht, die Richtigkeit dieser Ausführungen in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Tatsache ist, dass der Bescheid vom 09.04.1994 die einzige behördlich verbindliche Regelung in betriebsanlagenrechtlicher Sicht für das Cafe XY ist. Für die Änderung der Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter besteht keine behördliche Genehmigung. Das amtsärztliche Gutachten vom 10.08.2012 schließt eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner der Wohnung D beim bestehenden Betrieb nicht aus. Da die Lüftungsanlage die Abluft nicht über Dach führt sondern seitlich an der Hauswand und unterhalb von Wohnungsfenstern ausbläst, ist diese nicht korrekt gemäß Projekt und in Entsprechung von Auflage
  10. des Genehmigungsbescheides vom 09.11.1994 ausgeführt. § 79 Abs 1 GewO 1994 bietet keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Betriebsanlage durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln; vielmehr ist eine derartige Änderung nach Maßgabe des § 81 genehmigungspflichtig (vgl VwGH 26.04.2006, 2001/04/0147). Damit ist es der Behörde verwehrt, dem Anlagenbetreiber die Abblasung der Abluft über Dach durch eine zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 vorzuschreiben.Tatsache ist, dass der Bescheid vom 09.04.1994 die einzige behördlich verbindliche Regelung in betriebsanlagenrechtlicher Sicht für das Cafe XY ist. Für die Änderung der Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter besteht keine behördliche Genehmigung. Das amtsärztliche Gutachten vom 10.08.2012 schließt eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner der Wohnung D beim bestehenden Betrieb nicht aus. Da die Lüftungsanlage die Abluft nicht über Dach führt sondern seitlich an der Hauswand und unterhalb von Wohnungsfenstern ausbläst, ist diese nicht korrekt gemäß Projekt und in Entsprechung von Auflage
  11. des Genehmigungsbescheides vom 09.11.1994 ausgeführt. Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 bietet keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Betriebsanlage durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln; vielmehr ist eine derartige Änderung nach Maßgabe des Paragraph 81, genehmigungspflichtig vergleiche VwGH 26.04.2006, 2001/04/0147). Damit ist es der Behörde verwehrt, dem Anlagenbetreiber die Abblasung der Abluft über Dach durch eine zusätzliche Auflage nach Paragraph 79, Absatz eins, vorzuschreiben. Hinsichtlich der Lärmbelästigung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch Sprechgeräusche der Gäste und Klopfen auf den Tischen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass bereits geringe bzw kleine Ausführungsmängel Schallbrücken herstellen können, die nachträglich kaum zu lokalisieren und sanieren sind. Eine solche Sanierung bedingt einen hohen baulichen Aufwand, der in Form von planerischen Maßnahmen zu konzipieren und in der Folge von Fachfirmen mängelfrei auszuführen ist. Eine solche Sanierung ist eine Herausforderung an die Planung und die Ausführung, weshalb es ihm nicht möglich ist, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, zur Beseitigung dieses Mangels konkrete Auflagen vorzuschlagen. Dies bedeutet, dass die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Lärmbelästigung nicht durch die beantragte Vorschreibung zusätzlicher oder geänderter Auflagen behoben werden kann, weshalb dies ein ungeeignetes Instrument darstellt. Zusammengefasst ergibt dies, dass weder die konsenswidrige Ausführung der Entlüftung noch die Behebung der Schallimmissionen der beantragten Vorschreibung von zusätzlichen oder geänderten Auflagen im Sinn des § 79 Abs 1 GewO 1994 zugänglich ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Zusammengefasst ergibt dies, dass weder die konsenswidrige Ausführung der Entlüftung noch die Behebung der Schallimmissionen der beantragten Vorschreibung von zusätzlichen oder geänderten Auflagen im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Da sich im Verfahren jedoch zweifelsfrei ergeben hat, dass der gegebene Zustand zu einer Gesundheitsgefährdung in der Wohnung der Beschwerdeführerin führen kann, werden – wie im bisherigen Verfahren bereits angesprochen wurde – andere Rechtsinstrumente der Gewerbeordnung zur Anwendung zu kommen haben, wie etwa die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs 3 oder die Anwendung des § 360 GewO 1994.Da sich im Verfahren jedoch zweifelsfrei ergeben hat, dass der gegebene Zustand zu einer Gesundheitsgefährdung in der Wohnung der Beschwerdeführerin führen kann, werden – wie im bisherigen Verfahren bereits angesprochen wurde – andere Rechtsinstrumente der Gewerbeordnung zur Anwendung zu kommen haben, wie etwa die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nach Paragraph 79, Absatz 3, oder die Anwendung des Paragraph 360, GewO
  12. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1459.9

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