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{'item': 'LVwG-2015/25/2001-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2001-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S, Adresse, vertreten durch RA ***, vom 10.08.2015 gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von S vom 10.07.2015, Zahl **-VA-S-*****3/2015, betreffend einer Übertretung des Tabakgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 1.500,00 auf Euro 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 1.500,00 auf Euro 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
  3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.
  4. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn B folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der „Hotel B Gesellschaft mbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „Hotel B GmbH & Co KG“ mit Firmensitz in S, Adresse, welche Inhaberin des dort befindlichen Hotels „Hotel B“ ist. Das „Hotel B“, welches über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, wird in der Betriebsart „Gasthof“ geführt. Es handelt sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008.„Sie, A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der „Hotel B Gesellschaft mbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „Hotel B GmbH & Co KG“ mit Firmensitz in S, Adresse, welche Inhaberin des dort befindlichen Hotels „Hotel B“ ist. Das „Hotel B“, welches über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, wird in der Betriebsart „Gasthof“ geführt. Es handelt sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,. Es bestand am 23.04.2015 in der Zeit von 12:50 Uhr bis 13:00 Uhr im gesamten Gastbetrieb gemäß § 13a Abs. 1 TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dassEs bestand am 23.04.2015 in der Zeit von 12:50 Uhr bis 13:00 Uhr im gesamten Gastbetrieb gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass a. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich des Restaurants vom Lobbybereich (Nichtraucherbereich) trennt b. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube I (Nichtraucherraum) trenntb. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube römisch eins (Nichtraucherraum) trennt c. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube II (Nichtraucherraum) trenntc. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube römisch zwei (Nichtraucherraum) trennt d. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube III (Nichtraucherraum ) trenntd. die Tür, welche den gesamten Raucherbereich von der Stube römisch drei (Nichtraucherraum ) trennt durchgehend offen stand. Somit konnte nicht gewährleistet werden, dass kein Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten drang. Sie trugen nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da trotz des bestehenden Rauchverbotes eine Person eine tabakhaltige Zigarette rauchte. Somit haben Sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 Abs. 1 VStG eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG begangen.Somit haben Sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, , Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1.500,00 2 Tage § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 150,00 € 1.650,00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr B durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde auf schuldbefreiende Umstände zugunsten des Beschuldigten nicht eingegangen sei. Den dazu gestellten Beweisanträgen wäre nicht entsprochen worden. Das bekämpfte Straferkenntnis enthalte nicht eine Unterschrift des Genehmigenden; es enthalte auch weder einen Beglaubigungsvermerk noch sei es amtssigniert. Gegenständliche Erledigung sei lediglich mit einer Paraphe versehen, weshalb absolute Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung vorliege. Das Hotel B sei ein Mehrraumgastbetrieb iSd § 13a Tabakgesetz. Nicht zutreffend wäre, dass ein gesetzliches Rauchverbot für den gesamten Gasthof gelten würde. Durch die Türen sei jedenfalls sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Zwischenzeitlich wurde eine automatische Schiebetür eingebaut. Die Größe des Gastraumes betrage ca 500 m², es gäbe pro Jahr rund 37.000 Übernachtungen und das Restaurant werde täglich von ca 100 bis 200 Personen aufgesucht. Die tabakrechtliche Kontrolle habe lediglich 10 Minuten gedauert, weshalb dies keine ausreichende Grundlage für die Annahme sein könne, dass die genannten Türen nicht nur kurzfristig geöffnet waren. Aufgrund der Kundenfrequenz könne nicht immer ausgeschlossen werden, dass auch Betriebsfremde die Türen kurzfristig öffnen. Die Türen, welche den Raucherbereich von den Nichtraucherräumen trennen, seien daher zu jeder Zeit mit Ausnahme der notwendigen Unterbrechungen (zB Durchschreiten, kurzes Lüften, Tischvorbereitungen etc) geschlossen gewesen. Während des aufrechten Betriebes sei es naturgemäß nicht möglich, sämtliche Türen ständig geschlossen zu halten. Sollten die Türen offen gestanden haben – was bestritten bleibe – so sei dies lediglich für eine sehr kurze Zeitspanne geschehen. Das völlige Isolieren eines Gastraumes sei schlicht unmöglich, ein Zugang müsse möglich sein. Aus dem Erhebungsbericht ergebe sich zudem, dass während der gesamten Erhebung kein offensichtlicher Tabakgeruch, insbesondere nicht in den Nichtraucherbereichen, festgestellt worden sei. Demnach seien die entsprechenden Vorschriften des Tabakgesetzes voll umfänglich eingehalten worden und sei gewährleistet gewesen, dass keinerlei Tabakrauch in die Nichtraucherbereiche dringe. Es liege kein objektiver Nachweis vor, dass überhaupt eine tabakhaltige Zigarette geraucht wurde. Es hätte nämlich auch eine erlaubte E-Zigarette geraucht werden können. Im Nichtraucherbereich sei nicht geraucht worden. Sollte tatsächlich jemand während der Erhebung geraucht haben – was bestritten werde – so habe sich diese Person in einem gekennzeichneten Raucherbereich befunden. Der Beschuldigte und alle seine Mitarbeiter würden tunlichst darauf achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird. Führe man sich die Größe des Betriebes und die Gästefrequenz vor Augen, werde klar, dass eine 100 %-ige Überwachung trotz Kontrollsystems schlicht nicht möglich sei. Alle derzeit 42 Mitarbeiter seien angewiesen, das Einhalten der Vorschriften strikt zu überwachen, das Rauchen im Nichtraucherbereich strikt zu unterbinden und die Trenntüren geschlossen zu halten. In Anbetracht dessen liege kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vor bzw sei ein solches dem Beschuldigten nicht vorwerfbar. Die Begründung des Straferkenntnisses sei mangelhaft und unzulänglich. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG, weil daraus weder ein Tatort noch die genaue Tatzeit zu entnehmen seien. Ein allfälliges Verschulden wäre als sehr gering zu erachten und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Dies würde ein Absehen von der Strafe rechtfertigen bzw eine außerordentliche Strafmilderung. Es werde deshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr B durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde auf schuldbefreiende Umstände zugunsten des Beschuldigten nicht eingegangen sei. Den dazu gestellten Beweisanträgen wäre nicht entsprochen worden. Das bekämpfte Straferkenntnis enthalte nicht eine Unterschrift des Genehmigenden; es enthalte auch weder einen Beglaubigungsvermerk noch sei es amtssigniert. Gegenständliche Erledigung sei lediglich mit einer Paraphe versehen, weshalb absolute Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung vorliege. Das Hotel B sei ein Mehrraumgastbetrieb iSd Paragraph 13 a, Tabakgesetz. Nicht zutreffend wäre, dass ein gesetzliches Rauchverbot für den gesamten Gasthof gelten würde. Durch die Türen sei jedenfalls sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Zwischenzeitlich wurde eine automatische Schiebetür eingebaut. Die Größe des Gastraumes betrage ca 500 m², es gäbe pro Jahr rund 37.000 Übernachtungen und das Restaurant werde täglich von ca 100 bis 200 Personen aufgesucht. Die tabakrechtliche Kontrolle habe lediglich 10 Minuten gedauert, weshalb dies keine ausreichende Grundlage für die Annahme sein könne, dass die genannten Türen nicht nur kurzfristig geöffnet waren. Aufgrund der Kundenfrequenz könne nicht immer ausgeschlossen werden, dass auch Betriebsfremde die Türen kurzfristig öffnen. Die Türen, welche den Raucherbereich von den Nichtraucherräumen trennen, seien daher zu jeder Zeit mit Ausnahme der notwendigen Unterbrechungen (zB Durchschreiten, kurzes Lüften, Tischvorbereitungen etc) geschlossen gewesen. Während des aufrechten Betriebes sei es naturgemäß nicht möglich, sämtliche Türen ständig geschlossen zu halten. Sollten die Türen offen gestanden haben – was bestritten bleibe – so sei dies lediglich für eine sehr kurze Zeitspanne geschehen. Das völlige Isolieren eines Gastraumes sei schlicht unmöglich, ein Zugang müsse möglich sein. Aus dem Erhebungsbericht ergebe sich zudem, dass während der gesamten Erhebung kein offensichtlicher Tabakgeruch, insbesondere nicht in den Nichtraucherbereichen, festgestellt worden sei. Demnach seien die entsprechenden Vorschriften des Tabakgesetzes voll umfänglich eingehalten worden und sei gewährleistet gewesen, dass keinerlei Tabakrauch in die Nichtraucherbereiche dringe. Es liege kein objektiver Nachweis vor, dass überhaupt eine tabakhaltige Zigarette geraucht wurde. Es hätte nämlich auch eine erlaubte E-Zigarette geraucht werden können. Im Nichtraucherbereich sei nicht geraucht worden. Sollte tatsächlich jemand während der Erhebung geraucht haben – was bestritten werde – so habe sich diese Person in einem gekennzeichneten Raucherbereich befunden. Der Beschuldigte und alle seine Mitarbeiter würden tunlichst darauf achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird. Führe man sich die Größe des Betriebes und die Gästefrequenz vor Augen, werde klar, dass eine 100 %-ige Überwachung trotz Kontrollsystems schlicht nicht möglich sei. Alle derzeit 42 Mitarbeiter seien angewiesen, das Einhalten der Vorschriften strikt zu überwachen, das Rauchen im Nichtraucherbereich strikt zu unterbinden und die Trenntüren geschlossen zu halten. In Anbetracht dessen liege kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vor bzw sei ein solches dem Beschuldigten nicht vorwerfbar. Die Begründung des Straferkenntnisses sei mangelhaft und unzulänglich. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, weil daraus weder ein Tatort noch die genaue Tatzeit zu entnehmen seien. Ein allfälliges Verschulden wäre als sehr gering zu erachten und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Dies würde ein Absehen von der Strafe rechtfertigen bzw eine außerordentliche Strafmilderung. Es werde deshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 durch die Einvernahme der Beschwerdeführers sowie der Zeugin C D und durch die Verlesung der Akten des Stadtmagistrats S und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich war bei der am 23.04.2015 von 12.50 Uhr bis 13.00 Uhr stattgefundenen Kontrolle im Hotel nicht anwesend. Wenn ich gefragt werde, welche baulichen Änderungen im Hinblick auf das Tabakgesetz ich in der Zwischenzeit im Hotel vornehmen ließ, verweise ich der Einfachheit halber auf die handschriftlichen Eintragungen in den beiden Grundrissplänen, die sich im Akt der Rechtsmittelbehörde befinden und einmal mit „Tatzeit“ und das andere Mal mit „Aktuell“ beschrieben sind. Der Einbau der Glasschiebetür von der Schank Richtung Stube IV wurde in der Woche vom 13.
  7. bis 17.
  8. durchgeführt. Den Auftrag dafür habe ich ca 7 oder 8 Wochen davor erteilt. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde meinem Rechtsvertreter am
  9. Juli 2015 zugestellt. Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass ich bereits vor Erlassung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses die baulichen Maßnahmen in die Wege geleitet habe, um den Bestimmungen des Tabakgesetzes Rechnung zu tragen. Es ist also nicht so, dass ich erst auf die nunmehrige Strafe hin tätig geworden bin. „Ich war bei der am 23.04.2015 von 12.50 Uhr bis 13.00 Uhr stattgefundenen Kontrolle im Hotel nicht anwesend. Wenn ich gefragt werde, welche baulichen Änderungen im Hinblick auf das Tabakgesetz ich in der Zwischenzeit im Hotel vornehmen ließ, verweise ich der Einfachheit halber auf die handschriftlichen Eintragungen in den beiden Grundrissplänen, die sich im Akt der Rechtsmittelbehörde befinden und einmal mit „Tatzeit“ und das andere Mal mit „Aktuell“ beschrieben sind. Der Einbau der Glasschiebetür von der Schank Richtung Stube römisch vier wurde in der Woche vom 13.
  10. bis 17.
  11. durchgeführt. Den Auftrag dafür habe ich ca 7 oder 8 Wochen davor erteilt. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde meinem Rechtsvertreter am
  12. Juli 2015 zugestellt. Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass ich bereits vor Erlassung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses die baulichen Maßnahmen in die Wege geleitet habe, um den Bestimmungen des Tabakgesetzes Rechnung zu tragen. Es ist also nicht so, dass ich erst auf die nunmehrige Strafe hin tätig geworden bin. Diese Umbaumaßnahme wurde in erster Linie aus dem Motiv initiiert, um das Kontrollsystem zu erleichtern. Meine Mitarbeiter sind angewiesen, die Türen stets geschlossen zu halten. Durch die nunmehrige automatische Glasschiebetür und den Umstand, dass nur noch die Schank Raucherbereich ist, können im übrigen Lokal die Türen offen gelassen werden, da dies alles Nichtraucherbereich ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich aufgrund der Größe des Lokals die Aufforderung zur Geschlossenhaltung der Türen nicht selbst kontrollieren konnte und mich dabei auf Mitarbeiter verlassen musste. Im Hinblick auf die Tatzeit führe ich zum Kontrollsystem aus, dass ich sämtliche Restaurantmitarbeiter darauf hingewiesen habe, dass die Türen vom Raucherbereich zu den Nichtraucherräumen außer zum Durchschreiten stets geschlossen zu halten sind. Diese Anweisung wurde auch den Reinigungskräften und den Mitarbeitern in der Rezeption erteilt. Die Rezeption sollte dies als eine Art Oberinstanz überwachen. Wenn ich durch die Türen gegangen bin, habe ich diese hinter mir stets geschlossen und die Mitarbeiter immer wieder darauf hingewiesen, dass sie darauf achten. Wenn ich selbst durch das Lokal gegangen bin, habe ich die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich meistens in geschlossenem Zustand vorgefunden; wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wurden die Türen von mir geschlossen und das Bedienpersonal nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen. Das Problem im Restaurantbetrieb ist derart, dass, auch wenn das Personal die Türen stets hinter sich schließt, es sich nicht vermeiden lässt, dass Gäste, die die Räume durchschreiten, die Türen dann offen stehen lassen und es nicht möglich ist, hinter jedem Gast wieder einen Kellner nachzuschicken, dass er die Tür sofort schließt. Sobald der nächste Kellner kommt, wird natürlich die Tür dann geschlossen. Ich weise nochmals darauf hin, dass grundsätzlich die Türen immer zu waren; wenn ein Kellner mit vollen Händen den Raum betreten hat, um zu servieren, dann hat er beim Hinausgehen die Tür wieder hinter sich geschlossen.“ Die Meldungslegerin C D gab als Zeugin Folgendes an: „Ich kann mich noch an die von mir am 23.04.2015 von 12.50 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführte Erhebung nach dem Tabakgesetz im Hotel B in S, Adresse, erinnern. Herr B war bei dieser Kontrolle nicht zugegen. Wenn ich in meinem Bericht festgehalten habe, dass der Schankraum zur Stube IV Richtung Küche offen und ohne Tür war, so stimmt dies. Es hat sich damals dort nur ein offener Durchgang befunden, keine Tür. Bezüglich meiner Ausführung im Bericht, dass die Türen von der Stube IV zur Lobby und Stube III sowie von der Stube V zur Stube II und Stube I offen standen, führe ich aus, dass diese Türen während der gesamten Erhebung ständig offen gestanden sind und nicht nur zum Durchschreiten von Personen geöffnet wurden. Die Türen sind nicht zur Gänze offen gestanden, sondern waren etwa halb offen, aber eben nicht geschlossen. Es stimmt, dass ein Gast im Schankraum, der Raucherbereich war, rauchte. Dieser Gast rauchte eine tabakhaltige Zigarette. „Ich kann mich noch an die von mir am 23.04.2015 von 12.50 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführte Erhebung nach dem Tabakgesetz im Hotel B in S, Adresse, erinnern. Herr B war bei dieser Kontrolle nicht zugegen. Wenn ich in meinem Bericht festgehalten habe, dass der Schankraum zur Stube römisch vier Richtung Küche offen und ohne Tür war, so stimmt dies. Es hat sich damals dort nur ein offener Durchgang befunden, keine Tür. Bezüglich meiner Ausführung im Bericht, dass die Türen von der Stube römisch vier zur Lobby und Stube römisch drei sowie von der Stube römisch fünf zur Stube römisch zwei und Stube römisch eins offen standen, führe ich aus, dass diese Türen während der gesamten Erhebung ständig offen gestanden sind und nicht nur zum Durchschreiten von Personen geöffnet wurden. Die Türen sind nicht zur Gänze offen gestanden, sondern waren etwa halb offen, aber eben nicht geschlossen. Es stimmt, dass ein Gast im Schankraum, der Raucherbereich war, rauchte. Dieser Gast rauchte eine tabakhaltige Zigarette. In den anderen Räumen, ausgenommen der Schank, haben sich zu dieser Zeit Gäste aufgehalten. In meinem Bericht vom 23.04.2015 habe ich auch angeführt, in welchem Raum wie viele Gäste sich aufgehalten haben. Wenn ich gefragt werde, ob die rauchende Person im Schankraum ein Gast oder jemand anderer war, so führe ich dazu aus, dass diese Person, es handelte sich dabei um einen dunkelhaarigen Mann, mir den Eindruck eines Gastes hinterließ, da er an der Bar saß. Gegessen hat diese Person zu dieser Zeit nichts. Der Barkeeper war zu dieser Zeit in der Schank anwesend. Wenn mir vorgehalten wird, dass es dort keinen Barkeeper gibt, so führe ich aus, dass jedenfalls jemand vom Bedienpersonal sich dort aufgehalten hat. Wir waren bei dieser Kontrolle zu zweit, auch mein Kollege E F war damals anwesend. Wenn mir vorgehalten wird, dass vom Personal im Schankraum in meinem Bericht keine Rede ist, so begründe ich dies damit, dass die Anwesenheit des Personals von uns als normal und nicht erwähnungswürdig angesehen wurde. Die nicht geschlossenen Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich waren nicht etwa verkeilt, sondern sind eben etwa halb offen gestanden. Die Erhebung hat 10 Minuten gedauert. Wir haben uns in diesen 10 Minuten die Räumlichkeiten sehr wohl genau angesehen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Nach § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2000, 98/10/0013, bezeichnet dieser eine Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift. (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.Auflage, Rz 190ff). Eine Paraphe ist ein auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namenszeichen, somit eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2000, 98/10/0013, bezeichnet dieser eine Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift. (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.Auflage, Rz 190ff). Eine Paraphe ist ein auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namenszeichen, somit eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Das dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte Straferkenntnis ist in genau der gleichen Weise gefertigt wie die im Akt befindliche Urschrift der Erledigung. Dem händischen Schriftzug ist die maschinenschriftliche in Klammern gesetzte Namensangabe „Jenny“ beigefügt. Aus dem handschriftlichen Buchstabengebilde ist der Name „Jenny“ herauslesbar. Die Anzahl der Schriftzeichen entspricht weitgehen der Anzahl der Buchstaben des Namens, wobei erster und letzter Buchstabe im Schriftzug auffällig zuordenbar sind. Damit steht fest, dass es sich um keine Namensabkürzung und damit Paraphe, sondern um eine Unterschrift handelt. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde somit vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt, weshalb die gerügte Nichtigkeit nicht vorliegt. Zur Tatzeit waren im Hotel B die Schank, Stube V und Stube IV als Raucherräume, die Lobby, Stube II, Stube I und der Frühstückraum als Nichtraucherräume gekennzeichnet. Der Schankraum zur Stube IV war offen, ohne Tür. Die Türen von der Lobby zur Stube IV, von der Stube V zur Stube III, Stube I und zur Stube II standen während der angelasteten Tatzeit permanent offen und nicht nur zum Durchschreiten. Während dieser Zeit rauchte ein Gast im Schankraum eine tabakhaltige Zigarette.Zur Tatzeit waren im Hotel B die Schank, Stube römisch fünf und Stube römisch vier als Raucherräume, die Lobby, Stube römisch zwei, Stube römisch eins und der Frühstückraum als Nichtraucherräume gekennzeichnet. Der Schankraum zur Stube römisch vier war offen, ohne Tür. Die Türen von der Lobby zur Stube römisch vier, von der Stube römisch fünf zur Stube römisch drei, Stube römisch eins und zur Stube römisch zwei standen während der angelasteten Tatzeit permanent offen und nicht nur zum Durchschreiten. Während dieser Zeit rauchte ein Gast im Schankraum eine tabakhaltige Zigarette. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Berichten und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Meldungslegerin vom städtischen Erhebungsdienst. Deren Angaben sind widerspruchsfrei, klar und logisch. Es ist kein Grund erkennbar, warum die unter Wahrheitspflicht stehende städtische Bedienstete, zu deren Aufgaben im Erhebungsamt gerade solche Beobachtungen zählen, unwahre Angaben machen hätte sollen. Soweit in der Beschwerde deren Angaben bestritten werden, ist dies als Schutzbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen wird vom Landesverwaltungsgericht ebenfalls nicht angezweifelt. Der Rechtsmittelwerber stritt in der mündlichen Verhandlung die Angaben der Zeugin auch nicht ab. Zutreffend ist die Rechtsauslegung der belangten Behörde, wonach durch den Umstand, dass die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich durchgehend geöffnet waren, die Ausnahme vom Rauchverbot iSd § 13a Abs 2 Tabakgesetz nicht gegeben war und damit im gesamten Lokal – somit auch in den gekennzeichneten Raucherräumen – Rauchverbot galt. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob im Nichtraucherbereich tatsächlich Tabakrauch wahrnehmbar war oder nicht. § 13a Abs 2 Tabakgesetz bezeichnet als geeignete Raucherräumlichkeiten solche, wo gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, was bei dauernd offen stehenden Türen jedenfalls nicht gegeben ist.Zutreffend ist die Rechtsauslegung der belangten Behörde, wonach durch den Umstand, dass die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich durchgehend geöffnet waren, die Ausnahme vom Rauchverbot iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nicht gegeben war und damit im gesamten Lokal – somit auch in den gekennzeichneten Raucherräumen – Rauchverbot galt. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob im Nichtraucherbereich tatsächlich Tabakrauch wahrnehmbar war oder nicht. Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz bezeichnet als geeignete Raucherräumlichkeiten solche, wo gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, was bei dauernd offen stehenden Türen jedenfalls nicht gegeben ist. Das städtische Erhebungsorgan konnte zweifelsfrei feststellen, dass im angelasteten Tatzeitraum von 10 Minuten die Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ständig geöffnet waren und zwar auch dann, wenn keine Personen die Türen durchschritten. Aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten Situation waren händisch zu schließende Türen für diesen Betrieb nicht geeignet, den nach den Gesetzesmaterialien RV 610 Blg.Nr.23.GP,6, geforderten Kriterien zu entsprechen, wonach eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür, außer zum kuren Durchschreiten, geschlossen zu halten ist. Es ist klar, dass ein Kellner, der beide Hände mit Geschirr beladen hat, keine Hand mehr frei hat, um hinter sich die Tür wieder zu schließen. Ebenso muss damit gerechnet werden, dass Gäste, die zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich wechseln, die entsprechende Verbindungstür nicht mehr schließen. Wenn dies zur Folge hat, dass die Verbindungstüren 10 Minuten nicht mehr geschlossen werden, ist es unvermeidlich, dass Tabakrauch vom Raucher- in den Nichtraucherbereich dringt. Dieses Problem hätte durch einen automatischen Schließmechanismus der Verbindungstür beseitigt werden müssen, wie es der Beschwerdeführer zwischenzeitlich veranlasste. Das städtische Erhebungsorgan konnte zweifelsfrei feststellen, dass im angelasteten Tatzeitraum von 10 Minuten die Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ständig geöffnet waren und zwar auch dann, wenn keine Personen die Türen durchschritten. Aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten Situation waren händisch zu schließende Türen für diesen Betrieb nicht geeignet, den nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 610, Blg.Nr.23.GP,6, geforderten Kriterien zu entsprechen, wonach eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür, außer zum kuren Durchschreiten, geschlossen zu halten ist. Es ist klar, dass ein Kellner, der beide Hände mit Geschirr beladen hat, keine Hand mehr frei hat, um hinter sich die Tür wieder zu schließen. Ebenso muss damit gerechnet werden, dass Gäste, die zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich wechseln, die entsprechende Verbindungstür nicht mehr schließen. Wenn dies zur Folge hat, dass die Verbindungstüren 10 Minuten nicht mehr geschlossen werden, ist es unvermeidlich, dass Tabakrauch vom Raucher- in den Nichtraucherbereich dringt. Dieses Problem hätte durch einen automatischen Schließmechanismus der Verbindungstür beseitigt werden müssen, wie es der Beschwerdeführer zwischenzeitlich veranlasste. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien ist die Ansicht des Beschuldigten völlig verfehlt, wonach ein Beobachtungszeitraum von 10 Minuten für eine rechtliche Beurteilung zu kurz wäre. Da die Verbindungstüren außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten sind – was hier nicht der Fall war – ist auch ein 10 minütiger Beobachtungs- und Tatzeitraum ausreichend. Ebenfalls in völligem Widerspruch zu den Zielen des Tabakgesetzes steht die Auffassung, dass die Verbindungstüren zum kurzen Lüften geöffnet werden könnten. Damit dringt die rauch-haltige Luft vom Raucher- in den Nichtraucherbereich, was gerade verhindert werden soll. Bezüglich des Vorhandenseins eines geeigneten Kontrollsystems räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass ihm bei der Größe dieses Betriebes eine 100 %-ige Überwachung nicht möglich war. Das Tabakgesetz trifft diesbezüglich aber keine Unterschiede im Hinblick auf die Fläche der Gasträume. Das heißt, dass auch in einem großen Gastbetrieb mit vielen Gasträumen ein Raucherbereich nur dann eingerichtet werden kann, wenn gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrolle vorgenommen worden sind. Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder strichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft machen können.Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrolle vorgenommen worden sind. Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder strichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft machen können. Der Beschuldigte wurde bereits zum zweiten Mal nach dem Tabakgesetz bestraft. Zwischenzeitlich hat er durch den Einbau einer automatischen Schiebetür zum Schankraum und Beschränkung des Raucherbereiches auf diesen Raum bewiesen, dass eine Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich auch im Hotel B sehr wohl möglich ist. Es trifft daher nicht zu, dass der zur Tatzeit gegebene Zustand unvermeidlich gewesen wäre. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, dass der Spruch des Straferkenntnisses mangels Angabe von Tatort und Tatzeit nicht den Kriterien des § 44a VStG entspräche. Im ersten Absatz des Spruches wird der Gasthof Hotel B in S, Adresse, als Tatort beschrieben und im zweiten Absatz der 23.04.2015, 12:50 Uhr bis 13:00 Uhr, als Tatzeit angelastet. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, dass der Spruch des Straferkenntnisses mangels Angabe von Tatort und Tatzeit nicht den Kriterien des Paragraph 44 a, VStG entspräche. Im ersten Absatz des Spruches wird der Gasthof Hotel B in S, Adresse, als Tatort beschrieben und im zweiten Absatz der 23.04.2015, 12:50 Uhr bis 13:00 Uhr, als Tatzeit angelastet. Da Herr B bereits zum zweiten Mal wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes bestraft wurde, gilt in diesem Verfahren gem § 14 Abs 4, letzter Teilsatz, ein Strafrahmen von bis zu EUR 10.000,
  13. Da diese Strafsanktionsnorm keine Mindeststrafe vorsieht, scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da Herr B bereits zum zweiten Mal wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes bestraft wurde, gilt in diesem Verfahren gem Paragraph 14, Absatz 4,, letzter Teilsatz, ein Strafrahmen von bis zu EUR 10.000,
  14. Da diese Strafsanktionsnorm keine Mindeststrafe vorsieht, scheidet eine Anwendung des Paragraph 20, VStG aus. Der Rechtsmittelwerber wurde wegen fehlender Trennung von Raucher- und Nichtraucher-bereich bereits mehrfach angezeigt und nunmehr zum zweiten Mal bestraft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Verwirklichung des Tatbildes billigend in Kauf genommen hat, weshalb bedingter Vorsatz gegeben ist. In Anbetracht dieser hohen Schuldform scheidet jedenfalls eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG aus. Der Beschwerdeführer hat jedoch glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses den Einbau der automatischen Schiebetür zum Schankraum in Auftrag gegeben hat und dass diese Schiebetür in der Woche eingebaut wurde, als dieses Straferkenntnis seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde. Die nunmehrige bauliche Situation im Restaurantbereich des Hotels B entspricht offensichtlich den Erfordernissen des Tabakgesetzes. Spezialpräventive Erfordernisse bei der Bestrafung scheiden somit im konkreten Fall bei A B aus, was jedoch nichts an den generalpräventiven Erfordernissen ändert. Aufgrund der eben aufgezeigten Milderungsgründe, die zur Zeit der Fällung des bekämpften Straferkenntnisses noch nicht bekannt waren, wurde die Strafhöhe spruchgemäß herabgesetzt. Der Rechtsmittelwerber wurde wegen fehlender Trennung von Raucher- und Nichtraucher-bereich bereits mehrfach angezeigt und nunmehr zum zweiten Mal bestraft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Verwirklichung des Tatbildes billigend in Kauf genommen hat, weshalb bedingter Vorsatz gegeben ist. In Anbetracht dieser hohen Schuldform scheidet jedenfalls eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aus. Der Beschwerdeführer hat jedoch glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses den Einbau der automatischen Schiebetür zum Schankraum in Auftrag gegeben hat und dass diese Schiebetür in der Woche eingebaut wurde, als dieses Straferkenntnis seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde. Die nunmehrige bauliche Situation im Restaurantbereich des Hotels B entspricht offensichtlich den Erfordernissen des Tabakgesetzes. Spezialpräventive Erfordernisse bei der Bestrafung scheiden somit im konkreten Fall bei A B aus, was jedoch nichts an den generalpräventiven Erfordernissen ändert. Aufgrund der eben aufgezeigten Milderungsgründe, die zur Zeit der Fällung des bekämpften Straferkenntnisses noch nicht bekannt waren, wurde die Strafhöhe spruchgemäß herabgesetzt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2001.3

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