RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2010-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.07.2015, Zahl ***, betreffend die Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsichtnahme, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.07.2015, Zahl ***, betreffend die Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsichtnahme, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.06.2011, Zl ***, wurde Herrn Dr. A A antragsgemäß eine Rodungsbewilligung zur Ausführung seines Projekts „Errichtung einer Anlage von Heidelbeerkulturen“ für eine dauernde Rodungsfläche von 10.610 m² auf den beiden Grundstücken ***7 und ***1, beide KG Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.06.2011, Zl ***, wurde Herrn Dr. A A antragsgemäß eine Rodungsbewilligung zur Ausführung seines Projekts „Errichtung einer Anlage von Heidelbeerkulturen“ für eine dauernde Rodungsfläche von 10.610 m² auf den beiden Grundstücken ***7 und ***1, beide KG Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.12.2011, Zl ***, Herrn Dr. A A eine weitere Rodungsbewilligung in Bezug auf das Grundstück ***7 KG Z für eine Grundfläche von 4.920 m² erteilt, dies zum Zwecke einer Erweiterung und Arrondierung der geplanten Heidelbeerkulturanlage. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.12.2011, Zl ***, Herrn Dr. A A eine weitere Rodungsbewilligung in Bezug auf das Grundstück ***7 KG Z für eine Grundfläche von 4.920 m² erteilt, dies zum Zwecke einer Erweiterung und Arrondierung der geplanten Heidelbeerkulturanlage. Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2013, Zl ***, eine erneute Rodungsbewilligung für das Projekt „Errichtung einer Anlage von Heidelbeerkulturen“ entsprechend den vorangegangenen Bescheiden vom 27.06.2011 sowie vom 12.12.2011 erteilt, nachdem die damit bewilligten Maßnahmen nicht fristgerecht fertiggestellt worden waren. Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.07.2013, Zl ***, eine erneute Rodungsbewilligung für das Projekt „Errichtung einer Anlage von Heidelbeerkulturen“ entsprechend den vorangegangenen Bescheiden vom 27.06.2011 sowie vom 12.12.2011 erteilt, nachdem die damit bewilligten Maßnahmen nicht fristgerecht fertiggestellt worden waren. Die drei vorangeführten Bescheide wurden der Gemeinde Z von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt.Die drei vorangeführten Bescheide wurden der Gemeinde Z von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt. 2) Mit Eingabe vom 02.07.2015 stellte die nunmehr beschwerdeführende Gemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Einsichtnahme in den Akt mit der Zl ***, dies ohne nähere Begründung. Mit Eingabe vom 02.07.2015 stellte die nunmehr beschwerdeführende Gemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Einsichtnahme in den Akt mit der Zl ***, dies ohne nähere Begründung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015 entschied die Bezirkshauptmannschaft X über den Antrag auf Akteneinsichtnahme dahingehend, dass die begehrte Akteneinsichtnahme nicht gewährt wurde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2015 entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Antrag auf Akteneinsichtnahme dahingehend, dass die begehrte Akteneinsichtnahme nicht gewährt wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass das Anhörungsrecht der Gemeinde im Rodungsverfahren nach der Bestimmung des § 19 Abs 5 Forstgesetz 1975 dieser keine Parteistellung im Verfahren verschaffe. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass das Anhörungsrecht der Gemeinde im Rodungsverfahren nach der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, Forstgesetz 1975 dieser keine Parteistellung im Verfahren verschaffe. Da das Recht auf Akteneinsichtnahme ein Parteienrecht sei, sei die begehrte Einsichtnahme zu versagen gewesen. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde Z, womit - die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, - die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Akteneinsichtnahme stattgegeben werde, und - eventualiter die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Sachverhalts aus, dass es am 31.08.2013 zu gravierenden Emissionen von Wasser aus den Rodungsflächen des Dr. A A ua auf öffentliche Straßenflächen in Form von Überschwemmungen gekommen sei, was in weiterer Folge zu einer teilweisen Versandung der Kanalisation geführt habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin insofern in ihrem Vermögen geschädigt worden, als eine entsprechende Reinigung vorgenommen hätte werden müssen. Auch nach dem geschilderten Vorfall sei es immer wieder zu kleineren Emissionen von Wasser bzw zu Überschwemmungen gekommen. Durch die dargestellten Emissionen sei die beschwerdeführende Gemeinde auch im eigenen Wirkungsbereich betroffen, dies etwa im Rahmen der örtlichen Straßenpolizei, da die gegenständlichen Emissionen etwa die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdeten. Durch die bekämpfte Versagung der Akteneinsichtnahme sei eine Verletzung in subjektiven Rechten der Gemeinde eingetreten, zumal es zur Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches bzw zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen jedenfalls geboten erscheine, Akteneinsicht zu gewähren. Entscheidend sei vorliegend, ob sich ein Bescheid (der belangten Behörde) unmittelbar auf die Rechtsstellung der Gemeinde auswirken könne, also ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Gemeinde gegeben sei, wobei schon der behauptete Rechtsanspruch bzw das behauptete rechtliche Interesse die Parteistellung begründe. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.09.2014, Zl Ra 2014/04/0025, vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, und vom 28.03.2008, Zl 2007/02/0325). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.09.2014, Zl Ra 2014/04/0025, vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, und vom 28.03.2008, Zl 2007/02/0325). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher vom erkennenden Gericht im Gegenstandsfall zu prüfen, ob die beschwerdeführende Gemeinde Z in den über Antrag des Dr. A A durchgeführten Rodungsverfahren eine entsprechende Parteistellung anzusprechen vermag. 2) Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen befinden sich die verfahrensbetroffenen Rodungsflächen im Gebiet der Gemeinde Z. In Nachbarschaft zu den Rodungsflächen sind auch Straßengrundstücke des öffentlichen Wegegutes der Gemeinde Z gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen bereits ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des § 19 Abs 5 Forstgesetz 1975 (mit dem dort normierten Anhörungsrecht der Gemeinde in Rodungsverfahren zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen) der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung einräumt. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen bereits ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, Forstgesetz 1975 (mit dem dort normierten Anhörungsrecht der Gemeinde in Rodungsverfahren zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen) der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung einräumt. Aus den forstrechtlichen Vorschriften kann – so das Höchstgericht weiter – nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde, deren Beziehung zur Rodefläche sich in deren Lage auf dem Gemeindegebiet erschöpft, aus dem Titel der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung die Parteistellung im Rodungsverfahren eingeräumt wäre (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 06.05.1996, Zl 93/10/0182, und vom 23.01.1995, Zl 94/10/0149).Aus den forstrechtlichen Vorschriften kann – so das Höchstgericht weiter – nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde, deren Beziehung zur Rodefläche sich in deren Lage auf dem Gemeindegebiet erschöpft, aus dem Titel der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung die Parteistellung im Rodungsverfahren eingeräumt wäre vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 06.05.1996, Zl 93/10/0182, und vom 23.01.1995, Zl 94/10/0149). Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol für den vorliegenden Beschwerdefall außer Zweifel gestellt, dass der beschwerdeführenden Gemeinde Z in den über Antrag des Dr. A A von der belangten Behörde durchgeführten Rodungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, sondern bloß ein Anhörungsrecht. Räumt aber ein Gesetz einer Gemeinde (bloß) ein hoheitliches Mitwirkungsrecht in einem Verwaltungsverfahren ein, so wird hiedurch keine Parteistellung der Gemeinde in diesem Verfahren begründet (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.1995, Zahl 94/10/0149). 3) Das im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von der Gemeinde Z erstattete Beschwerdevorbringen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes darzulegen ist: Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass von den Rodungsflächen Emissionen dergestalt ausgingen, dass von den gerodeten Grundflächen Wasser abfließe, wodurch Überschwemmungen der benachbarten öffentlichen Gemeindestraßen eintreten würden, was in weiterer Folge auch zu einer teilweisen Versandung der Kanalisation führe. Die beschwerdeführende Gemeinde habe die Kosten der erforderlichen Reinigungen zu tragen und werde insofern in ihrem Vermögen geschädigt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin zivilrechtliche Ansprüche zu wahren. Ebenso sei eine Betroffenheit im eigenen Wirkungsbereich der Beschwerdeführerin gegeben, dies etwa im Rahmen der örtlichen Straßenpolizei, da die vorbeschriebenen Emissionen (von den Rodungsflächen) etwa die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den betroffenen Gemeindestraßen gefährdeten. Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Gemeinde keinen Gesichtspunkt aufzuzeigen, welcher ihr Parteistellung in den durchgeführten Rodungsverfahren verschaffen könnte. Dazu ist wie folgt auszuführen: Die beschwerdeführende Gemeinde gehört nun nicht zu den ausdrücklich im Gesetz genannten Parteien eines Rodungsverfahrens (siehe dazu § 19 Abs 4 Forstgesetz 1975). Aus § 8 AVG ergibt sich zwar, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien eines Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Die beschwerdeführende Gemeinde gehört nun nicht zu den ausdrücklich im Gesetz genannten Parteien eines Rodungsverfahrens (siehe dazu Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz 1975). Aus Paragraph 8, AVG ergibt sich zwar, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien eines Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.09.2014, Zl 2013/01/0161). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses iSd Paragraph 8, AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.09.2014, Zl 2013/01/0161). Entsprechend der Beschwerdeargumentation ist die Rechtsmittelwerberin Eigentümerin von öffentlichen Straßenflächen, die zu den verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen benachbart gelegen sind und die nachteilig von Emissionen aus den Rodungsflächen in Form von Wasserabflüssen betroffen werden. Mit diesem Vorbringen wird nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Aspekt aufgezeigt, der der Rechtsmittelwerberin Parteienrechte in den durchgeführten Rodungsverfahren vermitteln könnte. Nach den forstrechtlichen Bestimmungen steht nämlich dem Eigentümer eines Nachbargrundstückes im Rodungsverfahren nur insoweit ein subjektives Recht zu, als es um den Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen geht. Die Parteistellung im Rodungsverfahren kommt somit nicht schlechthin jedem Eigentümer (eines Nachbargrundstückes) zu, sondern nur einem Eigentümer einer Waldfläche. So sind dem Forstgesetz auch keinerlei subjektive Rechte für die Eigentümer einer Baufläche zu entnehmen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2002, Zl 2001/10/0215). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol können diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch auf die Eigentümer von (zu Rodungsflächen benachbart gelegenen) Straßenflächen übertragen werden. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass die Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes 1975 keine subjektiven Rechte der Gemeinde enthalten (siehe VwGH-Erkenntnis vom 29.10.1996, Zl 96/07/0085). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien schon in mehreren Entscheidungen unmissverständlich dargelegt, dass die Bestimmung des § 19 Abs 4 Forstgesetz 1975 eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthält (siehe dazu das Erkenntnis vom 20.09.2012, Zl 2012/10/0140, unter Hinweis auf ein Vorjudikat). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien schon in mehreren Entscheidungen unmissverständlich dargelegt, dass die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz 1975 eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthält (siehe dazu das Erkenntnis vom 20.09.2012, Zl 2012/10/0140, unter Hinweis auf ein Vorjudikat). Mit Bedachtnahme darauf, dass der Gesetzgeber die Parteistellung im Rodungsverfahren autoritativ bestimmt hat, erübrigt sich dementsprechend grundsätzlich die Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auf die Grundsätze des § 8 AVG, wobei aber – wie bereits aufgezeigt – eine derartige Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führte, jedenfalls nicht in Bezug auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde Z aufgezeigten Aspekte. Mit Bedachtnahme darauf, dass der Gesetzgeber die Parteistellung im Rodungsverfahren autoritativ bestimmt hat, erübrigt sich dementsprechend grundsätzlich die Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG, wobei aber – wie bereits aufgezeigt – eine derartige Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führte, jedenfalls nicht in Bezug auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde Z aufgezeigten Aspekte. Angesichts der fehlenden Parteistellung der rechtsmittelwerbenden Gemeinde in den durchgeführten Rodungsverfahren über Antrag des Dr. A A hat die belangte Behörde völlig rechtskonform die begehrte Akteneinsichtnahme bescheidmäßig verwehrt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war sie daher als unbegründet abzuweisen. Ob die Gemeinde Z allenfalls auf der Grundlage der wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung aller Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des Art 22 B-VG Einsicht in Unterlagen aus dem verfahrensgegenständlichen Rodungsakt erlangen könnte, welche sie zur Besorgung ihrer behördlichen Aufgaben benötigt, war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und folglich hier nicht weiter zu erörtern.Ob die Gemeinde Z allenfalls auf der Grundlage der wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung aller Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des Artikel 22, B-VG Einsicht in Unterlagen aus dem verfahrensgegenständlichen Rodungsakt erlangen könnte, welche sie zur Besorgung ihrer behördlichen Aufgaben benötigt, war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und folglich hier nicht weiter zu erörtern. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte von einer solchen öffentlichen mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb abgesehen werden, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich jene, ob der beschwerdeführenden Gemeinde - aus dem Titel ihres Anhörungsrechtes im Rodungsverfahren oder - aus dem Titel ihrer Eigentümerstellung an zu den Rodungsflächen benachbart gelegenen Straßengrundstücken eine Parteistellung in den durchgeführten Rodungsverfahren zukommt. Dagegen ist der Sachverhalt vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen. Demgemäß ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Folglich standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Demgemäß ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Folglich standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, , EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage der Parteistellung der rechtsmittelwerbenden Gemeinde konnte anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei gelöst werden. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Demnach ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2010.1