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{'item': 'LVwG-2015/35/2223-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 4Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2223-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Zur Vorgeschichte: Einem Technischen Bericht vom Mai 1957 kann unter anderem entnommen werden, dass von der Hofstelle „A A“ zu der ca. 250 m tiefer gelegenen Talsohle die Seilweganlage „A A“ errichtet werden soll, weil dadurch die Güter direkt zum Hof transportiert werden könnten und der mühsame Weg zur ca. 300 m entfernt liegenden Bergstation der Seilweganlage „D D“ nicht mehr erforderlich wäre. Festgehalten wird auch, dass der Hof nur durch einen Fußsteig mit der Landesstraße verbunden sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Seilweganlage mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.11.1957, ***, rechtlich geregelt und wurden die erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt und die Betriebsbewilligung erteilt. Entsprechend den Vorgaben des damals in Geltung stehenden GSLG 1933 wurden die Bringungsrechte auch im Grundbuch ersichtlich gemacht. Mit Schreiben vom 2.5.1995 teilte Herr B B mit, dass die Milchabholung nur mehr 2-tägig erfolge. Aus diesem Grunde sei er gezwungen, die Seilweganlage auf eine höhere Nutzlast umzubauen. Dieser Umbau wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.6.1995, ***, bewilligt und die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt.
  2. Zum angefochtenen Bescheid vom 6.8.2015, ***: Mit Schreiben der Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.3.2015, ***, wurde Herr B B als Eigentümer der Seilweganlage „A A“, welche mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.11.1957, ***, rechtlich geregelt wurde, eingeladen, einen Prüfbericht eines Fachmannes über die Betriebssicherheit der Anlage der Agrarbehörde bis zum 1.7.2015 vorzulegen. Dieser Bericht über die sicherheitstechnische Prüfung der Seilweganlage „A A“ langte bei der Agrarbehörde am 9.6.2015 ein. Im Prüfbericht wird ausgeführt, dass sich eine Terrasse eines Wohngebäudes im Gefahrenbereich befinde. Im Begleitschreiben wird dazu näher ausgeführt, dass bei der Stütze 1 ein Wohnhaus neu errichtet worden sei und sich die Terrasse genau unterhalb des Seilweges befinde. Der Abstand zum Materialwagen könne mit der Hand von der Terrasse aus erreicht werden. Bemerkt wurde auch, dass die Materialseilweganlage betriebssicher sei, wenn der Balkon um ca. 1,50 m zurückgesetzt werde. Dem Schreiben lagen Fotos vom Gefahrenbereich bei. Über Ersuchen der Agrarbehörde (Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten) hat der Bürgermeister der Gemeinde Z den entsprechenden Baubescheid vom 14.5.2012, ***, samt Berichtigungsbescheid vom 1.10.2012 übermittelt. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Angelegenheit mit dem hochbautechnischen Sachverständigen vor Ort angeschaut werde und dann entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben würden. Am 10.7.2015 langte ein Bescheid des Bürgermeisters vom 9.7.2015, ***, bei der Agrarbehörde ein. In diesem Bescheid wird dem Eigentümer der Terrasse bzw. des Wohnhauses, die bzw. das vom Seilweg überspannt wird, eine ergänzende Maßnahme vorgeschrieben. Nachdem die Agrarbehörde in Kenntnis gesetzt worden war, dass gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters ein Rechtsmittel ergriffen wurde, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid

§ 4Abs 2 i

Vm § 18 Abs 3 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 - GSLG 1970, LGBl 40/1970 idgF, die Benützung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.11.1957, ***, rechtlich geregelten Seilweganlage „A A“ untersagt.Nachdem die Agrarbehörde in Kenntnis gesetzt worden war, dass gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters ein Rechtsmittel ergriffen wurde, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid

Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 - GSLG 1970, Landesgesetzblatt 40 aus 1970, idgF, die Benützung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.11.1957, ***, rechtlich geregelten Seilweganlage „A A“ untersagt. Die belangte Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „

§ 4Abs.

2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970, LGBI. Nr. 40/1970, i.d.g.F., sind Bringungsanlagen so auszustatten und zu erhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.„

Paragraph 4, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970, LGBI. Nr. 40 aus 1970,, i.d.g.F., sind Bringungsanlagen so auszustatten und zu erhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen. § 18 Abs. 3 GSLG 1970 lautet: ‚Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.‘Paragraph 18, Absatz 3, GSLG 1970 lautet: ‚Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach Paragraph 6, Absatz eins,, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.‘ Sachverhaltsmäßig steht fest, dass seit der Bringungsrechtseinräumung im Jahre 1957 Wohnhäuser im unmittelbaren Trassenbereich der Seilweganlage ‚A A‘ errichtet wurden - so z.B. auf Gst ***2/13, ***2/4, ***2/11 je KG Z. Im Bauverfahren nach der TBO wurde der Bestand und das von der Seilweganlage ‚A A‘ ausgehende Gefahrenpotenzial offenbar nicht berücksichtigt. In der Natur wird derzeit auch eine Terrasse überspannt von wo aus dort sich aufhaltende Personen den Seilwegewagen mit der Hand berühren können. Die Agrarbehörde kommt auf Grund dieser Sachlage zum Schluss, dass ein gefahrloser und sicherer Transport von Materialien mit der Seilweganlage nicht mehr möglich ist. Durch den Betrieb der Seilweganlage droht eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Bereich der neu errichteten Wohngebäude. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen war es deshalb erforderlich, den Betrieb der Seilweganlage zu untersagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mittlerweile wurde mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.8.2015, ***, der weiter oben genannte Bescheid des Bürgermeisters vom 9.7.2015 ersatzlos behoben.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid der Agrarbehörde vom 6.8.2015 erhob Herr B B Beschwerde, welche am 26.8.2015 per Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid der Agrarbehörde vom 6.8.2015 erhob Herr B B Beschwerde, welche am 26.8.2015 per Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn B B am 11.8.2015 zugestellt. Begründet wird diese Beschwerde wie folgt: „Nach Einräumung des Bringungsrechts im Jahr 1957 wurde die Errichtung von Wohnhäuser im unmittelbaren Trassenbereich der Seilweganlage ‚A A‘ im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung bewilligt. Dabei sind insbesondere die Gst. ***2/13 in EZ *4*, Gst. ***2/4 in EZ **5, sowie Gst. ***2/11 in EZ *6* betroffen und liegen diese im unmittelbaren Trassenbereich der Seilweganlage. Bei Erlassung des Baubescheides vom 14.5.2012 zu *** wurde nach einem Lokalaugenschein mit einem hochbautechnischen Sachverständigen von der Gemeinde Z entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben. Eine entsprechende Vorschreibung einer ergänzenden Maßnahme wurde erst mit 10.7.2015 von der Gemeinde bescheidmäßig verfügt. In den vorgegangenen Jahren war die Seilweganlage ‚A A‘ ordnungsgemäß in Betrieb und hat es die Gemeinde Z in diesem Zeitraum unterlassen, dem Eigentümer der vom Seilweg überspannten Terrasse bzw. Wohnhauses eine geeignete Maßnahme vorzuschreiben. Die mit der Seilweganlage ‚A A‘ im Zusammenhang stehende Gefahrenquelle wie auch der Bestand der Seilweganlage wurden von der Gemeinde Z als Baubescheid erlassende Behörde offensichtlich nur unzureichend berücksichtigt und ist die Gemeinde Z dahingehend untätig geblieben. Die nun in der Natur bestehende Situation, bei welcher die Terrasse eines Wohnhauses von der Seilweganlage derart niedrig überspannt wird, dass eine Berührung im Stehen mit der bloßen Hand möglich ist, resultiert naheliegender Weise daraus, dass die Gemeinde Z ohne rechtlich fundierte Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten und notwendigen ergänzenden Maßnahmenvorschreibung Baubewilligungen in Kenntnis der bestehenden Gefahrenquelle erteilt hat. Die Untersagung der Benützung der Seilweganlage ‚A A‘ zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt völlig zu Unrecht. Die unzureichende Überprüfung der baulichen Voraussetzung vor Erteilung der oben genannten Baubewilligung sowie ein jahrelanges Untätigsein der Gemeinde Z kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Beschwerdeführer die Bringungsanlage ‚A A‘ entsprechend den Vorschriften des § 4 Abs. 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 erhalten hat. Aufgrund des Unterbleibens der Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen hat die Gemeinde den Zustand der Bringungsanlage, wie er in § 18 Abs. 3 GSLG 1970 beschrieben wird, fahrlässig herbeigeführt. Es liegt sohin im Verantwortungsbereich der Baubescheid erlassenden Behörde, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und in das Bringungsrecht des Beschwerdeführers nicht weiter einzugreifen.“ „Nach Einräumung des Bringungsrechts im Jahr 1957 wurde die Errichtung von Wohnhäuser im unmittelbaren Trassenbereich der Seilweganlage ‚A A‘ im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung bewilligt. Dabei sind insbesondere die Gst. ***2/13 in EZ *4*, Gst. ***2/4 in EZ **5, sowie Gst. ***2/11 in EZ *6* betroffen und liegen diese im unmittelbaren Trassenbereich der Seilweganlage. Bei Erlassung des Baubescheides vom 14.5.2012 zu *** wurde nach einem Lokalaugenschein mit einem hochbautechnischen Sachverständigen von der Gemeinde Z entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben. Eine entsprechende Vorschreibung einer ergänzenden Maßnahme wurde erst mit 10.7.2015 von der Gemeinde bescheidmäßig verfügt. In den vorgegangenen Jahren war die Seilweganlage ‚A A‘ ordnungsgemäß in Betrieb und hat es die Gemeinde Z in diesem Zeitraum unterlassen, dem Eigentümer der vom Seilweg überspannten Terrasse bzw. Wohnhauses eine geeignete Maßnahme vorzuschreiben. Die mit der Seilweganlage ‚A A‘ im Zusammenhang stehende Gefahrenquelle wie auch der Bestand der Seilweganlage wurden von der Gemeinde Z als Baubescheid erlassende Behörde offensichtlich nur unzureichend berücksichtigt und ist die Gemeinde Z dahingehend untätig geblieben. Die nun in der Natur bestehende Situation, bei welcher die Terrasse eines Wohnhauses von der Seilweganlage derart niedrig überspannt wird, dass eine Berührung im Stehen mit der bloßen Hand möglich ist, resultiert naheliegender Weise daraus, dass die Gemeinde Z ohne rechtlich fundierte Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten und notwendigen ergänzenden Maßnahmenvorschreibung Baubewilligungen in Kenntnis der bestehenden Gefahrenquelle erteilt hat. Die Untersagung der Benützung der Seilweganlage ‚A A‘ zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt völlig zu Unrecht. Die unzureichende Überprüfung der baulichen Voraussetzung vor Erteilung der oben genannten Baubewilligung sowie ein jahrelanges Untätigsein der Gemeinde Z kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Beschwerdeführer die Bringungsanlage ‚A A‘ entsprechend den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 erhalten hat. Aufgrund des Unterbleibens der Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen hat die Gemeinde den Zustand der Bringungsanlage, wie er in Paragraph 18, Absatz 3, GSLG 1970 beschrieben wird, fahrlässig herbeigeführt. Es liegt sohin im Verantwortungsbereich der Baubescheid erlassenden Behörde, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und in das Bringungsrecht des Beschwerdeführers nicht weiter einzugreifen.“ Beantragt werde daher insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Beauftragung der Gemeinde Z mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei weiterhin erfolgender Benützung der Seilweganlage „A A" entsprechend der bescheidmäßigen Betriebsbewilligung vom 12.6.
  2. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  4. Zur Sache: Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 4, 6 und 18) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (Paragraphen 4, 6 und 18) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 4 Bringungsanlagen

(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2)Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.“ „§ 6 Bewilligungspflicht
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, entspricht.
(2)Seilwege dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung); diese ist zu erteilen, wenn die Ausstattung den Vorschriften der Baubewilligung entspricht; gleichzeitig sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen. (…)“ „§ 18 Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen
(1)(…)
(2)Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(3)Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(3)Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach Paragraph 6, Absatz eins,, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. (…)“ Vom Beschwerdeführer wird nichts vorgebracht, was am Vorliegen der Voraussetzungen für die von der belangten Behörde ausgesprochene Untersagung der Benützung der Seilweganlage zweifeln ließe. Ganz im Gegenteil wird in der vorliegenden Beschwerde bestätigt, dass die in der Natur bestehende Situation, bei welcher die Terrasse eines Wohnhauses von der Seilweganlage derart niedrig überspannt wird, dass eine Berührung im Stehen mit der bloßen Hand möglich ist, eine Gefahrenquelle darstellt. Diesbezüglich seien laut Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Maßnahmen von der Behörde vorgeschrieben worden. Dieses Vorbringen deckt sich mit den Ausführungen in dem im behördlichen Verfahren eingeholten Prüfbericht vom 1.6.2015, wonach bei der bestehenden Materialseilbahn ein grober Mangel bestehe und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund besteht auch für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die gegenständliche Bringungsanlage entgegen dem § 4 Abs 2 GSLG 1970 nicht so beschaffen ist, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht.Vor diesem Hintergrund besteht auch für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die gegenständliche Bringungsanlage entgegen dem Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 nicht so beschaffen ist, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht. Dies verdeutlicht auch der die Ausstattung von Materialseilwegen regelnde § 5 der Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452, wonach Seilwege so anzulegen sind, „daß keine Wohngebäude überquert werden.“Dies verdeutlicht auch der die Ausstattung von Materialseilwegen regelnde Paragraph 5, der Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452, wonach Seilwege so anzulegen sind, „daß keine Wohngebäude überquert werden.“ Dieser Vorschrift entspricht die Seilwegeanlage „A A“ in ihrer derzeitigen Form nicht. Zudem liegen entsprechend den oben dargelegten Sicherheitsmängeln auch die Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 GSLG 1970 vor, wonach die Benützung einer Bringungsanlage zu untersagen ist, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist, weil durch die Benützung der Bringungsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht.Zudem liegen entsprechend den oben dargelegten Sicherheitsmängeln auch die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 3, GSLG 1970 vor, wonach die Benützung einer Bringungsanlage zu untersagen ist, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist, weil durch die Benützung der Bringungsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht. Die vorliegende Beschwerde war insofern als unbegründet abzuweisen. Die im vorliegenden Fall wesentliche Frage, ob die Voraussetzungen für die Untersagung der Benützung der Seilweganlage vorliegen, ist nämlich unabhängig davon zu beurteilen, wer die festgestellten Sicherheitsmängel verursacht hat. Ob diese allenfalls – wie vom Beschwerdeführer behauptet - von der Gemeinde Z fahrlässig herbeigeführt wurden, weil im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen unterblieben sei, war daher weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht zu klären. Maßgeblich war allein, dass die Seilweganlage „A A“ im Sinn des § 4 Abs 2 GSLG 1970 nicht so erhalten wurde, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht, und dass im Sinn des § 18 Abs 3 GSLG 1970 durch die Benützung der Bringungsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht.Die im vorliegenden Fall wesentliche Frage, ob die Voraussetzungen für die Untersagung der Benützung der Seilweganlage vorliegen, ist nämlich unabhängig davon zu beurteilen, wer die festgestellten Sicherheitsmängel verursacht hat. Ob diese allenfalls – wie vom Beschwerdeführer behauptet - von der Gemeinde Z fahrlässig herbeigeführt wurden, weil im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen unterblieben sei, war daher weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht zu klären. Maßgeblich war allein, dass die Seilweganlage „A A“ im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 nicht so erhalten wurde, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht, und dass im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, GSLG 1970 durch die Benützung der Bringungsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers betrifft, die Gemeinde Z solle mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei weiterhin erfolgender Benützung der Seilweganlage „A A" entsprechend der bescheidmäßigen Betriebsbewilligung vom 12.6.1995 beauftragt werden, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dieses im Beschwerdeverfahren über nicht mehr entscheiden darf, als Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Dies ergibt sich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Rechtsprechung ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde dies etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Dies ergibt sich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Rechtsprechung ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde dies etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid spricht lediglich die Untersagung der Benützung der Seilweganlage „A A“ aus, behandelt aber in keiner Weise die Frage einer allfälligen Pflicht der Gemeinde zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. Insofern hatte aber auch das Landesverwaltungsgericht nicht über diesen Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu entscheiden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2223.1

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