RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/24/3419-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Ing. AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall in Tirol, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 1 VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2014, , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Herr Ing. AA, xx.xx.xxxx, hat als verantwortlicher Beauftragter der C AG & CoKG für den Bereich der Filiale D folgenden Sachverhalt zu verantworten: Der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. EE hat bei einer Baustellenkontrolle am 20.08.2014 anlässlich der Erhebung eines sich am selben Tag ereigneten Arbeitsunfalles auf der Baustelle „F" in G bei B, Adresse, Folgendes festgestellt: Das ca. 4 m hohe 2 - lagige Holzgerüst war aus DOKA H20 -Trägern, Brettern und Pfosten selbst zusammengezimmert, wobei infolge nächtlichen Regens das Holz aufweichte und sich Schrauben lösten und das Gerüst unter der Last von 2 Personen zusammenbrach. Dieses Gerüst
- war nicht nach den entsprechenden möglichen auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen,
- hatte keinen statischen Nachweis,
- wurde nach Fertigstellung nicht durch eine fachkundige Person des Gerüstherstellers überprüft und
- wurde vor erstmaliger Benutzung nicht von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offenkundige Mängel überprüft. Dadurch wurde ad 1.) § 55 Abs. 1 BauV übertreten, wonach Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen zu errichten sind und nach den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein müssen.Paragraph 55, Absatz eins, BauV übertreten, wonach Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen zu errichten sind und nach den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein müssen. ad 2.) § 56 Abs. 3 BauV übertreten, wonach für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung abweichend errichtet werden, eine statische Berechnung von einer fachkundigen Person erstellt werden muss, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste mögliche Belastungszustände berücksichtigt werden.Paragraph 56, Absatz 3, BauV übertreten, wonach für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung abweichend errichtet werden, eine statische Berechnung von einer fachkundigen Person erstellt werden muss, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste mögliche Belastungszustände berücksichtigt werden. ad 3.) § 61 Abs. 1 BauV übertreten, wonach Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen sind.Paragraph 61, Absatz eins, BauV übertreten, wonach Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen sind. ad 4.) § 61 Abs. 2 BauV übertreten, wonach Gerüste auf offensichtliche Mängel vor ihrer erstmaligen Benutzung von einer fachkundige Person des Gerüstbenutzers zu hin zu prüfen sind.Paragraph 61, Absatz 2, BauV übertreten, wonach Gerüste auf offensichtliche Mängel vor ihrer erstmaligen Benutzung von einer fachkundige Person des Gerüstbenutzers zu hin zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Punkten 1) bis 4) gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl Nr 340/1994, sowie §§ 118 Abs 3 und 130 Abs 5 Z 1 Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetz - ASchG, BGBl Nr 450/1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, eine Verwaltungsübertretung begangen und wurden Strafen in Höhe von jeweils Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Punkten 1) bis 4) gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, sowie Paragraphen 118, Absatz 3, und 130 Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, eine Verwaltungsübertretung begangen und wurden Strafen in Höhe von jeweils Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt wurden. Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall i. T. Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das gegenständliche Straferkenntnis sich gegen den Beschwerdeführer, Herrn Ing. AA richte und übersehe die Behörde, dass für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für die gegenständliche Filiale Hochbau D, gemäß § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und diesbezüglich auch eine Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG erstattet worden sei.Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Priska Grasser, Brockenweg 2, 6060 Hall i. T. Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das gegenständliche Straferkenntnis sich gegen den Beschwerdeführer, Herrn Ing. AA richte und übersehe die Behörde, dass für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für die gegenständliche Filiale Hochbau D, gemäß Paragraph 9, VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und diesbezüglich auch eine Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG erstattet worden sei. Das gegenständliche Straferkenntnis sei daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen. II. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Arbeitsinspektorat H aufgefordert, Meldungen im Sinne § 23 Abs 1 ArbIG für die Fa. C, Filiale Hochbau D, Adresse, ha zu übermitteln.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Arbeitsinspektorat H aufgefordert, Meldungen im Sinne Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG für die Fa. C, Filiale Hochbau D, Adresse, ha zu übermitteln. Diese langte am 16.09.2015 ein. Aus der Bestellungsurkunde für die Arbeitsstätte der Fa. C in D, Adresse, ist ersichtlich, dass Prok. Ing. II als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für sämtliche Baustellen der Filiale Hochbau D bestellt wurde. Diese Urkunde langte beim Arbeitsinspektorat H bereits am 01.12.2011 ein.Diese langte am 16.09.2015 ein. Aus der Bestellungsurkunde für die Arbeitsstätte der Fa. C in D, Adresse, ist ersichtlich, dass Prok. Ing. römisch zwei als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für sämtliche Baustellen der Filiale Hochbau D bestellt wurde. Diese Urkunde langte beim Arbeitsinspektorat H bereits am 01.12.2011 ein. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, idF BGBl Nr 27/1993, lautet:Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, lautet:
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idF zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2008, lautet: Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, in der Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, lautet:
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer rügt, es sei für die Arbeitsstätte in D, Adresse, gemäß § 9 Abs 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter – nämlich Ing. II – bestellt gewesen. Der Beschwerdeführer rügt, es sei für die Arbeitsstätte in D, Adresse, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verantwortlicher Beauftragter – nämlich Ing. römisch zwei – bestellt gewesen. Die Beschwerde erweist sich als berechtigt. Gemäß § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Da eine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat am 01.12.2011 eingelangt ist, trat eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Prok. Ing. II ein, weshalb folglich der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich war.Da eine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat am 01.12.2011 eingelangt ist, trat eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Prok. Ing. römisch zwei ein, weshalb folglich der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.3419.3