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{'item': 'LVwG-2015/11/1357-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/11/1357-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau B B (1.) und des Herrn C B (2.), beide vertreten durch Rechtsanwälte in Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, Zahl ****2014, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Dienstbarkeitsvertrag, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ● der Überlassung des vormaligen Stalles sowie Heutennens der Hofstelle auf dem Gst 2 der Liegenschaft in EZ ***8 GB X zum Zwecke des Umbaues in eine Wohnung samt Garage sowieder Überlassung des vormaligen Stalles sowie Heutennens der Hofstelle auf dem Gst 2 der Liegenschaft in EZ ***8 GB römisch zehn zum Zwecke des Umbaues in eine Wohnung samt Garage sowie ● der Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an den unter Vertragspunkt II. näher beschriebenen Räumlichkeiten der Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an den unter Vertragspunkt römisch zwei. näher beschriebenen Räumlichkeiten durch A A zugunsten seiner Tochter B B und seines Schwiegersohnes C B, dies nach Maßgabe des Dienstbarkeitsvertrages vom 26.08.2014, gemäß § 4 Abs 1 lit c und g iVm § 6 Abs 1 sowie § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.durch A A zugunsten seiner Tochter B B und seines Schwiegersohnes C B, dies nach Maßgabe des Dienstbarkeitsvertrages vom 26.08.2014, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und g in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Für diese Genehmigung haben B B und C B gemäß TP 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV), LGBl Nr 30/2007 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2014, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 2 x Euro 70,-- , insgesamt sohin Euro 140,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen. Für diese Genehmigung haben B B und C B gemäß TP 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV), Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2014,, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 2 x Euro 70,-- , insgesamt sohin Euro 140,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 26.08.2014 räumt A A seiner Tochter B B und seinem Schwiegersohn C B das Recht ein, den vormaligen Stall sowie den Heutennen der Hofstelle des geschlossenen Hofes „Y“ in EZ ***8 GB X zu einer Wohnung samt Garage umzubauen. Gleichzeitig räumt er seiner Tochter und seinem Schwiegersohn an diesen (näher beschriebenen) Räumlichkeiten das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 26.08.2014 räumt A A seiner Tochter B B und seinem Schwiegersohn C B das Recht ein, den vormaligen Stall sowie den Heutennen der Hofstelle des geschlossenen Hofes „Y“ in EZ ***8 GB römisch zehn zu einer Wohnung samt Garage umzubauen. Gleichzeitig räumt er seiner Tochter und seinem Schwiegersohn an diesen (näher beschriebenen) Räumlichkeiten das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Zu diesem Rechtsgeschäft wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese hat folgende Ausführungen gemacht: „Die EZ ***8 GB X besteht lt. Grundbuchsauszug vom 16.10.2014 aus 467 m² Baufläche, 871 m² Gärten, 33.959 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche 61.129 m² Wald. Auf Gst-Nr. 2 wurde bereits mit den Umbauarbeiten, welche von der Gemeinde X, als Baubehörde erster Instanz, genehmigt wurden, begonnen, somit ist auch kein Stallgebäude und keine Tenne mehr vorhanden. In diesem entstehenden Wohngebäude soll dann der Tochter und dem Schwiegersohn, Frau B B und Herr C B, das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden, der Dienstbarkeitsbesteller Herr A A bleibt weiterhin in dem bestehenden Wohngebäude im vorderen Bereich des Gebäudes wohnen.„Die EZ ***8 GB römisch zehn besteht lt. Grundbuchsauszug vom 16.10.2014 aus 467 m² Baufläche, 871 m² Gärten, 33.959 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche 61.129 m² Wald. Auf Gst-Nr. 2 wurde bereits mit den Umbauarbeiten, welche von der Gemeinde römisch zehn, als Baubehörde erster Instanz, genehmigt wurden, begonnen, somit ist auch kein Stallgebäude und keine Tenne mehr vorhanden. In diesem entstehenden Wohngebäude soll dann der Tochter und dem Schwiegersohn, Frau B B und Herr C B, das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden, der Dienstbarkeitsbesteller Herr A A bleibt weiterhin in dem bestehenden Wohngebäude im vorderen Bereich des Gebäudes wohnen. … Beim Lokalaugenschein teilt Herr A A mit, dass im März 2014 die Rinderhaltung aufgegeben wurde. Zuvor wurden ca. 15 Stück Jungvieh und Mastrinder gehalten. Der Betrieb wird seit der Hofübernahme von Herrn A im Nebenerwerb geführt. Momentan werden am Hof ca. 40 Legehennen gehalten. Die landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca. 3,4 ha Eigenfläche und 0,7 ha Pachtfläche werden weiterhin selbstbewirtschaftet, wobei auf ca. 0,5 ha Kartoffeln angebaut werden und die restliche Fläche als Grünland bewirtschaftet wird. Das gewonnene Futter auf den Grünlandflächen wird in Form von Rundballen an den Cousin von Herrn A verkauft. Die anfallenden Kartoffeln und Eier werden direkt vermarktet. Ein Lagerraum für die Kartoffeln ist am Hof „Y“ vorhanden. Der Wirtschaftsdünger für die landwirtschaftlichen Flächen soll It. Herrn A von einem anderen Bauern bezogen werden.Beim Lokalaugenschein teilt Herr A A mit, dass im März 2014 die Rinderhaltung aufgegeben wurde. Zuvor wurden ca. 15 Stück Jungvieh und Mastrinder gehalten. Der Betrieb wird seit der Hofübernahme von Herrn A im Nebenerwerb geführt. Momentan werden am Hof ca. 40 Legehennen gehalten. Die landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca. 3,4 ha Eigenfläche und 0,7 ha Pachtfläche werden weiterhin selbstbewirtschaftet, wobei auf ca. 0,5 ha Kartoffeln angebaut werden und die restliche Fläche als Grünland bewirtschaftet wird. Das gewonnene Futter auf den Grünlandflächen wird in Form von Rundballen an den Cousin von Herrn A verkauft. Die anfallenden Kartoffeln und Eier werden direkt vermarktet. Ein Lagerraum für die Kartoffeln ist am Hof „Y“ vorhanden. Der Wirtschaftsdünger für die landwirtschaftlichen Flächen soll römisch eins t. Herrn A von einem anderen Bauern bezogen werden. … Des Weiteren verfügt der Betrieb über ca. 6 ha Wald, welche ebenfalls von Herrn A selbstbewirtschaftet werden. Sämtliche Maschinen (Traktoren, Pflug, Heuwender, Kartoffel-Vollernter ...) für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen sind vorhanden. Die Hofstelle beinhaltet neben dem bestehenden und entstehenden Wohngebäuden noch zwei landwirtschaftliche Nebengebäude, die als Hühnerstall, Kartoffellagerraum, Holzschuppen und zum Unterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen dienen. Auf Gst-Nr. 1 befindet sich ebenfalls ein Schuppen für die Unterbringung weiterer land- und forstwirtschaftlicher Geräte. Die Hofstelle ist nur über eine Servitut-Zufahrt erreichbar und auch der Garten direkt anschließend zur Hofstelle, gehört dem Nachbarn. Aufgrund der beengten Hoflage im Ortskern der Gemeinde X gibt es keine Möglichkeit, die Tiere auf die Weide zu treiben. Ein weiterer Grund für Herrn A die Rinderhaltung aufzugeben war, dass die Aufstallung nicht mehr der Tierhalteverordnung entsprach, da der Stall zuletzt im Jahr 1980 umgebaut wurde. Herr A berichtet, dass hn seine vier Töchter kein Interesse haben den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu führen, weshalb man sich dazu entschied das Wirtschaftsgebäude zu Wohnräumen umzufunktionieren. Des Weiteren verfügt der Betrieb über ca. 6 ha Wald, welche ebenfalls von Herrn A selbstbewirtschaftet werden. Sämtliche Maschinen (Traktoren, Pflug, Heuwender, Kartoffel-Vollernter ...) für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen sind vorhanden. Die Hofstelle beinhaltet neben dem bestehenden und entstehenden Wohngebäuden noch zwei landwirtschaftliche Nebengebäude, die als Hühnerstall, Kartoffellagerraum, Holzschuppen und zum Unterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen dienen. Auf Gst-Nr. 1 befindet sich ebenfalls ein Schuppen für die Unterbringung weiterer land- und forstwirtschaftlicher Geräte. Die Hofstelle ist nur über eine Servitut-Zufahrt erreichbar und auch der Garten direkt anschließend zur Hofstelle, gehört dem Nachbarn. Aufgrund der beengten Hoflage im Ortskern der Gemeinde römisch zehn gibt es keine Möglichkeit, die Tiere auf die Weide zu treiben. Ein weiterer Grund für Herrn A die Rinderhaltung aufzugeben war, dass die Aufstallung nicht mehr der Tierhalteverordnung entsprach, da der Stall zuletzt im Jahr 1980 umgebaut wurde. Herr A berichtet, dass hn seine vier Töchter kein Interesse haben den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu führen, weshalb man sich dazu entschied das Wirtschaftsgebäude zu Wohnräumen umzufunktionieren. … Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Hofes „Y“ ist gewährleistet, da diese weiterhin von Herrn A eigenständig bewirtschaftet werden. Negativ zu beurteilen ist jedoch, dass durch die Entziehung des Wirtschaftsgebäudes für die gewonnenen Futtermittel (Heu, Silage ...) kein Lagerraum mehr vorhanden ist und Nutztiere, die das Futter verwerten könnten, nur in einem wirtschaftlich kaum relevantem Ausmaß gehalten werden können. Der Erwerb des Wohnungsgebrauchsrechts durch die Tochter und den Schwiegersohn von Herrn A A und der damit verbundene Umbau der Hofstelle entspricht nicht den Grundsätzen zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes und der Verlust des Wirtschaftsgebäudes eine deutliche Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes. Grund dafür ist, dass mit der Entziehung des Wirtschaftsgebäudes nur mehr eine eingeschränkte Bewirtschaftung des Hofes „Y“ erfolgen kann. Eine Haltung von Rindern oder Pferden ist aufgrund des Platzmangels nicht mehr möglich und eine Haltung von Ziegen oder Schafen nur in kleinem Ausmaß, da die Mistlagerstätte nicht mehr genutzt werden kann und als Autoabstellplatz dient. Auch die erforderliche Futtermittelmenge, um Tiere halten zu können, kann nur noch in Form von Rundballen (Silage) im erforderlichen Ausmaß gelagert werden. Ein wichtiger Bestandteil in der Futterration eines Wiederkäuers oder auch für Pferde stellt jedoch das Raufutter dar, welches kaum am Hof gelagert werden kann. Durch den Verlust des Viehbestandes fehlt der eigene Wirtschaftsdünger, der für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist, und es muss entweder Wirtschaftsdünger von einem anderen Bauern oder Handelsdünger gekauft werden.“ Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.04.2015, Zahl ****2014, einerseits der Überlassung von Stall und Tennen für den Bau einer Wohnung und andererseits der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes jeweils an B B und C B – anknüpfend an die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass der Verlust des Wirtschaftsgebäudes eine deutliche Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes nach sich ziehe; aber auch die Führung des restlichen Betriebes werde wesentlich beeinträchtigt. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen B B und C B fristgerecht mit näherer Begründung Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. Das Landesverwaltungsgericht hat einen Lokalaugenschein vorgenommen und anschließend die landwirtschaftliche Amtssachverständige um Beantwortung einzelner konkreter Fragen aus fachlicher Sicht ersucht. Diese hat – nach Durchführung entsprechender Erhebungen – ua zur Frage, ob im Bereich der bisherigen Hofstelle, insbesondere im Zusammenhang mit einer entsprechenden Tierhaltung, eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft überhaupt noch möglich ist, Folgendes ausgeführt: „Vor dem Umbau wurde bis zum März 2014 Tierhaltung betrieben. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Tierschutz (Auslauf, Weidehaltung etc.) konnten aufgrund der beengten Hoflage und fehlender Auslaufflächen jedoch bereits dazumal nicht bzw. nur eingeschränkt erfüllt werden. Eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit einer entsprechenden Tierhaltung ist im Bereich der bisherigen Hofstelle nicht mehr zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich X/W Obst und Gemüsebau bereits eine Rolle spielt. Eine Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zum Obst bzw. Gemüseanbau stellt eine Form der Bewirtschaftung dar, die auch ohne entsprechende Tierhaltung durchgeführt werden kann und eine Weiterführung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sicherstellt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Bauakt der Gemeinde X zu Zl ***2013, durch Vornahme eines Lokalaugenscheines und durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zu Zl ***2013, durch Vornahme eines Lokalaugenscheines und durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: A A ist Alleigentümer des geschlossenen Hofes „Y“ in EZ ***8 GB X im Gesamtausmaß von 9,6426 ha. Rund 3,4 ha entfallen auf landwirtschaftliche Nutzfläche; rund 6,2 ha sind Wald. Der Landwirtschaftsbetrieb wird seit der Übernahme durch A A im Nebenerwerb geführt. Die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes ist bis zum Jahre 2014 mit Rinderhaltung erfolgt (zuletzt wurden ca 15 Stück Jungvieh und Mastrinder gehalten). Im Hofstellenbereich befinden sich zwei landwirtschaftliche Nebengebäude, die als Hühnerstall, Kartoffellagerraum, Holzschuppen und als Unterstand für landwirtschaftliche Geräte dienen. Auf dem Gst 1 befindet sich schließlich noch ein weiteres landwirtschaftliches Gebäude, ua zum Unterstellen von Gerätschaften. Die landwirtschaftlichen Flächen werden selbst bewirtschaftet, wobei auf 0,5 ha Kartoffel angebaut und die restlichen Flächen als Grünland bewirtschaftet werden. Das gewonnene Futter auf den Grünlandflächen wird in Form von Rundballen verkauft. Die anfallenden Kartoffel und Eier (am Hof werden rund 40 Hühner gehalten) werden direkt vermarktet. Auch der Wald wird selbst bewirtschaftet.A A ist Alleigentümer des geschlossenen Hofes „Y“ in EZ ***8 GB römisch zehn im Gesamtausmaß von 9,6426 ha. Rund 3,4 ha entfallen auf landwirtschaftliche Nutzfläche; rund 6,2 ha sind Wald. Der Landwirtschaftsbetrieb wird seit der Übernahme durch A A im Nebenerwerb geführt. Die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes ist bis zum Jahre 2014 mit Rinderhaltung erfolgt (zuletzt wurden ca 15 Stück Jungvieh und Mastrinder gehalten). Im Hofstellenbereich befinden sich zwei landwirtschaftliche Nebengebäude, die als Hühnerstall, Kartoffellagerraum, Holzschuppen und als Unterstand für landwirtschaftliche Geräte dienen. Auf dem Gst 1 befindet sich schließlich noch ein weiteres landwirtschaftliches Gebäude, ua zum Unterstellen von Gerätschaften. Die landwirtschaftlichen Flächen werden selbst bewirtschaftet, wobei auf 0,5 ha Kartoffel angebaut und die restlichen Flächen als Grünland bewirtschaftet werden. Das gewonnene Futter auf den Grünlandflächen wird in Form von Rundballen verkauft. Die anfallenden Kartoffel und Eier (am Hof werden rund 40 Hühner gehalten) werden direkt vermarktet. Auch der Wald wird selbst bewirtschaftet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.01.2014, Zl ***2013, wurde B B und C B die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Stalles und des Tennen zu Wohnzwecken auf dem Gst 2 GB X nach Maßgabe der eingereichten Pläne erteilt. Der Grundeigentümer A A hatte diesem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. In weiterer Folge wurde das Wirtschaftsgebäude (Stall und Tennen) in eine eigenständige Wohnung umgebaut. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.01.2014, Zl ***2013, wurde B B und C B die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Stalles und des Tennen zu Wohnzwecken auf dem Gst 2 GB römisch zehn nach Maßgabe der eingereichten Pläne erteilt. Der Grundeigentümer A A hatte diesem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. In weiterer Folge wurde das Wirtschaftsgebäude (Stall und Tennen) in eine eigenständige Wohnung umgebaut. Bedingt durch die erfolgte Umnutzung des Stalles und der Tenne ist eine Tierhaltung nicht mehr möglich. Schon bisher konnten allerdings die gesetzlichen Vorgaben bezogen auf den Tierschutz (Auslauf, Weidehaltung etc) aufgrund der beengten Hoflage und der fehlenden Auslaufflächen nicht bzw nur eingeschränkt erfüllt werden. Eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit einer entsprechenden Tierhaltung war und ist im Bereich der bisherigen Hofstelle (insbesondere aufgrund der beengten Lage) nicht bzw nur eingeschränkt machbar. Bei der derzeitigen Form der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Anbau von Kartoffeln, Bewirtschaftung Grünland, Verkauf von Rundballen) sind die vorhandenen betrieblichen Kapazitäten ausreichend; die erforderlichen Lagerräume sind vorhanden. Im Bereich X/W spielt Obst- und Gemüsebau durchaus eine Rolle. Eine Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes „Y“ zum Obst- und Gemüseanbau würde eine Form der Bewirtschaftung darstellen, die auch ohne entsprechende Tierhaltung durchgeführt werden kann und eine Weiterführung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sicherstellen würde. Die vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude bzw Gebäude könnten für diese Zwecke (Obst- und Gemüseanbau) herangezogen werden; teilweise (für den Kartoffelanbau) findet eine solche Heranziehung auch bereits statt. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Was die durchgeführten Baumaßnahmen anbelangt, stützen sich die Feststellungen auf die Unterlagen im Bauakt der Gemeinde X sowie den Lokalaugenschein vor Ort. Die Feststellungen, dass eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit entsprechender Tierhaltung im Bereich der bisherigen Hofstelle aufgrund der beengten Lage nicht mehr zielführend und zweckmäßig ist, stützen sich auf die – letztlich nachvollziehbaren – ergänzenden Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Von dieser beengten Hoflage konnte sich das erkennende Gericht anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheins selbst überzeugen. Dass als Alternative zur derzeit durchgeführten Bewirtschaftungsform auch Obst- und Gemüseanbau – trotz Verlust des Stalles und der Tenne – möglich wäre und auch insoweit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes sichergestellt werden könnte, ergibt sich ebenfalls aus den ergänzenden Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Insoweit war daher den ursprünglichen Ausführungen, wonach sich der Entzug des Wirtschaftsgebäudes negativ auf den Landwirtschaftsbetrieb auswirkt, nicht zu folgen. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Was die durchgeführten Baumaßnahmen anbelangt, stützen sich die Feststellungen auf die Unterlagen im Bauakt der Gemeinde römisch zehn sowie den Lokalaugenschein vor Ort. Die Feststellungen, dass eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit entsprechender Tierhaltung im Bereich der bisherigen Hofstelle aufgrund der beengten Lage nicht mehr zielführend und zweckmäßig ist, stützen sich auf die – letztlich nachvollziehbaren – ergänzenden Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Von dieser beengten Hoflage konnte sich das erkennende Gericht anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheins selbst überzeugen. Dass als Alternative zur derzeit durchgeführten Bewirtschaftungsform auch Obst- und Gemüseanbau – trotz Verlust des Stalles und der Tenne – möglich wäre und auch insoweit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes sichergestellt werden könnte, ergibt sich ebenfalls aus den ergänzenden Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Insoweit war daher den ursprünglichen Ausführungen, wonach sich der Entzug des Wirtschaftsgebäudes negativ auf den Landwirtschaftsbetrieb auswirkt, nicht zu folgen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr. 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. … Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. … 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: …
  1. c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB); …
  2. g)die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. … § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass sich auf dem Gst 2 der Liegenschaft in EZ ***8 GB X die Hofstelle des geschlossenen Hofes „Y“ befindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück. Auszugehen ist weiters davon, dass die vorliegenden Rechtserwerbe einer Genehmigung nach § 4 Abs 1 lit c bzw g TGVG 1996 bedürfen.Vorauszuschicken ist, dass sich auf dem Gst 2 der Liegenschaft in EZ ***8 GB römisch zehn die Hofstelle des geschlossenen Hofes „Y“ befindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück. Auszugehen ist weiters davon, dass die vorliegenden Rechtserwerbe einer Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, bzw g TGVG 1996 bedürfen. Im § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Art VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444/1974, in der Fassung BGBl I Nr 194/1999, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Artikel römisch sieben, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen vergleiche VfGH 18.09.2013, G 62 aus 2010,). Wie nun die landwirtschaftliche Amtssachverständige in ihren ergänzenden Ausführungen dargelegt hat, widersprechen die zur Genehmigung anstehenden Rechtserwerbe weder hinsichtlich des beteiligten agrarischen Betriebes noch hinsichtlich der erfolgenden Änderung des agrarischen Grundbesitzes den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. Der Landwirtschaftsbetrieb „Y“ wird derzeit ordnungsgemäß im Nebenerwerb bewirtschaftet. Festzuhalten ist dazu, dass das TGVG 1996 keine Handhabe dafür bietet, eine bestimmte Art der land-und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden vorzuschreiben oder die Gewährleistung gewisser optimaler bzw wünschenswerter Betriebsformen anzustreben (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 und die dort zitierte Judikatur). Eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit einer entsprechenden Tierhaltung ist auf dem Gst 2 GB X aufgrund der beengten Hoflage nicht (mehr) zielführend. Die diesbezüglichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind – nicht zuletzt in Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort – nachvollziehbar. Als Alternative zur bisherigen Wirtschaftsform mit Tierhaltung würde sich Obst- und Gemüseanbau anbieten; dafür reichen die vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude wiederum aus. Insgesamt kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon gesprochen werden, dass die Überlassung des Stalles und des Tennen zum Zwecke des Umbaues in eine Wohnung bzw die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an diesen neu errichteten Wohnräumlichkeiten zugunsten der Tochter bzw des Schwiegersohnes – aufgrund der dargelegten Umstände des vorliegenden Falles – den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 widersprechen würde. Zu berücksichtigen war dabei nicht zuletzt auch, dass selbst der Gesetzgeber die Einräumung einer Dienstbarkeit der Wohnung für „weichende Kinder und Schwiegerkinder“ im Rahmen der Übergabe für zulässig erklärt (vgl § 5 lit b und c TGVG 1996). Die Erklärung, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, wurde schließlich auch abgegeben (vgl § 6 Abs 1 lit b TGVG 1996).Wie nun die landwirtschaftliche Amtssachverständige in ihren ergänzenden Ausführungen dargelegt hat, widersprechen die zur Genehmigung anstehenden Rechtserwerbe weder hinsichtlich des beteiligten agrarischen Betriebes noch hinsichtlich der erfolgenden Änderung des agrarischen Grundbesitzes den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. Der Landwirtschaftsbetrieb „Y“ wird derzeit ordnungsgemäß im Nebenerwerb bewirtschaftet. Festzuhalten ist dazu, dass das TGVG 1996 keine Handhabe dafür bietet, eine bestimmte Art der land-und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden vorzuschreiben oder die Gewährleistung gewisser optimaler bzw wünschenswerter Betriebsformen anzustreben vergleiche , Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 und die dort zitierte Judikatur). Eine zeitgemäße Ausübung der Landwirtschaft mit einer entsprechenden Tierhaltung ist auf dem Gst 2 GB römisch zehn aufgrund der beengten Hoflage nicht (mehr) zielführend. Die diesbezüglichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind – nicht zuletzt in Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort – nachvollziehbar. Als Alternative zur bisherigen Wirtschaftsform mit Tierhaltung würde sich Obst- und Gemüseanbau anbieten; dafür reichen die vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude wiederum aus. Insgesamt kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon gesprochen werden, dass die Überlassung des Stalles und des Tennen zum Zwecke des Umbaues in eine Wohnung bzw die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an diesen neu errichteten Wohnräumlichkeiten zugunsten der Tochter bzw des Schwiegersohnes – aufgrund der dargelegten Umstände des vorliegenden Falles – den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 widersprechen würde. Zu berücksichtigen war dabei nicht zuletzt auch, dass selbst der Gesetzgeber die Einräumung einer Dienstbarkeit der Wohnung für „weichende Kinder und Schwiegerkinder“ im Rahmen der Übergabe für zulässig erklärt vergleiche Paragraph 5, Litera b und c TGVG 1996). Die Erklärung, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, wurde schließlich auch abgegeben vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996). Im Ergebnis liegen somit die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weshalb wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden war. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe (Spruchpunkt 2.) stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.11.1357.9

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