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{'item': 'LVwG-2015/27/2231-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/27/2231-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Dr. Walter Lenfled, Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte, Malserstraße 49a, 6500 Landeck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 14.08.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx, 11.45 Uhr Tatort: Ort B, HNr. x Der Beschuldigte AA, geb. am zz.zz.zzzz, hat es gemäß § 7 Verwaltungsstrafgesetz als „Anstifter und Beihelfer“ zu verantworten, dass Urlaubsgäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses daran gehindert wurden, Dienstleistungen (Unterkunft) in seinem Beherbergungsbetrieb in Anspruch zu nehmen. Im Zuge eines Emailverkehrs schrieb seine Frau: „Es tut uns leid, aber ich habe mit meinem Mann gesprochen, wir nehmen leider keine jüdischen Gäste mehr, da wir schlechte Erfahrungen gemacht haben“.Der Beschuldigte AA, geb. am zz.zz.zzzz, hat es gemäß Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz als „Anstifter und Beihelfer“ zu verantworten, dass Urlaubsgäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses daran gehindert wurden, Dienstleistungen (Unterkunft) in seinem Beherbergungsbetrieb in Anspruch zu nehmen. Im Zuge eines Emailverkehrs schrieb seine Frau: „Es tut uns leid, aber ich habe mit meinem Mann gesprochen, wir nehmen leider keine jüdischen Gäste mehr, da wir schlechte Erfahrungen gemacht haben“. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 VStG iVm Art. III Abs. 1 Zif. 3 EGVGParagraph 7, VStG in Verbindung mit Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 3 EGVG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß Art. III Abs. 1 Zif3 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Zif3 EGVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin einerseits moniert, dass die Behörde dem Antrag auf Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens bei der Gleichbehandlungskommission nicht stattgegeben hat und
  3. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nie außer Streit gestellt habe und andererseits niemals eingeräumt habe, dass er aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder der jüdischen Herkunft der Familie D eine Dienstleistung verweigert habe. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Am xx.xx.xxxx um 11.45 Uhr hat Frau EA, die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der E-Mail Adresse **@**1 an Herrn DD in F an die E-Mail Adresse **@**2 ein E-Mail mit nachfolgendem Inhalt geschickt: „Hallo! Es tut uns leid, aber ich habe mit meinem Mann gesprochen, wir nehmen leider keine jüdischen Gäste mehr, da wir schlechte Erfahrungen gemacht haben. Herzliche Grüße senden Familie A“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 7 VStG Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ „Art III Abs 1 Z 3 EGVG„Art römisch drei Absatz eins, Ziffer 3, EGVG einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Im Spruch des Straferkenntnisses ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es als „Anstifter und Beihelfer“ zu verantworten habe, dass Urlaubsgäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses daran gehindert worden seien, Dienstleistungen (Unterkunft) in seinem Beherbergungsbetrieb in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Spruch ist nicht klar, ob die Tat dem Beschwerdeführer als Bestimmungstäter oder als Beitragstäter zur Last gelegt werden soll. Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, also bei ihm den Tatentschluss zur Begehung eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens weckt bzw dafür ursächlich wird, dass sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Der Bestimmungstäter muss zur Ausführung einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleiten. Der Bestimmungstäter muss vorsätzlich handeln, wobei sich sein Vorsatz auf die Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter beziehen muss (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, RN 6 zu § 7). Demgegenüber ist Beitragstäter, wer – ohne unmittelbarer Täter oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann auch durch Rat oder Tat, durch Tun oder Unterlassen geleistet werden. Zwischenbeitragshandlung und ausgeführter Tat muss eine kausale Beziehung bestehen, dafür genügt jede Hilfe, die die Tat fördert, unabhängig davon, ob sie zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre. Der Bestimmungstäter muss vorsätzlich handeln. Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, also bei ihm den Tatentschluss zur Begehung eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens weckt bzw dafür ursächlich wird, dass sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Der Bestimmungstäter muss zur Ausführung einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleiten. Der Bestimmungstäter muss vorsätzlich handeln, wobei sich sein Vorsatz auf die Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter beziehen muss vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, RN 6 zu Paragraph 7,). Demgegenüber ist Beitragstäter, wer – ohne unmittelbarer Täter oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann auch durch Rat oder Tat, durch Tun oder Unterlassen geleistet werden. Zwischenbeitragshandlung und ausgeführter Tat muss eine kausale Beziehung bestehen, dafür genügt jede Hilfe, die die Tat fördert, unabhängig davon, ob sie zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre. Der Bestimmungstäter muss vorsätzlich handeln. Durch die Formulierung, der Beschwerdeführer habe als Anstifter und Beihelfer die ihm zur Last gelegte Tat zu verantworten, ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer Anstiftung und Beihilfe zu verantworten hat, oder nur eines von beiden. Die weitere Bezugnahme auf das E-Mail der Ehegattin des Beschwerdeführers legt zwar nahe, dass die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legen wollte, als Bestimmungstäter tätig geworden zu sein, jedoch ist dies aufgrund der Begründung des Straferkenntnisses nicht eindeutig nachvollziehbar. Abhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Bestimmungstäter oder als Beitragstäter zu bestrafen ist, ist jedoch die Anforderung an den Spruchinhalt zu sehen. Hinsichtlich der Bestimmungstäterschaft ist es notwendig, im Spruch auf den Vorsatz und die kausale Verbindung hinsichtlich der Veranlassung eines anderen zur Begehung einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich hinzuweisen, hinsichtlich der Beitragstäterschaft ist es notwendig auf die kausale Verbindung und den Vorsatz zur Beitragshandlung hinzuweisen. Im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit klargestellt, welche der beiden Täterschaftsformen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden sollte und welche kausale Verbindung zwischen Tatbeitrag und Tatausführung oder zwischen Bestimmungshandlung und dem Verhalten des unmittelbaren Täters besteht und ist auch nicht geklärt, welcher Vorsatz dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt werden soll, nämlich ob er vorsätzlich eine Beitragshandlung geleistet hat, oder vorsätzlich eine Bestimmungshandlung gesetzt hat und sich sein Vorsatz auch auf die Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter, sohin die Ehefrau, bezogen hat. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war es verwehrt, diese Fragen selbstständig im Beschwerdeverfahren zu klären, da auch bereits in der Strafverfügung dem Beschwerdeführer die Tat unklar zur Last gelegt wurde und sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen sein könnte, macht es doch einen Unterschied, ob dem Beschwerdeführer eine Bestimmungshandlung oder eine Beitragshandlung zur Last gelegt wird. Aufgrund der Tatsache, dass als Tatzeit der xx.xx.xxxx angeführt ist, war jedoch lediglich mit einer Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.2231.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.