GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Y GmbH nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass durch die Y GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse, am 6.10.2014 um ca 11:00 Uhr in deren Arbeitsstätte in X,EKZ ***, § 20 Abs 1 Z 2 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) insofern außer acht gelassen wurde, als damals – es waren 2 ArbeitnehmerInnen im dortigen Betrieb anwesend – der gekennzeichnete, aus dem rückwärtigen Bereich der dortigen Betriebsanlage ins Freie führende Notausgang nicht in seiner gesamten Durchgangsbreite freigehalten wurde, weil im Bereich dieses Notausganges Gegenstände so gelagert waren, dass die begehbare Durchgangsbreite dieses Notausganges auf 65 cm eingeengt war.“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Y GmbH nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass durch die Y GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, , Adresse, am 6.10.2014 um ca 11:00 Uhr in deren Arbeitsstätte in römisch zehn,, EKZ ***, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, der Arbeitsstättenverordnung (AStV) insofern außer acht gelassen wurde, als damals – es waren 2 ArbeitnehmerInnen im dortigen Betrieb anwesend – der gekennzeichnete, aus dem rückwärtigen Bereich der dortigen Betriebsanlage ins Freie führende Notausgang nicht in seiner gesamten Durchgangsbreite freigehalten wurde, weil im Bereich dieses Notausganges Gegenstände so gelagert waren, dass die begehbare Durchgangsbreite dieses Notausganges auf 65 cm eingeengt war.“ Der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH eine Verwaltungsübertretung gem § 20 Abs 1 Z 2 der Arbeitsstättenverordnung begangen und wurde über ihn gem § 130 Abs 1 Z 15 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, der Arbeitsstättenverordnung begangen und wurde über ihn gem Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Die belange Behörde sei auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.04.2015 nicht eingegangen. Richtig sei, dass es am 06.10.2014 in der Filiale der Y GmbH in X dazu gekommen sei, dass beim Notausgang kurzfristig gerade angelieferte Ware deponiert werden habe müssen. Wie auf dem mit dieser Beschwerde vorzulegenden Lichtbildern ersichtlich sei, handle es sich konkret um drei schmale verschlossene Kartons, die an der rechten Seite des Notausganges gestapelt worden seien. Es sei eindeutig erkennbar, dass diese Kartons nur vorübergehend dort abgestellt worden seien. Wenn neue Ware angeliefert werde, müsse diese im ersten Schritt kurzfristig im Lager abgestellt werden, damit sie wenig später an den ihr dauerhaft zugedachten Platz verbracht werden könne. Es gehe dabei um einen Zeitraum von wenigen Stunden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Die belange Behörde sei auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.04.2015 nicht eingegangen. Richtig sei, dass es am 06.10.2014 in der Filiale der , Y GmbH in römisch zehn dazu gekommen sei, dass beim Notausgang kurzfristig gerade angelieferte Ware deponiert werden habe müssen. Wie auf dem mit dieser Beschwerde vorzulegenden Lichtbildern ersichtlich sei, handle es sich konkret um drei schmale verschlossene Kartons, die an der rechten Seite des Notausganges gestapelt worden seien. Es sei eindeutig erkennbar, dass diese Kartons nur vorübergehend dort abgestellt worden seien. Wenn neue Ware angeliefert werde, müsse diese im ersten Schritt kurzfristig im Lager abgestellt werden, damit sie wenig später an den ihr dauerhaft zugedachten Platz verbracht werden könne. Es gehe dabei um einen Zeitraum von wenigen Stunden. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass die Mitarbeiter in der Filiale X vom Beschwerdeführer angewiesen worden seien, die Schutzvorschriften, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung genau einzuhalten. Von der bisherigen Filialleiterin sei dies immer anstandslos umgesetzt worden, mit 30.09.2014 sei es zu einem Wechsel der Filialleiterin gekommen und sei es, obwohl die neue Filialleiterin sogleich entsprechend unterwiesen worden sei, in der Übergangszeit zu diesem Vorfall gekommen. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass die Mitarbeiter in der Filiale römisch zehn vom Beschwerdeführer angewiesen worden seien, die Schutzvorschriften, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung genau einzuhalten. Von der bisherigen Filialleiterin sei dies immer anstandslos umgesetzt worden, mit 30.09.2014 sei es zu einem Wechsel der Filialleiterin gekommen und sei es, obwohl die neue Filialleiterin sogleich entsprechend unterwiesen worden sei, in der Übergangszeit zu diesem Vorfall gekommen. Die belangte Behörde hingegen gehe rechtswidrig davon aus, dass beim Beschwerdeführer sogar bedingter Vorsatz vorliegen würde. Ein solcher sei dann anzunehmen, wenn der Täter dem tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, sein Eintritt auch nicht als gewiss voraussehe, ihn aber für möglich halte und sich mit ihm abfinde. Der Beschwerdeführer müsse also ernsthaft mit der Möglichkeit haben, dass seine Mitarbeiter in einem Notfall wegen dem um 15 cm verengten Notausgang Schaden nehmen und sich damit billigend abfinden müssen. Die vorzulegenden Lichtbilder würden zeigen, dass der Notausgang trotz der kurzfristig rechts abgestellten Kartons problemlos geöffnet und benützt hätte werden können. Im Geschäftsraum der hier gegenständlich sei, würden in der Regel nicht mehr als zwei Dienstnehmer arbeiten, sodass auch unter diesem Aspekt eine kurzfristige Verengung des Notausganges auf 65 cm keine begründete Besorgnis dargestellt habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer einen solchen etwaigen Nachteil nicht erahnen können. Da es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß mit keinerlei nachteiligen Folgen gehandelt habe und der Beschwerdeführer unbescholten sei, hätte die belangte Behörde von § 45 Abs 1 VStG Gebrauch machen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Anstelle einer Einstellung wäre aber die Erteilung einer Ermahnung durchaus ausreichend und zweckmäßiger gewesen, um dem Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Pflichten nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu bringen. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z ersatzlos zu beheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung eingestellt werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis abändern und die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die vorzulegenden Lichtbilder würden zeigen, dass der Notausgang trotz der kurzfristig rechts abgestellten Kartons problemlos geöffnet und benützt hätte werden können. Im Geschäftsraum der hier gegenständlich sei, würden in der Regel nicht mehr als zwei Dienstnehmer arbeiten, sodass auch unter diesem Aspekt eine kurzfristige Verengung des Notausganges auf 65 cm keine begründete Besorgnis dargestellt habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer einen solchen etwaigen Nachteil nicht erahnen können. Da es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß mit keinerlei nachteiligen Folgen gehandelt habe und der Beschwerdeführer unbescholten sei, hätte die belangte Behörde von Paragraph 45, Absatz eins, VStG Gebrauch machen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Anstelle einer Einstellung wäre aber die Erteilung einer Ermahnung durchaus ausreichend und zweckmäßiger gewesen, um dem Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Pflichten nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu bringen. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z ersatzlos zu beheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung eingestellt werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis abändern und die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere den Aktenvermerk vom 15.09.2015 und das Mail des Arbeitsinspektorates vom 15.09.2015 samt Beilagen. Am 16.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Für die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat ist niemand erschienen. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Anlässlich einer Kontrolle durch Ing. C C, Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, am 6. Oktober 2014 in der Arbeitsstätte der Y GmbH, EKZ *** in X, wurde festgestellt, dass der gekennzeichnete Notausgang aus dem rückwärtigen Bereich der Betriebsanlage ins Freie nicht in seiner gesamten Breite freigehalten, sondern durch diverse Belagerungen, nämlich durch Kartonagen und ein Werbeschild, auf 65 cm eingeengt war. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle am 06.10.2014 waren 2 Arbeitnehmerinnen in der Betriebsstätte anwesend. Anlässlich einer Kontrolle durch Ing. C C, Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, am 6. Oktober 2014 in der Arbeitsstätte der Y GmbH, EKZ *** in römisch zehn, wurde festgestellt, dass der gekennzeichnete Notausgang aus dem rückwärtigen Bereich der Betriebsanlage ins Freie nicht in seiner gesamten Breite freigehalten, sondern durch diverse Belagerungen, nämlich durch Kartonagen und ein Werbeschild, auf 65 cm eingeengt war. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle am 06.10.2014 waren 2 Arbeitnehmerinnen in der Betriebsstätte anwesend. Insofern wird der Sachverhalt von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 06.10.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH und kein verantwortlicher Beauftragter nach dem ArbIG bestellt war. Aus dem Akt der Behörde ist ersichtlich, dass am 16.10.2013 bereits eine Begehung durch Frau D vom Arbeitsinspektorat des 6. Aufsichtsbezirkes in der gegenständlichen Filiale durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass der Fluchtweg durch dort abgestellte Kartons verstellt war. Von dieser Begehung wurde der Beschwerdeführer von den Angestellten nach seinen eigenen Angaben nicht informiert und hat er auch das Schreiben vom 31.10.2013 nicht erhalten, da dieses an die E-Mail-Adresse der Filiale und nicht die offizielle der Y GmbH geschickt worden war, von Seiten der Angestellten wurde der Beschwerdeführer auch nicht über das Einlangen dieses Schreibens informiert. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
Abs 1 Z 2 der Arbeitsstättenverordnung Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, der Arbeitsstättenverordnung Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Abs 2 Z 1 Arbeitsstättenverordnung müssen Notausgänge eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m aufweisen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitsstättenverordnung müssen Notausgänge eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m aufweisen. Gem § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166 bis Euro 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333 bis Euro 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.Gem Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166 bis Euro 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333 bis Euro 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass in der angeführten Betriebsstätte am Tattag zwei Arbeitnehmerinnen der Y GmbH an der angeführten Adresse anwesend waren und der Notausgang aufgrund direkt davor gelagerter Kartons und einer Werbetafel (Lichtbilder) lediglich eine nutzbare Druchgangsbreite von 65 cm aufgewiesen hat. Die
den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vorgesehene nutzbare Mindestbreite von Notausgängen im Ausmaß von 0,8 m wurde daher um 15 cm unterschritten, weshalb der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH, welche die gegenständliche Betriebsstätte als Arbeitgeber betrieb, und sohin als
G nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, hat sohin den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht zu verantworten.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass in der angeführten Betriebsstätte am Tattag zwei Arbeitnehmerinnen der Y GmbH an der angeführten Adresse anwesend waren und der Notausgang aufgrund direkt davor gelagerter Kartons und einer Werbetafel (Lichtbilder) lediglich eine nutzbare Druchgangsbreite von 65 cm aufgewiesen hat. Die
den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vorgesehene nutzbare Mindestbreite von Notausgängen im Ausmaß von 0,8 m wurde daher um 15 cm unterschritten, weshalb der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH, welche die gegenständliche Betriebsstätte als Arbeitgeber betrieb, und sohin als
Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, hat sohin den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht zu verantworten.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens wurde von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er in Z wohnhaft sei aber in regemäßigen Abständen die Betriebsstätte in X besuche. Er habe der Filialleiterin – auch der ab 01.10.2014 hiefür eingesetzten – ausdrücklich aufgetragen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere im Hinblick auf den Notausgang genau einzuhalten und dort keinerlei hinderlichen Gegenstände zu lagern. Die gegenständliche Übertretung sei „in der Übergangszeit“ begangen und sei die Ware nur kurzzeitig – für einen Zeitraum von wenigen Stunden – dort abgestellt worden.Hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens wurde von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er in Z wohnhaft sei aber in regemäßigen Abständen die Betriebsstätte in römisch zehn besuche. Er habe der Filialleiterin – auch der ab 01.10.2014 hiefür eingesetzten – ausdrücklich aufgetragen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere im Hinblick auf den Notausgang genau einzuhalten und dort keinerlei hinderlichen Gegenstände zu lagern. Die gegenständliche Übertretung sei „in der Übergangszeit“ begangen und sei die Ware nur kurzzeitig – für einen Zeitraum von wenigen Stunden – dort abgestellt worden. Damit vermag der Beschwerdeführer aber kein geeignetes Kontrollsystem und mangelndes Verschulden aufzeigen. Es ist zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (Hinweis E 26.1.2001, 96/02/0011). Inwiefern bzw dass die jeweilige Filialleiterinnen von Seiten des Beschwerdeführers auf das Einhalten der Arbeitnehmerschutzbestimmungen kontrolliert wurden, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, sodass gegenständlichenfalls kein geeignetes Kontrollsystem vorlag. Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass seine Kontrollen lediglich darin bestanden, ein- bis zweimal monatlich die Filiale in X zu besuchen. Dem Beschwerdeführer war der Umstand, dass bei ankommenden Lieferungen der Notausgang durch die gelieferte Ware verstellt bzw die Durchgangsbreite verringert wird, bekannt. Er gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Arbeitnehmerinnen zwar angewiesen habe, die Ware gleich zu verräumen, auf Hinweis der Angestellten, dass dies oft schwierig sei, da zu den Lieferzeiten auch Kunden im Geschäft anwesend seien und wie diesbezüglich vorgegangen werden sollte, habe er ihnen aber gesagt, „Kundschaft geht vor“ und dass die Ware dann verräumt werden solle.Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass seine Kontrollen lediglich darin bestanden, ein- bis zweimal monatlich die Filiale in römisch zehn zu besuchen. Dem Beschwerdeführer war der Umstand, dass bei ankommenden Lieferungen der Notausgang durch die gelieferte Ware verstellt bzw die Durchgangsbreite verringert wird, bekannt. Er gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Arbeitnehmerinnen zwar angewiesen habe, die Ware gleich zu verräumen, auf Hinweis der Angestellten, dass dies oft schwierig sei, da zu den Lieferzeiten auch Kunden im Geschäft anwesend seien und wie diesbezüglich vorgegangen werden sollte, habe er ihnen aber gesagt, „Kundschaft geht vor“ und dass die Ware dann verräumt werden solle. Dem Beschwerdeführer war der Umstand, dass durch die ankommenden Lieferungen und das Abstellen der Kartons im Bereich des Notausganges dieser verstellt bzw eingeengt werden wird, dennoch hat er den Angestellten die Anweisung gegeben, vorrangig nicht dafür zu sorgen, dass der Notausgang frei gehalten werde, sondern dass vorrangig die Kundschaft zu bedienen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls ein bedingt vorsätzliches Handeln dar. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von bedingtem Vorsatz auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann nicht als gering erachtet werden, zumal das zugrundeliegende Verhalten geeignet ist, bei Brand- und sonstigen Unglücksfällen erhebliche und vermeidbare Gefährdungen des Lebens und die Gesundheit von Arbeitnehmern zu bewirken. Auch kann das Verschulden nicht als gering angesehen werden, weil weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, vielmehr hat der Beschwerdeführer seine Angestellten angewiesen, nicht unverzüglich dafür zu sorgen, dass der Notausgang frei bleibt, sondern vorrangig Kundschaft zu bedienen sei, was jedenfalls gegen die Sicherheit der Angestellten spricht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Festzuhalten ist, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe auch bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist und den Strafrahmen, welcher zudem eine Mindeststrafe von Euro 166,-- vorsieht, lediglich zu 6 % ausschöpft. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist daher schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Anwendung des § 45 Abs 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, da schon nicht von einem lediglich geringfügigem Verschulden auszugehen war.Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Festzuhalten ist, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe auch bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist und den Strafrahmen, welcher zudem eine Mindeststrafe von Euro 166,-- vorsieht, lediglich zu 6 % ausschöpft. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist daher schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz 4, VStG war ebenfalls nicht geboten, da schon nicht von einem lediglich geringfügigem Verschulden auszugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.1614.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.