GVG wird der Bescheid vom 01.07.2015, Zl **1, ersatzlos aufgehoben.1.
Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird der Bescheid vom 01.07.2015, Zl **1, ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Daran anknüpfend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse, gegen den „Bescheid“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 29.04.2015, Zl ***2, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
GVG wird die Beschwerde gegen den “Bescheid” vom 29.04.2015, Zl ***2, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 28 und 31 VwGVG wird die Beschwerde gegen den “Bescheid” vom 29.04.2015, Zl ***2, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen vom 25.03.2015 beantragten Herr BB und Frau CB die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf Gst **1/3, KG B. Mit Erledigung vom 29.04.2015, Zl ***2, erteilte „der Bürgermeister der Marktgemeinde B als Baubehörde
F“ die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Mit Erledigung vom 29.04.2015, Zl ***2, erteilte „der Bürgermeister der Marktgemeinde B als Baubehörde
Paragraph 53, TBO 2011 idgF“ die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Die Fertigungsklausel lautet: „Der Bürgermeister …. DD“. Beigesetzt ist die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters. Angebracht ist die Stampiglie der Marktgemeinde B. In fristgerecht erhobener Beschwerde erstattete Herr Dr. AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) sowohl inhaltliches Vorbringen gegen die Erteilung der Bewilligung als auch monierte er das Vorliegen diverser Verfahrensfehler anlässlich der Abführung des Bauverfahrens. In der Folge sanierte die Behörde im Verfahren verletztes Parteiengehör durch Zurkenntnisbringung gutachterlicher Beweisergebnisse an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 24.06.2015 stellte der Beschwerdeführer die Zustellung eines den formalen Mindestanforderungen genügenden Bescheides in Abrede, fehle so in dem an ihn zugestellten Dokument die gesamte Fertigung und sei daraus der tatsächlich Genehmigende nicht erkennbar. Unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 18 Abs 3 AVG wendete der Beschwerdeführer das Vorliegen einer elektronisch erstellten Erledigung bereits im Falle der Zuhilfenahme eines Textverarbeitungsprogrammes bei der Erstellung ein. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fertigung führe als wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) Bescheides. Somit wäre nicht inhaltlich auf sein Beschwerdevorbringen einzugehen, sondern sei die Beschwerde vielmehr als unzulässig zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 stellte der Beschwerdeführer die Zustellung eines den formalen Mindestanforderungen genügenden Bescheides in Abrede, fehle so in dem an ihn zugestellten Dokument die gesamte Fertigung und sei daraus der tatsächlich Genehmigende nicht erkennbar. Unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, AVG wendete der Beschwerdeführer das Vorliegen einer elektronisch erstellten Erledigung bereits im Falle der Zuhilfenahme eines Textverarbeitungsprogrammes bei der Erstellung ein. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fertigung führe als wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) Bescheides. Somit wäre nicht inhaltlich auf sein Beschwerdevorbringen einzugehen, sondern sei die Beschwerde vielmehr als unzulässig zurückzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2015, Zl ***1, wies der Bürgermeister die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015 als unbegründet ab. Neben Ausführungen betreffend eine Zulässigkeit des Bauvorhabens der Sache nach betonte die Behörde die Rechtsgültigkeit des Baubescheides vom 29.04.2015, wäre der Originalbescheid vom Bürgermeister als Genehmigendem eigenhändig unterschrieben und auf den Ausfertigungen des Bescheides an die Parteien die Amtssignatur, zu deren Aufbringung die Marktgemeinde B
G berechtigt wäre, angebracht worden. Dadurch sei erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Gemeinde B handle, durch Hinweis auf die Gemeindehomepage könne die Herkunft und Echtheit des Dokuments überprüft werden. Der Baubescheid wäre eindeutig dem Bürgermeister als Genehmigendem zuzurechnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2015, Zl ***1, wies der Bürgermeister die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015 als unbegründet ab. Neben Ausführungen betreffend eine Zulässigkeit des Bauvorhabens der Sache nach betonte die Behörde die Rechtsgültigkeit des Baubescheides vom 29.04.2015, wäre der Originalbescheid vom Bürgermeister als Genehmigendem eigenhändig unterschrieben und auf den Ausfertigungen des Bescheides an die Parteien die Amtssignatur, zu deren Aufbringung die Marktgemeinde B
Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG berechtigt wäre, angebracht worden. Dadurch sei erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Gemeinde B handle, durch Hinweis auf die Gemeindehomepage könne die Herkunft und Echtheit des Dokuments überprüft werden. Der Baubescheid wäre eindeutig dem Bürgermeister als Genehmigendem zuzurechnen. Festgehalten wird, dass die Beschwerdevorentscheidung sowohl den Voraussetzungen des § 18 Abs 3 AVG als auch jenen des § 18 Abs 4 AVG entspricht. Zur entsprechenden Überprüfung der Ausfertigung legte der Beschwerdeführer dafür dem erkennenden Gericht über Auftrag die an ihn zugestellte Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vor. Die Beschwerdevorentscheidung hat damit Bescheidcharakter.Festgehalten wird, dass die Beschwerdevorentscheidung sowohl den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG als auch jenen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht. Zur entsprechenden Überprüfung der Ausfertigung legte der Beschwerdeführer dafür dem erkennenden Gericht über Auftrag die an ihn zugestellte Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vor. Die Beschwerdevorentscheidung hat damit Bescheidcharakter. Fristgerecht erstattete der Beschwerdeführer Vorlageantrag. Er ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass die Erledigung vom 29.04.2015 auf Briefpapier der Gemeinde B erstellt worden wäre, sich ungeachtet der Anführung des Sachbearbeiters auf der ersten Seite rechts oben der Genehmigende weder dem Namen nach erkennen lasse noch sich durch sonstige Hinweise an den Bürgermeister als monokratisches Organ der Gemeinde zurechnen lasse, mangels Unterschrift eine Genehmigung durch händische Unterschrift ausscheide und eine elektronische Genehmigung nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die Bestimmungen des § 18 Abs 3 und 4 AVG. Das Fehlen der Bezeichnung des Genehmigenden führe als wesentliches Merkmal jeder Erledigung zur absoluten Nichtigkeit. Der Name des Genehmigenden sei nicht grundsätzlich mit dem angeführten Sachbearbeiter gleichzusetzen, wäre nämlich die Erledigung von einer anderen Person als diesem nicht auszuschließen. Der Name des Genehmigenden müsse leserlich – durch Beifügung in Maschinenschrift oder durch leserliche Unterschrift – aus der Ausfertigung hervorkommen. Eine Genehmigungsklausel „Für den Bürgermeister …“ fehle. Inwieweit eine allfällige elektronische Genehmigung des Dokuments tatsächlich vorgenommen worden sein könnte, kann aus der am Dokument abgelichteten „Amtssignatur“ nicht erschlossen werden, zumal dieser kein Hinweis auf eine natürliche Person als Unterzeichner zu entnehmen wäre. Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Bürgermeister der Gemeinde B vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid, weshalb auch eine Beschwerde nicht zulässig sei. Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde. Fristgerecht erstattete der Beschwerdeführer Vorlageantrag. Er ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass die Erledigung vom 29.04.2015 auf Briefpapier der Gemeinde B erstellt worden wäre, sich ungeachtet der Anführung des Sachbearbeiters auf der ersten Seite rechts oben der Genehmigende weder dem Namen nach erkennen lasse noch sich durch sonstige Hinweise an den Bürgermeister als monokratisches Organ der Gemeinde zurechnen lasse, mangels Unterschrift eine Genehmigung durch händische Unterschrift ausscheide und eine elektronische Genehmigung nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG. Das Fehlen der Bezeichnung des Genehmigenden führe als wesentliches Merkmal jeder Erledigung zur absoluten Nichtigkeit. Der Name des Genehmigenden sei nicht grundsätzlich mit dem angeführten Sachbearbeiter gleichzusetzen, wäre nämlich die Erledigung von einer anderen Person als diesem nicht auszuschließen. Der Name des Genehmigenden müsse leserlich – durch Beifügung in Maschinenschrift oder durch leserliche Unterschrift – aus der Ausfertigung hervorkommen. Eine Genehmigungsklausel „Für den Bürgermeister …“ fehle. Inwieweit eine allfällige elektronische Genehmigung des Dokuments tatsächlich vorgenommen worden sein könnte, kann aus der am Dokument abgelichteten „Amtssignatur“ nicht erschlossen werden, zumal dieser kein Hinweis auf eine natürliche Person als Unterzeichner zu entnehmen wäre. Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Bürgermeister der Gemeinde B vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid, weshalb auch eine Beschwerde nicht zulässig sei. Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol die an ihn ergangene Ausfertigung des Bescheides vom 29.04.2015 vor. Diese ist mit der im Akt erliegenden (an obiger Stelle dargestellten) internen Erledigung ident, jedoch fehlt ihr die Fertigungsklausel zur Gänze. Die Ausfertigung ist mit einer Amtssignatur versehen. Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid in dieser beschriebenen Ausfertigungsform an sämtliche Parteien des Verfahrens zugestellt wurde. Den Bauwerbern wurden diese Beweisaufnahmen zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 traten sie den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich geäußerten Bedenken (wie Brandschutz, Immissionsschutz) gegen die Erteilung der Baubewilligung entgegen sowie bezogen sie Stellungnahme zu aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen. Der im Bauakt einliegende Originalbescheid erfülle die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 AVG. Sollte aufgrund der auf der Ausfertigung des Bescheides enthaltenen Amtssignatur der Marktgemeinde B eine Zuordnung eines Organwalters zum Bescheid nicht möglich sein, werde eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausfertigung des Bescheides dem Beschwerdeführer und wohl auch den übrigen Parteien des Verfahrens zuzustellen sein. Die Bauwerber stellten den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.Den Bauwerbern wurden diese Beweisaufnahmen zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 traten sie den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich geäußerten Bedenken (wie Brandschutz, Immissionsschutz) gegen die Erteilung der Baubewilligung entgegen sowie bezogen sie Stellungnahme zu aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen. Der im Bauakt einliegende Originalbescheid erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Sollte aufgrund der auf der Ausfertigung des Bescheides enthaltenen Amtssignatur der Marktgemeinde B eine Zuordnung eines Organwalters zum Bescheid nicht möglich sein, werde eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausfertigung des Bescheides dem Beschwerdeführer und wohl auch den übrigen Parteien des Verfahrens zuzustellen sein. Die Bauwerber stellten den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: In gegenständlicher Sache sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013, maßgeblich:In gegenständlicher Sache sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, maßgeblich: „Erledigungen § 18Paragraph 18 (…)
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. (…) Inhalt und Form der Bescheide § 58Paragraph 58
Abs 3 AVG hat die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung grundsätzlich durch die – eigenhändige – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zu erfolgen. Aus der im Akt erliegenden internen Erledigung (Urschrift) ergibt sich aufgrund entsprechender Fertigungsklausel („Der Bürgermeister … DD“) die Person des Bürgermeisters als Genehmigender. Unterfertigt wurde die Erledigung durch den Bürgermeister mit eigenhändiger Unterschrift.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG hat die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung grundsätzlich durch die – eigenhändige – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zu erfolgen. Aus der im Akt erliegenden internen Erledigung (Urschrift) ergibt sich aufgrund entsprechender Fertigungsklausel („Der Bürgermeister … DD“) die Person des Bürgermeisters als Genehmigender. Unterfertigt wurde die Erledigung durch den Bürgermeister mit eigenhändiger Unterschrift. Die interne Erledigung erfolgte damit den gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs 3 erster Halbsatz AVG entsprechend. Von der Möglichkeit des § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG, nämlich an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 EGovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 EGovG) der Erledigung zu setzen, wurde aktenkundig nicht Gebrauch gemacht. Ist ein derartiges Verfahren jedoch nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, sondern kann es lediglich an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, war es damit auch zulässig, die elektronisch erstellte Erledigung auszudrucken und
Abs 3 erster Halbsatz AVG zu unterschreiben und damit zu genehmigen.Die interne Erledigung erfolgte damit den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG entsprechend. Von der Möglichkeit des Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG, nämlich an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, EGovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, EGovG) der Erledigung zu setzen, wurde aktenkundig nicht Gebrauch gemacht. Ist ein derartiges Verfahren jedoch nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, sondern kann es lediglich an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, war es damit auch zulässig, die elektronisch erstellte Erledigung auszudrucken und
Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG zu unterschreiben und damit zu genehmigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht höchstgerichtlicher Judikatur insoweit, als von einem elektronisch erstellten Dokument bereits im Falle dessen Erstellung unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes zu sprechen ist (vgl etwa VwGH 03.05.2011, Zl 2009/05/0012, 31.03.2009, Zl 2007/06/0189). Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht höchstgerichtlicher Judikatur insoweit, als von einem elektronisch erstellten Dokument bereits im Falle dessen Erstellung unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes zu sprechen ist vergleiche etwa VwGH 03.05.2011, Zl 2009/05/0012, 31.03.2009, Zl 2007/06/0189). Hinsichtlich der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung trifft § 18 Abs 4 AVG die maßgeblichen Regelungen. Dabei fasst dessen erster Satz jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Bei der geforderten Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und bei der Anführung des Namens des Genehmigenden handelt es sich dabei um die wesentlichen Merkmale einer Erledigung. Darüber hinaus bedarf eine Ausfertigung – seit dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung des § 82a AVG mit Ende des Jahres 2010 – ebenso ausnahmslos noch einer Fertigung
Hinsichtlich der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung trifft Paragraph 18, Absatz 4, AVG die maßgeblichen Regelungen. Dabei fasst dessen erster Satz jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Bei der geforderten Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und bei der Anführung des Namens des Genehmigenden handelt es sich dabei um die wesentlichen Merkmale einer Erledigung. Darüber hinaus bedarf eine Ausfertigung – seit dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, AVG mit Ende des Jahres 2010 – ebenso ausnahmslos noch einer Fertigung
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz AVG. Vorliegend entspricht die Ausfertigung der Erledigung dem § 18 Abs 4 Satz 2 zweiter Halbsatz AVG, weist in diesem Sinne die Amtssignatur auf. Dies offenbart sich aus der vom Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten, an ihn im Postwege ergangenen und in dieser Form von der belangten Behörde bestätigten Ausfertigung der Erledigung.
Abs 4 Satz 2 zweiter Halbsatz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren – als jene nach seinem ersten Satz - Voraussetzungen zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung.Vorliegend entspricht die Ausfertigung der Erledigung dem Paragraph 18, Absatz 4, Satz 2 zweiter Halbsatz AVG, weist in diesem Sinne die Amtssignatur auf. Dies offenbart sich aus der vom Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten, an ihn im Postwege ergangenen und in dieser Form von der belangten Behörde bestätigten Ausfertigung der Erledigung.
Paragraph 18, Absatz 4, Satz 2 zweiter Halbsatz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren – als jene nach seinem ersten Satz - Voraussetzungen zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung. Die schriftliche Ausfertigung der Erledigung bezeichnet im Spruch den Bürgermeister der Marktgemeinde B als jene Baubehörde
Sie trägt damit entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung jenem Erfordernis Rechnung, wonach nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar sein muss, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (vgl etwa VwGH 17.10.2008, Zl 2007/12/0049; 28.05.2013, Zl 2012/05/0207; uva). An welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist, ist dabei nicht von Bedeutung, die Behörde muss lediglich aus der Erledigung selbst hervorgehen. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes, vorliegend konkret aufgrund des Spruches (vgl etwa VwGH 03.07.1990, Zl 89/11/0201; 19.12.2005, Zl 2000/12/0240), ist damit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilbar, dass die Erledigung vom Bürgermeister der Marktgemeinde B als zuständiger Baubehörde stammt. Die schriftliche Ausfertigung der Erledigung bezeichnet im Spruch den Bürgermeister der Marktgemeinde B als jene Baubehörde
Paragraph 53, TBO 2011, von der die Genehmigung stammt. Sie trägt damit entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung jenem Erfordernis Rechnung, wonach nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar sein muss, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde vergleiche etwa VwGH 17.10.2008, Zl 2007/12/0049; 28.05.2013, Zl 2012/05/0207; uva). An welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist, ist dabei nicht von Bedeutung, die Behörde muss lediglich aus der Erledigung selbst hervorgehen. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes, vorliegend konkret aufgrund des Spruches vergleiche etwa VwGH 03.07.1990, Zl 89/11/0201; 19.12.2005, Zl 2000/12/0240), ist damit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilbar, dass die Erledigung vom Bürgermeister der Marktgemeinde B als zuständiger Baubehörde stammt. Hingegen mangelt es der schriftlichen Ausfertigung am weiteren wesentlichen Erfordernis der Anführung des Namens des Genehmigenden. Mit dieser Forderung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien des Verfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (vgl etwa VwGH 24.10.2000, Zl 2000/05/0162). Fehlen derartige Angaben, ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig und liegt kein Bescheid im Rechtssinne vor (vgl etwa VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0095).Hingegen mangelt es der schriftlichen Ausfertigung am weiteren wesentlichen Erfordernis der Anführung des Namens des Genehmigenden. Mit dieser Forderung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien des Verfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss vergleiche etwa VwGH 24.10.2000, Zl 2000/05/0162). Fehlen derartige Angaben, ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig und liegt kein Bescheid im Rechtssinne vor vergleiche etwa VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0095). Bei monokratisch organisierten Behörden (gegenständlich ist der Bürgermeister Baubehörde), ist Genehmigender im Sinne des § 18 Abs 4 AVG stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der (internen) Erledigung (nach § 18 Abs 3 AVG) getroffen hat. Gegenständlich erfolgte die behördeninterne Genehmigung durch den Bürgermeister DD als Behördenleiter. Dieser hätte demnach auf der Ausfertigung, um dem § 8 Abs 4 erster Satz AVG gerecht zu werden, erkennbar als Genehmigender aufscheinen müssen. Ein derartiger Hinweis findet sich jedoch nicht. Bei monokratisch organisierten Behörden (gegenständlich ist der Bürgermeister Baubehörde), ist Genehmigender im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der (internen) Erledigung (nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat. Gegenständlich erfolgte die behördeninterne Genehmigung durch den Bürgermeister DD als Behördenleiter. Dieser hätte demnach auf der Ausfertigung, um dem Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz AVG gerecht zu werden, erkennbar als Genehmigender aufscheinen müssen. Ein derartiger Hinweis findet sich jedoch nicht. Die Person des Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs 4 AVG ist damit für die Parteien des Verfahrens nicht erkennbar. Auf den Bürgermeister als Genehmigenden kann berechtigter Weise auch insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, als die Genehmigung auch durch den Vizebürgermeister in seiner Vertretung oder aber im Falle der Willensbildung im Rahmen einer Approbationsbefugnis durch einen vom Behördenleiter ermächtigten Organwalter an sich zulässigerweise hätte erfolgen können, nicht geschlossen werden. Die Person des Genehmigenden im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist damit für die Parteien des Verfahrens nicht erkennbar. Auf den Bürgermeister als Genehmigenden kann berechtigter Weise auch insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, als die Genehmigung auch durch den Vizebürgermeister in seiner Vertretung oder aber im Falle der Willensbildung im Rahmen einer Approbationsbefugnis durch einen vom Behördenleiter ermächtigten Organwalter an sich zulässigerweise hätte erfolgen können, nicht geschlossen werden. Allein aus der Anführung des Bürgermeisters im Spruch als tätig gewordener Behörde ist ein Rückschluss auf die Person des Bürgermeisters als Genehmigenden damit nicht zu treffen und ersetzt die Behördenbezeichnung einerseits damit nicht dessen gesonderte Anführung als Genehmigenden andererseits. Hingewiesen wird auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon und E-Mail-Adresse (gegenständlich wird als Sachbearbeiter EE, Bauamt, genannt) am Beginn der Erledigung entsprochen wird (vgl etwa VwGH 19.03.2015, Zl 2012/06/0145). Hingewiesen wird auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon und E-Mail-Adresse (gegenständlich wird als Sachbearbeiter EE, Bauamt, genannt) am Beginn der Erledigung entsprochen wird vergleiche etwa VwGH 19.03.2015, Zl 2012/06/0145). Fordert ständige Judikatur unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit der Identität des Genehmigenden grundsätzlich, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift, aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss, ist aber nach weiterer (jüngerer) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausnahmsweise dann schon mit der Organbezeichnung (alleine) Rechnung getragen, wenn es nur ein solches Organ, wie etwa den Bürgermeister einer Gemeinde oder einen zuständigen Bundesminister, gibt und dieses die Ausfertigung der Erledigung persönlich, wenngleich auch unleserlich, fertigt (vgl etwa VwGH 23.02.2000, Zl 99/12/0291; 24.10.2000, Zl 2000/05/0162). Nach Ansicht des Höchstgerichts ist es diesfalls nämlich offenkundig, welcher Person die Erledigung zuzurechnen ist und dessen Identität als notorisch zu gelten hat (vgl VwGH 04.09.2001, Zl 2001/05/0346). Die Ausfertigung weist im Kopf die Bezeichnung „Marktgemeinde B“ aus. Durch die Anführung „Der Bürgermeister“ in der Fertigungsklausel müsste in diesem Sinne auch ohne dessen ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung als offenkundig gelten, wem diese Erledigung zuzurechnen wäre. Fordert ständige Judikatur unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit der Identität des Genehmigenden grundsätzlich, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift, aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss, ist aber nach weiterer (jüngerer) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausnahmsweise dann schon mit der Organbezeichnung (alleine) Rechnung getragen, wenn es nur ein solches Organ, wie etwa den Bürgermeister einer Gemeinde oder einen zuständigen Bundesminister, gibt und dieses die Ausfertigung der Erledigung persönlich, wenngleich auch unleserlich, fertigt vergleiche etwa VwGH 23.02.2000, Zl 99/12/0291; 24.10.2000, Zl 2000/05/0162). Nach Ansicht des Höchstgerichts ist es diesfalls nämlich offenkundig, welcher Person die Erledigung zuzurechnen ist und dessen Identität als notorisch zu gelten hat vergleiche VwGH 04.09.2001, Zl 2001/05/0346). Die Ausfertigung weist im Kopf die Bezeichnung „Marktgemeinde B“ aus. Durch die Anführung „Der Bürgermeister“ in der Fertigungsklausel müsste in diesem Sinne auch ohne dessen ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung als offenkundig gelten, wem diese Erledigung zuzurechnen wäre. (Vgl zu den Ausführungen Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, 2. Ausgabe, § 18, Rz 4 – 22).(Vgl zu den Ausführungen Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, 2. Ausgabe, Paragraph 18,, Rz 4 – 22). Mangelt es damit aber an einer dem § 18 Abs 4 AVG entsprechenden schriftlichen Ausfertigung der Erledigung, ist die Erledigung absolut nichtig, weist die Erledigung keine Bescheidqualität auf und liegt danach kein anfechtbarer Bescheid vor. Mangelt es damit aber an einer dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechenden schriftlichen Ausfertigung der Erledigung, ist die Erledigung absolut nichtig, weist die Erledigung keine Bescheidqualität auf und liegt danach kein anfechtbarer Bescheid vor. Ist aber die Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, der jedoch keine Bescheidqualität zukommt, gerichtet, wäre diese mittels (gewählter) Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da in der Beschwerdevorentscheidung demgegenüber jedoch (dies eindeutig schließbar auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung mit der Begründung der Entscheidung) der klare Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, normativ in der Sache selbst abzusprechen und damit über die Berechtigung zur Erlassung einzig eines verfahrensrechtlichen Bescheides hinaus eine unzulässige Sachentscheidung getroffen wurde, hat die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand. Wird derartiges auch in der Beschwerde moniert, verpflichtet aber schon § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls von Amts wegen, dh selbst ohne Geltendmachung in der Beschwerde, wahrzunehmen.Wird derartiges auch in der Beschwerde moniert, verpflichtet aber schon Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls von Amts wegen, dh selbst ohne Geltendmachung in der Beschwerde, wahrzunehmen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid
GVG aufzuheben (Spruchpunkt I).
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt römisch eins). In weiterer Folge hatte das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Erledigung vom 29.04.2015, Zl ***2, zu entscheiden. Aus den dargelegten Gründen (fehlende Beschwerdelegitimation mangels Vorliegens eines Bescheides) war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
GVG iVm § 30 Abs 1 VwGVG hatte dies mit Beschluss zu erfolgen (Spruchpunkt II).In weiterer Folge hatte das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Erledigung vom 29.04.2015, Zl ***2, zu entscheiden. Aus den dargelegten Gründen (fehlende Beschwerdelegitimation mangels Vorliegens eines Bescheides) war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, VwGVG hatte dies mit Beschluss zu erfolgen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufgrund vorliegender Entscheidung stand dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit zur Anwendung gelangenden einschlägigen (materiell-rechtlichen) Verwaltungsvorschriften nicht zu. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stand. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stand. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte im Sinne ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III. angeführte Judikatur wird verwiesen.Die Entscheidung erfolgte im Sinne ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei. angeführte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1683.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.