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{'item': 'LVwG-2015/45/1139-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 24§ 22§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/1139-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2015, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen

§ 21Abs 2 Waffengesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Auch eine positive Ermessensentscheidung schloss die Behörde im vorliegenden Fall aus. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2015, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Auch eine positive Ermessensentscheidung schloss die Behörde im vorliegenden Fall aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie als ausgebildete Diensthundeführerin durch ihre Sonderverwendung jederzeit damit rechnen müsse, in den Dienst kommandiert zu werden. Aufgrund ihrer ganz speziellen Dienstpflicht und Ausbildung käme es immer wieder vor, dass sie zu jeder Tages- und Nachtzeit von ihrer Dienststelle angerufen und in den Dienst kommandiert werde. Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) sei sie verpflichtet angeordnete Dienste anzutreten. Sie wohne rund 15 Kilometer von ihrer Dienststelle entfernt; wenn ein Einsatzort zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort liege oder gar in dem von ihr aus leicht erreichbaren Tal B, müsste sie unverständlicherweise zuerst nach Y fahren, um die ihr zugewiesene Dienstwaffe zu holen und könnte erst dann zum eigentlichen Einsatzort weiterfahren bzw zurückkehren. Sie unterscheide sich in einer ganz wesentlichen Tatsache von einem „normalen“ Polizeibeamten, nämlich dadurch dass sie ein wichtiges Dienstmittel (gemeint ist der Diensthund) zu Hause habe. Mit dessen Unterstützung könnte sie sofort einschreiten – allein was ihr für ein ordnungsgemäßes Einschreiten fehlen würde sei eben eine entsprechende Bewaffnung. Die Beschwerdeführerin führte an, dass es ein großes öffentliches Interesse gebe, dass rechtzeitig Hilfe geleistet oder eine Straftat verhindert bzw aufgeklärt werden könne. Sie beantragte ihrem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser von beiden Parteien nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2013, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt; dies trotz der Tatsache, dass sie in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser von beiden Parteien nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2013, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt; dies trotz der Tatsache, dass sie in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Polizeibeamtin des Landespolizeikommandos Tirol und der Polizeiinspektion Y dienstzugeteilt. Sie ist Diensthundeführerin; der ihr zugewiesene Diensthund wird dabei von ihr auch außerhalb der Dienstzeit zu Hause betreut. Die Beschwerdeführerin wohnt in Z. Am 10.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Waffen (Kategorie B) bei der belangten Behörde ein. Begründend führte sie an, dass durch ihren Beruf als Polizeibeamtin und der damit verbundenen Sonderverwendung als Diensthundeführerin bei ihr jederzeit eine außerdienstplanmäßig angeordnete Indienststellung möglich sei. Es sei somit erforderlich, dass sie jederzeit schnell und ohne Aufschub in den Dienst trete und an die jeweiligen Tatorte fahren könne. Da eine Anfahrt von ihrem Wohnort in Z zur Polizeiinspektion Y einen mitunter großen Zeitverlust mit sich bringen würde, wäre eine sicher verwahrte Waffe in ihrer Wohnung von Vorteil. Weiters könne für sie

Richtlinienverordnung (RLV) auch außer Dienst die Verpflichtung entstehen, einschreiten zu müssen. Dies sei jedoch in bestimmten Fällen ohne Führen einer Schusswaffe nicht zumutbar. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund dieses Antrages die PI Y um geeignete Erhebungen bzw um Beantwortung näher spezifizierter Fragen. Diesem Auftrag ist die PI Y am 17.11.2014 nachgekommen und hat darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Diensthundeführerin bei der Polizei zu überraschenden Einsätzen außerhalb der regulären Dienstzeit angefordert werden kann. Es seien weiters keine Tatsachen bekannt, die auf eine missbräuchliche Verwendung der Waffen schließen lassen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die Antragstellerin die Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die Verwahrung erfolgt in einem in der Wand verschraubten und im Schrank verborgenen Tresor. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2015, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2014 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 21Abs 2 Waffengesetz 1996 (Waff

G) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs 2 Waffengesetz ist ein Bedarf i

Sd § 21 Abs 2 als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur). Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist es zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27.05.2010, 2009/03/0144 mwN).Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist es zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 27.05.2010, 2009/03/0144 mwN). Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin ihren Bedarf dahingehend dargetan, dass sie als Diensthundeführerin immer wieder zu jeder Tages- und Nachtzeit von ihrer Dienststelle angerufen und in den Dienst kommandiert werde. Da sie rund 15 Kilometer von ihrer Dienststelle entfernt wohne würde es mitunter einen großen Zeitverlust mit sich bringen, zunächst zur Dienststelle zu fahren um die ihr dort zugewiesene Dienstwaffe zu holen und erst dann zum eigentlichen Einsatzort weiterfahren zu können. Eine sicher verwahrte Waffe in ihrer Wohnung wäre daher von Vorteil. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin in keinster Weise ihrer oben ausgeführten Verpflichtung den Bedarf konkret und in substanzieller Weise darzutun nachgekommen. Vielmehr bringt sie lediglich organisatorische Gründe bzw Vereinfachungen ins Treffen. Zudem stehen die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten möglichen Gefahrensituationen alle in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit (siehe dazu Ausführungen unten). Wie bereits ausgeführt, reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Gerade diese „Zweckmäßigkeit“ verfolgt die Beschwerdeführerin im konkreten Fall, wenn sie selbst anführt, eine Waffe in ihrer Wohnung wäre „von Vorteil“. Die vom WaffG normierten strengen Anforderungen an den Nachweis des Bedarfes

§ 22Abs 2 Waff

G vermag sie damit nicht zu erbringen.Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin in keinster Weise ihrer oben ausgeführten Verpflichtung den Bedarf konkret und in substanzieller Weise darzutun nachgekommen. Vielmehr bringt sie lediglich organisatorische Gründe bzw Vereinfachungen ins Treffen. Zudem stehen die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten möglichen Gefahrensituationen alle in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit (siehe dazu Ausführungen unten). Wie bereits ausgeführt, reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Gerade diese „Zweckmäßigkeit“ verfolgt die Beschwerdeführerin im konkreten Fall, wenn sie selbst anführt, eine Waffe in ihrer Wohnung wäre „von Vorteil“. Die vom WaffG normierten strengen Anforderungen an den Nachweis des Bedarfes

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG vermag sie damit nicht zu erbringen. Vielmehr stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausschließlich auf organisatorische Gründe und verweist hauptsächlich darauf, dass für sie

Richtlinienverordnung auch außer Dienst die Verpflichtung entstehen könne, einschreiten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Judikatur festgestellt, dass sich weder dem § 43 BDG noch dem § 1 Abs 3 RLV entnehmen lässt, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 1 Abs 3 RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 Waffengesetz verlangt. Vielmehr stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausschließlich auf organisatorische Gründe und verweist hauptsächlich darauf, dass für sie

Richtlinienverordnung auch außer Dienst die Verpflichtung entstehen könne, einschreiten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Judikatur festgestellt, dass sich weder dem Paragraph 43, BDG noch dem Paragraph eins, Absatz 3, RLV entnehmen lässt, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz verlangt. Auch aus § 43 BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aussetzt. § 1 Abs 3 RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 1 Abs 3 RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. Auch aus Paragraph 43, BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in Paragraph eins, Absatz 3, RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz aussetzt. Paragraph eins, Absatz 3, RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 3, RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. Unbeschadet dessen erscheint es ferner nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes (mit Blick auf § 1 Abs 3 RLV) betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 Waffengesetz nicht dieses Bundesgesetz (vgl VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Dasselbe gilt auch für die organisatorische Frage wie ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im konkreten Fall zu seiner Dienstwaffe gelangt. Unbeschadet dessen erscheint es ferner nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes (mit Blick auf Paragraph eins, Absatz 3, RLV) betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, Waffengesetz nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Dasselbe gilt auch für die organisatorische Frage wie ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im konkreten Fall zu seiner Dienstwaffe gelangt. Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einschreitepflicht

§ 1

Abs 3 der RLV keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aufzuzeigen vermag. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem bloß allgemeinen, primär organisatorisch begründeten Vorbringen nicht gelungen, den an den Waffenpasswerber gestellten Anforderungen des Nachweises eines konkreten Bedarfes

§ 22Abs 2 Waff

G gerecht zu werden (vgl dazu auch VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einschreitepflicht

Paragraph eins, Absatz 3, der RLV keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz aufzuzeigen vermag. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem bloß allgemeinen, primär organisatorisch begründeten Vorbringen nicht gelungen, den an den Waffenpasswerber gestellten Anforderungen des Nachweises eines konkreten Bedarfes

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG gerecht zu werden vergleiche dazu auch VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Nachdem die belangte Behörde wie ausgeführt in zulässiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass der von § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 geforderte Bedarf zum Führen von Schusswaffen seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde, hat sie in korrekter Weise die Ausstellung eines Waffenpasses in Ausübung des Ermessens

§ 21Abs 2 zweiter Satz geprüft.

In diesem Zusammenhang ist auf § 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, der mit „Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen“ überschrieben ist zu verweisen, der lautet wie folgt: Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 Waffengesetz) nahe kommen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin dargelegte allgemeine, primär organisatorisch begründete Vorbringen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes nicht nahe an einen Bedarf

§ 22

Abs 2 Waffengesetz herankommen, was gegen eine Ermessensausübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustellen haben (siehe die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0041 und vom 07.05.1998, 96/20/0241). Nachdem die belangte Behörde wie ausgeführt in zulässiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass der von Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, geforderte Bedarf zum Führen von Schusswaffen seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde, hat sie in korrekter Weise die Ausstellung eines Waffenpasses in Ausübung des Ermessens

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz geprüft. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 6, der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, der mit „Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen“ überschrieben ist zu verweisen, der lautet wie folgt: Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahe kommen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin dargelegte allgemeine, primär organisatorisch begründete Vorbringen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes nicht nahe an einen Bedarf

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz herankommen, was gegen eine Ermessensausübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustellen haben (siehe die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0041 und vom 07.05.1998, 96/20/0241). Infolge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

§ 21

Abs 2 Waffengesetz in Verbindung mit § 10 Waffengesetz wie von der belangten Behörde ausgesprochen abzulehnen. Infolge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Waffengesetz wie von der belangten Behörde ausgesprochen abzulehnen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1139.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.